1573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

Um die Anlagen 1 bis 7 ergänzter Ausschussbericht

Bericht

des Ausschusses für Forschung, Innovation und Technologie

über die Regierungsvorlage (1460 der Beilagen): Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016) (1460 d.B.)

Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag sieht vor, die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG durch Erlassung eines neuen Bundesgesetzes umzusetzen, welches das in Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität erlassene Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) ersetzen soll. Da die Richtlinie 2014/53/EU ausschließlich die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt regelt, und nicht mehr, wie noch die Richtlinie 1999/5/EG, die Bereitstellung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soll der Regelungsumfang des neuen Bundesgesetzes entsprechend eingeschränkt sein. Das Inverkehrbringen von und die Marktüberwachung von Telekommunikationsendgeräten wird in Hinkunft durch das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geregelt sein; die entsprechende Novelle, mit welcher die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) sowie die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt umgesetzt worden sind, ist mit BGBl. I Nr. 129/2015 kundgemacht worden. Bisher im FTEG enthaltene Bestimmungen zur Regelung des Anschlusses von Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentliche Kommunikationsnetze sowie der Verpflichtung von Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen, Schnittstellenbeschreibungen zu veröffentlichen, sind jedoch nicht durch die Richtlinie 2014/30/EU abgedeckt und finden sich daher auch nicht in der eben erwähnten Novelle zum ETG 1992. Da diese Bestimmungen nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (kodifizierte Fassung) weiterhin erforderlich sind, sind sie an geeigneter Stelle in den Entwurf eingefügt worden.

 

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Ing. Markus Vogl, die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, und Claudia Angela Gamon, MSc (WU), sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Ruperta Lichtenecker.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Philip Kucher, Kolleginnen und Kollegen, einen Abänderungsantrag zu § 3 Abs. 3 FMaG eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit der Einfügung einer Ziffer 10 wird sichergestellt, dass jene Funktionalitäten, die für die Erbringung von gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind, diskriminierungsfrei unterstützt werden müssen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Philip Kucher, Kolleginnen und Kollegen, mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, dagegen: G,N) beschlossen.

Ferner beschloss der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie einstimmig folgende Feststellung:

 

„Mit der Einführung einer Z 10 in § 3 Abs. 3 FMaG wird sichergestellt, dass jene Funktionalitäten unterstützt werden, die für die Erbringung von gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind.

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie geht davon aus, dass unter ‚diskriminierungsfrei‘ zu verstehen ist, dass sämtliche Unternehmen (Gerätehersteller und Dienstebetreiber) die Unterstützung von Funktionalitäten, die für die Erbringungen von gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind, wie beispielsweise ‚Warneinrichtungen‘ i.S.d. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von Telekommunikationsdiensten vorgeschrieben werden i.d.F. BGBl. II Nr. 45/2012 oder weitere Verpflichtungen aus § 25a TKG i.d.F. BGBl. I Nr.102/2011, zu gleichen Voraussetzungen gewähren müssen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 21

                               Ing. Markus Vogl                                                      Dr. Ruperta Lichtenecker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau