1565 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1415 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg erlassen und das Bundesimmobiliengesetz geändert wird

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Ermächtigung zur unentgeltliche Eigentumsübertragung von historischen Liegenschaften und Objekten des Bundes im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 4 und Abs. 8 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013 an das Land Salzburg.

Der Bundesminister für Finanzen wird in diesem Zusammenhang überdies zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung der in der Anlage 1 näher bezeichneten Einrichtungsgegenstände des Bundes (Bundesmobilienverwaltung) an das Land Salzburg im Sinne des § 75 Abs. 1 Z 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013 ermächtigt.

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz sollen historische Liegenschaften und Mobilien, welche im Eigentum des Bundes und in der Verwaltung der Burghauptmannschaft Österreich bzw. der Bundesmobilienverwaltung stehen, vom Bund aus Anlass des im Jahr 2016 begangenen Jubiläums „200 Jahre Salzburg bei Österreich“ dem Land Salzburg unentgeltlich in das Eigentum übertragen werden. Hierüber einigten sich die Österreichische Bundesregierung und das Land Salzburg auf politischer Ebene.

Hintergrund der politischen Einigung und Ziel des Gesetzes ist die Herstellung einer der tatsächlichen Nutzung und finanziellen Verantwortung entsprechenden Eigentümerstruktur an den genannten kulturell bedeutsamen Liegenschaften, historischen Objekten und vor Ort befindlichen Mobilien. Zu diesem Zwecke wird das Eigentum an den Liegenschaften, Objekten und Mobilien an das Land Salzburg übertragen, wobei gleichzeitig mit der grundbücherlichen Vollziehung ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) und ein unentgeltliches Gebrauchsrecht für die bestehenden Nutzungen der Universität Salzburg einzuverleiben ist.

Durch die Übertragung wird unter anderem eine fortdauernde weitere unmittelbare Eigennutzung durch das Land Salzburg gewährleistet und die dauernde Erhaltung der Objekte und Exponate im öffentlichen Interesse auf den genannten Liegenschaften, welche eine große historische und kulturelle Bedeutung im Zusammenhang mit deren fürsterzbischöflicher Provenienz, einen einzigartigen Charakter und einen hohen Identifikationswert, insbesondere für das Bundesland Salzburg und die Salzburger Bevölkerung aufweisen, für die Zukunft sichergestellt, wobei den wirtschaftlichen Belangen des Städtetourismus zusätzlich direkt vor Ort durch Setzung von Impulsen und Anreizen durch Land und Stadt Rechnung getragen werden kann.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Leonhard Eßl die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 (Titel Art. 1):

Der Titel wird an die Inhalte des aktuellen Gesetzestextes angepasst.

Zu Z 2 (Art. 1 § 1 Abs. 2):

Die in der neuen Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 zusätzlich aufgelisteten Kulturgüter und Kunstwerke (bewegliche Denkmale) und die damit verbundene Übertragung dieser aus den vom Kunsthistorischen Museum Wien (KHM) oder von der Österreichischen Galerie Belvedere (Belvedere) verwalteten Beständen, welche einen ursprünglichen erzbischöflichen Bezug im Salzburger Konnex genießen und die nunmehr an das Land Salzburg übertragen werden sollen, erforderte der Vollständigkeit halber eine Referenz auf die Bestimmung des Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Z 3 (Art. 1 § 2):

Die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der neuen Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 erfordern die Nennung der Bundesmuseen im Text.

Zu Z 4 (Art. 1 § 3):

Die Zahlungsleistung für Maßnahmen, welche vom Bund gemäß dieser Bestimmung übernommen wird, umfassen nicht nur die Absicherung des Hanges sondern auch statische Maßnahmen, die in die Substanz eingreifen, wobei die in der Bestimmung genannte Obergrenze nicht überschritten werden darf.

Zu Z 5 (Art.1 § 4):

Das Zitat des Paragraphen wird an den aktuellen Gesetzestext angepasst.

Zu Z 6 (Art. 1 § 6):

Das Zitat des Paragraphen wird an den aktuellen Gesetzestext angepasst.

Zu Z 7 (Art. 1 § 6):

Hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 angeführten und in den zugehörigen Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 2 gelisteten und zu übertragenden Mobilien, Kulturgüter und Kunstwerken (bewegliche Denkmale) wird ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) eingeräumt. Dieses Veräußerungsverbot verhindert jede Übertragung der Sachen ohne Zustimmung des Bundes und bindet auch einen allfälligen Rechtsnachfolger. Damit sollen mögliche spätere vermögensrechtliche Abklärungen oder weitere beabsichtigte Verfügungsmaßnahmen des Landes Salzburg an die ausdrückliche Zustimmung des Bundes geknüpft werden. Die mit diesem Abänderungsantrag vorgenommenen Eigentumsübertragungen von beweglichem Bundesvermögen sind im Zuge einer allfälligen endgültigen mit Verfassungsgesetz zu treffenden Vermögensteilung zu berücksichtigen.

Zu Z 8 (Art. 1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 2):

Die Anlagenbezeichnung und die Überschriften werden an den aktuellen Text angepasst.

Zu Z 9 (Art. 1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 2):

Die Liste in der Anlage 1 wurde nochmals auf Ersuchen des Landes Salzburg einvernehmlich im Hinblick auf neue Erkenntnisse zur kulturhistorischen Zugehörigkeit der Mobilien zwischen den Vertretern des Bundes und des Landes abgestimmt, wodurch es zu geringfügigen Änderungen kam.

Zu Z 10 (Art. 1 Anlage 2 zu § 1 Abs. 2):

Die Liste in der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 enthält jene und in gegenseitiger Abstimmung zwischen den betroffenen Bundesmuseen und Bundesdienststellen sowie dem Land Salzburg näher bezeichneten Kulturgüter und Kunstwerke (bewegliche Denkmale), welche vom Kunsthistorischen Museum Wien sowie von der Österreichischen Galerie Belvedere verwaltet und an das Land Salzburg übertragen werden sollen und die einen speziellen erzbischöflichen Salzburger Konnex genießen und sohin eine besondere historische Bedeutung für das Land Salzburg aufweisen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 16

                             Franz Leonhard Eßl                                                      Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann