Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erleichterte Entschuldung für Unternehmer und Konsumenten

-       Effizientere Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen

-       Verminderung von Effizienzverlusten bei Konzerninsolvenzen

-       Angemessene Entlohnung des Insolvenzverwalters

-       Verfahrensvereinfachungen bei Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter

-       Verbesserte Wahrnehmung der Gläubigerinteressen durch Gläubigerschutzverbände

-       Erhöhung der Rechtssicherheit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens

-       Entfall der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren

-       Entfall der Verpflichtung zum Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs, um eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens zu erreichen

-       Einführung von Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO), ABl. Nr. 141 vom 5.6.2015 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 6, als Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, ABl. Nr. L 160 vom 30.6.2000 S. 1.

-       Die EuInsVO erfordert auch eine Anpassung der Bestimmungen über das internationale Insolvenzrecht jenseits der EuInsVO, um die derzeitige Rechtslage beizubehalten. Das lässt es als geboten erscheinen, Bestimmungen der IO an die Regelungen der EuInsVO anzupassen oder den Anwendungsbereich der EuInsVO auf Fälle ohne Auslandsbezug auszudehnen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.

-       Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wird erhöht.

-       Es werden Verfahrensvereinfachungen für die Zustellung an unvertretene Kapitalgesellschaften vorgesehen.

-       Hinsichtlich des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit wird festgelegt, dass der Beschluss öffentlich bekanntzumachen ist.

-       Klarstellung, dass bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger eine Belohnung gebührt.

-       Zur örtlichen Zuständigkeit wird klargestellt, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebend ist. Im Bereich der sachlichen Zuständigkeit wird normiert, dass der Insolvenzantrag an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen ist, wenn die Voraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren nicht vorliegen.

-       Klarstellung, dass die Frist für die Einbringung der Anfechtungsklage einvernehmlich verlängert werden kann.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die vorgeschlagenen Änderungen im Privatinsolvenzrecht wird der Aufwand für die Gerichte langfristig gesehen annähernd gleich bleiben. Die Anzahl der Schuldenregulierungsverfahren und der Abschöpfungsverfahren nach einem Insolvenzverfahren beim Gerichtshof werden ansteigen. Dem stehen Verfahrenserleichterungen, wie etwa der Entfall der Billigkeitsentscheidung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens und dessen Verlängerung, Vereinfachungen bei der Änderung des Zahlungsplans und nicht angemeldeten Forderungen gegenüber. Auch die Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens reduziert die Anzahl von Gerichtsentscheidungen, etwa über die Rechnungslegung des Treuhänders. Dazu kommt noch, dass durch die größere Anzahl an Restschuldbefreiungen die Anzahl der Exekutionsverfahren sinken wird.

Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft auch Begleitregelungen zur EuInsVO, welche insbesondere die Möglichkeit vorsieht, dass der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf das Vermögen, das in dem Mitgliedstaat belegen ist, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden könnte, den lokalen Gläubigern eine Zusicherung des Inhalts geben kann, dass sie bei der Verteilung des Vermögens oder des bei seiner Verwertung erzielten Erlöses so behandelt werden, als wäre ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zur Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung ist im Inland eine Abstimmungstagsatzung durchzuführen (§§ 220c ff IO). Es ist mit etwa zehn Verfahren pro Jahr zu rechnen, welche den gleichen Verfahrensaufwand wie Sanierungsverfahren mit sich bringen.

Aus der Möglichkeit der Koordinierung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von Konzernunternehmen auf nationaler Ebene (§ 180b IO) ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Die schnellere Eröffnung und Durchführung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von führungslosen Kapitalgesellschaften durch erleichterte Zustellmöglichkeiten (§ 258a IO) kann dazu führen, dass sich die an die Gläubiger zu verteilende Quote geringfügig (ein bis zwei Prozent) erhöht.

Die Überweisung anstelle der Zurückweisung von beim Bezirksgericht eingebrachten Anträgen, für die das Landesgericht zuständig ist (§ 182 Abs. 2 IO), hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund, sondern bringt eine Erleichterung für den Schuldner mit sich, der den Antrag nicht neuerlich einbringen muss.

Im Hinblick auf die verpflichtende Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit (§ 68 Abs. 2 IO) ist pro Jahr mit maximal fünf zusätzlichen Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei zu rechnen, die im Verhältnis zur Anzahl der sonstigen Veröffentlichungen nicht ins Gewicht fallen.

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es werden in den §§ 73 Abs. 2, 219, 220 Abs. 2 und 220a bis 220i IO Begleitregelungen zur EuInsVO geschaffen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1) Die Insolvenzordnung verfolgt unter anderem das Ziel, dass redliche Schuldner einen Anspruch auf Befreiung von dem nach einem Insolvenzverfahren offen bleibenden Teil ihrer Schulden haben sollen. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen jedoch, dass eine Restschuldbefreiung einkommensschwachen Schuldnern nicht immer offen steht. Sie können zwar eine Verringerung der Schuldenbelastung durch Abschluss eines Zahlungsplans mit Zustimmung der Gläubiger erreichen; gelingt dies jedoch nicht, ist eine Entschuldung im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens oft aussichtslos, weil die Schuldner binnen 7 Jahren zumindest 10% der Schulden begleichen können müssten, um eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Wird die 10% Quote nicht erreicht, so steht den Schuldnern zwar eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit offen; allerdings erfassen die Billigkeitsgründe nicht alle Situationen, in denen der Schuldner entschuldungswürdig ist.

2) Die EuInsVO ist großteils ab 26. Juni 2017 unmittelbar anwendbar und erfordert ergänzende Regelungen in der Insolvenzordnung (IO). Ferner sind Anpassungen im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und im Gerichtsgebührengesetz (GGG) erforderlich.

3) In der Praxis erweist sich die einjährige Präklusivfrist zur Einbringung der Anfechtungsklage im Hinblick auf die Prüfung der anspruchsbegründenden Tatsachen und die Erzielung eines Vergleichs über den Anfechtungsanspruch vielfach (insbesondere bei Großverfahren) als zu kurz.

4) Die geltenden Bestimmungen sehen keine Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit vor.

5) Eine Anpassung der Mindestentlohnung des Insolvenzverwalter, welche seit Mai 1999 nicht erhöht wurde, ist geboten.

6) Klarstellungen zur Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sind erforderlich.

7) Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer vertretungslosen Kapitalgesellschaft beantragt, so ist die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Kurators erforderlich.

8) In der Praxis wird vielfach die Stundung einer Abgabenschuld nicht bewilligt, wenn zur Hereinbringung der Abgabenschuld ein Exekutionsverfahren anhängig ist, zumal der Verpflichtete bei Bewilligung der Stundung die Einstellung der Exekution beantragen kann, was mit einem Rangverlust für die betreibende Behörde verbunden ist.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

1) Menschen, die wirtschaftlich scheitern, würden vielfach weiterhin keine rasche Chance auf Neustart erhalten. Besonders gescheiterte Selbstständige wären durch ihre hohen Schulden (durchschnittlich 290 000 Euro gegenüber 63 000 Euro) von den Hürden im bestehenden Privatinsolvenzrecht weiterhin besonders stark betroffen. Im Abschöpfungsverfahren würden weiterhin nur 33 % der gescheiterten Unternehmer (andere 51 %) die bestehende 10%-Quote aus eigenen Leistungen schaffen, weitere 23 % nur durch finanzielle Unterstützung Dritter (andere 18 %).

2) Ohne eine Gesetzesänderung gäbe es für die in der EuInsVO vorgesehene Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärverfahrens keine Regelungen zur Zuständigkeit und zur Einbindung des Verfahrens in das System der IO. Ferner ist eine Anpassung der Bestimmungen der IO an die Regelungen der EuInsVO notwendig, um Wertungswidersprüche zu vermeiden und die derzeitige Rechtslage beizubehalten.

3) Ungeachtet laufender Vergleichsverhandlungen wären Insolvenzverwalter weiterhin zur Einbringung von Anfechtungsklagen gezwungen, zumal Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Möglichkeit der Verlängerung der einjährigen Präklusivfrist besteht. Eine Ausgestaltung der Anfechtungsfrist als Verjährungsfrist ist aufgrund der damit einhergehenden Gefahr, dass sich Anfechtungsverfahren in die Länge ziehen, nicht zweckmäßig.

4) Ohne Gesetzesänderung würden betroffene Dienstnehmer bzw. der Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) weiterhin vielfach keine Kenntnis von einer Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO erlangen, zumal der die Insolvenzeröffnung ablehnende Beschluss nur dem Antragsteller zugestellt wird und eine zusätzliche Zustellung an den ISA nur fallweise erfolgt. Dies ist problematisch, weil die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit einen Anknüpfungstatbestand für Insolvenz-Entgelt bildet.

5) Insolvenzverwalter bekämen in kleinen Fällen (Bruttoverwertungserlös bis 10 000 Euro), in denen die Mindestentlohnung maßgebend ist, weiterhin keine angemessene Entlohnung, weil diese nur in Ausnahmefällen erhöht werden darf (Regelentlohnung).

6) Es würden weiterhin Rechtsunsicherheit und eine uneinheitliche Praxis hinsichtlich der Belohnung von Gläubigerschutzverbänden bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO bestehen.

7) Durch die erforderliche Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Kurators würde es weiterhin zu Verzögerungen bei der Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen führungsloser Kapitalgesellschaften kommen, wodurch allfällige Befriedigungsquoten erheblich geschmälert werden. Auch bestünde weiterhin die Gefahr, dass Gläubiger – wegen des Kostenersatzanspruches des Notgeschäftsführers – überhaupt von berechtigten Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen.

8) Würde die Stundung der Gerichtsgebühren weiterhin zur Einstellung und nicht zur Aufschiebung eines anhängigen Exekutionsverfahrens führen, könnten die Behörden dazu bewegt sein, überhaupt keine Stundungen einer Abgabenschuld mehr zu bewilligen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Commission staff working document – Exekutive summary of the impact assessment accompanying the document Revision of Regulation (EC) No 13465/2000 on insolvency proceedings. Die EU-Folgenabschätzung diente der weitergehenden Information.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll etwa ein Jahr vor der Durchführung vorbereitet werden, insbesondere durch eine rückschauende Analyse, durch Bewertung und Vergleich mit dem derzeitigen Istzustand, einschließlich der Überprüfung auf nicht intendierte Auswirkungen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erleichterte Entschuldung für Unternehmer und Konsumenten

Beschreibung des Ziels:

Überarbeitung der Sonderbestimmungen für natürliche Personen in der IO

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Sonderbestimmungen für natürliche Personen in der IO haben sich grundsätzlich bewährt. So wird das von der IO seit dem IRÄG 2010 u.a. verfolgte Ziel, dass redliche Schuldner einen Anspruch auf Befreiung von dem nach einem Insolvenzverfahren offen bleibenden Teil ihrer Schulden haben sollen, in den meisten Verfahren erreicht. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen jedoch, dass eine Restschuldbefreiung einkommensschwachen Schuldnern nicht immer offen steht. Sie können zwar eine Verringerung der Schuldenbelastung durch Abschluss eines Zahlungsplans mit Zustimmung der Gläubiger erreichen; gelingt dies jedoch nicht, ist eine Entschuldung im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens oft aussichtslos, weil die Schuldner binnen 7 Jahren zumindest 10% der Schulden begleichen können müssten, um eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Wird die 10% Quote nicht erreicht, so steht den Schuldnern zwar eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit offen; allerdings erfassen die Billigkeitsgründe nicht alle Situationen, in denen der Schuldner entschuldungswürdig ist.

Menschen, die wirtschaftlich scheitern, erhalten eine rasche Chance auf Neustart. Dies wird dadurch erreicht, dass die Frist im Abschöpfungsverfahren auf drei Jahre reduziert wird und die derzeit geltende Mindestquote zur Gänze entfällt, wodurch eine rasche Rückkehr in eine produktive Berufssituation ermöglicht wird.

Ziel 2: Effizientere Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen

 

Beschreibung des Ziels:

Schaffung von Begleitregelungen zur EuInsVO

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die EuInsVO ist großteils ab 26. Juni 2017 unmittelbar anwendbar. Sie enthält Regelungen zur Vermeidung von Sekundärinsolvenzverfahren, welche es dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens ermöglichen, lokalen Gläubigern eine Zusicherung des Inhalts zu geben, dass sie bei der Verteilung des Vermögens oder des bei seiner Verwertung erzielten Erlöses so behandelt werden, als wäre das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden.

Durch Begleitregelungen sollen praktikable Regelungen zur Vermeidung von Sekundärinsolvenzverfahren geschaffen werden, wodurch Hauptinsolvenzverfahren effizienter abgewickelt werden, insbesondere durch die Erleichterung der Gesamtveräußerung des Unternehmens oder des Zustandekommens eines Sanierungsplans.

 

Ziel 3: Verminderung von Effizienzverlusten bei Konzerninsolvenzen

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassung der IO an die EuInsVO und Ausdehnung des Anwendungsbereichs der EuInsVO auf Fälle ohne Auslandsbezug.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die EuInsVO enthält Regelungen für Konzerninsolvenzen, welche die an den Verfahren über das Vermögen mehrerer Konzernunternehmen beteiligten Akteure zur Zusammenarbeit und Kommunikation verpflichten und eine Koordinierung der Verfahren durch einen Koordinator ermöglichen. Diese Regelungen sollen auf Insolvenzverfahren über das Vermögen von Konzernunternehmen auf nationaler Ebene ausgedehnt werden. Derzeit enthält die Insolvenzordnung keine Regelungen zu Konzerninsolvenzen.

Grenzüberschreitende und nationale Konzerninsolvenzen sollen künftig effizienter abgewickelt werden. Derzeit hat der Verwalter eines Unternehmens in einem Insolvenzverfahren eines anderen Konzernunternehmens mangels Parteistellung keinerlei Auskunftsrechte. Durch die Regelungen zur Zusammenarbeit und Kommunikation sollen Insolvenzverwalter zusammenarbeiten und wechselseitig Informationen austauschen. Auch für Gerichte sowie für Gerichte und Verwalter untereinander besteht eine Koordinierungspflicht, wodurch auch unter diesen Akteuren eine verbesserte Zusammenarbeit und Kommunikation bei Konzerninsolvenzen erreicht wird.

 

Ziel 4: Angemessene Entlohnung des Insolvenzverwalters

 

Beschreibung des Ziels:

Erhöhung der Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geltende Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wurde seit Mai 1999 nicht mehr erhöht, obwohl der Verbraucherpreisindex 1996 seit dem Inkrafttreten der Mindestentlohnung bis Oktober 2016 um 39% gestiegen ist.

Anpassung der Mindestentlohnung an die Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex, damit Insolvenzverwalter auch in kleinen Fällen (Bruttoverwertungserlös bis 10 000 Euro) eine angemessene Regelentlohnung erhalten.

 

Ziel 5: Verfahrensvereinfachungen bei Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter

 

Beschreibung des Ziels:

Schnellere Eröffnung und Durchführung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von führungslosen Kapitalgesellschaften durch erleichterte Zustellmöglichkeiten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für den Fall, dass ein Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer führungslosen Kapitalgesellschaft beantragt, hat das Gericht einen Notgeschäftsführer oder Kurator zu bestellen, was zu Verzögerungen bei der Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens führt, was wiederum die Aussicht auf die Befriedigungsquote erheblich schmälert.

Die Zustellung an unvertretene Kapitalgesellschaften erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei und Verständigung der Gesellschafter (GmbH) und Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (AG) an ihrer dem Gericht bekannten Anschrift ohne Notwendigkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Kurators.

 

Ziel 6: Erhöhung der Rechtssicherheit

 

Beschreibung des Ziels:

Schaffung von Regelungen zur Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit, zur Möglichkeit der Verlängerung der Frist für die Einbringung der Anfechtungsklage, zur Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger sowie zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist eine Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit nicht vorgesehen. Betroffene Dienstnehmer bzw. der Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) erlangen daher von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vielfach keine Kenntnis, weil der ablehnende Beschluss nur dem Antragsteller zugestellt wird. Dies ist problematisch, weil die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO einen Anknüpfungstatbestand für Ansprüche auf Insolvenzentgelt bildet.

Das Gericht soll den Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit in der Ediktsdatei veröffentlichen.

Mangels eindeutiger Regelung wird in der Praxis derzeit unterschiedlich gehandhabt, ob die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger ein belohnungsauslösender Tatbestand ist.

Die Belohnung der Gläubigerschutzverbände bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger wird eindeutig geregelt.

Derzeit wird nicht geregelt, welcher Zeitpunkt für die örtliche Zuständigkeit maßgebend ist. Nach der Rechtsprechung kommt entweder der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Eröffnungsantrag oder der Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht.

Der für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Zeitpunkt ist klar geregelt. Damit soll ein Gleichklang mit der in der EuInsVO geregelten internationalen Zuständigkeit erreicht werden.

Ist ein anderes als das angerufene Gericht zuständig, so hat dieses nach geltender Rechtslage seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Insolvenzantrag zu überweisen. Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht für beim Bezirksgericht eingebrachte Anträge, für die das Landesgericht zuständig ist.

Anträge, welche die Voraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren nicht erfüllen, sollen künftig vom Bezirksgericht an das Landesgericht überwiesen werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird vorgesehen, dass die Dauer des Abschöpfungsverfahrens auf drei Jahre reduziert wird.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit dauert das Abschöpfungsverfahren im Regelfall sieben Jahre.

Die Dauer des Abschöpfungsverfahrens wird auf drei Jahre verkürzt, um eine rasche Rückkehr in eine produktive Berufssituation zu ermöglichen.

Maßnahme 2: Entfall der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird geregelt, dass das Gericht die Restschuldbefreiung unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Mindestquote zu erteilen hat.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens kommt es derzeit zu einer Restschuldbefreiung, wenn die Gläubiger zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (somit nach sieben Jahren) zumindest 10% ihrer Forderungen erhalten haben. Überdies ist das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn die Gläubiger nach (zumindest) dreijähriger Laufzeit insgesamt 50% ihrer Forderungen erhalten haben. Auch in diesem Fall ist die Restschuldbefreiung auszusprechen. Überdies ist eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit vorgesehen, wenn der Schuldner nach Durchführung des siebenjährigen Abschöpfungsverfahrens die Mindestquote von 10% nicht erreichen konnte. Die vorgesehenen Mindestquoten sind insofern problematisch, als einkommensschwachen Schuldnern die Restschuldbefreiung nicht immer offen steht. Diese Problematik wird durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach Billigkeit nur unwesentlich entschärft, zumal die Billigkeitsgründe nicht alle Situationen erfassen, in denen der Schuldner entschuldungswürdig ist.

Die Restschuldbefreiung wird unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Mindestquote nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorgesehen. Dies bringt Verfahrenserleichterungen (Entfall der Billigkeitsentscheidung nach Durchführung des Abschöpfungsverfahrens) mit sich.

Maßnahme 3: Entfall der Verpflichtung zum Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs, um eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens zu erreichen

Beschreibung der Maßnahme:

Streichung der Regelung, wonach der kein Unternehmen betreibende Schuldner für die Einleitung des Insolvenzverfahrens bei fehlender Kostendeckung auch bescheinigen muss, dass ein außergerichtlicher Ausgleich mit den Gläubigern gescheitert ist oder gescheitert wäre.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens zu erreichen, derzeit unter anderem bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist oder ein darauf abzielender Versuch aussichtslos wäre. Nach den Erfahrungen der Schuldnerberatungsstellen, vor denen die meisten Versuche eines außergerichtlichen Ausgleichs stattfinden, werden nur 20% der angestrebten außergerichtlichen Ausgleiche abgeschlossen.

Da der Schuldner künftig eine Restschuldbefreiung auch dann erlangen kann, wenn er während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens keine Quote erwirtschaften konnte, wird in diesen Fällen ein außergerichtlicher Ausgleich, der in einem Forderungsverzicht aller Gläubiger bestehen würde, kaum zu erreichen sein. Die Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Ausgleiche würde daher im Verhältnis zu den Gesamtverfahren wesentlich sinken. Der Arbeitsaufwand stünde mit dem erzielten Erfolg in keinem angemessenen Verhältnis. Das Erfordernis eines außergerichtlichen Ausgleichs(versuchs) soll daher entfallen.

Maßnahme 2: Einführung von Begleitregelungen zur EuInsVO

Beschreibung der Maßnahme:

Einführung von ergänzenden Bestimmungen über die Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärverfahrens (§§ 220b bis 220i IO)

Umsetzung von Ziel 2

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die IO enthält derzeit keine Bestimmungen über die Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärverfahrens. Insbesondere gibt es keine Regelungen zur Zuständigkeit hinsichtlich der Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung und zur Einbindung des Verfahrens in das System der IO.

Regelungen zur Zusicherung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens, insbesondere zum Inhalt der Zusicherung oder zur Verteilung des Erlöses, sowie zur Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung, insbesondere zur Anwendbarkeit der Regelungen für den Sanierungsplan, zur Zuständigkeit, zur Möglichkeit der Bestellung eines besonderen Verwalters oder zur gerichtliche Bestätigung einer angenommenen Zusicherung. Durch diese Regelungen sollen Anträge auf Eröffnung von Sekundärverfahren vermindert werden.

 

Maßnahme 3: Anpassung der IO an die EuInsVO und Ausdehnung des Anwendungsbereichs der EuInsVO auf Fälle ohne Auslandsbezug

Beschreibung der Maßnahme:

Anpassung der IO an die Regelungen der EuInsVO über die Zusammenarbeit und Koordinierung im Konzern und Ausdehnung dieser Regelungen auf innerstaatliche Konzerninsolvenzen (§§ 180b und 180c IO).

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit enthält die IO keine Regelungen für Konzerninsolvenzen.

Die Regelungen zur Zusammenarbeit und Kommunikation sowie Koordinierung nach der EuInsVO werden auf innerstaatliche Fälle ausgedehnt. Dadurch sollen Effizienzverluste, die mit der Parallelität von Insolvenzverfahren über das Vermögen mehrerer Konzernunternehmen zwangsläufig einhergehen, verringert werden. Gleichzeitig werden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Gruppen-Koordinationsverfahren an die Insolvenzordnung angepasst, indem jene Anträge und Handlungen des Koordinators, die der Genehmigung des Insolvenzgerichts und des Gläubigerausschusses bedürfen, normiert werden.

 

Maßnahme 4: Erhöhung der Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters

Beschreibung der Maßnahme:

Anpassung der Entlohnung des Insolvenzverwalters an die Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex, welcher sich seit Inkrafttreten der Mindestentlohnung im Mai 1999 um 39% erhöht hat.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist die Mindestentlohnung, welche in kleinen Fällen (Bruttoverwertungserlös bis 10 000 Euro) maßgebend ist, nicht mehr angemessen. Als Regelentlohnung darf sie nur in Ausnahmefällen erhöht werden; nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Regelentlohnung in 80% der Fälle angemessen sein, also keiner Änderung bedürfen. Dies ist bei der Mindestentlohnung nicht mehr gegeben.

Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters soll wieder angemessen sein und dem Aufwand des Insolvenzverwalters gerecht werden.

 

Maßnahme 5: Regelung zur Zustellung an eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

Beschreibung der Maßnahme:

Für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter hat, wird geregelt, dass die Zustellung an die Gesellschaft ohne Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen kann. Darüber sollen die Gesellschafter (GmbH) und die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (AG) an ihrer dem Gericht bekannten Anschrift verständigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der Notwendigkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Kurators, kommt es vielfach zu Verzögerungen bei der Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens, was die Aussicht auf eine Befriedigungsquote erheblich schmälert.

Schnellere Eröffnung und Durchführung von Insolvenzverfahren über das Vermögen führungsloser Kapitalgesellschaften. Gläubiger sollen auch nicht mehr von berechtigten Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgehalten werden, weil sie einen Kostenersatzanspruch des Notgeschäftsführers befürchten müssen. Dadurch soll es vermehrt zu Insolvenzverfahren über das Vermögen insolventer führungsloser Kapitalgesellschaften kommen.

 

Maßnahme 6: Regelung zur Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Für den Fall der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit wird ausdrücklich geregelt, dass der Beschluss öffentlich bekannt zu machen ist.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unsicherheit für die betroffenen Dienstnehmer bzw. den Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA), die von der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Praxis vielfach keine Kenntnis erlangen, weil der ablehnende Beschluss nur dem Antragsteller zugestellt wird. Dies ist problematisch, weil die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit einen Anknüpfungstatbestand für Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt bildet.

Klarheit für betroffene Dienstnehmer bzw. den Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) durch Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit.

 

Maßnahme 7: Regelung zur Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wird ausdrücklich geregelt, dass auch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger einen belohnungsauslösenden Tatbestand begründet.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unklarheit, ob die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger einen belohnungsauslösenden Tatbestand begründet

Die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO wird klar geregelt.

 

Maßnahme 8: Regelung zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der örtlichen Zuständigkeit soll ausdrücklich geregelt werden, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des örtlich zuständigen Gerichts maßgebend ist. Im Bereich der sachlichen Zuständigkeit soll in Abkehr von der Rechtsprechung des OGH festgelegt werden, dass das Bezirksgericht den Insolvenzantrag an das zuständige Landesgericht zu überweisen hat, wenn die Voraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren nicht gegeben sind.

 

Umsetzung von Ziel 8

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht Unklarheit, welcher Zeitpunkt für die örtliche Zuständigkeit maßgebend ist. Nach der Rechtsprechung kommt entweder der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Eröffnungsantrag oder der Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht.

Der Zeitpunkt, welcher für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit maßgebend ist, wird klar geregelt, indem der Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblicher Zeitpunkt festgelegt wird.

Derzeit werden beim Bezirksgericht eingebrachte Insolvenzanträge abgewiesen, wenn der Antrag die Voraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren nicht erfüllt. Eine Überweisung an das zuständige Landesgericht erfolgt nicht, was für die Antragsteller mit Kosten und Mühen verbunden ist.

Klarstellung, dass das angerufene Gericht im Schuldenregulierungsverfahren die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen hat, wenn die Voraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren nicht vorliegen. Damit wird berücksichtigt, dass das Schuldenregulierungsverfahren ein Insolvenzverfahren mit einigen Sonderbestimmungen ist.

 

Maßnahme 9: Regelung zur Möglichkeit der Verlängerung der Frist für die Anfechtungsklage

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird ausdrücklich geregelt, dass sich die Jahresfrist zur Einbringung der Anfechtungsklage verlängert, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren, wobei die Verlängerung nur einmal vereinbart werden und drei Monate nicht übersteigen darf.

 

Umsetzung von Ziel 9

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit unterliegt das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters einer einjährigen Präklusivfrist, wobei Unklarheit über die Verlängerbarkeit dieser Frist besteht, weshalb Insolvenzverwalter vielfach gezwungen sind, eine Anfechtungsklage einzubringen.

Klarstellung, wonach die Jahresfrist zur Einbringung der Anfechtungsklage einvernehmlich einmal um maximal drei Monate verlängert werden darf. Dadurch sollen unnötige Anfechtungsprozesse vermieden und vergleichsweise Einigungen (in Großverfahren) erleichtert werden.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 227356322).