1588 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.“

2. § 43 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Jahresfrist verlängert sich, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren. Die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen.“

3. In § 47 Abs. 2 wird in Z 1 und 2 jeweils der Ausdruck „§ 46 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 46 Z 1“ ersetzt.

4. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

5. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren

§ 63a. Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.“

6. § 68 erhält folgende Überschrift:

„Aufgelöste juristische Person“

7. Dem bisherigen Text des § 68 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nicht eröffnet, weil das Vermögen bereits verteilt wurde, so sind dieser Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses öffentlich bekanntzumachen.“

8. § 73 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bestellung eines einstweiligen Verwalters und seine Befugnisse sind öffentlich bekanntzumachen; § 74 Abs. 2 Z 6 ist anzuwenden. Die Eintragung in der Insolvenzdatei ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, zu löschen.“

9. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Edikt hat zu enthalten:

           1. das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

           2. das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,

           3. die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,

           4. bei einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person die Firma, gegebenenfalls frühere Firmen, die Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, den Sitz und, sofern davon abweichend, die Geschäftsanschrift des Schuldners sowie die Anschriften der Niederlassungen,

           5. bei einer natürlichen Person den Namen, die Wohn- und Geschäftsanschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, gegebenenfalls die Firma und Firmenbuchnummer und frühere Namen sowie, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort des Schuldners,

           6. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht,

           7. den Ort, die Zeit und den Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen,

           8. die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden,

           9. die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen,

         10. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist und

         11. den Ort und die Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.“

10. In § 82 Abs. 1 werden die Worte „Die Entlohnung beträgt in der Regel“ durch die Worte „Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich“ ersetzt und die Worte „, mindestens jedoch 2 000 Euro“ aufgehoben.

11. In § 82a Abs. 1 werden die Worte „beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel“ durch die Worte „beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich“ ersetzt und die Worte „, mindestens jedoch 2 000 Euro“ aufgehoben.

12. § 82c Z 3 lautet:

         „3. die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder“

13. In § 87a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Insolvenzgläubiger“ die Wortfolge „oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger“ eingefügt.

14. In § 98 Abs. 2 wird der Ausdruck „dieser“ durch den Ausdruck „dieses“ ersetzt.

15. § 103 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Anmeldung soll das auf der Website der Justiz kundgemachte Formblatt verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mithilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten.“

16. § 103 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Gläubiger hat auch anzugeben,

           1. ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind sowie

           2. ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen.

(5) Der Gläubiger soll auch seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung angeben.“

17. In § 104 Abs. 1 wird die Wendung „bestimmte, Stück“ durch die Wendung „bestimmte Stück“ ersetzt.

18. In § 120 Abs. 2 werden das Wort „Absonderungsberechtigten“, das Wort „Berechtigte“ und das Wort „Absonderungsberechtigte“ jeweils durch das Wort „Absonderungsgläubiger“ ersetzt.

19. In § 121 Abs. 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

20. § 143 Abs. 1 lautet:

„(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.“

21. Die Überschrift „Sechster Teil“ wird durch die Überschrift „Siebenter Teil“ ersetzt; nach § 180a wird folgender Sechste Teil eingefügt:

„Sechster Teil

Konzern

Zusammenarbeit und Koordination

§ 180b. Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.

Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen

§ 180c. (1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:

           1. Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO,

           2. der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO,

           3. die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO und

           4. die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO.

(2) Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen.

(3) Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2.

(4) Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.“

22. Dem bisherigen Text des § 182 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen.“

23. § 183 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen Abs. 2 bis 4; im (neuen) Abs. 2 entfällt die Wendung „und 2“; Abs. 4 (neu) lautet:

„(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 123a nicht anzuwenden.“

24. In § 184 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , und für die Kosten eines nach § 195a fortgesetzten Verfahrens“.

25. Die Überschrift des § 189 lautet:

„Anfechtung“

26. In § 191 Abs. 1 wird der Betrag von „750 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

27. § 193 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen.“

28. § 194 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.“

29. § 195a samt Überschrift wird aufgehoben.

30. § 198 Abs. 1 Z 2 entfällt.

31. In § 199 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „für die Zeit von sieben Jahren“ durch die Wendung „für die Zeit von drei Jahren“ ersetzt.

32. In § 201 Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder, wenn er ohne Beschäftigung war, sich um eine solche bemüht und keine zumutbare Tätigkeit abgelehnt hat,“

33. In § 203 Abs. 1 zweiter Satz wird die Formulierung „am Ende des Kalenderjahres“ durch die Formulierung „nach Ablauf der Abtretungserklärung“ ersetzt; Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Verteilungen haben bereits vorher stattzufinden, wenn hinreichendes zu verteilendes Vermögen vorhanden ist, jedenfalls wenn eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann.“

34. § 213, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 213. (1) Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung). Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde.

(2) Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über die Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.“

35. §§ 217 bis 220a samt Überschriften sowie die Überschriften vor § 217 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

„Achter Teil

Internationales Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz

§ 217. Die Bestimmungen des Achten Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), anderes bestimmt ist.

Bekanntmachung ausländischer Insolvenzverfahren

§ 218. (1) Anträge, ausländische Insolvenzverfahren öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll insbesondere enthalten:

           1. das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

           2. das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,

           3. die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,

           4. bei einer Gesellschaft oder einer juristischen Person: die Firma, die Registernummer, den Sitz oder, sofern davon abweichend, die Postanschrift des Schuldners,

           5. bei einer natürlichen Person: den Namen, gegebenenfalls die Registernummer sowie die Postanschrift des Schuldners oder, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort und das Geburtsdatum des Schuldners,

           6. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht sowie

           7. die Frist für die Anmeldung der Forderungen.

Zweites Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO

Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

§ 219. (1) Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.

(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.

Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren

§ 220. (1) Im Anwendungsbereich der EuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

Bekanntmachung und Registereintragung

§ 220a. (1) Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung hat das Handelsgericht Wien die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Verwalters öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 EuInsVO ergibt.

(2) Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 1 durch das zuständige Gericht im Grundbuch, im Firmenbuch oder in einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen.

(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch die Verletzung seiner Pflichten nach Art. 28 und 29 EuInsVO entstehen, verantwortlich.

Zusicherung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

§ 220b. (1) Das Insolvenzgericht hat die Vorlage und den wesentlichen Inhalt der vom Gläubigerausschuss genehmigten Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (Art. 36 EuInsVO) in einem anderen Mitgliedstaat nach deren Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Schuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. § 130 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Die Zusicherung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche Gegenstände der Insolvenzverwalter nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Staat verbracht hat.

Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung

§ 220c. (1) Auf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.

(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt der Insolvenz-Entgelt-Fonds als lokaler Gläubiger.

Gerichtliche Abstimmung

§ 220d. (1) Das Gericht hat eine Tagsatzung zur Abstimmung über die Zusicherung anzuordnen.

(2) Zuständig ist das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht.

(3) Der Verwalter hat dem Antrag auf Abschluss einer Zusicherung anzuschließen:

           1. die Zusicherung und

           2. eine Liste der bekannten lokalen Gläubiger, wobei anzugeben ist, ob die Forderungen angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden.

(4) Die lokalen Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, die öffentlich bekanntzumachen und den Gläubigern zugleich mit der Ladung zur Abstimmungstagsatzung mitzuteilen ist, anzumelden. Im Schriftsatz hat der Gläubiger seine Forderung und auch den Bezug zur Niederlassung darzulegen.

(5) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

Prüfung des Stimmrechts

§ 220e. (1) Das Gericht hat die angemeldeten Forderungen dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zur Kenntnis zu bringen. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens hat hinsichtlich jeder dieser Forderungen innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob die Forderungen im Hauptverfahren angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden; falls nicht, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Gibt der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt. Der Verwalter hat sich auch dazu zu äußern, ob der Gläubiger ein lokaler ist.

(2) Das Gericht hat der Abstimmung die vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens anerkannten Forderungen der lokalen Gläubiger zugrunde zu legen. Wurde eine Forderung nicht anerkannt oder die Forderung oder die Eigenschaft als lokaler Gläubiger von einem anderen lokalen Gläubiger in der Abstimmungstagsatzung bestritten, so hat das Gericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme des Gläubigers zu zählen ist.

Prüfung durch einen besonderen Verwalter

§ 220f. (1) Das Gericht kann zur Prüfung der Forderungen einen besonderen Verwalter bestellen. Es hat in diesem Fall den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Entlohnung des besonderen Verwalters aufzufordern. Der besondere Verwalter muss vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens unabhängig sein.

(2) Der besondere Verwalter hat die nach § 220e angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und insbesondere anhand der Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu prüfen.

(3) Der besondere Verwalter ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners Einsicht zu nehmen und von diesem und vom Hauptinsolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er hat die Anmeldungen dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zur Kenntnis zu bringen. § 220e Abs. 1 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.

(4) Der besondere Verwalter hat den Bestand oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn sich dagegen insbesondere aus den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern oder sonst begründete Bedenken gegen das Bestehen, die Höhe oder die Eigenschaft des Gläubigers als lokaler Gläubiger ergeben, die der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens nicht zu zerstreuen vermag.

(5) Der besondere Verwalter hat seine Bestreitung und die des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens im Verzeichnis anzumerken und die vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens abgegebenen Erklärungen dem Verzeichnis beizulegen. Der besondere Verwalter hat das Verzeichnis und die Beilagen spätestens an dem der Tagsatzung vorangehenden Tag dem Gericht vorzulegen.

(6) Das Gericht hat der Abstimmung die vom besonderen Verwalter anerkannten Forderungen der lokalen Gläubiger zugrunde zu legen. § 220e Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

Bestätigung

§ 220g. (1) Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung.

(2) Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren

§ 220h. Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die §§ 129 bis 137 anzuwenden.

Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung

§ 220i. Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.“

36. Die Überschrift des bisherigen Zweiten Hauptstücks des Achten Teils (neu) lautet:

„Drittes Hauptstück

Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren“

37. In § 230 Z 3 entfallen die Worte „genannte Instrumente“.

38. In § 237 Abs. 2 wird der Ausdruck „Konkurswirkungen“ durch die Wendung „Wirkungen des Insolvenzverfahrens“ ersetzt; Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 101 ist anzuwenden.“

39. In § 240 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

40. In § 240 Abs. 3 wird die Wendung „Insolvenz- oder Ausgleichsverfahrens“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

41. In § 240 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 82 bis 86 EO“ durch das Zitat „§§ 409 bis 416 EO“ und das Zitat „§§ 79 ff EO“ durch das Zitat „§§ 406 ff EO“ ersetzt.

42. In § 242 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(5)“; Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Wird im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, dessen Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens im Inland zu beantragen.

(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eintragung der Eröffnung des Verfahrens im Grundbuch bzw. Firmenbuch zu beantragen. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.

(3) Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in § 63 bezeichnete Gericht.

(4) Der im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 entstehen, verantwortlich.“

43. Das bisherige Dritte Hauptstück im Achten Teil (neu) erhält die Bezeichnung „Viertes Hauptstück“.

44. In § 251 lautet der letzte Satz:

„§ 242 ist entsprechend anzuwenden.“

45. Der bisherige „Achte Teil“ erhält die Bezeichnung „Neunter Teil“.

46. § 256 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.“

47. In § 257 Abs. 3 entfallen die Worte „von Unternehmen“.

48. Nach § 258 wird folgender § 258a samt Überschrift eingefügt:

„Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

§ 258a. (1) Hat eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter, so kann die Zustellung an die Gesellschaft ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Diese Bekanntmachung ist durch den Hinweis zu ergänzen, dass alle weiteren Zustellungen an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Die Zustellung an die Gesellschaft gilt vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei als bewirkt.

(2) Bei Aktiengesellschaften haben die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (§ 35 AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.“

49. In § 260 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls“.

50. § 261 Z 1 lautet:

         „1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder“

51. Der bisherige „Neunte Teil“ und der bisherige „Zehnte Teil“ erhalten die Bezeichnungen „Zehnter Teil“ bzw. „Elfter Teil“.

52. § 269 Abs. 4 lautet:

„(4) § 89e GOG ist anzuwenden.“

53. § 277 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017

§ 278. (1) § 43 Abs. 2, § 63 Abs. 1, §§ 63a, 68, 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3, § 87a Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1, §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. Nr. x/2017, treten mit 26. Juni 2017 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(2) § 63 Abs. 1, § 182 und § 258a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 bei Gericht einlangt.

(3) § 63a ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem 25. Juni 2017 bei Gericht eingebracht wird.

(4) §§ 68 und 256 Abs. 4 sind anzuwenden, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 ergeht.

(5) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der einstweilige Verwalter nach dem 25. Juni 2017 bestellt wird.

(6) § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3 und § 191 Abs. 1 sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem 15. Juli 2017 gestellt wird.

(7) § 87a Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. Juli 2017 aufgehoben wird.

(8) §§ 180b und 180c sind anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens der Gruppe nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.

(9) §§ 242 und 251 sind anzuwenden, wenn das ausländische Insolvenzverfahren nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.

Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 279. (1) §§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. Nr. x/2017, die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 eröffnet werden.

(2) §§ 193 und 194 sowie die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 30. Juni 2017 bei Gericht einlangt. § 194 Abs. 2 Z 4 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.

(3) §§ 199, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 30. Juni 2017 bei Gericht einlangt. § 201 Abs. 1 Z 6 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.

(4) § 183 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 30. Juni 2017 bei Gericht einlangt.

Anhängige Abschöpfungsverfahren

§ 280. Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. Juli 2017 drei Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. § 213 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden.

Zahlungsplan

§ 281. Während der Laufzeit des Zahlungsplans kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind die Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II und Z III)“ durch die Wendung „Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III)“ ersetzt.

2. In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 1a nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.“

3. In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 2 die Wendung „in den Tarifposten 6 und 12a“ durch die Wendung „in der Tarifpost 6“ ersetzt.

4. Art. VI wird folgende Z 64 angefügt:

       „64. Tarifpost 5 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. Nr. x/2017, tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die

             - nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung), ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 19, oder

             - gemäß § 240 IO oder

             - nach den §§ 243 bis 251 IO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen)

im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn die Voraussetzungen

             - des ersten Satzes mit Ausnahme der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Inland und

             - des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ABl. Nr. L 283 vom 28.10.2008 S. 36, erfüllt sind.“

2. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. x/2017

§ 33. § 1 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. x/2017 tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft und ist auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurden, sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt § 45a Abs. 2.“

2. Dem bisherigen Text des § 45a wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, hat die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach Abs. 1. Das Exekutionsverfahren kann nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Eintritt eines Terminverlustes fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist beantragt, so ist die Exekution einzustellen.“

3. § 447 wird folgender § 448 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017

§ 448. § 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. Nr. x/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind.“