1558 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1500 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Jersey zur Beendigung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Jersey zur Beendigung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (im Folgenden kurz mit „Richtlinie“ bezeichnet) sah zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Das Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Jersey, BGBl. III 135/2005 wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 beendet. Die Beendigung dieses Abkommens ist aufgrund aktueller Entwicklungen sowohl auf internationaler als auch europäischer Ebene erforderlich. Österreich hat sich aufgrund des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014, der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, zu einem automatischen Austausch von Finanzkonten in Steuersachen im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, Gemeinsamer Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS), verpflichtet. Auf europäischer Ebene gilt durch die Richtlinie EU/2015/2060 des Rates vom 10. November 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen die Richtlinie 2003/48/EG für Österreich mit Ausnahme der in Artikel 1 Abs. 3 lit. a-c bis zum 31. Dezember 2016 fort. Die Richtlinie EU/2014/107 sieht einen automatischen Austausch von Finanzkonten vor. Die österreichische Rechtsgrundlage dafür findet sich im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I 116/2015.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 16. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter der Abgeordnete Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Jersey zur Beendigung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen (1500 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2017 03 16

                        Dr. Christoph Matznetter                                                 Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann