1569 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1457 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das E‑Government-Gesetz, das Zustellgesetz, das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Gleichbehandlungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Arzneimittelgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017)

Der gegenständliche Gesetzentwurf umfasst Regelungen in den Bereichen des E-Governments, Finanzen/Justiz/Familien, des Arbeitsrechts, der Gesundheit und des Verkehrs. Die unterschiedlichen Maßnahmen werden im Folgenden kurz erläutert.

Zu Art. 1 (Änderung des E‑Government-Gesetzes) und 2 (Änderung des Zustellgesetzes)

Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung besteht oftmals der Wunsch, die Kommunikation auf elektronischem Wege abzuwickeln. Zwar werden viele Services der Behörden bereits elektronisch angeboten; doch haben die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmerinnen und Unternehmer weder ein Recht auf eine elektronische Kommunikation mit Behörden, noch besteht derzeit faktisch eine flächendeckende Möglichkeit dazu. Somit ist letztlich oft das physische Aufsuchen von Behörden notwendig.

Außerdem ist die wichtige Zielgruppe der Unternehmen für die elektronische Zustellung nicht flächendeckend verfügbar.

Weiters ist die elektronische Zustelllandschaft durch unterschiedliche Services (Databox aus FinanzOnline, ERV, Zustelldienste, Kommunikationssysteme der Behörden) und Rechtsgrundlagen (ZustG, GOG, BAO) breit zerpflügt. Empfängerinnen und Empfänger von elektronischen Behördendokumenten müssen daher unterschiedliche Services aufrufen und unterschiedliche Zugangsmethoden verwenden, um an sämtliche ihrer Dokumente zu gelangen.

Im Einzelnen sind

- die Schaffung der Möglichkeit, mit allen Behörden elektronisch zu kommunizieren,

- die Verpflichtung für Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung und

- die Schaffung eines Anzeigemoduls

vorgesehen.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung)

Österreich ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (Haager Beglaubigungsübereinkommen), BGBl. Nr. 27/1968. Das Übereinkommen sieht vor, dass unter den Vertragsstaaten keine volle diplomatische Beglaubigung öffentlicher Urkunden verlangt wird. An deren Stelle tritt die Anbringung einer mit dem Übereinkommen eingeführten Apostille auf der öffentlichen Urkunde, die von der zuständigen Behörde des Staates auszustellen ist, in dem die Urkunde errichtet worden ist. In Österreich regelt das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, („Apostillegesetz“) die Behördenzuständigkeit für die Ausstellung der Apostille.

Auf Grund der international steigenden Anzahl elektronischer Dokumente und auf nachdrückliches Betreiben des Ständigen Büros der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in Den Haag gehen immer mehr der über 100 Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens dazu über, Apostillen auch in elektronischer Form auszustellen (e‑Apostille). Derzeit haben rund 180 Behörden in 23 Vertragsstaaten die elektronische Apostille umgesetzt und/oder ein elektronisches Register eingeführt.

In Österreich werden Apostillen von den zuständigen Behörden derzeit nur in Papierform ausgestellt. Daher ist es für die Beteiligten erforderlich, für die Einholung einer Apostille nach Beschaffung der erforderlichen Zwischenbeglaubigungen entweder persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter bei der für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörde vorzusprechen oder einen Antrag per Post einzubringen.

Dadurch entsteht den Beteiligten ein erheblicher Zeitaufwand für Behördenwege und entsprechende Kosten für Zwischenbeglaubigungen, Reisen oder Postspesen.

Mit der Novelle zum Apostillegesetz wird die rechtliche Grundlage für die Ausstellung einer Apostille auch in elektronischer Form geschaffen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind.

Aus diesem Grund wurden in einem Pilotprojekt im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die technischen Voraussetzungen geschaffen, Apostillen im eigenen Zuständigkeitsbereich neben der bisherigen Papierform auch elektronisch auszustellen.

Die Anwendung der e‑Apostille ist für elektronisch ausgestellte Urkunden vorgesehen, die ohne Medienbruch elektronisch zur Apostillierung vorgelegt werden. Bei der elektronischen Apostillierung werden die in der elektronischen Signatur enthaltenen Daten durch die zuständige Behörde bestätigt. Durch die Verwendung der Bürgerkarte bzw. der Handysignatur wird es den Bürgern/Bürgerinnen in zunehmendem Maße möglich sein, sich amtssignierte Urkunden aus öffentlichen Registern in elektronischer Form zu beschaffen.

Zu Art. 5 (Änderung des AVOG 2010)

Im Jahr 2017 ist einmalig eine umfangreiche Datenbereinigung im Vorfeld der IT-Umsetzung der Anknüpfung der Finanzamtszuständigkeit an den melderechtlichen Hauptwohnsitz erforderlich. Diese wird höchstens 100.000 Euro kosten.

Im Gegenzug wird der Aufwand der Finanzämter für die Bearbeitung von Änderungen des Wohnsitzes und daraus resultierenden Aktenabtretungen deutlich verringert.

Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr rund 200.000 Personen in Österreich ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz aus dem Zuständigkeitsbereich eines Finanzamtes in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes verlagern. Es wird angenommen, dass die Zeitdauer für eine Meldung des Wohnsitzwechsels ungefähr 10 Minuten beträgt. Diese Meldung wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung obsolet.

Zu Art. 4 und 7 (Änderung der BAO und des USPG)

Mit der vollelektronischen Gründung im One-Stop-Shop Unternehmensserviceportal soll Unternehmen ein zusätzlicher unkomplizierter Weg in die Unternehmensgründung eröffnet werden.

In Umsetzung einer Forderung der Ministerratsvorträge „Reformdialog Verwaltungsvereinfachung“ und „Maßnahmenpaket zur Stärkung der Start-Ups in Österreich“ wird die Gründung einer Standard-GmbH unter Verwendung der Bürgerkarte/Handysignatur bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP) und ohne Beiziehung eines Notars ermöglicht. Dies bewirkt eine Beschleunigung und Verbilligung des Gründungsprozesses. Bei der alternativ weiterhin möglichen Gründung mit Notar sinken in diesen Standardfällen sowie in einigen zusätzlichen Konstellationen die Kosten für dessen Leistungen um rund 95%. Die daraus resultierende jährliche Kostenersparnis für Unternehmen beträgt rund 4 Mio. Euro.

Durch die Einbindung des Anzeigemoduls in das Unternehmensserviceportal (bzw. in das Bürgerserviceportal) entstehen geringfügige Kosten, die im Rahmen der laufenden IT-Planung der zuständigen Ressorts BMF/BKA Bedeckung finden.

Zu Art. 9 bis 11 (Änderung des GmbH-Gesetzes, Notariatstarifgesetzes, Gerichtsgebührengesetzes)

Die Gründung einer Standard-GmbH – das ist eine Einpersonen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer ist und deren Errichtungserklärung einen standardisierten Inhalt aufweist – soll in Hinkunft auch ohne Notar möglich sein. Die Identifizierung des Gründers erfolgt einerseits über seine Bürgerkarte/Handysignatur bzw. das USP und andererseits durch die Bank, bei der die Bareinlage geleistet wird. Dadurch kommt es zu einer Beschleunigung und Verbilligung des Gründungsprozesses. Alternativ dazu kann die Gründung auch in diesen Standardfällen sowie in einigen zusätzlichen Konstellationen (insb. wenn der Gründer nicht zugleich Geschäftsführer sein soll) weiterhin mit Notar zu einem stark vergünstigten Tarif erfolgen, der auch die Beratungsleistung und die Prüfung des Firmenwortlauts umfasst.

Zum 3. Abschnitt (Arbeitsrecht)

Arbeitgeber/innen sind derzeit verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen werden diese regelmäßig aktualisiert, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand und damit Kosten zur Folge hat.

Die im 3. Abschnitt zusammengefassten Gesetzesänderungen sehen hauptsächlich den Entfall der Auflagepflicht für Gesetze vor.

Zu Art. 22 (Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012)

Die vorliegende Novelle umfasst hauptsächlich

 -      die Aufhebung der datenschutzrechtlichen Meldepflicht für sämtliche mit ELGA verbundenen Datenanwendungen sowie

 -      die ausdrückliche Dokumentation der im Wesentlichen bereits bei der Erlassung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung.

Zu Art. 23 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)

Schadenminimierung als integrativer Ansatz im Rahmen des Interventionsfeldes Suchthilfe ist auch Teil der im Jänner 2016 vom Ministerrat verabschiedeten Österreichischen Suchtpräventionsstrategie – Strategie für eine kohärente Präventions- und Suchtpolitik und ergänzt auf Verhinderung oder Reduktion des Gebrauchs zielenden Ansätze. Bestehende arzneimittelrechtliche Regelungen stehen einer niederschwelligen Umsetzung dieses Konzepts allerdings entgegen, da derzeit weder ein Bezug der einschlägigen Arzneimittel durch den Großhandel möglich ist noch eine Abgabe durch Einrichtungen der Suchthilfe an ihre Klienten im Rahmen niederschwelliger Drogenarbeit. Die geltende Rechtslage ist in der Praxis nicht praktikabel und steht im Widerspruch zum niederschwelligen Schadenminimierungsansatz, insbesondere auch im Hinblick auf die Prävention von übertragbaren Erkrankungen.

Im Rahmen von Maßnahmen zur Risiko- und Schadenminimierung (Risk and Harm Reduction) soll es Einrichtungen nach § 15 Suchtmittelgesetz möglich sein, einschlägige Arzneimittel vom Großhandel zu beziehen und an ihre Klienten – auch als Einzeldosen – abzugeben.

Zu Art. 24 (Änderung des Rohrleitungsgesetzes)

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet, da nach ihrer Rechtsansicht einige Artikel der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid nicht umgesetzt sind, und dabei sind auch Bestimmungen zum Regelungskomplex „Zugangsrechte zum CO2-Transportnetz“ mit betroffen. Um letztere umzusetzen und einen diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich vor dem EuGH zu vermeiden, soll das Rohrleitungsgesetz um Regelungen, die den Zugang zum CO2­Transportnetz betreffen, ergänzt werden.

Zu Art. 25 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)

Die geplante Änderung des Kraftfahrgesetzes sieht vor, dass die bei den Standes- oder Meldebehörden geänderten Personendaten im Wege des Änderungsdienstes gem. § 16c des Meldegesetzes an die Zulassungsevidenz übermittelt und dort gespeichert werden. Bei Namensänderungen bzw. bei Adressänderungen innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde können die Daten bei der betreffenden Zulassung ohne Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung geändert werden. Da dann aktuelle Daten in der Zulassungsevidenz vorhanden sind, soll es künftig nicht notwendig sein, einen neuen Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen.

Für den Fall, dass die neue Adresse im Bereich einer anderen Behörde liegt und daher eine Abmeldung und neue Zulassung des Fahrzeuges erforderlich ist, können die geänderten Daten bei der neuen Zulassung durch den Zulassungsbesitzer verwendet werden.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Angela Lueger, die Abgeordneten Johann Singer, Sigrid Maurer, Mag. Gerald Loacker, Gabriele Tamandl, Mag. Harald Stefan, Mag. Christiane Brunner, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Gabriele Heinisch-Hosek, Georg Willi, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Michaela Steinacker sowie der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Mag. Thomas Drozda, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé, und der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag betreffend die Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 (Einleitungssatz):

Es wird die letzte Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2017 angegeben.

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 1a)

Im neuen § 42 Abs. 1a, der die Vereinfachungen und Erleichterungen für die BürgerInnen nach einer Namensänderung bzw. Wohnsitzänderung enthält, sollen noch drei Punkte berücksichtigt werden.

Einerseits wird die in dieser Bestimmung angesprochene Nutzung des Änderungsdienstes gemäß § 16c des Meldegesetzes etwas genauer formuliert.

Andererseits wird berücksichtigt, dass eine Änderung des Namens nicht immer bei der Personenstandsbehörde erfolgt.

Weiters werden auch die Fälle berücksichtigt, in denen zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist (zB innerhalb des Sprengels einer Landespolizeidirektion). In diesen Fällen sind ein neues Kennzeichen und ein neuer Zulassungsschein erforderlich.“

 

Weiters haben die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Michaela Steinacker, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag betreffend die Änderung des GmbH-Gesetzes eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Um sicherzustellen, dass für die im Zusammenhang mit der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG notwendigen technischen und legistischen Vorkehrungen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sollen die Änderungen des GmbHG erst mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten.

Außerdem soll – entsprechend dem generellen Anliegen, neue gesetzliche Regelungen nach Möglichkeit nur befristet zu erlassen („Sunset Clause“) – § 9a GmbHG nach einer dreijährigen Testphase wieder außer Kraft treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des auch oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Michaela Steinacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Änderung des GmbH-Gesetzes in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (einstimmig, nicht anwesend: T bzw. dafür: S, V, dagegen: F, G, N, nicht anwesend: T bzw. dafür: S, V, dagegen: F, G, N, nicht anwesend: T) beschlossen.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Michaela Steinacker, Kolleginnen und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Begleitmaßnahmen zur rascheren und einfacheren Gründung von Unternehmen eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: N, nicht anwesend: T) beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Die Vergabe von Steuernummern im Gründungsprozess von GmbH dauert derzeit unterschiedlich lange, da aufgrund einer nicht elektronisch unterstützten Fallauswahl Risikoüberprüfungen und ­bewertungen sowie teilweise auch vor Ort Überprüfungen durchzuführen sind. Im Rahmen des Prozesses der Ermöglichung von elektronischen Gesellschaftsgründungen soll zukünftig aufgrund definierter Parameter eine automationsunterstützte Auswahl der Überprüfungsfälle stattfinden. So sollen direkt über das Unternehmensserviceportal USP zukünftig auch dafür die Finanzfragebögen zur Verfügung stehen und Daten bereits aus Registern verwendet werden. Damit entfällt viel an derzeitigem manuellem Aufwand und risikolose Gründungen können sehr viel schneller erfolgen. Solcherart soll auch gewährleistet sein, dass der Focus der Prüfung primär auf Fälle mit hohem Risiko gelegt werden kann.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2017 03 20

                                  Angela Lueger                                                            Mag. Wolfgang Gerstl

                                 Berichterstatterin                                                               Obmannstellvertreter