Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

 

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung bedeutet:

 

           1. Mutterpflanze: eine bestimmte der Vermehrung dienende Pflanze;

 

           2. Kandidatenmutterpflanze: eine Mutterpflanze, die ein Versorger als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Anerkennung einzureichen beabsichtigt;

 

           3. Mutterpflanze für Vorstufenmaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Vorstufenmaterial bestimmt ist;

 

           4. Mutterpflanze für Basismaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist;

 

           5. Mutterpflanze für zertifiziertes Material: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;

 

           6. Schadorganismus: die in den Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Pflanzen, Tiere oder Krankheitserreger aller Arten, Stämme oder Biotypen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

 

           7. visuelle Kontrolle: die Untersuchung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;

 

           8. Untersuchung: eine Untersuchung, die nicht mit den in Z 7 angeführten Mitteln erfolgt;

 

           9. fruchtende Pflanze: eine von einer Mutterpflanze vermehrte Pflanze, die zur Fruchterzeugung angebaut wird und dazu dient, die Sortenechtheit der betreffenden Mutterpflanze zu überprüfen;

 

        10. Kategorie:

 

               a) Vorstufenmaterial,

 

               b) Basismaterial,

 

               c) zertifiziertes Material,

 

               d) CAC- Material;

 

        11. Multiplikation: die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;

 

        12. Erneuerung einer Mutterpflanze: das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnene Pflanze;

 

        13. Mikrovermehrung: die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer in-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen oder ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;

 

        14. die Eigenschaft „praktisch frei von Mängeln“, dass das Ausmaß der vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen des Pflanzgutes beeinträchtigen können, höchstens dem Ausmaß, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, entspricht;

 

        15. die Eigenschaft „praktisch frei von Schadorganismen“, dass das Ausmaß des Vorhandenseins von Schadorganismen auf dem Pflanzgut so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Pflanzgutes annehmbar sind;

 

        16. Kryokonservierung: die Erhaltung von Pflanzgut durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Pflanzgutes zu erhalten.

(3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:

(3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:

           1. Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial, das

           1. Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial, das

                a) nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

                a) nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

               b) zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,

               b) zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

               d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.

               d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.

           2. Basismaterial: Vermehrungsmaterial, das

           2. Basismaterial: Vermehrungsmaterial, das

                a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

                a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

               b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Material bestimmt ist,

               b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Material bestimmt ist,

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

               d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;

               d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;

           3. Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das

           3. Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das

                a) als Vermehrungsmaterial

                a) als Vermehrungsmaterial

                     aa) unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,

                     aa) unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,

                    bb) für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,

                    bb) für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,

                     cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                     cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                    dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;

                    dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;

               b) als Pflanzen von Obstarten

               b) als Pflanzen von Obstarten

                     aa) unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde,

                     aa) unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde,

                    bb) für die Erzeugung von Obst bestimmt ist,

                    bb) für die Erzeugung von Obst bestimmt ist,

                     cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                     cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                    dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.

                    dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.

           4. CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material: Pflanzgut, das

           4. CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material: Pflanzgut, das

                a) sortenecht und ausreichend sortenrein ist,

                a) sortenecht und ausreichend sortenrein ist,

               b) für folgende Zwecke bestimmt ist:

               b) für folgende Zwecke bestimmt ist:

                     aa) die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,

                     aa) die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,

                    bb) die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten oder

                    bb) die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten oder

                     cc) die Erzeugung von Obst,

                     cc) die Erzeugung von Obst,

und

und

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt.

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt.

Besondere Voraussetzungen

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

(3) Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden, wobei die Sorte

(3) Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden. Die Sorte hat

           1. gemäß § 12 Abs. 1 sortenschutzrechtlich geschützt,

           1. gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), sortenschutzrechtlich geschützt,

           2. gemäß § 12 Abs. 2 amtlich eingetragen oder

           2. gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 amtlich eingetragen oder

           3. gemäß § 12 Abs. 3 allgemein bekannt

           3. gemäß § 12 Abs. 3 allgemein bekannt

zu sein hat. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtliche Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.

zu sein. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wird und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.

Verpackung und Kennzeichnung

Verpackung und Kennzeichnung

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

(3) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von einem vom Versorger zu erstellenden Dokument begleitet ist.

(3) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn

 

           1. bei Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material von Pflanzgut von Obstarten ein Etikett angebracht ist oder

 

           2. bei CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten oder bei Pflanzgut von Gemüsearten und Zierpflanzenarten ein von einem Versorger zu erstellenden Begleitdokument beigefügt ist.

 

(4) Das Etikett gemäß Abs. 3 ist an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anzubringen, die als Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht werden sollen. Werden solche Pflanzen oder Pflanzenteile in einem Paket, Bündel oder Behälter in Verkehr gebracht, so ist das Etikett an diesem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Das Paket, der Behälter oder das Bündel sind so zu etikettieren, dass bei Entfernung des Etiketts dasselbe ungültig wird, eine neuerliche Verwendung somit nicht mehr möglich ist.

 

(5) Pflanzen oder Pflanzenteile, die als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten in Partien von zwei oder mehr Pflanzen oder Pflanzenteilen in Verkehr gebracht werden, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:

 

           1. die in der Partie enthaltenen Pflanzen oder Pflanzenteile müssen ausreichend homogen sein,

 

           2. bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Paket oder Behälter in Verkehr gebracht werden, hat das Paket oder der Behälter so plombiert zu sein, dass der Verschluss nicht geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem beschädigt wird, und

 

           3. bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Bündel in Verkehr gebracht werden, hat das Bündel so zusammengebunden und plombiert zu werden, dass die Pflanzen oder Pflanzenteile, die das Bündel bilden, nicht getrennt werden können, ohne dass die Verschnürung beschädigt wird.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen:

           1. die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat,

           1. die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat,

           2. die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,

sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,

 

           2. die Angaben, die das Etikett zu enthalten hat, sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Etikett zu entsprechen hat, insbesondere betreffend die Farbgestaltung,

           3. Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Verbraucher bestimmt ist.

           3. Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 5, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Endverbraucher bestimmt ist, und

 

           4. besondere Vorschriften über die Kennzeichnung genetisch veränderter Sorten von Pflanzgut.

Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors

Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors

§ 8. (1) bis (6) …

§ 8. (1) bis (6) …

 

(7) Die für die Registrierung zuständige Behörde hat die Eintragung eines Versorgers im amtlichen Register mit Bescheid aufzuheben, wenn dieser nachweislich keine Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 mehr durchführt. Ebenso hat die zuständige Behörde die Eintragung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen.

Pflichten der Versorger und Labors

Pflichten der Versorger und Labors

§ 10. (1) Der Versorger hat

§ 10. (1) Der Versorger hat

           1. …

           1. …

           2. im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens ein Jahr aufzubewahren,

           2. im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre aufzubewahren, wobei sich die drei Jahre hinsichtlich der Aufzeichnung über kritische Punkte im Erzeugungsverfahren auf den Zeitpunkt der Erzeugung des Pflanzguts beziehen, hinsichtlich der Aufzeichnungen betreffend Feldbesichtigungen, Beprobungen und Laboruntersuchungen auf den Zeitpunkt, in dem das Pflanzgut entweder beseitigt oder in Verkehr gebracht worden ist,

           3. bis 5….

           3. bis 5….

           6. bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG oder 93/61/EWG angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.

           6. bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG oder 93/61/EWG sowie in den Anhängen der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.

(2) und (3) ….

(2) und (3) ….

Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in

§ 12. (1) Die Eintragung einer Sorte mit amtlicher Beschreibung hat durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erfolgen, wenn die Sorte bestimmte vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt und die amtliche Beschreibung vorliegt.

           1. das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder

 

           2. das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).

 

(2) Die amtliche Eintragung einer Sorte durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu erfolgen, wenn

(2) Die Eintragung einer Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung hat durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau nach der amtlichen Anerkennung der Beschreibung durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau zu erfolgen.

           1. die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,

 

           2. eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder

 

           3. das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtliche Beschreibung vorliegt.

 

(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,

           1. sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,

           2. in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder

           2. in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), gestellt wurde, oder

           3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.

           3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.

 

(4) Ein Antrag auf Eintragung einer Sorte ist bei Sorten mit amtlicher Beschreibung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung beim Bundesamt für Wein- und Obstbau schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizuschließen, die zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Sorten erforderlich sind.

 

(5) Die Eintragung einer Sorte von Pflanzgut von Obstarten darf jeweils für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren erfolgen. Im Falle von genetisch veränderten Sorten, die nicht einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S 1) unterliegen, ist die Geltungsdauer der Eintragung mit dem Zeitraum der unionsrechtlichen Zulassung begrenzt.

 

(6) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Sortenverzeichnis zu führen, in das die gemäß den Abs. 1 und 2 eingetragenen Sorten aufzunehmen sind.

 

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen an Sorten mit amtlicher oder amtlich anerkennter Beschreibung, Mindestanforderungen an die Antragsunterlagen sowie die nähere Ausgestaltung des Sortenverzeichnisses durch Verordnung festlegen.

Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten

Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten

§ 13. (1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

§ 13. (1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

           1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

 

           2. Lage und Bezeichnung des jeweiligen Quartiers, auf dem das Pflanzgut erzeugt werden soll;

           2. Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;

           3. Sortenbezeichnung (Unterlage oder Edelreis) und Vermehrungsstufe;

           3. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;

           4. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1;

           4. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

           5. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

           5. Verwendungszweck;

           6. Verwendungszweck;

 

           7. Angaben zu erforderlichen Bodenuntersuchungen;

           6. Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 6 Z 3);

           8. Angaben zur phytosanitären Prüfung;

           7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);

           9. Hinweise auf für die Zertifizierung wichtige Umstände, wie beispielsweise die Vorkultur auf der Quartierfläche;

           8. Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.

        10. Nachweise über Art, Menge, Kategorie und Qualität des Ausgangsmaterials.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 6 Z 3 ist durch eine Untersuchung in einem zugelassenen Labor nachzuweisen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

(4) …

(4) …

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(2) …

(2) …

Bezugnahme auf Richtlinien

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. bis 13. …

           1. bis 13. …

         14. die Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 8.10.2008 S 1).

         14. die Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 8.10.2008 S 1);

 

        15. die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 12);

 

        16. die Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 16);

 

        17. die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anghang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABL. Nr. L 298 vom 16.10. 2014 S 22).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 20. (1) bis (8) …

§ 20. (1) bis (8) …

 

(9) Die §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 bis 6, 8 Abs. 7, 10 Abs. 1 Z 2 und 6, § 12, 13 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 sowie § 19 Z 14 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.