1566 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (1514 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 wurde ein einheitliches Spekulationsverbot für den gesamten Sektor Staat vereinbart. Für den Bund gibt ein neuer Paragraph (§ 2a) im Bundesfinanzierungsgesetz die Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung vor, dazu zählt auch das in § 79 Abs. 6 BHG 2013 verankerte Gebot, die mit der Finanzgebarung notwendigerweise verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten.

Das Spekulationsverbot des Bundes steht in Einklang mit dem Effizienzprinzip, das u. a. aus Artikel 127 B-VG (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) und dem Sachlichkeitsgebot (Artikel 7 Absatz 1 B-VG) abgeleitet wird.

Der vorliegende Entwurf stützt sich für das Bundesfinanzierungsgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 6 B­VG und bezüglich dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 auf Art. 42 Abs. 5 iVm Art. 51 Abs. 9 B-VG.

Die risikoaverse Ausrichtung beinhaltet die Erkenntnis, dass ein völlig risikoloses Handeln zwar nicht möglich ist, aber die notwendigerweise einzugehenden Risiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen. Für die Beurteilung, ob gewisse Risiken notwendigerweise einzugehen sind, wird insbesondere berücksichtigt, ob deren Eingehen zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben unumgänglich ist oder ob deren Ausschließen nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Bei großen Emittenten unterstützt etwa eine nach Regionen (z. B. Europa, Amerika, Asien) und Sektoren (z. B. Notenbanken, Pensionskassen, Versicherungen) diversifizierte Investorenbasis das strategische Ziel der Sicherung des Marktzugangs über vielfältige Finanzierungsquellen. Dabei ist die Aufnahme von Mitteln in fremder Währung (bei gleichzeitiger Absicherung des Fremdwährungsrisikos) zielführend. Die kurzfristige Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität ist deswegen erforderlich, da die Termine von Steuereinahmen einerseits und Auszahlungen des Bundes etwa für Ertragsanteile, Gehälter und Pensionen andererseits nicht genau zusammenfallen. Auch wäre eine professionelle Steuerung des Schuldenportfolios (z. B. Entscheidung zwischen fixer und variabler Aufteilung) ohne Einsatz von Zinsenswaps (diese sind nur zusammen mit einem entsprechenden Grundgeschäft zulässig) nur schwer möglich. Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit haben die jeweils zuständigen Organe vor dem Eingehen des Risikos vorzunehmen.

Strategische Beteiligungen der Gebietskörperschaften bzw. sonstiger Rechtsträger an Gesellschaften, die aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen und realwirtschaftlichen Gründen eingegangen werden, sind – auch wenn der Wert derartiger Beteiligungen naturgemäß schwankt oder sogar das Risiko besteht, dass Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, insolvent werden – ebenso wie etwa Haftungen und Garantien durch den Bund im Rahmen der Exportförderung auf Basis des Ausfuhrförderungsgesetzes und des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes – nicht als Spekulation anzusehen. Bewertungsrahmen ist der Aufgabenbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft bzw. des sonstigen Rechtsträgers. Im Gegensatz dazu ist jedenfalls als Spekulation zu werten, wenn wegen höherer Gewinnerzielungsabsicht Kreditaufnahmen zum Zwecke einer mittel- und langfristigen Veranlagung getätigt werden, diese jedoch nicht der Erfüllung der Aufgaben der Gebietskörperschaften dienen.

Mit dem vorliegenden Sammelgesetz wird das Spekulationsverbot in die dafür maßgeblichen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (betreffend die Geldmittelbereitstellung des Bundes, die Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen sowie die Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern) integriert (Artikel 1 des Sammelgesetzes).

Darüber hinaus werden im Rahmen einer Novellierung des Bundesfinanzierungsgesetzes nähere Bestimmungen für jene Fälle erlassen, in welchen die ÖBFA Länder und andere Rechtsträger nach Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen finanzieren darf (Artikel 2). Weiters wird insbesondere festgelegt, dass Mittel der ÖBFA nur mehr in jenen Fällen den Ländern und anderen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel die gleichen strengen Auflagen erfüllt werden, die bisher schon von der ÖBFA im Zusammenhang mit Bundesmitteln angewendet werden. Für die Umsetzung gilt insbesondere, dass für ausgegliederte Rechtsträger die Zuständigkeit zur Umsetzung des allgemeinen Spekulationsverbots (wie z. B. die Erlassung von Richtlinien) weiterhin bei den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen bleibt.

In den Artikeln 3 bis 7 wird in den maßgeblichen Materiengesetzen klargestellt, dass die im Bundesfinanzierungsgesetz festgeschriebenen Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung im Zusammenhang mit dem Spekulationsverbot auch im Bereich der Sozialversicherung sinngemäß anzuwenden sind. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Transaktionen der Sozialversicherungsträger besteht gegenüber den jeweiligen Aufsichtsbehörden. Die in den Materiengesetzen schon bisher enthaltenen strengen Veranlagungsbestimmungen gelten unbeschadet des Verweises auf den Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung für Veranlagungen der Sozialversicherungsträger unverändert weiter. Die Grundsätze nach § 2a stellen eine weitere Einschränkung der Möglichkeiten der Sozialversicherungsträger dar, sollten bereits strengere Bestimmungen (z. B. Verbot von Schuldaufnahmen in fremder Währung ungeachtet einer Absicherung) vorhanden sein, so sind diese weiterhin anzuwenden.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. März 2017 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR hat der Ausschuss in seiner Sitzung am 15. September 2016 einstimmig beschlossen, Dr. Helmut Berger (Leiter des Budgetdienstes der Parlamentsdirektion) für sämtliche Sitzungen des Budgetausschusses in der Tagung 2016/2017 als Auskunftsperson beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Mag. Andreas Zakostelsky, Kai Jan Krainer, Mag. Roman Haider, Ing. Robert Lugar und Dr. Rainer Hable, Dr. Helmut Berger sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling und die Ausschussobfrau Abgeordnete Gabriele Tamandl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Das Bundesfinanzrahmengesetz wird bis 31.12.2018 gemeinsam mit dem Bundesfinanzgesetz jeweils im Herbst behandelt. Im Zuge der laufenden Evaluierung, welche bis Frühjahr 2018 abgeschlossen sein soll, wird auf Basis der Ergebnisse der Evaluierung auch eine Reform des Budgetprozesses erfolgen. Im Zuge dessen sollen auf Basis dieser Ergebnisse und der Erfahrungen dieser Zusammenlegung auch über eine dauerhafte Zusammenlegung der mittefristigen Budgetplanung mit der jährlichen Budgetplanung entschieden werden.

Im Frühjahr wird im Rahmen des Europäischen Semesters weiterhin gemäß unionsrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1466/97 idF VO (EU) 1175/2011) das Stabilitätsprogramm vorgelegt. An dieser Vorlage an den Nationalrat (Art. 16 des österreichischen Stabilitätspaktes 2012) ändert sich nichts. Dieses Stabilitätsprogramm wird vor Übermittlung an die Europäische Union an den Nationalrat zugeleitet werden und Grundlage der makroökonomischen Generaldebatte im Frühjahr sein.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V dagegen: F, G, N, T bzw. dafür: S, V, F dagegen: G, N, T) beschlossen.

 

Ein von den Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Antrag auf Einladung von Expertinnen und Experten zur schriftlichen Äußerung gemäß § 40 Abstaz 1  GOG-NR zum erwähnten Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer fand keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, N, T dagegen: S, V).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 16

                         Ing. Mag. Werner Groiß                                                        Gabriele Tamandl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau