Textgegenüberstellung
Artikel 2 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
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Gebarung Arbeitsmarktpolitik |
Gebarung Arbeitsmarktpolitik |
§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: |
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: |
1. bis 15. … |
1. bis 15. … |
16. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, und |
16. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, |
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17. für Ausgaben nach dem Integrationsjahrgesetz (IJG), BGBl. I Nr. xxx/2017, und |
17. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen. |
18. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen. |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 10. (1) bis (63) … |
§ 10. (1) bis (63) … |
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(64) § 1 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. |
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG |
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG |
§ 13. (1) bis (2) … |
§ 13. (1) bis (2) … |
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(3) Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 bedeckbaren Ausgaben in den Jahren 2017 und 2018 jeweils bis zu einer Obergrenze von 100 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. |