1563 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2049/A der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 02. März 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte für Auslandsgeschäfte.

Das gegenwärtige System der Exportförderung hat sich über Jahrzehnte bewährt und wird den internationalen Entwicklungen Rechnung tragend laufend weiterentwickelt.

Exporthaftungen des Bundes errmöglichen die Absicherung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten. Solche im österreichischen Interesse liegenden Projekte können beispielsweise Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung, Infrastruktur oder auch in den Bereichen Klimaschutz, Entwicklungszusammenarbeit, Energie und Mobilität sein, wobei auch überregionale europäische Aspekte mitberücksichtigt werden können.

Das Haftungsinstrument der Wechselbürgschaft dient neben der Erleichterung der Finanzierung von Exportgeschäften auch der Refinanzierung von Auslandsbeteiligungen sowie exportinduzierender Investitionsfinanzierung im Inland von Exportunternehmen.

Das AusfFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte von Gütern oder Dienstleistungen, der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Inland sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft.

Die vorliegende Novelle soll die Fortsetzung des seit Jahrzehnten bewährten Exportförderungsverfahrens durch turnusmäßige Verlängerung der gesetzlichen Ermächtigung zur Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte um weitere 5 Jahre (bis 2022) sicherstellen.

Zu Z°1 (§°3 Abs.°1)

Der Haftungsrahmen soll im Lichte der aktuellen Ausnützung (per 31.12.2016: rd. EUR 22,5 Mrd. ) und der erwarteten Nachfrage für die nächsten 5 Jahre von EUR 50 Mrd. auf EUR 40 Mrd. reduziert werden.

Diese Anpassung ist nicht zuletzt der allgemeinen Diskussion von Haftungsobergrenzen geschuldet.

Zu Z 2 (§ 7 Abs.°3):

Mit der mit der AusfFG-Novelle 2012 geschaffenen Erweiterung der Zweckbindung der Guthaben auf dem Konto gemäß § 7 um Zwecke der Entwicklungsfinanzierung im Wege der Entwicklungsbank wurde zunächst den Refinanzierungserfordernissen der Oesterreichischen Entwicklungsbank AG (OeEB) Rechnung getragen. Um die für die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in unverändertem Gesamtvolumen vorgesehene Mittelverwendung optimal nutzen zu können, sollen künftig auch Beteiligungsfinanzierungen und beteiligungsähnliche Instrumente sowie entwicklungspolitische Maßnahmen für Kunden des AusfFG in Zielländern der OeEB darstellbar sein.

Zu Z 3 (§ 9 Abs.°6):

Bei der Prüfung von Anträgen der Entwicklungsbank hat das Gremium Wirtschaft und Entwicklung bei ihrer entwicklungspolitischen Prüfung anerkannte internationale Standards wie insbesondere UN Guiding Principles on Business and Human Rights, die anerkannten Prinzipien der Weltbank-Gruppe, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen, ua. OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, zu berücksichtigen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs.°2)

Wie in der Vergangenheit soll das AusfFG um weitere 5 Jahre verlängert werden, weshalb als Termin für das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes der 31.12.2022 vorgesehen wird.

Zu Z 5 (§ 10 Abs.°5)

Da diese Bestimmung zwischenzeitig obsolet geworden ist, wäre dieser Absatz ersatzlos zu streichen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 16. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Petra Bayr, MA die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Rainer Hable, Ing. Hermann Schultes sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, T, dagegen: G) beschlossen.

 

Ein im Zuge der Debatte von der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: G, N, dagegen: S, V, F, T).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 16

                                 Petra Bayr, MA                                                          Ing. Mag. Werner Groiß

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann