1562 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2050/A der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz geändert wird

 

Die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 02. März 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken, um sowohl österreichischen Unternehmen bei deren Auslandsgeschäften als auch im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten attraktive Finanzierungskonditionen ermöglichen zu können. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel müssen ihrer Widmung entsprechend im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG für einen der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten Zwecke eingesetzt werden.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll daher beibehalten werden. Es ermöglicht die Finanzierung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten (beispielsweise im Rahmen der Entwicklungsfinanzierung oder der Finanzierung von Projekten, die durch akzeptable, nicht-österreichischen Haftungsträger abgesichert sind). Das AFFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Sachgüter- und/oder Dienstleistungsexporte sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft durch die Bereitstellung von Finanzierungen für beispielsweise Auslandsinvestitionen und unterstützt somit die positive Entwicklung der Leistungsbilanz. Der Einsatz des Finanzierungsinstrumentariums leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Absicherung und/oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen in international orientierten österreichischen Unternehmen.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Finanzierungsnachfrage der letzten Jahre und um jedenfalls sicherzustellen, dass bei einem möglichen Konjunkturaufschwung der AFFG-Haftungsrahmen bis Ende 2023 ausreichend Finanzierungspotential aufweist, wird die Höhe des Maximalrahmens gemäß § 2 Abs. 1 auf 40 Mrd. EUR angepasst. Darüber hinaus werden technische Anpassungen bei der maximal zulässigen prozentuellen Gesamtbelastung für den Bund aus AFFG-Garantien für einzelne Kreditoperationen vorgenommen.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Mit gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz. Da die Finanzierung von Export- und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß Ausfuhrförderungsgesetz übernommen wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz noch eine volle Refinanzierung aus AFFG-garantierten Mitteln möglich ist.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Zif. 1):

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Finanzierungsnachfrage der letzten Jahre und im Hinblick auf einen möglicherweise steigenden Finanzierungsbedarf in den Jahren bis 2023 wird die Höhe des maximalen Haftungsrahmens gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 1 auf 40 Mrd. EUR festgelegt.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Zif. 4), Z 4 (§ 2 Abs. 1 Zif. 5), Z 5 (§ 2 Abs. 1 Zif.6) sowie Z6 (§ 2 Abs. 1 Zif. 7 und 8):

Die aus der Zeit der Euroumstellung stammenden Bestimmungen der Ziffern 4 bis 6 betreffend die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen erscheinen insofern nicht mehr als zeit- und marktgemäß, als eine unmittelbare Berücksichtigung von Währungs- und Zinstauschverträgen bei der Berechnung nicht vorgesehen ist, während bisher ein im Verhältnis höherer Aufschlag von 15 Prozentpunkten über der entsprechenden Sekundärmarktrendite oder dem Referenzsatz bestimmt worden war.

In Anlehnung an die neueren Bestimmungen von § 79 BHG 2013 sollen nunmehr ausdrücklich eventuelle Währungs- und Zinstauschverträge einbezogen werden können, gleichzeitig reduziert sich der Aufschlag auf 3 Prozentpunkte. Im Übrigen bleibt das Verfahren zur Übernahme von Haftungen gemäß § 2 AFFG unberührt.

Zu Z 7 (§ 8) und Z 8 (§ 9):

Der bisherige § 8 entfällt ersatzlos, da das Inkrafttreten der darin genannten Bestimmung zwischenzeitig erfolgt ist, wodurch der bisherige § 9 zu § 8 wird.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 16. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Georg Vetter die Abgeordneten Petra Bayr, MA, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Rainer Hable, Ing. Hermann Schultes sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 16

                                Dr. Georg Vetter                                                         Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann