1568 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1456 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Klimaschutzgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das BFW-Gesetz, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Produktenbörsegesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Klima- und Energiefondsgesetz 2007 und das Spanische Hofreitschule- Gesetz geändert und das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Börsesensale-Gesetz und das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz BMLFUW)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im März 2015 eine Verwaltungsreformkommission damit beauftragt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung zu identifizieren.

Mit den Vorschlägen soll ein kleiner Beitrag zu einer weiteren Entbürokratisierung geleistet werden, damit es Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden künftig vielleicht "etwas leichter haben" werden. Die erarbeiteten Vorschläge zur Entbürokratisierung werden im Einzelnen kurz dargestellt.

Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959)

Die Änderungen im Wasserrechtsgesetz beinhalten folgende Maßnahmen:

     -      Änderungen im Verfahrensbereich (Widerstreit, Kollaudierungen)

     -      Entfall oder Straffung von gesetzlichen Bestimmungen (Bewilligungstatbestand, einer Verbotsmöglichkeit, Gewässerbeschau, ...)

     -      Verlängerung von Fristen (Bewilligungsdauer, Sanierungs- bzw. Projektvorlagefrist..)

     -      Erweiterung des möglichen Auftragnehmerkreises

     -      Verflachung der Hierarchien

     -      Schaffung eines geregelten Datenmanagements

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsgesetzes 2000)

Die Ziele der vorgeschlagenen Änderungen beinhalten vor allem

     -      eine umfassende Information der Öffentlichkeit über UVP-pflichtige Projekte im In- und Ausland sowie

     -      Vereinfachungen und Beschleunigungen für UVP-Genehmigungsverfahren.

     -      Das UVP-Gesetz trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

Diese Ziele sollen u.a. durch eine Adaptierung betreffend die Information der Öffentlichkeit erreicht werden.

Bei Vorhaben im Ausland mit erheblichen Umweltauswirkungen auf die Mehrheit der Bundesländer bzw. auf den überwiegenden Teil des Bundesgebiets (d.s. insbesondere Nuklearvorhaben) informiert das BMLFUW die Öffentlichkeit über ihre Beteiligungsrechte mittels Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Weiters sind legistische Maßnahmen zur Präklusionsregel (EuGH-Urteil C-137/14) für klare Verhältnisse und Rechtssicherheit vorgegeben.

Ferner sind Erleichterungen zur Eingrenzung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitserklärung (Kategorisierung Unterlagen, Stärkung des No-impact-statements oder Erleichterungen bei Ausgleichsmaßnahmen), der Entfall von Stellungnahmemöglichkeiten von Umweltanwaltschaft, Gemeinde und BMLFUW vor deren Auflage, sowie Adaption und Konkretisierung der Kumulationsbestimmung vorgesehen. Fristen zur Setzung von Verbesserungsaufträgen für die Behörde sollen zu Verfahrensbescheinigung und -erleichterung beitragen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft)

Die Novelle umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

     -      Straffung der Bestimmungen über die Statuserhebung, Entwicklung von Programmen und Erstellung von Maßnahmenverordnungen;

     -      Schaffung der Möglichkeit, ein integriertes Programm für die Schadstoffe PM10, PM2,5 und die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zu erstellen;

     -      Normierung einer Frist von sechs Monaten ab Kundmachung einer Maßnahmenverordnung, mit der Bestimmungen, die zeitliche oder räumliche Beschränkungen des Verkehrs enthalten, in Kraft treten;

     -      Legistische Klarstellungen und Anpassungen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Klimaschutzgesetzes)

Ziel des Vorhabens ist eine Reduktion von Sitzungen und eine Straffung der Aufgaben des Nationalen Klimaschutzkomitees (NKK) und des Nationalen Klimaschutzbeirates (NKB). Dies soll allgemein – und ohne Einbußen bei der Qualität der von den Gremien geleisteten Arbeiten – zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes für alle in den Gremien vertretenen Institutionen führen.

Zur Erreichung des oben dargestellten Ziels ist eine Zusammenlegung von NKK und NKB (als NKK „neu“) unter Straffung der Aufgaben des neuen Gremiums vorgesehen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes)

Das Umweltförderungsgesetz sieht umfassende Berichtspflichten, bestehend aus einem Jahresbericht einschließlich einer Finanzvorschau für alle Säulen des UFG (Wasserwirtschaft, Umweltförderung im Inland, Altlastensanierung, JI/CDM), sowie einer detaillierten Evaluierung, die in Berichtsform alle 3 Jahre zu erstellen ist, vor. Zusätzlich ist ein gesonderter JI/CDM-Bericht, im 3-Jahresrhythmus zu legen.

Diese Berichte weisen teils erhebliche Überlappungen auf. Zudem kommt dem alle 3 Jahre zu erstellenden Bericht gemäß § 48 infolge des Auslaufens des JI/CDM-Programms keine über den Evaluierungsbericht hinausgehende Bedeutung zu.

Durch die Straffung des Berichtswesens sollen redundante Berichtspflichten beseitigt und die Berichtsinhalte auf die wesentlichen Inhalte und Analysen konzentriert werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes)

Nach schweren Stürmen oder massiver Schneelast ist es in manchen Gebieten auf Grund des unwegsamen alpinen Geländes nur schwer möglich, das durch Windwurf oder Schneedruck beschädigte Holz (insbesondere Astwerk und Reisig) wegzuführen.

Für obgenannte Fälle soll eine Lösung des punktuellen Verbrennens unter genau abgegrenzten Voraussetzungen geschaffen werden.

Mit der gegenständlichen Novelle sollen die Voraussetzungen für den Geltungsbereich der Ausnahme festgelegt werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes)

Mit der vorliegenden Neuregelung soll Rechtssicherheit bei der Anwendung der Beitrags- und Ausnahmetatbestände und eine Anpassung von Ausnahmetatbeständen an andere Rechtsvorschriften erzielt werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Chemikaliengesetzes)

Die geplante Novelle sieht eine Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Kontrolle von GLP-Prüfstellen vor. Derzeit werden die Überprüfungen von Laboratorien, die nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) tätig sind, von verschiedenen Überwachungsstellen wahrgenommen. Ziel der Gesetzesnovelle ist daher eine Straffung der Überwachung unter gleichzeitiger Entlastung der Personalsituation bei den GLP-Inspektoren.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Novellierungsanordnungen 4 bis 8)

Das vorliegende Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

     -      Streichung von Einvernehmensbindungen

     -      Streichung der Übermittlungspflicht des Bundesamts für Ernährungssicherheit betreffend die Gebührentarife an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Zu Artikel 10 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011)

Die gesetzlichen Regelungen sehen insbesondere die Streichung von Einvernehmensbindungen sowie der innerstaatlichen Verordnung bei Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission, die ohnehin unmittelbar anwendbar sind, vor.

Die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmer sowie Bürger und Bürgerinnen wird durch den Entfall einer Verordnung, die den Inhalt von Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission wiedergibt, dadurch erhöht, dass keine zeitliche Differenz von Durchführungsbeschluss und Verordnung besteht.

Zu Artikel 11 (Änderung des Düngemittelgesetzes 1994)

Die Verbrennungstechnologie hat sich seit der Erlassung des Düngemittelgesetzes vor mehr als 20 Jahren entscheidend weiterentwickelt, sodass eine undifferenzierte Ausnahme vom Geltungsbereich für Verbrennungsrückstände nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Die geplante Novelle soll für Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit schaffen, Verbrennungsrückstände als Düngemittel in Verkehr zu bringen.

Darüber hinaus sollen Einvernehmungsbindungen, die nicht zwingend erforderlich sind, aufgehoben werden.

Zu den Artikeln 12 (Änderung des Futtermittelgesetzes 1999), 13 (Änderung des BFW­Gesetzes) und 14 (Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1997)

Das Hauptziel der geplanten Regelungen besteht in der Streichung von Einvernehmensbindungen, die nicht zwingend erforderlich sind. Dadurch soll die Ressortverantwortlichkeit des zuständigen Bundesministers geschärft werden.

Zu Artikel 15 (Änderung des Produktenbörsegesetzes)

Durch die Aufhebung des Börsesensale-Gesetzes sind die weiterhin erforderlichen Bestimmungen dieses Gesetzes in einem anderen Gesetz zu regeln. Insbesondere soll die Börsekammer ermächtigt werden, nähere Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Börsensensale zu erlassen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes 2007 KLI.EN-FondsG)

Die Fondsorganisation des Klima- und Energiefonds ist dreigliedrig aufgebaut. Als Organe des Fonds wurden das Präsidium, der Expertenbeirat und die Geschäftsführung eingerichtet. Die zwingend erforderliche Einrichtung des Expertenbeirates stellt im Kontext der Organisation von Sitzungen und der Beschickung einen Verwaltungsaufwand dar, der vermeidbar wäre. Das Präsidium soll den Expertenbeirat daher nur noch im Bedarfsfall bestellen können.

Ziel des Vorhabens ist eine Reduktion von Sitzungen der Organe des Klima- und Energiefonds. Dies soll allgemein – und ohne Einbußen bei der Qualität der von den Gremien geleisteten Arbeiten – zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes für alle in den Organen vertretenen Institutionen führen.

Anstelle der bisherigen verpflichtenden Einrichtung, kann der Expertenbeirat im Bedarfsfall optional durch das Präsidium eingerichtet werden.

Zu Artikel 18 (Änderung des Spanische- Hofreitschule- Gesetzes)

Der Name Bundesgestüt Piber lässt die Nennung der Pferderasse, deren traditionsgemäße Erhaltung zentraler Auftrag des Gesetzes ist, vermissen. Dies soll durch eine gesetzliche Regelung geändert werden. Weiters soll das Trainingszentrum am Heldenberg langfristig sichergestellt werden.

Zu Artikel 19 (Aufhebung des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung)

Das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung fand seit seiner Erlassung keine Anwendung. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich dies – auch auf Grund der nachfolgend dargestellten Entwicklungen – ändert.

Hingegen hat sich durch zivilgesellschaftlich initiierte Prozesse die Kennzeichnung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltig erzeugter Produkte des Waldes durch diverse Gütesiegel auf privatrechtlicher Basis etabliert.

Zudem verfolgen die

     -      Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 657/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.6.2014 S. 108, und

     -      die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23,

das Ziel der Bekämpfung illegalen Holzeinschlags und insofern der nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

Zur Durchführung dieser Verordnungen wurde das Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013, geschaffen.

Aus diesem Grund soll das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung aufgehoben werden.

Zu den Artikeln 16 (Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) und 21 (Aufhebung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft)

Seit 2014 wurde mit den Österreichischen Bundesgärten in diversen Strategiegruppen an der Weiterentwicklung gearbeitet. Deren Ergebnisse haben zentral zu der nun vorliegenden Struktur beigetragen. Gründe für die Reorganisation sind die Notwendigkeit der Verbesserung der Ressourceneffizienz (Budget und Personal). Ein wichtiger Grund für diese Reorganisation war die Straffung der Verwaltung am Areal Schönbrunn.

In einem Zentrum für Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenkunst und -kultur, historische Gärten und botanische Sammlungen am Standort Schönbrunn werden hin künftig die einzige höhere Schule für Gartenbau in Österreich sowie das Forschungszentrum und die Bundesgärten in einer einzigartigen Form zusammenarbeiten. Durch die Zusammenlegung soll Österreichs einzigartiges historisch wertvolles Gartendenkmal erhalten und nachhaltig gesichert werden.

Das Bundesamt für Wasserwirtschaft soll neu organisiert werden, die bisherige Organisation entspricht nicht mehr den erwünschten Anforderungen.

Es soll in den Organisationsrahmen der nachgeordneten Dienststellen des Ressorts eingegliedert werden. Ein eigenes Bundesgesetz zur Regelung der Behördenorganisation ist somit nicht mehr erforderlich.

Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Bundesgesetz über ein Bundesamt für Wasserwirtschaft aufgehoben und die entsprechenden Bestimmungen im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft, um eine Eingliederung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft in die Struktur der übrigen nachgeordneten Dienststellen des Ressorts zu ermöglichen, geändert werden. Ferner werden eine Verwaltungsstraffung am Areal Schönbrunn (ein Ressourcen-Ziel-Leistungs-Plan mit gemeinsamer Budget- und Personalsteuerung) sowie die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, vorgesehen werden. Dadurch kommt es zu Produktions- und Personaleinsparungen in der Verwaltung. Strategische Investitionen in den Betrieb (z. B. Maschinenausstattung), welche von beiden Organisationen genutzt werden können, eine gemeinsame Forschungsstrategie, die gemeinsame Lehrlingskoordination/-ausbildung, keine Doppelgleisigkeiten bei der Pflanzenproduktion, den Werkstätten sowie im Fuhrpark sollen zu Synergieeffekten im Ressourcenmanagement beitragen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Rouven Ertlschweiger, MSc und einer einleitenden Stellungnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Andrä Rupprechter die Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger, Johann Höfinger, Mag. Christiane Brunner, Walter Rauch, Mag. Gerald Loacker, Erwin Preiner und Georg Willi.

Ein vom Abgeordneten Walter Rauch gestellter Antrag, die Zuweisung der Regierungsvorlage an den Umweltausschuss zu empfehlen, wurde nicht angenommen. (dafür: F, G, N, dagegen: S, V, nicht anwesend: T)

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Johann Höfinger und Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu den Artikeln 2, 9 und 15:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Verweis- und Bezeichnungsfehler korrigiert.

Zu Artikel 7:

Um das Recycling von Aushubmaterialien zu fördern, können die bei einer Behandlung von Aushubmaterial anfallenden Teilfraktionen (z.B. nach Siebung) unter Einhaltung der Anforderungen der lit. b) und c) und ohne Vermischung mit anderen Abfällen beitragsfrei deponiert werden (Art. I § 3 Abs. 1a Z 5a).

Um das Recycling von Gleisschotter mit einer Korngröße größer 38 mm zu fördern, erfolgt eine Ergänzung des Ausnahmetatbestandes (Art. I § 3 Abs. 1a Z 5b).“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Johann Höfinger und Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, nicht anwesend: T) beschlossen.

 

Ein von der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG­NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend UVP­Pflicht für industrielle Gemüseproduktion fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: G, dagegen: S, V, F, N, nicht anwesend: T).

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss einstimmig (nicht anwesend: T) folgende Feststellung:

Ausschussfeststellung zu Artikel 18 Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes:

Der Ausschuss hält fest, dass durch die im Verwaltungsreformgesetz BMLFUW enthaltene Novelle zum Spanische Hofreitschule-Gesetz das Bundesgestüt Piber in der Steiermark weder als ausschließlicher Lipizzanerzuchtbetrieb noch als Tourismusleitbetrieb in Frage gestellt oder nachteilig berührt wird.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, nicht anwesend: T) folgende Feststellung:

Ausschussfeststellung zu Artikel 7 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes Z 7

Der Ausschuss hält fest, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 5a für Aushubmaterial Material umfasst, welches durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und nicht mehr als 30 Volumsprozent an mineralischen bodenfremden Bestandteilen sowie nicht mehr als 3 Volumsprozent an organischen bodenfremden Bestandteilen enthält. Dies gilt auch dann, wenn das Material im Weg der Siebung (z.B. durch Abtrennen von Feinfraktionen zur Sicherstellung gewünschter bautechnischer Eigenschaften) oder Waschung (z.B. durch Waschen von Schotter oder Kies) in Teilfraktionen („Bodenbestandteile“) getrennt wird, wobei die Voraussetzungen der Z 5a sowohl durch das Material vor dieser Fraktionierung als auch die abzulagernde Teilfraktion erfüllt werden.

Darüber hinaus sei festgestellt, dass die in § 3 Abs. 1a Z 5a und 5b angeführten Aushubmaterialien bei Verwendung für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c beitragsfrei gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 verwertet werden können.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 20

                      Rouven Ertlschweiger, MSc                                                 Mag. Wolfgang Gerstl

                                   Berichterstatter                                                                Obmann-Stellvertreter