Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Weiterentwicklung des geltenden Systems zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut auf zeitgemäße Weise

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung der digitalen Vignette

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Einführung der digitalen Vignette führt ab dem Jahr 2018 zu Mindereinnahmen der ASFINAG aus der zeitabhängigen Maut. Daraus resultiert eine geringfügige Verminderung des Umsatzsteueraufkommens.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

0

‑1.708

‑1.994

‑2.124

‑2.260

Nettofinanzierung Länder

0

‑508

‑593

‑632

‑672

Nettofinanzierung Gemeinden

0

‑298

‑348

‑370

‑394

Nettofinanzierung Gesamt

0

‑2.514

‑2.935

‑3.126

‑3.326

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Das Gesetzesvorhaben führt insbesondere für KFZ-Betriebe zu einer Kostenentlastung.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit ist vor der Benützung von Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen sowie mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, zur ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut eine Klebevignette am Fahrzeug anzubringen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung des bisherigen Systems der Mautentrichtung

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Daten der ASFINAG-Unternehmensplanung

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung erfolgt anhand von Daten der ASFINAG über die Erlöse aus der zeitabhängigen Maut

 

Ziele

 

Ziel 1: Weiterentwicklung des geltenden Systems zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut auf zeitgemäße Weise

 

Beschreibung des Ziels:

Künftig soll den Mautschuldnern die Möglichkeit eröffnet werden, zur ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut das Kennzeichen ihres Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht nur eine Methode zur ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut.

Es bestehen zwei alternative Methoden zur ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung der digitalen Vignette

Beschreibung der Maßnahme:

Herkömmliche Klebevignette und neu eingeführte digitale Vignette haben dieselbe Gültigkeitsdauer, sie kosten denselben Preis und sind jeweils als Jahresvignette, als Zweimonatsvignette und als Zehntagesvignette verfügbar. Sie unterscheiden sich voneinander aber dadurch, dass die Klebevignette am Fahrzeug haftet, während die digitale Vignette an das Kennzeichen gebunden ist. Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer haben die Wahl, sich für jene Variante der Mautentrichtung zu entscheiden, die für sie mehr Vorteile bietet. Für Wechselkennzeichenbesitzer wird regelmäßig die digitale Vignette attraktiver sein, weil sie es ermöglicht, mehrere Fahrzeuge - wenn auch nicht gleichzeitig - auf Bundesstraßen zu verwenden. Probe- und Überstellungskennzeichenbesitzer werden fortan, sofern sie die digitale Vignette wählen, auch eine Jahresvignette erwerben können. Wer mit der Nutzung elektronischer Medien nicht vertraut ist oder wer die mit der digitalen Vignette zwingend verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten vermeiden will, wird der Klebevignette den Vorzug geben.

Die Einführung der digitalen Vignette setzt ein Mautsystem voraus, in dem die Kennzeichendaten gespeichert werden. Dieses Mautsystem wird im Hinblick auf digitale Vignetten als öffentliches Register konzipiert, in das jede Person Einsicht nehmen kann, um zu eruieren, ob für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen) eine digitale Vignette erworben wurde und dieses Fahrzeug somit auf Bundesstraßen verwendet werden darf. Diese Verifikationsmöglichkeit entspricht der Sichtprüfung der Nutzungsberechtigung am Fahrzeug bei der Klebevignette. Sie erleichtert nicht nur die Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, sondern dient auch den Interessen der Bundesstraßennutzer. Ohne sie könnten Lenker, die nicht Zulassungsbesitzer des von ihnen verwendeten Fahrzeuges sind, nicht verlässlich beurteilen, ob sie mit dem Fahrzeug Bundesstraßen benützen dürfen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Vor Benützung einer Bundesstraße ist am Fahrzeug eine Klebevignette anzubringen.

Vor Benützung einer Bundesstraße ist am Fahrzeug eine Klebevignette anzubringen oder alternativ das Kennzeichen des Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erträge

0

‑1.708

‑1.994

‑2.124

‑2.260

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erlöse

0

‑508

‑593

‑632

‑672

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erlöse

0

‑298

‑348

‑370

‑394

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer

Von der durch die Gesetznovelle eingeräumten Möglichkeit zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut im Wege der digitalen Vignette sind KonsumentInnen und Unternehmen gleichmäßig betroffen.

 

Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments

Die Steuerentlastung ist nur ein Nebeneffekt des Gesetzesvorhabens. Es sind keine geschlechterdifferenzierten Wirkungen zu erwarten.

 

Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern

Durch die Einführung der digitalen Vignette nähert sich das tatsächlich verfügbare Einkommen von Frauen und Männern nicht an, weil Frauen und Männer die digitale Vignette im gleichen Maß nützen werden.

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Die Kostenentlastung für Unternehmen entspricht betragsmäßig ihrem Anteil von 10 % an allen vignettenpflichtigen Fahrten.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

1.708

1.994

2.124

2.260

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

16.

 

 

1.708

1.994

2.124

2.260

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt aus den Umsatzsteuermehreinnahmen, die aus den jährlichen Valorisierungen der Vignettenpreise und der fahrleistungsabhängigen Mauttarife resultieren.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

 

‑1.708.396,10

‑1.994.012,26

‑2.123.755,30

‑2.259.523,32

Länder

 

‑508.457,51

‑593.463,37

‑632.077,84

‑672.485,50

Gemeinden

 

‑297.897,41

‑347.701,03

‑370.324,65

‑393.998,87

GESAMTSUMME

 

‑2.514.751,02

‑2.935.176,66

‑3.126.157,79

‑3.326.007,69

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Mindereinnahmen Umsatzsteuer

Bund

 

 

1

‑1.708.396,10

1

‑1.994.012,26

1

‑2.123.755,30

1

‑2.259.523,32

 

Länder

 

 

1

‑508.457,51

1

‑593.463,37

1

‑632.077,84

1

‑672.485,50

 

Gemd.

 

 

1

‑297.897,41

1

‑347.701,03

1

‑370.324,65

1

‑393.998,87

 

Die Einführung der digitalen Vignette führt zu Mindereinnahmen der ASFINAG bzw. zu Umsatzsteuermindereinnahmen im Zusammenhang mit dem Fahrzeugneukauf, mit Wechselkennzeichenfahrzeugen, mit Fahrzeugen, an denen Probefahrtkennzeichen angebracht sind und mit der Reduzierung von Ersatzmauteinnahmen durch die Neuregelung der Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an der Vollziehung des BStMG.

Die Berechnung der finanziellen Auswirkungen erfolgt generell auf folgender Basis: Die Vignettenpreise werden für das Jahr 2018 um 1,0 % und für die Jahre 2019 bis 2021 um jeweils 1,7 % valorisiert. Wie schon bei den Vignettenpreisverordnungen wird davon ausgegangen, dass der Anteil gewerblicher Fahrten an den vignettenpflichtigen Fahrten, für die ein Vorsteuerabzug möglich ist, den Anteil von 10 % nicht überschreitet. Die Aufteilung der Umsatzsteuermindereinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Teilungsschlüssel des § 10 Abs. 1 FAG 2017.

Im Speziellen werden folgende Ausgangswerte und Annahmen zur Berechnung der konkreten Mindereinnahmen herangezogen:

Mindereinnahmen Fahrzeugneukauf: Der Verkaufsanteil der digitalen Vignette an den gesamten Vignettenverkäufen beträgt im Jahr 2018 15 %, im Jahr 2019 20 %, im Jahr 2020 25 % und im Jahr 2021 30 %. Ausgegangen wird von der Zahl von 308.555 Neuzulassungen im Jahr 2015. Diese Zahl wird jährlich um 1,7 % erhöht. Laut IFES Umfrage vom Dezember 2014 wird an 83 % der Personenkraftfahrzeuge eine Jahresvignette angebracht. In 50 % der Fälle wird auf Antrag des Zulassungsbesitzers das bisherige Kennzeichen bei der Abmeldung gemäß § 43 Abs. 3 KFG 1967 freigehalten und in der Folge dem neuen Fahrzeug zugewiesen. Daraus resultieren folgende Nettomindereinnahmen für die ASFINAG: im Jahr 2018 1.469.841,00 Euro, im Jahr 2019 2.027.341,00 Euro, im Jahr 2020 2.620.769,40 Euro und im Jahr 2021 3.251.556,00 Euro. Mindereinnahmen Wechselkennzeichenfahrzeuge: Laut IFES Umfrage vom November 2015 existieren 420.000 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. Für diese Fahrzeuge wurden für das jeweils zweite und dritte unter dem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Fahrzeug in Summe 172.800 weitere zusätzliche Jahresvignetten gekauft. Diese Zahl wird jährlich um 1,7 % erhöht. 90 % der Besitzer von Wechselkennzeichenzulassungen entrichten die zeitabhängige Maut im Jahr 2018 mit der digitalen Vignette, ab dem Jahr 2019 sind dies 100 %. Daraus resultieren folgende Nettomindereinnahmen für die ASFINAG: im Jahr 2018 11.900.997,90 Euro, im Jahr 2019 13.679.196,00 Euro, im Jahr 2020 14.146.774,30 und im Jahr 2021 14.626.264,50 Euro. Mindereinnahmen Probefahrtkennzeichen: Laut Branchenbericht KFZ-Wirtschaft der UniCredit Bank Austria AG aus dem Jahr 2013 bestehen 3600 Groß- und Einzelhandelsbetriebe, die Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeuge verkaufen, und 4300 KFZ-Werkstätten. Der durchschnittliche KFZ-Betrieb hat zwei Probefahrtkennzeichen in Verwendung, für die bisher jährlich sechs Zweimonatsvignetten erworben wurden. Alle KFZ-Betriebe entrichten ab 2018 bei Probefahrtkennzeichen die zeitabhängige Maut mit der digitalen Vignette. Daraus resultieren folgende Nettomindereinnahmen für die ASFINAG: im Jahr 2018 920.350,00 Euro, im Jahr 2019 932.200,00 Euro, im Jahr 2020 951.950,00 Euro und im Jahr 2021 971.700,00 Euro. Aus diesen Mindereinnahmen der ASFINAG resultieren allerdings keine Umsatzsteuermindereinnahmen, da es sich bei diesen Fahrten mit Probefahrtkennzeichen ausschließlich um gewerbliche Fahrten handelt. Mindereinnahmen durch die Neuregelung der Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an der Vollziehung des BStMG: Es entfallen jährlich durchschnittlich 6.000 Ersatzmauten in der Höhe von jeweils 120 Euro inkl. USt. Daraus resultieren Nettomindereinnahmen für die ASFINAG von jährlich 600.000 Euro.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 657188240).