Textgegenüberstellung

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

           1. bis 15. …

           1. bis 15. …

         16. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, und

         16. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

 

        17. für Ausgaben nach dem Integrationsjahrgesetz (IJG), BGBl. I Nr. xxx/2017, und

        17. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

        18. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 10. (1) bis (63) …

§ 10. (1) bis (63) …

 

(64) § 1 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) …

 

(3) Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 bedeckbaren Ausgaben in den Jahren 2017 und 2018 jeweils bis zu einer Obergrenze von 100 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.