Novelle des Pflanzgutgesetzes

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Es wurden die EU- Durchführungsrichtlinien 2014/96/EU, 2014/97/EU und 2014/98/EU erlassen.

Diese enthalten im Bereich des Vermehrungsgutes von Obstpflanzen Neuregelungen hinsichtlich der Registrierung von Versorgern, der Eintragung von Sorten, der Etikettierung und Verschließung des Pflanzgutes sowie der spezifischen Anforderungen an das Vermehrungsmaterial.

Ziel(e)

Die obgenannten Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen. Dabei ist soweit als möglich sicherzustellen, dass das bisherige bewährte System beibehalten werden kann.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Es werden detailliertere Vorschriften für das Inverkehrbringen von höherwertigem Pflanzgut (Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material) erlassen. Die Vorschriften für die Registrierung von Sorten (insbesondere von Obstpflanzgut) werden neu geregelt. Die Vorschriften betreffend die Registrierung von Versorgern und deren Pflichten werden näher präzisiert. Der Umsetzungsspielraum wurde zur Gänze ausgenutzt, die Mindestanforderungen der Richtlinien waren jedoch umzusetzen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aufgrund der Vorgaben der umzusetzenden EU- Vorschriften sind etwas detailliertere Vorgaben für die Registrierung von Versorgern zu berücksichtigen. Da insgesamt jedoch nur knapp 100 Betriebe zu verwalten sind, ist von einem Mehraufwand von höchstens 10.000 Euro für die zuständigen Behörden (der örtlich jeweils zuständige Landeshauptmann) auszugehen.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Der zusätzliche Aufwand an Verwaltungskosten für die knapp 100 betroffenen Unternehmen besteht lediglich in der Verlängerung der Aufbewahrungspflichten von Betriebsaufzeichnungen (von 1 auf 3 Jahren). Selbst wenn man die Aufbewahrungspflicht mit einem Aufwand von 100 EUR pro Jahr und Betrieb ansetzte, wäre das erheblich weniger als der Schwellenwert. Die erweiterten Etikettierunsgvorschriften betreffen lediglich die höheren Zertifizierungstufen, die jedoch von österreichischen Betrieben kaum inverkehrgebracht werden.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Umsetzung von EU- Durchführungsrichtlinien in nationales Recht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1937195095).