Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

 

Die Bundesregierung hat am 25. Oktober 2016 ein Maßnahmenpaket betreffend Wirtschaft und Arbeit beschlossen und sich zum klaren Ziel bekannt, private und öffentliche Investitionen zu stimulieren und dadurch die Schaffung von Beschäftigung zu unterstützen. Es sollen insbesondere kommunale Investitionen mobilisiert und der Wirtschaftsstandort gestärkt werden.

In Umsetzung dieses Maßnahmenpaktes werden mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017 – KIG 2017 zusätzliche Investitionen in Höhe von 175 Millionen Euro für Städte und Gemeinden zur Modernisierung der Infrastruktur, abzüglich der Abwicklungskosten, in Form eines Zweckzuschusses bereitgestellt. Die maximale Höhe des Zweckzuschusses liegt bei 25% der Gesamtkosten eines Projekts.

Die Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 einzubringen. Die Anträge werden von einer Abwicklungsstelle geprüft; die Zuerkennung und Auszahlung des Zweckzuschusses an die jeweilige Gemeinde erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Die Abrechnungen sind bis spätestens 31. Jänner 2021 beizubringen, wodurch eine rasche Umsetzung der Projekte gewährleistet ist.

II. Besonderer Teil

Zu § 1 – Ziel und Zweck:

Es sollen kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden zur Modernisierung der Infrastruktur unterstützt werden. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse für besondere Baumaßnahmen, welche in § 2 näher bezeichnet sind.

Zu § 2 – Zweckzuschüsse:

Abs. 1: Der Bund stellt für kommunale Investitionen insgesamt 175 Millionen Euro, abzüglich der Abwicklungskosten des Bundes und der Abwicklungsstelle, zur Verfügung.

In Abs. 2 werden die Arten der konkreten Baumaßnahmen aufgelistet.

In Abs. 3 wird bestimmt, dass die Bauprojekte zusätzlich zu den im Budget 2017 geplanten Investitionen durchzuführen sind. Sofern ein von der Gemeinde beherrschter Projektträger, z. B. eine Immobiliengesellschaft der Gemeinde, das Vorhaben durchführt, dürfen höchstens die Planungskosten budgetiert sein. Der Beginn der Investition hat nach dem 31. März 2017 zu erfolgen. Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt

In Abs. 4 wird festgelegt, dass der Zweckzuschuss höchstens 25 % der Gesamtkosten des Investitionsprojekts beträgt. Investitionszuschüsse von dritter Seite sind jedoch zulässig, wobei die Summe des Zweckzuschusses mit anderen Investitionszuschüssen nicht mehr als 100 % betragen darf. In diesem Fall ist der Zweckzuschuss entsprechend zu kürzen.

In Abs. 5 wird vorgesehen, dass die Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 einzubringen sind. Den Anträgen ist eine Bestätigung des Bürgermeisters beizulegen, dass das Projekt zusätzlich im Sinne von Abs. 3 durchgeführt wird.

In Abs. 6 wird bestimmt, dass die Zuschüsse nach Maßgabe der für die Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Sofern ein Projekt im Rahmen einer Gemeindezusammenarbeit oder von Gemeindeverbänden durchgeführt wird, so wird der Zweckzuschuss nach der Höhe der finanziellen Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an der Investition bemessen.

Gemäß Abs. 7 sind die Sach- und Personalkosten des Bundes und der Abwicklungsstelle vom Gesamtbetrag des Zweckzuschusses (175 Millionen Euro) abzuziehen.

Nach Abs. 8 hat jede Gemeinde Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Gesamtbetrag des Zweckzuschusses abzüglich der Abwicklungskosten. Dieser Anteil wird nach der Aufteilung einer Hälfte des Gesamtbetrags nach der Volkszahl und der weiteren Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel ermittelt.

§ 3 – Abwicklung:

Gemäß Abs. 1 sind die Anträge bei der Abwicklungsstelle einzubringen. Dazu ist die Buchhaltungsagentur des Bundes vertraglich zu beauftragen.

In Abs. 2 sind die Aufgaben der Abwicklungsstelle bestimmt. Demnach ist dem Bundesminister für Finanzen monatlich über die eingelangten und geprüften Anträge zu berichten. Das Bundesministerium für Finanzen informiert in weiterer Folge das Bundeskanzleramt. Der Bericht hat zumindest Informationen zu enthalten über: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.

Abs. 3 legt fest, dass das Bundesministerium für Finanzen über die Anträge zu entscheiden und die Anweisungen der Zweckzuschüsse an die betreffenden Gemeinden durchzuführen hat.

Gemäß Abs. 4 sind die Endabrechnungen und die Bestätigung der Durchführung des Projekts von der jeweiligen Gemeinde bis längstens 31. Jänner 2021 zu übermitteln und entsprechend nachzuweisen. Beträge, für deren zweckentsprechende Verwendung keine Nachweise vorgelegt werden, sind dem Bund rückzuführen; dazu wird vom Bund ein entsprechender Abzug von den monatlichen Ertragsanteilen vorgenommen.

Abs. 5 sieht vor, dass Beträge, die nicht verwendet oder rückgeführt (Abs. 4) wurden, dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017 zuzuführen sind.

§ 4 – Controlling und Evaluierung:

Nach Abs. 1 kann der Bund den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

Gemäß Abs. 2 ist es dem Bund vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.

§ 5 – Vollziehung:

Die Vollziehung obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

§ 6 – Inkrafttreten:

Das KIG 2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.