Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Österreich verfolgt als zentrales Anliegen die erfolgreiche Integration von in Österreich aufhältigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft zum Wohle der gesamten Gesellschaft. Integration ist ein wechselseitiger Prozess, der von gegenseitiger Wertschätzung und Respekt geprägt ist, wobei klare Regeln den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den sozialen Frieden sichern. Integration durch Leistung liegt vor, wenn jedenfalls ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für das Arbeitsleben, für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Kontakt zu öffentlichen Einrichtungen vorhanden sind, die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist sowie die dem Rechtsstaat zugrundeliegende österreichische und europäische Rechts- und Werteordnung anerkannt und eingehalten wird.

Integration ist eine Querschnittsmaterie. Wesentliche Grundlagendokumente wie der Nationale Aktionsplan für Integration und der 50 Punkte-Plan zur Integration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Österreich bilden den Rahmen der Integrationsarbeit in Österreich.

Zahlreiche Gremien und Institutionen setzen sich auf verschiedenen Verwaltungsebenen mit Fragen der Integration auseinander und initiieren vielfältige Integrationsmaßnahmen, um diese voranzutreiben. Dennoch fehlt bisher eine gesetzliche Grundlage, um systematisierte und institutionsübergreifende Integrationsmaßnahmen anzubieten.

Dieses Bundesgesetz verfolgt zwei wesentliche Ziele: Das erste Ziel betrifft das Verhältnis zwischen der Republik Österreich und rechtmäßig in Österreich aufhältigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft im Rahmen der Integration. Österreich stellt eine Vielfalt von Integrationsmaßnahmen für die einzelnen Personengruppen und deren erfolgreichen Integrationsprozess zur Verfügung. Dabei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen in den Bereichen Sprache und Wertevermittlung – zwei Grundpfeiler für einen gelingenden Integrationsprozess. Für einen beidseitigen Prozess bedarf es neben dem Angebot an Integrationsmaßnahmen der aktiven Mitwirkung der jeweiligen Zielgruppe und die erfolgreiche Absolvierung der angebotenen Maßnahmen. Dabei sollen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen als ultima ratio im Falle eines negativen Integrationsbemühens zur Anwendung kommen.

Mit dem zweiten vom Gesetz verfolgten Zweck soll eine Grundlage für eine institutionsübergreifende Zusammenarbeit geschaffen und die Zuständigkeiten im Bereich der Sprach- und Orientierungsmaßnahmen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte geklärt werden. Durch die Änderungen im Asylgesetz wird für Asylwerber, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, eine Grundlage für die Gewährung von Integrationshilfe geschaffen. Damit werden der Rahmen für ein einheitliches und abgestimmtes Vorgehen in der Integrationsarbeit geschaffen und Integrationsstandards festgelegt.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich Artikel 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Asyl) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 (Armenwesen), bezüglich Artikel 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei), bezüglich Artikel 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen) bezüglich Artikel 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Asyl), bezüglich Artikel 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich Artikel 6 auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG (Staatsbürgerschaft) und bezüglich Artikel 7 auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG (Straßenpolizei).

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Die inhaltliche Ausgestaltung der Integrationsvereinbarung, die bisher im 4. Hauptstück des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in den §§ 14 bis 16 geregelt wurde, wird aus dem Gesetz herausgelöst und im Integrationsgesetz festgelegt. Dies gilt auch für das 5. Hauptstück, nämlich § 17 (Integrationsförderung) und § 18 (Integrationsbeirat). Regelungen zur Integrationsförderung und zum Integrationsbeirat finden sich im Integrationsgesetz wieder.

Asylgesetz 2005

Einhergehend mit der Herauslösung der Integrationsvereinbarung aus dem NAG und der Neuregelung im Integrationsgesetz werden Verweise auf die Integrationsvereinbarung entsprechend angepasst.

In § 68 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, wird einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, Integrationshilfe gewährt. Außerdem wird eine Neuregelung des § 68 AsylG 2005 vorgeschlagen, der zufolge Asylwerbern, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, Sprachkurse zur Verfügung gestellt werden müssen.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Einhergehend mit der Herauslösung der Integrationsvereinbarung aus dem NAG und der Neuregelung im Integrationsgesetz werden Verweise auf die Integrationsvereinbarung entsprechend angepasst.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Einhergehend mit der Herauslösung der Integrationsvereinbarung aus dem NAG und der Neuregelung im Integrationsgesetz werden Verweise auf die Integrationsvereinbarung entsprechend angepasst.

Straßenverkehrsordnung 1960

Beim Ansuchen um Bewilligung für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gemäß § 82 StVO ist im Rahmen der Prüfung zur Bewilligung der Zweck des Vorhabens auf einen möglichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu prüfen. Für die Überprüfung sind die Sicherheitsbehörden zuständig, die hierzu von der zuständigen Behörde gemäß StVO zu verständigen sind.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Integrationsgesetz)

Zu § 1 (Ziel)

§ 1 beschreibt die Zielbestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes, nämlich die Integration der rechtmäßig in Österreich aufhältigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft in Österreich, die vom Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 3 umfasst sind.

Die Zielbestimmung lehnt sich an die allgemeinen integrationspolitischen Leitlinien des Nationalen Aktionsplans für Integration an und führt diese im Detail aus. Die Zielbestimmung definiert die Aufgaben des österreichischen Staates (Integrationsförderung) und die Aufgaben der jeweiligen Zielgruppe (Integrationspflicht).

In Österreich bilden das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche, das gewaltentrennende, das liberale und das rechtsstaatliche Prinzip die Grundlagen der Verfassung (vgl. auch Art 44 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930).

Das liberale und demokratische Staatswesen und die identitätsbildende Prägung der Republik Österreich zu wahren, sind Ziele des Gesetzes. Diese bilden die Grundlage für das Zusammenleben der Gesellschaft und sind von jeder in Österreich lebenden Person zu respektieren. Werte und Prinzipien, die nicht zur Disposition stehen, sind insbesondere Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates (vgl. § 11 StbG 1985, § 16 Abs. 1 NAG und § 6 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, sowie VfGH 11.10.2012, B 99/12, und § 14 Abs. 5a B-VG).

Zu § 2 (Integrationsbegriff)

In § 2 wird erstmals bundesgesetzlich geregelt, was unter dem Begriff Integration verstanden wird. Für die Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates wird auf § 11 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verwiesen. Mit der Anerkennung der Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates, soll die Verbundenheit mit der Grundordnung Österreichs, als demokratischen europäischen Staat, und damit die Ablehnung jeglicher dieser Grundordnung widersprechenden radikaler, fundamentalistischer Strömungen stärker zum Ausdruck kommen. Für eine gelingende Integration haben sowohl die staatlichen Institutionen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene als auch jede in Österreich lebende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Beitrag zu leisten.

Zu den in Abs. 1 genannten Integrationsmaßnahmen zählen insbesondere Maßnahmen zur Erlangung von Deutsch- und Wertekenntnissen sowie schulischer und beruflicher Qualifikationen. All diese Maßnahmen zielen auf den raschen Einstieg in den Arbeitsmarkt und damit auf das rasche Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit ab, die die zentralen Schlüssel für eine gelingende Integration sind. In all diesen Bereichen sind die Vermittlung von Sprachkenntnissen und die Einhaltung der verfassungsrechtlich definierten Werte und Prinzipien von besonderer Bedeutung.

Österreich bekennt sich zum Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 471/1975.

Zu § 3 (Geltungsbereich)

§ 3 regelt mittels taxativer Aufzählung, dass Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 (Z 1), subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 (Z 2) und rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 2 NAG (Z 3) in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen. Für Asylwerber, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, gilt die Regelung über Sprachkurse im Rahmen der Integrationshilfe in § 68 AsylG 2005 sinngemäß. Personen, die einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 54 AsylG, kann im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 68 AsylG Integrationshilfe gewährt werden. Wenn diese Personen in weiterer Folge eine Niederlassungsbewilligung erhalten, fallen sie unter die Bestimmungen des §§ 7 ff dieses Bundesgesetzes.

Zu § 4 (Deutschkurse)

§ 4 legt ein durchgängiges Sprachfördermodell für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte zumindest bis zum Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen fest. Um diesen Personengruppen einen raschen Integrationsprozess zu ermöglichen, wird die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Bundesministerien entsprechend des „Startpakets Deutsch und Integration“ in Abs. 2 gesetzlich verankert.

Für den Bereich der Sprachförderung von Asylwerbern, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, wird auf § 68 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

Die Deutschkurse gemäß § 4 haben stets Werte- und Orientierungswissen zu umfassen.

Gemäß Abs. 2 lit. a erfolgt die Abwicklung der Deutschkursmaßnahmen durch den Österreichischen Integrationsfonds. Die Abwicklung umfasst dabei die Organisation sowie die Durchführung der Kurse. Für die Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Österreichische Integrationsfonds auch Kursträgern bedienen.

Das Kursangebot gemäß Abs. 2 lit. a richtet sich auch an Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen über die Individualförderung des Österreichischen Integrationsfonds bleiben von der Aufteilung der Sprachniveaus gemäß § 4 Abs. 2 unberührt.

Die Abwicklung der Deutschkursmaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. b erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Nach Absolvierung eines A1-Deutschkurses und positivem Abschluss des Asylverfahrens, erhalten alle erwerbsfähigen und damit beim AMS vorgemerkten Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten einen A2-Deutschkurs, welcher vom AMS beziehungsweise dem BMASK abgewickelt und finanziert wird. Für TeilnehmerInnen am Integrationsjahr, die der Gruppe der AsylwerberInnen angehören, bietet das AMS ebenfalls A2-Deutschkurse an.

Aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, kann sich das Arbeitsmarktservice für die Erfüllung seiner Aufgaben stets geeigneter Einrichtungen bedienen.

In Abs. 3 wird normiert, dass die unter Abs. 2 lit. a und b genannten Deutschkursmaßnahmen als Maßnahmen zur Eingliederung im Sinne des § 12 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, anzubieten sind. Das bedeutet, dass für diese Maßnahmen die gleichen Bedingungen für die Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG wie auch für die Vereitelung nach § 10 AlVG gelten. Zu allfälligen Sanktionen siehe die Ausführungen zu § 6. Mit dem letzten Satz in Abs. 3 wird klargestellt, dass jene Personen, die über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, der Arbeitsvermittlung nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen und daher entsprechende Maßnahmen für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erfüllen haben.

Während das Integrationsgesetz in § 4 Deutschkurse für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte bis zum Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen regelt, sieht das Integrationsjahrgesetz für die Zielgruppe der Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten und Asylwerbern, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes sehr wahrscheinlich ist, unter anderem Deutschkurse als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt ab dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor.

Zu § 5 (Werte- und Orientierungskurse)

Die Akzeptanz und der Respekt österreichischer Werte sind Grundvoraussetzungen für das gelingende Zusammenleben zwischen der österreichischen Mehrheitsgesellschaft und Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere unter dieser Zielgruppe großer Bedarf an Informationen darüber herrscht, in welche Gesellschaft sie sich integrieren sollen und welches Verhalten von ihnen erwartet wird. Gleichzeitig hat sich auch gezeigt, dass es oftmals deutliche Unterschiede in den Werthaltungen gibt, weshalb die Vermittlung der österreichischen Werte das subjektive Integrationsempfinden verbessern und Erwartungshaltungen korrigieren kann. Daher erscheint es zielführend, zusätzlich zu Deutschkursen gemäß § 4 flächendeckende Werte- und Orientierungskurse für asylberechtigte und subsidiär schutzberechtigte Personen anzubieten.

In Abs. 1 wird geregelt, dass der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Werte- und Orientierungskurse anzubieten hat. Die Abwicklung erfolgt dabei durch den Österreichischen Integrationsfonds, der dabei mit den Bundesländern und dem Arbeitsmarktservice Kooperationen eingehen kann.

Gemäß Abs. 2 wird normiert, dass Werte- und Orientierungskurse als eigenständige Kurse - wie Deutschkurse - als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Kooperation zwischen dem ÖIF und dem Arbeitsmarktservice angeboten werden. Das Angebot von Werte- und Orientierungskursen richtet sich auch an Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen.

Zentrale Bestandteile der Werte- und Orientierungskurse sind gemäß Abs. 3 die Grundwerte der österreichischen Verfassung wie etwa Menschenwürde, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Rechtsstaat oder demokratische Prinzipien. Die Kurse vermitteln außerdem wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die österreichische Gesellschaft, wie die Bedeutung von Deutschkenntnissen und Bildung sowie Alltagswissen, und enthalten Regeln eines respektvollen, friedlichen Zusammenlebens, zu welchen u.a. Anerkennung des je anderen, Menschenwürde und alltägliche Umgangsformen zählen.

Abs. 4 bestimmt, dass die Inhalte der Kurse als Teil der Curricula der Deutschkurse für diese Zielgruppen in diesem Rahmen vertiefend zu behandeln sind. Diesbezügliche Unterlagen sind auf Basis der vorliegenden Unterlagen (Werte- und Orientierungskurse, Sprachniveau A1) vom Österreichischen Integrationsfonds zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen; diese können von den jeweiligen Kursträgern verwendet werden.

Zu § 6 (Mitwirkungspflichten und Sanktionen)

Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sinne des Konzepts des wechselseitigen Integrationsprozesses verpflichtet, aktiv an den angebotenen Integrationsmaßnahmen mitzuwirken. In Abs. 1 wird daher die Einführung einer verpflichtenden Integrationserklärung statuiert, die eine Werteerklärung über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Österreich vorsieht und die gesetzliche Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5 darlegt.

Diese Pflicht erstreckt sich bei den Kursmaßnahmen sowohl auf die vollständige Teilnahme und aktive Mitwirkung an den Kurseinheiten als auch auf den Abschluss des jeweiligen Kurses.

Da die Deutschkurse oder Werte- und Orientierungskurse als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG angeboten werden, gelten die allgemeinen Bestimmungen des AlVG.

Abs. 2 regelt, dass bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten aus der Integrationserklärung Sanktionen erwachsen. Die anwendbaren Regelungen hängen davon ab, ob der jeweilige Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Der Begriff „bedarfsorientierte Mindestsicherung“ orientiert sich am diesbezüglichen Verständnis, das der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, die bis 31. Dezember 2016 in Kraft war, zu Grunde lag und bezieht sich auf die jeweiligen Sozialhilferegelungen der Länder.

Bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht bei diesen Kursen, da sie als Maßnahmen nach § 12 Abs. 5 AlVG angeboten werden, gilt beim Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die Bestimmung gemäß § 10 AlVG (Abs. 3). Insbesondere gelten die Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5 als zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar sind. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einem ganztägigen Kurs (ab 8 Unterrichtsstunden an einem Tag) jedenfalls zwei Stunden.

Beim Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung sind die Regelungen über die Sanktionen nach den jeweils anwendbaren landesgesetzlichen Bestimmungen über den mangelnden Einsatz der Arbeitskraft anwendbar. Diese finden sich konkret in den §§ 14 und 15 Wiener Mindestsicherungsgesetz, im § 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz, im § 7 Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz, in § 8 Vorarlberger Gesetz über die Mindestsicherung, in § 11 OÖ Mindestsicherungsgesetz, in § 8 Salzburger Mindestsicherungsgesetz, in § 7 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, in den §§ 16 und 19 Tiroler Mindestsicherungsgesetz und in den §§ 7 und 7a Kärntner Mindestsicherungsgesetz.

Wo die entsprechenden Gesetze den Behörden hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen einen Ermessensspielraum einräumen, wird durch die Bestimmung klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Verhängung von Sanktionen besteht. Wo bereits nach bestehender Rechtslage eine Verpflichtung der Behörden zur Verhängung von Sanktionen besteht, wird eine solche Verpflichtung wiederholt und verstärkt.

Die Bestimmungen gelten ebenso für subsidiär Schutzberechtigte, die keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen haben. Die Nichtteilnahme an Maßnahmen ohne berücksichtigungswürdige Gründe ist der für die Erbringung von Leistungen der Grundversorgung an die betreffende Person zuständigen Behörde zu melden.

Zu § 7 (Integrationsvereinbarung)

Die Integrationsvereinbarung ist gemäß Abs. 1 eine Erklärung, durch die sich der rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3) verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben.

In Abs. 2 werden die Inhalte und die Sprachniveaus der Module 1 und 2 grundsätzlich festgelegt. Im Unterschied zur bisherigen Regelung haben die Module auch verpflichtende Werteinhalte zu enthalten.

Abs. 3 bestimmt, dass der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres die näheren Inhalte der Module 1 und 2 mit Verordnung festzulegen hat.

Zu § 8 (Zuständigkeit)

§ 8 regelt die Behördenzuständigkeit für dieses Hauptstück, ausgenommen § 16. Sofern daher die Bezeichnung Behörde verwendet wird bzw. behördliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Integrationsvereinbarung geregelt werden, liegt die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 grundsätzlich bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sachlich und örtlich zuständigen Behörde (§§ 3 und 4 NAG). Für Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Behörde regelt Abs. 2 die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder.

Sofern hoheitliche Befugnisse ausdrücklich dem Österreichischen Integrationsfonds zukommen (§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 4), ist für Beschwerden gegen Bescheide des Österreichischen Integrationsfonds nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Zu § 9 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)

In Abs. 1 werden die Drittstaatsangehörigen mit jenen Aufenthaltstiteln taxativ aufgezählt, die das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen haben. Dieser Erfüllungspflicht hat der jeweilige Drittstaatsangehörige innerhalb von zwei Jahren gemäß Abs. 2 nachzukommen. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungspflicht ist möglich und hemmt die in § 14 geregelten Fristen.

Die Möglichkeiten zur Erfüllung von Modul 1 werden in Abs. 4 abschließend geregelt. Der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung (§ 11) gilt als Prüfungsnachweis für die Erfüllungspflicht im Rahmen der Integrationsvereinbarung. Darüber hinaus kann es auch einen gleichwertigen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung als Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 geben. Über diese Gleichwertigkeit entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid. Einrichtungen, die beabsichtigen die Integrationsprüfung durchzuführen, haben beim Sitz des Österreichischen Integrationsfonds einen schriftlichen Antrag auf Zertifizierung zur Abwicklung der Prüfungen zu stellen. Der Österreichische Integrationsfonds prüft sodann, ob die in der Verordnung nach § 11 Abs. 5 festgelegten Prüfungsstandards – Prüfungsinhalt, Modalitäten der Durchführung und Prüfungsordnung – sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit vorliegen und entscheidet mit Bescheid. In diesem Sinne erstellt der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bundesweit einheitliche Prüfungsstandards für die Integrationsprüfung.

Die in Z 3 und 4 geregelten Erfüllungsmöglichkeiten wurden aus § 14a Abs. 4 Z 3 und 4 NAG übernommen.

Bestimmte Drittstaatsangehörige sind gemäß Abs. 5 von der Erfüllungspflicht des Abs. 1 ausgenommen. Dabei handelt es sich zum einen um Personen, die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht unmündig sind (Z 1). Zum anderen sind davon Personen umfasst, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann (Z 2). Darunter ist jede ärztlich nachweisbare Beeinträchtigung zu verstehen, insbesondere körperliche und geistige Beeinträchtigungen, die die Stufe eines Krankheitsbildes erreicht haben. Ein Nachweis eines schlechten Gesundheitszustandes hat durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen, welches der nach dem NAG sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzulegen ist und muss weiterhin dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, entsprechen.

Künftig sollen Drittstaatsangehörige, die von Beginn an keinen längeren als zweijährigen Aufenthalt in Österreich anstreben, durch Verzicht auf einen zweiten Verlängerungsantrag nicht in den Anwendungsbereich der Integrationsvereinbarung fallen (Z 3). Dies scheint sachgerecht, da Drittstaatsangehörige für das Erlernen von vertieften elementaren Sprachkenntnissen auf dem A2‑Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zwei Jahre Zeit haben und durch den Erwerb von Sprachkenntnissen eine Basis für die erfolgreiche Integration geschaffen werden soll. Da ein Widerruf des Verzichts nicht möglich sein soll, muss der Fremde, falls er sich doch für einen längeren Aufenthalt in Österreich entscheidet, neuerlich einen Erstantrag stellen und ist dann mit der Erteilung des neuen Aufenthaltstitels zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Um einen Missbrauch der Bestimmung durch Stellung eines Erstantrags kurz nach Ablauf des alten Aufenthaltstitels unter neuerlicher Abgabe eines Verzichts zu verhindern, wird ein Durchrechnungszeitraum von drei Jahren vorgesehen.

Um für den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger trotz Vorliegen eines Prüfungszeugnisses über keine entsprechenden Deutschkenntnisse verfügt, eine entsprechende rechtliche Handhabe zur Verfügung zu haben, sieht Abs. 6 die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung über die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung vor. In der Praxis sind hier beispielsweise Fälle denkbar, in denen bei einer Vorsprache oder Niederschrift bei der Behörde hervorkommt, dass der Drittstaatsangehörige offensichtlich nicht einmal über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Bei Vorliegen von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A2 Niveau entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen muss sich der Betreffende jedenfalls in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen und Informationen austauschen können, sowie etwa mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben können.

Abs. 7 sieht vor, dass im Rahmen von Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 nicht älter als zwei Jahre sein darf. Basierend auf Erfahrungswerten aus der Praxis reduzieren sich die Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 ohne stetige Anwendung im alltäglichen gesellschaftlichen Gebrauch in kurzer Zeit. Daher bedarf es eines aktuellen Nachweises dieses Sprachniveaus, um die Erfüllung des Moduls 1 dauerhaft vorlegen zu können.

Zu § 10 (Modul 2 der Integrationsvereinbarung)

§ 10 enthält die näheren Bestimmungen zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Darin wird geregelt, dass Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG stellen, Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben müssen. Die Formulierung soll deutlich machen, dass den Drittstaatsangehörigen gerade keine Erfüllungspflicht für das Modul 2 trifft, sondern hiermit lediglich ein Anreiz zur Erfüllung geschaffen werden soll. Mit dieser Bestimmung wird nämlich dem Drittstaatsangehörigen bei Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung die Möglichkeit gegeben, eine Berechtigung zur unbefristeten Niederlassung zu erhalten und damit gleichzeitig die sprachliche Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erfüllen.

Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

In Abs. 2 werden taxativ die Möglichkeiten zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgezählt. Der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 gilt als Prüfungsnachweis für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Z 1). Darüber hinaus kann es auch einen gleichwertigen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung als Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 geben. Über diese Gleichwertigkeit entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid. Einrichtungen, die beabsichtigen die Integrationsprüfung durchzuführen, haben beim Sitz des Österreichischen Integrationsfonds einen schriftlichen Antrag auf Zertifizierung zur Abwicklung der Prüfungen zu stellen. Der Österreichische Integrationsfonds prüft sodann, ob die in der Verordnung nach § 12 Abs. 5 festgelegten Prüfungsstandards – Prüfungsinhalt, Modalitäten der Durchführung und Prüfungsordnung – sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit vorliegen und entscheidet mit Bescheid. In diesem Sinne ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Erstellung bundesweit einheitlicher Prüfungsstandards für die Integrationsprüfung verpflichtet.

Die in Z 3 bis 5 geregelten Erfüllungsmöglichkeiten wurden aus § 14b Abs. 2 Z 3 bis 5 NAG übernommen. Unter der Voraussetzung in Z 5 das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen zu haben, ist auch die positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zu verstehen. Die Z 6 sieht nun vor, dass Modul 2 als erfüllt gilt, wenn ein positiver Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Sekundarschule nach vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache nachgewiesen wird; die Absolvierung kann auch an mehr als einer ausländischen Schule erfolgen. In Z 7 wurde die Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder die Facharbeiterprüfung nach den land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder als Erfüllungsmöglichkeit ergänzt. Neu eingeführt wurde die Option für jene Personen, die mindestens zwei Jahre an einer universitären Einrichtung inskribiert waren, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt haben und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen bzw. über einen universitären Studienabschluss verfügen (Z 8). Diese Erfüllungsmöglichkeit richtet sich primär an Personen, die im Ausland an einer postsekundären Bildungseinrichtung studiert haben.

Ausnahmen von der Erfüllungspflicht des Moduls 2 bestehen gemäß Abs. 3 für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen (Z 1) oder denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann (Z 2). Ein Nachweis eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes hat durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen, welches der Behörde vorzulegen ist und hat dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 2 DSG zu entsprechen.

Um für den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger trotz Vorliegen eines Prüfungszeugnisses über keine entsprechenden Deutschkenntnisse verfügt, eine entsprechende rechtliche Handhabe zur Verfügung zu haben, sieht Abs. 4 die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung über die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung vor. In der Praxis sind hier beispielsweise Fälle denkbar, in denen bei einer Vorsprache oder Niederschrift bei der Behörde hervorkommt, dass der Drittstaatsangehörige offensichtlich nicht einmal über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Zu § 11 (Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1)

Die bisherige Regelung zur Erfüllung des Moduls 1 im NAG ermöglichte die Vorlage unterschiedlicher Nachweise über die notwendigen Sprachkenntnisse. Mit dem Integrationsgesetz werden bundesweit einheitliche Qualitätsstandards für eine einheitliche Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Personen, die unter die Erfüllungspflicht des Moduls 1 fallen, eine einheitliche und qualitativ hochwertige Prüfung ablegen, deren erfolgreiche Absolvierung als Nachweis der Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung dient. Dazu hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres entsprechende Prüfungsstandards festzulegen. Der grundsätzliche inhaltliche Umfang und die Struktur der Integrationsprüfung werden in Abs. 2 ausgeführt. Hervorzuheben ist, dass die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich einen neuen Prüfungsinhalt darstellen. Die Integrationsprüfung umfasst Fragen zur Sprachkompetenz sowie zum Wissen über grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Dabei sind die Fragen zu den grundlegenden Werten auf dem entsprechenden Sprachniveau auszuführen.

In Abs. 3 wird festgelegt, dass der Österreichische Integrationsfonds oder eine von ihm gemäß Abs. 4 zertifizierte Prüfungseinrichtung, die Integrationsprüfungen zur Erfüllung des Moduls 1 durchführen kann. Einrichtungen, die beabsichtigen die Integrationsprüfung durchzuführen, haben beim Sitz des Österreichischen Integrationsfonds einen schriftlichen Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Der Österreichische Integrationsfonds prüft, ob die Gleichwertigkeit nach den in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Prüfungsstandards – Prüfungsinhalt, Modalitäten der Durchführung und Prüfungsordnung – sowie die Kriterien der Gleichwertigkeit vorliegen und entscheidet mit Bescheid.

Die genauen Bestimmungen zum Prüfungsinhalt, zu den Modalitäten der Durchführung, zur Prüfungsordnung sowie zu den Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden gemäß Abs. 5 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers geregelt.

Dem Österreichischen Integrationsfonds kommt gemäß Abs. 6 das Recht zu, eine Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid zu entziehen, wenn diese den in der Verordnung gemäß Abs. 5 genannten Prüfungsstandards nicht entspricht. Weiters wird normiert, dass nach erfolgtem Entzug einer Zertifizierung eine Rezertifizierung erst nach Ablauf einer „Sperrfrist“ von sechs Monaten zulässig ist. Dadurch sollen unmittelbar auf die Entziehung folgende Zertifizierungsanträge unterbunden werden.

Zu § 12 (Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2)

Vergleichbar mit der neuen Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 regelt § 12 die Einführung einer bundesweit einheitlichen Integrationsprüfung für die Erfüllung des Moduls 2. Die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 soll als Nachweis für Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie für vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich gelten. Der grundsätzliche inhaltliche Umfang und die Struktur der Integrationsprüfung werden in Abs. 2 erläutert.

Die Durchführung der Integrationsprüfung obliegt gemäß Abs. 3 dem Österreichischen Integrationsfonds oder einer von ihm gemäß Abs. 4 zertifizierten Prüfungseinrichtung zur Erfüllung des Moduls 2, wobei die näheren Ausführungen zu Prüfungsinhalt und -durchführung, zur Prüfungsordnung sowie zu den Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit Verordnung durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres festzulegen sind (Abs. 5).

Dem Österreichischen Integrationsfonds kommt gemäß Abs. 6 das Recht zu, eine Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid zu entziehen, wenn diese den in der Verordnung gemäß Abs. 5 genannten Prüfungsstandards nicht entspricht. Weiters wird normiert, dass nach erfolgtem Entzug einer Zertifizierung eine Rezertifizierung erst nach Ablauf einer „Sperrfrist“ von sechs Monaten zulässig ist. Dadurch sollen unmittelbar auf die Entziehung folgende Zertifizierungsanträge unterbunden werden.

Zu § 13 (Integrationskurse)

Um entsprechend auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vorzubereiten, wird in § 13 das Angebot von Integrationskursen festgelegt und in Abs. 1 der Inhalt dieser Kurse näher geregelt. Den Abschluss dieser Integrationskurse bildet die Integrationsprüfung, die durch den Österreichischen Integrationsfonds oder gleichwertige Prüfungsanbieter durchgeführt wird.

Der Österreichische Integrationsfonds hat gemäß Abs. 2 die Zertifizierung von Kursträgern für die Durchführung von Integrationskursen vorzunehmen. Diese Zertifizierungen haben eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren und können auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Dem Österreichischen Integrationsfonds kommt gemäß Abs. 4 das Recht zu, eine Zertifizierung während der Gültigkeit zu entziehen, wenn diese den in Abs. 1 und 3 genannten Kriterien nicht entspricht.

Aktuell gibt es Kursträger, die mit dem Status „ÖIF-zertifizierter Kursträger“ werben, tatsächlich jedoch keine Integrationskurse durchführen. Es scheint daher der Status „ÖIF-zertifizierter Kursträger“ jenen Kursträgern einen Wettbewerbsvorteil gegenüber solchen zu verschaffen, die eine ÖIF-Zertifizierung nicht aufweisen können.

Gegenstand der Zertifizierung des Österreichischen Integrationsfonds ist dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 zufolge jedoch nicht der Kursträger, sondern die von ihm angebotenen Integrationskurse. Die Qualitätssicherung des Österreichischen Integrationsfonds im Hinblick auf die zertifizierten Integrationskurse erfolgt im Rahmen von gesetzlich vorgesehenen, stichprobenartigen Evaluierungen der angebotenen Integrationskurse.

Daher ist zur Qualitätssicherung des Status „ÖIF-zertifizierter Kursträger“ die tatsächliche Durchführung von Integrationskursen unerlässlich. Die geplante Adaptierung soll sicherstellen, dass vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierte Kursträger auch tatsächlich Integrationskurse abhalten und den Status „ÖIF-zertifizierter Kursträger“ nicht lediglich zu ihrem Wettbewerbsvorteil nutzen. Darüber hinaus soll diese Anpassung auch der Rechtssicherheit der Betroffenen dienen, damit diese bei der Auswahl eines Kursträgers nicht vom Anschein eines vom ÖIF zertifizierten Kursträgers in die Irre geleitet werden.

In Abs. 4 wird normiert, dass nach erfolgtem Entzug einer Zertifizierung eine Rezertifizierung erst nach Ablauf einer „Sperrfrist“ von sechs Monaten zulässig ist. Dadurch sollen unmittelbar auf die Entziehung folgende Zertifizierungsanträge unterbunden werden.

Zu § 14 (Kostenbeteiligung)

Die Bestimmung über die Kostenbeteiligung gemäß § 15 NAG ist nun in § 14 abgebildet. Die Kostenbeteiligung des Bundes steht Familienangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass diese an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens 18 Monate, nachdem sie erfüllungspflichtig geworden sind, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen haben.

Zu § 15 (Meldeverpflichtungen)

Die nach § 13 Abs. 2 zertifizierten Kursträger sind verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds die in Abs. 2 genannten Daten zu übermitteln. Dadurch soll eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen ermöglicht werden. Die Mitteilung der Kursteilnehmer hat spätestens mit Beginn der Integrationskurse zu erfolgen, um eine – u.a. für die Kostenbeteiligung – notwendige Evaluierung der Kurse zu ermöglichen.

Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, bedarf es eines Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden und dem Österreichischen Integrationsfonds bzw. den von ihm nach § 11 Abs. 4 bzw. § 12 Abs. 4 zertifizierten Prüfungseinrichtungen. Der Österreichische Integrationsfonds bzw. die von ihm zertifizierten Prüfungseinrichtungen haben auf Anfrage, in welcher die Behörde die Personen bekannt gibt, zu denen sie Daten benötigt, diese über erfolgreich abgeschlossene Integrationsprüfungen (Abs. 2) zu informieren. Durch diesen Datenaustausch kann die Vorlage gefälschter Nachweise unterbunden werden.

Zu § 16 (Integrationsförderung)

Um den Integrationsprozess von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen nach § 3 Z 3 effizient zu unterstützen, kann dieser Zielgruppe Integrationsförderung durch den Österreichischen Integrationsfonds angeboten werden. Diese Förderung umfasst insbesondere die in Abs. 3 genannten Maßnahmen. Für die Zielgruppe der Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten gilt der vergleichbare § 68 AsylG (Integrationshilfe).

Der in Abs. 4 genannte privatrechtliche Vertrag hat Datenschutzmaßnahmen nach § 14 DSG 2000 zu enthalten.

Abs. 5 normiert, dass der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres an internationalen Integrationsprojekten mitarbeiten und sie auch initiieren kann.

Zu § 17 (Expertenrat für Integration)

Der unabhängige Expertenrat für Integration besteht bereits seit 2010 und soll nun umfassend als beratendes Gremium gesetzlich verankert werden. Bei der Aufnahme zukünftiger Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Sinne einer Zielvorgabe von mindestens 40 vH Frauen Bedacht zu nehmen. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder des Gremiums so aufzunehmen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist. Aufgabe des Expertenrats ist die Unterstützung des zuständigen Bundesministers in integrationspolitischen Fragen. § 17 regelt die Etablierung von themenspezifischen ExpertInnengruppen sowie die Einrichtung und Aufgaben einer zugeordneten Geschäftsstelle.

Zu § 18 (Aufgaben des Expertenrats für Integration)

Als unabhängiges Gremium berät der Expertenrat für Integration, schlägt Strategien und Maßnahmen vor und erstellt jährlich den Integrationsbericht, der die jährliche Entwicklung im Integrationsbereich darstellt und Handlungsempfehlungen abgibt. Die Grundlagen für die Tätigkeit des Expertenrats bilden der Nationale Aktionsplan für Integration und der 50 Punkte-Plan zur Integration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten. Die unabhängige Expertise stellt die möglichst kompetenzübergreifende und gesamtheitliche Weiterentwicklung der Integrationsarbeit in Österreich sicher.

Zu § 19 (Integrationsbeirat)

Die Regelungen des § 18 NAG wurden weitestgehend in § 19 übernommen. Die Ziele und die Zusammensetzung des Beirats sind nunmehr in § 19 Integrationsgesetz festgelegt:

Abs. 1 legt das Ziel des Integrationsbeirats fest. Der Integrationsbeirat dient dem verbesserten Austausch aller mit Integrationsfragen befassten Institutionen im Sinne der Querschnittsmaterie. Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Beirats, wobei für Bestimmung der Anzahl der Vertreter der sonstigen Bundesministerien das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, maßgeblich ist. Abs. 3 regelt den Vorsitz und Abs. 4 die institutionelle Unterstützung in Form einer Geschäftsstelle.

Zu § 20 (Aufgaben des Integrationsbeirats)

Die Regelung über die Aufgaben wurde der Tätigkeit des Beirats in der Praxis angepasst, neu hinzu kommt die Aufgabe des Integrationsmonitorings (§ 21). Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben hierfür die in § 21 Abs. 2 gelisteten Daten anonymisiert an die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu übermitteln. Auf Anfrage sind die Daten den Mitgliedern des Integrationsbeirats zur Verfügung zu stellen. Der Datenaustausch soll jährlich bis 15. März stattfinden, damit die Ergebnisse in der ersten Sitzung des Integrationsbeirats vorgestellt und diskutiert werden können. Die bewährte institutionalisierte Zusammenarbeit der Akteure im Integrationsbereich soll durch die Aufgabe des Monitorings weiter aufgewertet und vertieft werden.

Der Integrationsbeirat soll den Austausch fördern und zur Vernetzung beitragen, wie aus Abs. 1 ersichtlich ist. Der gesetzliche Auftrag des Beirats, der in Abs. 3 angesprochen wird, bezieht sich auf die Übermittlung der Daten für das Integrationsmonitoring gemäß § 21 Abs. 3. Im Gegensatz zur ähnlichen Formulierung in § 18 Abs. 2, der den Expertenrat betrifft, ist der Integrationsbeirat jedoch nicht unabhängig und auch nicht weisungsfrei, da die Mitglieder von den jeweiligen obersten Organen ihrer Institutionen als Vertreter nominiert werden und diesen weisungsgebunden sind.

Zu § 21 (Integrationsmonitoring)

§ 21 verankert ein Integrationsmonitoring. Die Ergebnisse desselben fließen in den Bericht des Expertenrats (vgl. § 18 Abs. 1 Z 2) ein. Neben den nationalen Integrationsindikatoren, die jährlich im statistischen Jahrbuch „migration & integration“ abgebildet werden, wird bereits eine Vielzahl an weiteren Daten erhoben, die über Integrationsprozesse und Integrationsverläufe Auskunft geben, die derzeit aber nicht zentral zusammengeführt werden. Bisher fehlt eine einheitliche, zentrale und regelmäßige Zusammenschau dieser integrationsrelevanten Daten und Statistiken, die einen noch ganzheitlicheren Überblick ermöglichen würde. Im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Integration von Flüchtlingen, das von der Bundesregierung im Juni 2016 beschlossen wurde, wird die Vernetzung dieser Daten gefordert. Dabei sollen Daten genutzt werden, die von den einzelnen Institutionen bereits erhoben werden, um die vorhandenen Ressourcen bestmöglich zu nutzen und betroffene Institutionen nicht zusätzlich zu belasten. Es handelt sich dabei um keine personenbezogenen Daten gemäß dem Datenschutzgesetz 2000.

Ein zentrales Integrationsmonitoring ergänzt die nationalen Integrationsindikatoren und trägt zur verbesserten Abstimmung und Vernetzung der einzelnen Integrationsakteure bei. Abs. 2 legt die integrationsrelevanten Daten nach Bereichen fest und bildet in den einzelnen Ziffern die genauen Daten ab. In Abs. 3 wird festgelegt, welches Mitglied im Integrationsbeirat aufgrund seiner Kompetenz in den jeweils integrationsrelevanten Bereichen für die Übermittlung der Daten zuständig ist. Den Mitgliedern des Integrationsbeirats werden die Daten des Integrationsmonitorings zur Verfügung gestellt. Abs. 4 regelt die Aufschlüsselung der Daten, die notwendig ist, um einen integrationsrelevanten Erkenntnisgewinn daraus zu ziehen. Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden darüber aufgeklärt, dass Auswertungen zu unterbleiben haben, wenn zu dem in Frage kommenden Personenkreis weniger als sechs Personen zu zählen sind, da andernfalls ein Rückschluss auf bestimmte Personen möglich ist (vgl. VfSlg. 12.228/1989 und die Empfehlungen der Datenschutzkommission/Datenschutzbehörde vom 22. Mai 2013, GZ K213.180/0021-DSK/2013, sowie vom 30. März 2015, GZ DSB-D215.611/0003-DSB/2014).

Der Abs. 5 erläutert konkret die weitere Nutzung der Ergebnisse des Integrationsmonitorings.

Zu § 22 (Forschungskoordinationsstelle)

Um die übermittelten Daten im Rahmen des Integrationsmonitorings nach § 21 bestmöglich zu erfassen, zu filtern und umfassende Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke zu gewinnen, soll eine Forschungskoordinationsstelle im für Integration zuständigen Bundesministerium eingerichtet werden. Die genauen Aufgaben dieser Forschungs- und Koordinationsstelle werden in Abs. 2 demonstrativ aufgezählt. Der wechselseitige Informationsaustausch umfasst keine personenbezogenen Daten gemäß dem DSG 2000.

Zu § 23 (Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung)

Die bereits in § 77 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 Z 5 NAG geregelten Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung finden sich nun in § 23 Abs. 1 und Abs. 4 wieder. Um den Unrechtsgehalt dieser Taten, welche zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels führen, zu verdeutlichen, sind die Geld- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen angehoben worden. In Abs. 2 und 3 werden Verstöße bei Absolvierung der Integrationsprüfung zur Erfüllung der Module 1 oder 2 neu eingeführt und mit Verwaltungsstrafe bedroht.

Zu § 24 (Datenverwendung)

Der Österreichische Integrationsfonds, ein Fonds der Republik Österreich, wird im Rahmen dieses Gesetzes als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 tätig. Er ist ermächtigt, die von ihm auf Basis gesetzlicher Grundlagen (etwa gemäß § 15 IntG, § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 BFA-VG) erlangten personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000 zu verwenden, sofern dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Die Datenverwendung im Sinne des § 8 GVG-Bund ist zulässig.

Den für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder sind Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 1 elektronisch mitzuteilen, damit diese Sanktionen verhängen können. Dies ist notwendig und verhältnismäßig um die Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen zu gewährleisten.

Soweit die entsprechenden Daten für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß den §§ 4 und 5 eine wesentliche Voraussetzung bilden, hat der Österreichische Integrationsfonds diese an das Arbeitsmarktservice elektronisch zu übermitteln. Soweit die entsprechenden Daten zur Durchführung der Integrationsförderung gemäß § 16 benötigt werden, hat der Österreichische Integrationsfonds diese an Einrichtungen des Bundes und der Länder elektronisch zu übermitteln. Dies ist notwendig, um den Integrationsprozess von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen effizient zu unterstützen.

Zu § 25 (Vollziehung)

Die durchgängige systematische Aufteilung der Deutschkurse nach Sprachniveau gemäß § 4 ist an die Vollziehung durch den jeweils zuständigen Bundesminister gebunden. In Abs. 2 wird der Österreichische Integrationsfonds zur Durchführung der im Rahmen dieses Bundesgesetzes an ihn übertragenen hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Aufgaben ermächtigt und dadurch ein Weisungszusammenhang hergestellt. Weisungsfrei ist der Vertreter des ÖIF jedoch im Rahmen seiner Aufgaben im Integrationsbeirat gemäß § 19 Abs. 3.

Zu § 26 (Verweisungen)

Die Regelung gewährleistet die dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze.

Zu § 27 (Inkrafttreten)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Weiters wird normiert, dass die Ausführungsgesetze der Bundesländer zur Grundsatzbestimmung des § 6 Abs. 2 binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen sind.

Zu § 28 (Übergangsbestimmungen)

Durch die Übergangsbestimmung wird normiert, dass das 1. Hauptstück nicht auf jene Personen anzuwenden ist, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde. Die Bestimmungen über die Individualförderung des Österreichischen Integrationsfonds bleiben von der Aufteilung der Sprachniveaus gemäß § 4 Abs. 2 unberührt.

Zu Artikel 2 (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz)

Zu § 1 (Ziel)

Dieses Bundesgesetz zielt auf die Förderung der Integration durch die Stärkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben ab. Gleichzeitig dient es der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und Religion in einer pluralistischen Gesellschaft.

Die Regelung stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei). Die öffentliche Ordnung im Sinne dieser Kompetenzbestimmung bezeichnet nicht die Rechtsordnung, sondern die äußerliche Ordnung, d.h. „die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen angesehen wird“ (VwSlg 543 A/1948). Der Verfassungsgerichtshof fasst unter den Begriff der öffentlichen Ordnung „Regelungen, die für das Funktionieren des Zusammenlebens der Menschen im Staate wesentlich sind“ (VfSlg 15394). Die Ermöglichung zwischenmenschlicher Kommunikation ist eine wesentliche Funktionsbedingung für ein friedliches Zusammenleben in einem demokratischen Rechtsstaat. Für Kommunikation bildet das Erkennen des Anderen bzw. dessen Gesichts eine notwendige Voraussetzung.

Zu § 2 (Verhüllungsverbot)

Als öffentlicher Ort gemäß Abs. 1 ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs; darunter ist jedenfalls der öffentliche Raum (Straße, etc.) zu verstehen. Zu den öffentlichen Gebäuden zählen insbesondere jene Räumlichkeiten, die zu Unterrichts- und Fortbildungszwecken und Verhandlungszwecken verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise die Amtsgebäude, schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, die Hochschulen und Einrichtungen der beruflichen Bildung, die der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen, die Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs, alle Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw. Parteienverkehr, die Hallenbäder, Fitnesscenter, Sporthallen u.v.m.

Durch den Verweis auf § 50 VStG wird klargestellt, dass die Bestimmungen über eine Organstrafverfügung zulässig und auf diese Fälle anwendbar sind.

In Abs. 2 werden die Tatbestände aufgezählt, bei deren Erfüllung keine Verwaltungsübertretung vorliegt. Als Verhüllung der Gesichtszüge, die durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, wird etwa das Tragen eines Sturzhelms bei Personenbeförderung mit bestimmten Kraftfahrzeugen aufgrund der Sturzhelmpflicht in § 106 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 verstanden. Dabei ist etwa ein Herabsteigen vom Kraftfahrzeug zum Zwecke der Betankung vom zeitlichen Rahmen der Ausnahmeregelung umfasst. Bei künstlerischen, kulturellen oder traditionellen Veranstaltungen handelt es sich etwa um Verhüllungen zu Feiertagen (beispielsweise zu Faschingsfeierlichkeiten, Perchtenläufe etc.) oder Verhüllungen, die im Rahmen künstlerischer Darbietungen (Theater, Kunstinstallationen etc.) vorgenommen werden. Die Verhüllung der Gesichtszüge im Rahmen der Sportausübung betrifft Sportarten, bei denen zum Beispiel das Tragen eines Helms aus Schutzgründen (Motorsport) vorgesehen ist. Verhüllungen aus gesundheitlichen Gründen umfassen Mund- und Nasen-Schutz- sowie Atemschutzmasken, aufgrund von Infektionsgefahr oder Luftverschmutzung. Beim Tragen von Verhüllungen aus beruflichen Gründen handelt es sich um Gesichtsverhüllungen, die etwa aus arbeitsschutzrechtlichen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Vorschriftennotwendig sind. Darüber hinaus sind jene Verhüllungen oder Verbergungen der Gesichtszüge vom Tatbestand des Abs. 1 ausgenommen, die aufgrund witterungsbedingter Umstände (etwa als Schutz vor Frost) und somit zum Schutz der körperlichen Gesundheit vorgenommen werden. Die Nötigung einer Person zur vollständigen Verhüllung ihrer Gesichtszüge ist nach geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.

Zu § 3 (Zuständigkeit)

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Zu § 4 (Vollziehung)

Dem Bundesminister für Inneres obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 4 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zur Änderung des § 68 Abs. 1 AsylG 2005

Durch die Ergänzung der subsidiär Schutzberechtigten im Anwendungsbereich von § 68 wird klargestellt, dass die Integrationshilfe auch dieser Personengruppe zur Verfügung steht.

Vor dem Hintergrund des „Arbeitsprogrammes der Bundesregierung 2017/2018 für Österreich (Jänner 2017)“ wird eine Neuregelung des § 68 AsylG 2005 vorgeschlagen, der zufolge Asylwerbern künftig Integrationshilfe gemäß Abs. 2 Z 1 zukommen soll. Sprachkurse ab dem Niveau A2 für Asylwerber, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Kalenderjahren sehr wahrscheinlich ist, fallen in den Anwendungsbereich des Integrationsjahrgesetzes (vgl. § 2 IJG).

Mit Zulassung zum Verfahren ist diesen Asylwerbern ein Informationsblatt auszuhändigen, mit dem sie über die Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 Z 1 und über die für deren Gewährung zuständigen Einrichtungen informiert werden. Die weitere Durchführung obliegt den für die Gewährung der Integrationshilfe zuständigen Einrichtungen.

Folgende Tatbestandsvoraussetzungen müssen für den Erhalt von Integrationshilfe erfüllt sein: Es muss sich um Asylwerber handeln, die bereits zum Verfahren zugelassen sind und bei denen in der Vergangenheit die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist.

Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit ist sowohl bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten als auch bei Asylwerbern, deren Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen wurde, nicht bzw. nicht mehr gegeben. Die Zuerkennungswahrscheinlichkeit ist insbesondere sehr hoch bei Asylwerbern, die aufgrund eines Visums gemäß § 26 FPG eingereist sind, d.h. bei denen das Bundesamt im Rahmen des Visumverfahrens bereits vorab bestätigt hat, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich ist.

Integrationshilfe kommt gemäß Abs. 1 Satz 3 zudem nur jenen Asylwerbern zu, die ihre Identität gegenüber den die Maßnahmen der Integrationshilfe durchführenden Einrichtungen nachweisen können. Dies wird regelmäßig die Vorlage unbedenklicher Urkunden (zB. Reisepass) möglich sein. Nicht ausreichend hingegen ist die Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 für sich alleine, da diese lediglich die bloße Verfahrensidentität bestätigen. Zur Beschaffung eines Passersatzes und damit einer unbedenklichen Urkunde steht jedem Fremden auch die Möglichkeit offen, sich an die zuständige Vertretungsbehörde in Österreich zu wenden. Um zu verhindern, dass Asylwerber Integrationshilfe erhalten, obwohl sie tatsächlich nicht aus Herkunftsstaaten stammen, für deren Staatsangehörige unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte in der Vergangenheit die Zuerkennung des internationalen Schutzes sehr wahrscheinlich ist, soll die bloße Behauptung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit durch den Asylwerber nicht ausreichen.

Die Beurteilung, ob Asylwerbern Maßnahmen der Integrationshilfe zukommen, hat die die Integrationshilfe gewährende Einrichtung auf Basis der in Abs. 1a normierten Mitteilung des Bundesministers für Inneres vorzunehmen. Dabei wird auf jene Herkunftsstaaten abzustellen sein, die in den vergangenen Jahren statistisch jeweils die höchste Anerkennungswahrscheinlichkeit im Hinblick auf internationalen Schutz aufwiesen.

Zu § 68 Abs. 1a:

Der Bundesminister für Inneres informiert bis 31. März jedes Jahres den ÖIF sowie das Arbeitsmarktservice über die Anerkennungswahrscheinlichkeiten je Herkunftsstaat. Diese Information basiert auf den Entscheidungsstatistiken der letzten Jahre. Mit der Einschränkung auf relevante Herkunftsstaaten sollen nur jene Herkunftsstaaten in die Mitteilung Eingang finden, über die auf Grundlage der Anzahl der zu berücksichtigenden Entscheidungen verlässliche statistische Aussagen getroffen werden können. Dies wird erst ab etwa 200 Entscheidungen je Herkunftsstaat der Fall sein. Im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Asylverfahren soll der Umstand, dass ein Asylwerber die Maßnahme der Integrationshilfe in Anspruch genommen hat, der Außerlandesbringung nicht entgegen stehen, weshalb ausdrücklich angeordnet wird, dass die Gewährung einer Integrationshilfe sowie deren Inanspruchnahme das Bundesamt nicht daran hindert, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Asylwerber zu erlassen und diese durchzuführen.

Zu § 68 Abs. 3:

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass neben den Institutionen der freien Wohlfahrt und der Gemeinden auch jene der anderen Gebietskörperschaften, insbesondere der Länder nach Möglichkeit heranzuziehen sind.

Zu Artikel 7 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960)

Zur Änderung des § 83 der Straßenverkehrsordnung

Mit der Ergänzung durch Abs. 3 soll die bisherige Prüfung einer Bewilligung für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, um eine Verständigungspflichtergänzt werden. Bis jetzt stellen die zuständigen Behörden ausschließlich auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse ab. In Verdachtsfällen hinsichtlich des Zwecks der verkehrsfremden Benützung, nämlich bei Bedenken, ob der Zweck gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstoßen könnte, sollen die Behörden fortan die Sicherheitsbehörden verständigen. Die jeweils zuständige Landespolizeidirektion hat sodann in diesen Einzelfällen den Zweck des Vorhabens auf diesen Tatbestand zu prüfen und teilt im Rahmen einer Stellungnahme der zuständigen Behörde nach der StVO mit, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist. Die Entscheidung über eine Bewilligung darf in diesen Fällen erst nach Übermittlung der Stellungnahme erfolgen. Erklärt die zuständige Landespolizeidirektion, dass die Durchführung des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, ist eine Bewilligung des beantragten Vorhabens nicht mehr zulässig. Die Erklärung der Landespolizeidirektion ist nicht gesondert anfechtbar. Die Landespolizeidirektion hat grundsätzlich innerhalb von 10 Werktagen die Stellungnahme der Behörde zu übermitteln. Sollte eine inhaltliche Stellungnahme innerhalb dieser Frist - etwa wegen noch nicht abgeschlossener Ermittlungen - nicht möglich sein, so hat die Landespolizeidirektion diesen Umstand vor Ablauf der Frist der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Stellungnahme ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Mit dieser Ergänzung sollen etwa Verteilaktionen, deren Zweck gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerichtet ist, wie beispielsweise zum Zweck der Verbreitung radikalen Gedankengutes, unterbunden werden. Vom Anwendungsbereich der StVO umfasst ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO jede Landfläche, die eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche ist samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Solche Verteilaktionen können an sich bereits geeignet sein, die öffentliche Ordnung im Sinne des § 81 SPG zu stören, weshalb auch außerhalb des Geltungsbereiches der StVO § 81 SPG anwendbar sein kann.