Anlage 2

 

 

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. § 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA

 

des Untersuchungsausschusses über das Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“

 

Gem. § 24 Abs. 1 VO‑UA hat der Geschäftsordnungsausschuss in einem grundsätzlichen Beweisbeschluss Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu bezeichnen, die vom Untersuchungsgegenstand betroffen und daher zur vollständigen Vorlagen von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet sind.

 

Unter dem Begriff „Akten und Unterlagen“ versteht der Geschäftsordnungsausschuss nicht nur Akten im formellen Sinn sondern auch sämtliche mit dem Beweisthema und den jeweiligen Akten im Zusammenhang stehende schriftliche oder automationsunterstützt gespeicherte Dokumente, „Handakten“, Berichte, Korrespondenzen aller Art inkl. E-Mails, Entwürfe und sonstige Aufzeichnungen einschließlich Deckblätter, Einsichtsbemerkungen, Tagebücher, Terminkalender, Antrags- und Verfügungsbögen, Weisungen, Erlässe, Aktenvermerke, Sprechzettel, Entscheidungen, schriftliche Bitten, Berichte, Protokolle von Besprechungen und Sitzungen aller Art, Inhalte elektronischer Aktenführung  u. dgl., die bei der vorlagepflichtigen Stelle vorhanden sind.

 

Die Übermittlung hat grundsätzlich binnen 4 Wochen zu erfolgen.

 

Die Übermittlung der Akten und Unterlagen hat in elektronischer Form (texterfasst) und – soweit möglich – geordnet nach Abschnitten, im Sinne des Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses 3/US XXV. GP, sowie unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses zu erfolgen.

 

Darüber hinaus sind alle öffentlichen und nicht öffentlichen Dokumente sowie alle Dokumente der Klassifizierungsstufe 1 „EINGESCHRÄNKT“ gemäß Informationsordnungsgesetz nach Möglichkeit in elektronischer Form auf Datenträgern (nicht per E-Mail – mit Ausnahme von Leermeldungen) zu übermitteln.

 

Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 „VERTRAULICH“, der Klassifizierungsstufe 3 „GEHEIM“ und der Klassifizierungsstufe 4 „STRENG GEHEIM“ gemäß Informationsordnungsgesetz sind ausschließlich in Papierform und jeweils in zweifacher Ausfertigung anzuliefern.

 

Jeder Vorlage ist ein Inhaltsverzeichnis beizufügen. Für die Abwicklung der Vorlage trifft die Parlamentsdirektion entsprechende Vorkehrungen und übermittelt nähere technische Anforderungen. Diese werden der Beschlussausfertigung beigeschlossen.

 

Bezeichnung der betroffenen Organe

 

Untersuchungsgegenstand ist die Vollziehung des Bundes betreffend das Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“ von Anfang 2000 bis Ende 2016 entsprechend der inhaltlichen Gliederung nach den Abschnitten

  1. Vergleichsabschluss und Task Force
  2. Unzulässige Zahlungsflüsse
  3. Informationslage bei Vertragsabschluss
  4. Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten

 

wie sie im Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses 3/US XXV. GP vorgesehen ist.

Folgende Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind gem. § 24 Abs. 3 VO‑UA vom Untersuchungsgegenstand betroffen, und haben daher gem. § 24 Abs. 1 VO‑UA unter Bedachtnahme auf § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 27 VO‑UA ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Sinne der Anforderungen an die Vorlage von Akten und Unterlagen vollständig vorzulegen:

 

Nach Bundesministeriengesetz 1986 i.d.g.F.:

1.    das Bundeskanzleramt

2.    das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

3.    das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

4.    das Bundesministerium für Bildung

5.    das Bundesministerium für Familien und Jugend

6.    das Bundesministerium für Finanzen

7.    das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

8.    das Bundesministerium für Inneres

9.    das Bundesministerium für Justiz

10.  das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

11.  das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

12.  das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

13.  das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

sowie

14.  Finanzprokuratur

15.  Rechnungshof

16.  Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

17.  Präsidentschaftskanzlei

18.  Landesregierung des Landes Burgenland

19.  Landesregierung des Landes Kärnten

20.  Landesregierung des Landes Niederösterreich

21.  Landesregierung des Landes Oberösterreich

22.  Landesregierung des Landes Salzburg

23.  Landesregierung des Landes Steiermark

24.  Landesregierung des Landes Tirol

25.  Landesregierung des Landes Vorarlberg

26.  Landesregierung des Landes Wien

27.  Wirtschaftskammer Österreich

28.  Wirtschaftskammer Burgenland

29.  Wirtschaftskammer Kärnten

30.  Wirtschaftskammer Niederösterreich

31.  Wirtschaftskammer Oberösterreich

32.  Wirtschaftskammer Salzburg

33.  Wirtschaftskammer Steiermark

34.  Wirtschaftskammer Tirol

35.  Wirtschaftskammer Vorarlberg

36.  Wirtschaftskammer Wien

 

Begründung

 

Die im vorliegenden Beweisbeschluss genannten Organe haben die im Folgenden genannten gesetzlichen Kompetenzen in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand ausgeübt, sind daher von diesem betroffen und werden daher zur vollständigen Aktenvorlage im Sinne des § 24 VO‑UA verpflichtet:

Sämtliche dem Untersuchungsgegenstand zuzuordnenden Akten und Unterlagen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, sind von allen Ministerien dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Dies gilt auch für untergeordnete Organisationseinheiten.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie das Bundeskanzleramt waren direkt mit dem Untersuchungsgegenstand bzw. den im Einsetzungsverlangen in der Gliederung genannten Vorgängen befasst.

Das Bundesministerium für Inneres sowie das Bundesministerium für Justiz waren und sind mit Ermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand befasst.

Alle Bundesministerien waren zumindest im Zuge von Ministerratsbeschlüssen mit dem Untersuchungsgegenstand befasst.

Die Finanzprokuratur vertritt/vertrat und berät/beriet den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Landesverteidigung und andere Organe in rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand.

Der Rechnungshof hat in mehreren Berichten die Anschaffung sowie den Betrieb der Eurofighter sowie die Auswirkungen des Vergleichsabschlusses geprüft und ist für die Gebarungskontrolle zuständig.

Die österreichische Bundesfinanzierungsagentur ist nach dem Bundesfinanzierungsgesetz mit der staatlichen Vollziehung betreffend Finanzierungsgeschäften betraut und führte diese Tätigkeit auch im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand aus.

Der Bundespräsident als Oberbefehlshaber des österreichischen Bundesheeres hat zu Fragen im Zusammenhang mit des Verlangens 3/US XXV. GP Stellung genommen.   

Die Landesregierungen der Länder waren fallweise an der Suche und an der Abwicklung von Gegengeschäften sowie anderer Verfahren iSd Punkte II.c. und II.d. der Gliederung des Verlangens 3/US XXV. GP beteiligt.

Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Wirtschaftskammern in den Ländern waren fallweise an der Vermittlung, dem Abschluss, der Meldung und der Anrechnung von Gegengeschäften iSd Punkte II.c. und II.d. der Gliederung des Verlangens 3/US XXV. GP beteiligt.