Erläuterungen zur Novelle des Pflanzgutgesetzes 1997

Allgemeiner Teil

Die Durchführungsrichtlinien 2014/96/EU, 2014/97/EU und 2014/98/EU sind in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist wurde darin jeweils mit 31.12. 2016 festgelegt.

Die obgenannten Durchführungsrichtlinien enthalten nähere Spezifikationen der Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung.

Die Durchführungsrichtlinien enthalten im Einzelnen folgende Regelungsinhalte:

Die Richtlinie 2014/96/EU legt Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung fest.

Die Richtlinie 2014/97/EU legt nähere Anforderungen hinsichtlich der Registrierung von Versorgern, der Eintragung von Sorten sowie eines gemeinsamen Sortenverzeichnisses fest.

Die Richtlinie 2014/98/EU schließlich regelt spezifische Anforderungen an die im Anhang der Stammrichtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, spezifische Anforderungen an Versorger sowie ausführliche Bestimmungen für die amtliche Prüfung.

Es sei darauf hingewiesen, dass bereits mit der Umsetzung der Stammrichtlinie 2008/90/EG in vielen Vorschriften des Pflanzgutgesetzes ein ausreichender Gestaltungsspielraum vorgesehenen worden ist, sodass zahlreiche Artikel der Durchführungsvorschriften ohne weiteren Novellierungsbedarf vollzogen werden können.

Die Kompetenz zur Erlassung der vorgesehenen Bestimmungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B- VG: Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzgut, einschließlich der Zulassung und der Anerkennung.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 und 3):

Zur Umsetzung von Art. 1 der Richtlinie 2014/98/EU werden die bestehenden Begriffsbestimmungen ergänzt. Es handelt sich dabei vor allem um für das Zertifizierungsverfahren wichtige Detailfestlegungen.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 3):

Die Novellenanordnung ist vorwiegend redaktioneller Natur und insbesondere aufgrund der vorgesehenen Änderung des § 12 erforderlich.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3 bis 6):

In Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2014/96/EU werden die Vorschriften über die Etikettierung geändert: war bisher in jedem Falle ein Begleitdokument ausreichend, so ist nunmehr in den verschiedenen Zertifizierungskategorien ausdrücklich die Anbringung eines Etiketts erforderlich, lediglich bei CAC- Material bleibt ein Begleitdokument ausreichend.

Wie von Artikel 2 der Richtlinie 2014/96/EU gefordert, werden detaillierte Regeln für die Anbringung des Etiketts festgelegt.

Zur Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2014/96/EU werden genaue Vorschriften betreffend die Beschaffenheit von Partien und deren Verschließung und Plombierung festgelegt.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr zu Abs. 6 und es werden die Verordnungsermächtigungen an die erweiterten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Pflanzgut angepasst.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 7):

Diese Anordnung dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie 2014/97/EU und soll sicherstellen, dass Versorger, die nicht mehr in der Pflanzguterzeugung tätig sind oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, von Amts wegen aus dem Register entfernt werden können.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 1 Z 2):

Die Aufbewahrungspflichten der Betriebe werden zur Umsetzung der Artikel 28 und 29 der Richtlinie 2014/98/EU von mindestens einem auf mindestens drei Jahre ausgedehnt. Es wird auch näher spezifiziert, ab wann die Dreijahresfrist zu laufen beginnt.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 1 Z 6):

Diese Bestimmung legt diejenigen Schadorganismen fest, die der Behörde anzuzeigen sind und bei denen in der Folge Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich sind. Da Artikel 2 der Richtlinie 2014/98/EU Änderungen in der Liste der Schadorganismen bewirkt, ist der entsprechende Verweis im Pflanzgutgesetz zu berichtigen.

Zu Z 7 (§ 12):

In den Absätzen 1 und 2 werden die Zuständigkeiten für Eintragung von Sorten festgelegt. Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind jene Sorten einzutragen, bei denen eine amtliche Beschreibung (und somit amtliche Sortenprüfung) erfolgt. Beim Bundesamt für Wein- und Obstbau sind jene Sorten einzutragen, bei denen die Sortenbeschreibung amtlich anerkannt wird, die Sortenbeschreibung aber durch den Antragsteller vorgenommen wird. Hiebei handelt es sich in vielen Fällen um alte, allgemein bekannte Sorten.

Abs. 3 enthält lediglich redaktionelle Anpassungen.

Abs. 4 verteilt anhand fachlicher Kriterien die Behördenzuständigkeit. Bei Sorten, für die lediglich eine amtlich anerkannte Beschreibung vorhanden ist, besteht eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, bei Sorten, für die eine amtliche Beschreibung (mit entsprechend erforderlichen Prüfzyklen) erfolgen soll, ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig.

Der neue Abs. 5 legt zur Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2014/97/EU fest, dass die Eintragung einer Sorte von Pflanzgut von Obstarten für jeweils höchstens 30 Jahre erfolgen darf. Hinsichtlich genetisch veränderter Sorten gibt es weitere Beschränkungen: diese Frist wird überdies mit jenem Zeitraum begrenzt, für den eine Genehmigung zur Freisetzung erteilt worden ist, und es darf vor allem keine Anbaubeschränkung vorliegen, anderenfalls eine Eintragung ohnedies nicht gestattet ist.

In Abs. 6 wird bestimmt, dass beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Sortenverzeichnis zu führen ist, in dem sowohl die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit einzutragenden Sorten mit amtlicher Beschreibung als auch die vom Bundesamt für Wein- und Obstbau einzutragenden Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung aufzulisten sind.

Abs. 7 enthält eine entsprechende Verordnungsermächtigung, um Vollzugsdetails in der Pflanzgutverordnung festlegen zu können.

Zu Z 8 (§ 13 Abs. 2):

Zwecks effizienterer Verfahrensabwicklung werden einige neue Antragserfordernisse aufgenommen, wie z. B. Lage und Bezeichnung des Quartiers, auf dem Pflanzgut erzeugt werden soll, oder Hinweise auf Vorkulturen.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 3):

In der Praxis hat sich erwiesen, dass eine Laboruntersuchung nicht in jedem Falle notwendig ist, weshalb ein verpflichtender Labornachweis nicht eforderlich ist und somit entfallen kann.

Zu Z 10 (§ 17 Abs. 1):

Aus Gründen der Rechtsklarheit soll ausdrücklich festgehalten werden, dass auch das Bundesamt für Wein- und Obstbau anlässlich der Vollziehung des Pflanzgutgesetzes das AVG anzuwenden hat.

Zu den Z 11 und 12 (§§ 19 und 20):

Diese Bestimmungen enthalten Umsetzungshinweise und die Festlegung eines Zeitpunktes für das Inkrafttreten (identisch mit der Frist zur Umsetzung der obgenannten EU- Richtlinien).