Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zielsetzungen und Inhalte des Entwurfs

1. Änderungen im Privatinsolvenzrecht

Im Dezember 1993 wurde vom Nationalrat die am 1. Jänner 1995 in Kraft getretene Konkursordnungs-Novelle 1993, BGBl. Nr. 974/1993, beschlossen, die unter dem Schlagwort „Privatkonkurs“ bekannt ist. Die Novelle brachte Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die großteils nicht nur für Nichtunternehmer, sondern auch für Unternehmer gelten. Seit der Novelle verfolgt die – mit dem IRÄG 2010 in Insolvenzordnung umbenannte – Konkursordnung ein weiteres Ziel, und zwar dass redliche Schuldner einen Anspruch auf Befreiung von den nach einem Insolvenzverfahren offen bleibenden Teil ihrer Schulden haben sollen. Diese Bestimmungen haben sich grundsätzlich bewährt. Die meisten dieser Verfahren enden auch mit einer Schuldbefreiung. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen aber auch, dass eine Restschuldbefreiung einkommensschwachen Schuldnern nicht immer offen steht. Sie können zwar eine Verringerung der Schuldenbelastung durch Abschluss eines Zahlungsplans mit Zustimmung der Gläubiger erreichen; gelingt dies jedoch nicht, ist eine Entschuldung im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens oft aussichtslos, weil die Schuldner binnen 7 Jahren zumindest 10% der Schulden begleichen können müssten, um eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Wird die 10% Quote nicht erreicht, so steht dem Schuldner zwar eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit offen; allerdings erfassen die Billigkeitsgründe nicht alle Situationen, in denen der Schuldner entschuldungswürdig ist.

Daher sieht das Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 vom Jänner 2017 unter Punkt 1.22. Modernes Insolvenzrecht – Kultur des Scheiterns eine Novelle der Privatinsolvenz (Insolvenzordnung) mit folgenden Eckpunkten vor: Die Frist im Abschöpfungsverfahren wird auf drei Jahre reduziert, um eine rasche Rückkehr in eine produktive Berufssituation zu ermöglichen. Weiters soll die derzeit geltende Mindestquote zur Gänze entfallen.

Zur Begründung führt das Arbeitsprogramm aus, dass Menschen, die wirtschaftlich scheiterten, eine rasche Chance auf Neustart erhalten sollen. Besonders gescheiterte Selbstständige sind durch ihre hohen Schulden (durchschnittlich 290 000 Euro gegenüber 63 000 Euro) von den Hürden im bestehenden Privatinsolvenzrecht besonders stark betroffen. Im Abschöpfungsverfahren schaffen nur 33% der gescheiterten Unternehmer die bestehende 10%-Quote aus eigenen Leistungen, weitere 23% nur durch finanzielle Unterstützung Dritter.

Die Erleichterung der Entschuldung wird nicht nur für ehemalige Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen vorgesehen. Sie soll verhindern, dass ein Schuldner ins wirtschaftliche und gesellschaftliche Abseits gedrängt wird, was im Interesse des gesamten Wirtschaftsgefüges ist. Wenn man die Produktionskraft, die Beitrags- und Steuerleistungen, aber auch das Nachfragepotenzial eines in den Arbeits- und Wirtschaftsprozess integriert bleibenden Schuldners bedenkt, soll es sich eine Volkswirtschaft nicht leisten zuzulassen, dass zahlungsunfähige Personen oft über Jahrzehnte hinweg nicht mehr den Weg zurück finden und wegen ihrer aussichtslosen Situation sogar in Schwarzarbeit, Untergrund und in Kriminalität flüchten (Michalek, Wirtschaft und Justiz im vergangenen Jahrzehnt, in Leopold Maderthaner, Im Dienst der österreichischen Wirtschaft 1990 bis 2000, Seite 59).

Schwerpunkte der Änderungen sind die Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens und der Entfall der Mindestquote von 10%.

2. Begleitregelungen zur EuInsVO

Die Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung – im Folgenden: EuInsVO), ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 6, gilt großteils ab 26. Juni 2017. Sie enthält in fünf Kapiteln allgemeine Bestimmungen, insbesondere über den Anwendungsbereich, die Zuständigkeit und das anwendbare Recht (Kapitel 1), Regelungen über die Anerkennung von Insolvenzverfahren (Kapitel 2) und über Sekundärinsolvenzverfahren (Kapitel 3), ein Kapitel über die Unterrichtung der Gläubiger und die Anmeldung ihrer Forderungen (Kapitel 4) sowie einen neuen Abschnitt über Insolvenzverfahren von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Kapitel 5). Die Neufassung macht eine Überarbeitung des Zweiten Abschnitts des Siebenten Teils der Insolvenzordnung, der ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO enthält, erforderlich. Neben Zitatanpassungen wird Folgendes geregelt:

             - das für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zuständige Gericht (§ 219 IO),

             - die öffentliche Bekanntmachung des Ausspruchs, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren handelt, wenn sich dies erst während des Insolvenzverfahrens herausstellt (§ 220 Abs. 2 IO),

             - die Bekanntmachung und Registereintragung der Eröffnung von in anderen Mitgliedstaaten eröffneten Insolvenzverfahren (§ 220a IO),

             - ergänzende Bestimmungen über die Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärverfahrens (§§ 220b bis 220i IO) und

             - die Bekanntmachung der Bestellung eines einstweiligen Verwalters (§ 73 IO).

3. Anpassung der Bestimmungen über das internationale Insolvenzrecht

Die Neufassung der Begleitregelungen zur EuInsVO erfordert auch eine Anpassung der Bestimmungen über das internationale Insolvenzrecht jenseits der EuInsVO, insbesondere über die Bekanntmachung (§§ 242 und 251 IO), um die derzeitige Rechtslage beizubehalten.

4. Anpassung der Insolvenzordnung an die EuInsVO

Die Neufassung der EuInsVO lässt es weiters als geboten erscheinen, Bestimmungen der IO an die Regelungen der EuInsVO anzupassen oder den Anwendungsbereich der EuInsVO auf Fälle ohne Auslandsbezug auszudehnen, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden. Dies betrifft

             - den Inhalt des Insolvenzedikts (§ 74 IO),

             - die Forderungsanmeldung (§ 103 IO),

             - die Festlegung der Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren (§ 63a IO) und

             - die Zusammenarbeit und Koordination im Konzern (§§ 180b und 180c IO).

5. Weitere Änderungen im Insolvenzrecht

Die Regelung über die internationale Zuständigkeit in der EuInsVO lässt es als zweckmäßig erscheinen, auch bei der örtlichen Zuständigkeit in Österreich ausdrücklich an das im Zeitpunkt der Antragstellung zuständige Gericht abzustellen (§ 63 IO) und eine Überweisung vom Bezirksgericht an das Landesgericht zuzulassen (§ 182 IO).

Vorgesehen werden darüber hinaus von der Praxis gewünschte und als zweckmäßig angesehene Regelungen, wie

             - die Möglichkeit der Verlängerung der Frist für die Einbringung einer Anfechtungsklage (§ 43 IO),

             - die Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit (§ 68 IO),

             - die Anhebung der Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters (§§ 82, 82a und 191 IO),

             - die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger (§ 87a IO) und

             - die Zustellung an eine unvertretene Kapitalgesellschaft (§ 258a IO).

6. Sonstiges

Die Neufassung der EuInsVO erfordert, den Verweis auf die EuInsVO im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (§ 1 Abs. 1 IESG) anzupassen.

Im Gerichtsgebührengesetz wird klargestellt, dass für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO keine Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

Die Stundung der Gerichtsgebühren soll nur zur Aufschiebung und nicht zur Einstellung eines anhängigen Exekutionsverfahrens führen (§ 45a EO).

Finanzielle Auswirkungen

Durch die vorgeschlagenen Änderungen zur Privatinsolvenz wird der Aufwand für die Gerichte – langfristig gesehen – annähernd gleich bleiben. Die Anzahl der Schuldenregulierungsverfahren und der Abschöpfungsverfahren nach einem Insolvenzverfahren beim Gerichtshof werden ansteigen. Dem stehen Verfahrenserleichterungen, wie etwa der Entfall der Billigkeitsentscheidung nach Durchführung des Abschöpfungsverfahrens und dessen Verlängerung sowie die Reduzierung der Anzahl der Verteilungen im Abschöpfungsverfahren, gegenüber. Auch die Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens vermindert die Anzahl von Gerichtsentscheidungen, etwa über die Rechnungslegung des Treuhänders. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die größere Anzahl an Schuldenregulierungsverfahren und Restschuldbefreiungen die Anzahl der Exekutionsverfahren sinken wird.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivil- und Strafrechtswesen“) und Art. 7 Abs. 1 F-VG („Bundesabgaben“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 1)

Seit mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010), BGBl I Nr. 29/2010, in der IO die Bezeichnung „Gemeinschuldner“ durch die Bezeichnung „Schuldner“ ersetzt wurde, ist der Sinngehalt des Abs. 1 schwierig zu erfassen, weil in dieser Bestimmung auch ein anderer „Schuldner“ (der Insolvenzmasse) genannt ist. Zur Verdeutlichung soll – ohne inhaltliche Änderung – der früher als Gemeinschuldner bezeichnete Schuldner in Abs. 1 als „Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde“ bezeichnet werden.

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 2)

Nach Abs. 2 unterliegt das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters einer einjährigen Präklusivfrist. Eine Präklusivfrist kann nach herrschender Ansicht von den Parteien einvernehmlich verlängert werden (vgl. Kletecka/Schauer § 1452 ABGB-ON Rz 17). Diese Verlängerungsmöglichkeit wird hinsichtlich der Anfechtungsfrist gesetzlich klargestellt. Dadurch soll jenen Fällen Rechnung getragen werden, in denen sich die einjährige Frist zur Prüfung der anspruchsbegründenden Tatsachen und zur Erzielung eines Vergleichs über den Anfechtungsanspruch als zu kurz erweist. Da die Verlängerung einem raschen Abschluss eines Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen kann, soll die Verlängerbarkeit nur einmal möglich und auf drei Monate begrenzt sein.

Zu Z 3 (§ 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2)

Die Änderung dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens; der Verweis ist – ohne inhaltliche Änderung – richtigzustellen.

Zu Z 4 (§ 63 Abs. 1)

§ 63 regelt die örtliche Zuständigkeit. Zuständig ist der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nicht geregelt wird, welcher Zeitpunkt für die Zuständigkeit maßgebend ist. Nach der Rechtsprechung kommt hiefür entweder der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Eröffnungsantrag oder der Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht (OGH 8 Ob 54/89, 8 Nc 42/14i, 8 Nc 46/15d bzw. die Rekursentscheidungen in Mohr, IO11 [2012] § 63 IO E 2).

Was die sachliche Zuständigkeit betrifft, legt § 182 fest, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. Auch zu der in der EuInsVO geregelten internationalen Zuständigkeit vertritt der EuGH die Ansicht, dass es auf die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankommt (C-1/04, Staubitz-Schreiber); dies ergibt sich nunmehr auch aus der Verordnung (vgl. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Um einen Gleichklang zu erreichen, ist es zweckmäßig, festzulegen, dass der maßgebende Zeitpunkt bei Beurteilung des örtlich zuständigen Gerichts der Zeitpunkt der Antragstellung ist. Dies ist jener Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht einlangt.

Zu Z 5 (§ 63a)

Nach Art. 6 Abs. 1 EuInsVO sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für alle Klagen zuständig, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen. Eine Ausnahme sieht Art. 6 Abs. 2 EuInsVO für Klagen vor, die im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten stehen. In diesem Fall kann der Verwalter beide Klagen bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, einbringen. Ist die Klage gegen mehrere Beklagte gerichtet, so kann sie bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, erhoben werden, wenn die betreffenden Gerichte nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/281, ABl. Nr. L 54 vom 25.2.2015 S. 1, zuständig sind.

Art. 6 EuInsVO regelt nur die internationale Zuständigkeit; die Zuständigkeit in Österreich richtet sich nach der JN. Nur für Anfechtungsklagen wird in § 43 Abs. 5 IO eine ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts vorgesehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt. Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit für alle Verfahren, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder handelsrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ist es zweckmäßig, auch die Zuständigkeit all dieser Klagen beim Insolvenzgericht zu konzentrieren. Dies wird in § 63a vorgesehen, wobei anstelle des – im innerstaatlichen Recht durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, überholten – Begriffs „handelsrechtliche Klagen“ der Begriff „unternehmensrechtliche Klagen“ verwendet wird.

Maßgeblich für die Einordnung einer Klage als insolvenznah ist zum einen die Natur des mit der Klage verfolgten Anspruchs. Der Anspruch muss seiner Natur nach in unmittelbarem Zusammenhang mit der Insolvenz des Schuldners stehen. Zum anderen muss die Geltendmachung des Anspruchs im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Rechtsgrundlage der Klage das ausschlaggebende Kriterium. Zu prüfen ist, ob der Anspruch seinen Ursprung im Insolvenzrecht oder in anderen Regeln hat (EuGH C-157/13, Nickel & Goeldner GmbH-Kintra; OGH 3 Ob 202/16a). Ein Zusammenhang einer zivil- oder unternehmensrechtlichen Klage mit einer solchen Klage ist anzunehmen, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist, um die Gefahr zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.

Ebenso wie bei den Anfechtungsklagen wird von einer Konzentration der Zuständigkeit abgesehen, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.

Zu Z 6 und 7 (§ 68 Abs. 2)

Eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 wegen Vermögenslosigkeit ist derzeit nicht vorgesehen. Eine Bekanntmachung ist jedoch zweckmäßig, weil die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 einen Anknüpfungstatbestand für Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt bildet (§ 1 Abs. 1 Z 3 IESG); sie wird somit in Abs. 2 vorgesehen.

Zu Z 8 (§ 73 Abs. 2)

Nach Art. 24 EuInsVO sind die Informationen über Insolvenzverfahren in einem Insolvenzregister bekanntzumachen. Als bekanntzumachende Pflichtinformation nennt Art. 24 Abs. 2 EuInsVO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nach Art. 2 Z 7 EuInsVO jedoch auch die Entscheidung eines Gerichts zur Bestellung eines Verwalters. Wie sich aus diesen Regelungen ergibt, ist daher ein bereits vor Eröffnung bestellter Verwalter in das Insolvenzregister aufzunehmen. Ein solcher Verwalter ist der einstweilige Verwalter im Sinne des § 73.

Eine Bekanntmachung des einstweiligen Verwalters in der Insolvenzdatei wird derzeit nicht festgelegt. Dies ist jedoch im Hinblick auf die Regelungen der EuInsVO geboten und wird somit in Abs. 2 vorgesehen. Hinsichtlich des Inhalts der Bekanntmachung verweist Abs. 2 auf die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 74 Abs. 2 Z 6 bekanntzumachenden Informationen zum Insolvenzverwalter. Das Edikt hat daher Namen, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse des einstweiligen Verwalters zu enthalten; wurde eine juristische Person bestellt, so ist auch die Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, aufzunehmen. Nach Abs. 2 sind ferner die Befugnisse des einstweiligen Verwalters bekanntzumachen, zumal diese im Gesetz – anders als beim Insolvenzverwalter – nicht determiniert sind.

Die Eintragung in die Insolvenzdatei ist zu löschen, wenn ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (Abs. 2 dritter Satz). Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt die Eintragung aufrecht, sie verliert jedoch ihre Wirkungen, weil die einstweilige Verwaltung mit Insolvenzeröffnung erlischt. Das Schicksal der Eintragung hängt von den das eröffnete Verfahren betreffenden Eintragungen ab. Die Einsicht ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr seit der Beendigung des Verfahrens abgelaufen ist (Näheres s § 256).

Zu Z 9 (§ 74 Abs. 2)

§ 74 legt derzeit fest, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen ist, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist. Abs. 2 dieser Bestimmung regelt den Inhalt des Edikts und damit die in die Insolvenzdatei aufzunehmenden Informationen.

Diese Regelung wird durch Art. 24 EuInsVO verdrängt, wonach die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ein Register zu unterhalten haben, um Informationen über Insolvenzverfahren bekanntzumachen. Art. 24 Abs. 2 EuInsVO legt hiebei die Informationen fest, die nach Art. 27 Abs. 1 EuInsVO über das System der Vernetzung von Insolvenzregistern gebührenfrei zur Verfügung zu stellen sind. Die Pflichtinformationen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 EuInsVO sind vor allem Informationen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und das Datum der Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens.

Das Nebeneinander zweier Regelungen über die Bekanntmachung von Insolvenzdaten bedeutet, dass sich im Anwendungsbereich der EuInsVO die bekanntzumachenden Tatsachen nach Art. 24 EuInsVO richten und nicht nach der IO. Die Regelungen der IO gelten nur dann, wenn die Verordnung nicht anzuwenden ist, was nach Art. 1 Abs. 2 EuInsVO unter anderem bei Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen der Fall ist. § 74 ist auch dann anzuwenden, wenn kein Auslandsbezug vorliegt. Ob dies der Fall ist, ist jedoch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht immer klar. Um somit über den Umfang der bekanntzumachenden Tatsachen keine Zweifel aufkommen zu lassen, ist es zweckmäßig, § 74 an die Regelung des Art. 24 Abs. 2 EuInsVO anzupassen. Hiebei werden die Regelungen des Art. 24 Abs. 2 EuInsVO übernommen, jedoch durch weitere Informationen, die sich derzeit in § 74 finden oder die einem Wunsch der Praxis entsprechen, ergänzt.

In der Praxis enthält das Edikt das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und das Aktenzeichen des Verfahrens. Diese Informationen werden in Art. 24 Abs. 2 lit. a und b EuInsVO ausdrücklich genannt. Aus diesem Grund empfiehlt sich, dies auch explizit in die Neufassung des § 74 Abs. 2 aufzunehmen (Z 1 und 2). § 74 Abs. 2 Z 1 („Bezeichnung des Gerichts“) wird hiebei sprachlich an Art. 24 Abs. 2 lit. b EuInsVO angepasst („Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat“).

Nach Art. 24 Abs. 2 lit. c EuInsVO ist die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens (Anhang A: Konkursverfahren, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, Schuldenregulierungsverfahren) als Pflichtinformation bekanntzumachen. § 74 Abs. 1 legt fest, dass das Verfahren entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist. Wenngleich in der Praxis auch das Schuldenregulierungsverfahren explizit als solches bezeichnet wird, ist dies gesetzlich nicht geregelt. Um einen Gleichklang mit der EuInsVO herzustellen, ist in Ergänzung zu Abs. 1 als Abs. 2 Z 3 vorgesehen, dass die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens (im Sinne des Anhangs A der EuInsVO) im Edikt enthalten sein muss. Die Angabe, ob Eigenverwaltung besteht, ist derzeit in Abs. 2 Z 3a vorgesehen und wird in Abs. 2 Z 6 beibehalten.

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten soll entsprechend der Gliederung in der EuInsVO in § 74 Abs. 2 eine Differenzierung nach eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen einerseits (Z 4) sowie natürlichen Personen andererseits (Z 5) erfolgen. Dementsprechend wird das Geburtsdatum als bekanntzumachende Information nur mehr in Z 5 erwähnt. Wenngleich Art. 24 Abs. 2 lit. f EuInsVO die Angabe des Geburtsdatums nur für den Fall vorsieht, dass die Anschrift geschützt ist, soll – darüber hinausgehend – in § 74 Abs. 2 Z 5 das Geburtsdatum als verpflichtend bekanntzumachende Information in jedem Fall beibehalten werden. Die personenbezogenen Informationen sollen dazu dienen, den Schuldner für die Insolvenzbeteiligten, insbesondere für die Gläubiger, möglichst zu individualisieren und somit Zweifel über seine Identität auszuschließen. Dazu kann das Geburtsdatum einen wesentlichen Beitrag leisten. Der Geburtsort soll dagegen entsprechend Art. 24 Abs. 2 lit. f EuInsVO nur anzugeben sein, wenn die Anschrift geschützt ist. In der Praxis werden frühere Namen des Schuldners vielfach in der Insolvenzdatei bekanntgemacht. Dies scheint insbesondere dann zweckmäßig zu sein, wenn erst kurz vor Insolvenzeröffnung eine Namensänderung erfolgte. Gerade bei juristischen Personen kommt es im zeitlichen Naheverhältnis zur Insolvenzeröffnung immer wieder dazu, dass die Firma geändert wird, damit die für die juristische Person ursprünglich namensgebende Person im Firmenwortlaut nicht mehr aufscheint. Dies führt aber dazu, dass Insolvenzgläubiger mit der aktuellen Firmenbezeichnung keinen Zusammenhang zu ihrem, nunmehr im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldner herstellen können. Es ist daher zweckmäßig, frühere Namen (Firmen) als bekanntzumachende Pflichtinformation gesetzlich zu verankern. Eine entsprechende Regelung soll in § 74 Abs. 2 Z 4 einfließen.

Art. 24 Abs. 2 lit. g EuInsVO sieht vor, dass der Name und die Postanschrift oder E-Mail-Adresse des für das Verfahren bestellten Verwalters anzugeben sind. Darüber hinausgehend regelt § 74 Abs. 2 Z 3 der derzeitigen Fassung, dass das Edikt Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, zu enthalten hat. Diese Regelung soll beibehalten werden. Die Informationen zur Person des Insolvenzverwalters sind davon geprägt, dass eine möglichst umfassende, also auf verschiedenen Medien beruhende und auch dem technischen Fortschritt entsprechende Kommunikation zwischen ihm und den Verfahrensbeteiligten gewährleistet ist. Die verpflichtende Angabe der Telefaxnummer soll (dem technischen Fortschritt entsprechend) aber entfallen.

Abs. 2 Z 7 bis 11 übernehmen § 74 Abs. 2 Z 4 bis 7 der derzeitigen Fassung; Z 8 wird hiebei gegenüber der derzeitigen Fassung der Z 5 umformuliert, um einen Gleichklang mit Art. 24 Abs. 2 lit. h EuInsVO zu erreichen. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. h EuInsVO hat die öffentliche Bekanntmachung die Frist für die Anmeldung der Forderungen bzw. einen Verweis auf die Kriterien für die Berechnung dieser Frist zu enthalten. In Z 8 wird nunmehr ausdrücklich die Angabe der Anmeldefrist verlangt, was sich bisher aus dem Hinweis auf die bestimmte Frist ergeben hat.

Art. 24 Abs. 2 lit. d und j EuInsVO haben nur für Fälle der EuInsVO Bedeutung, daher werden sie in § 74 nicht berücksichtigt. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. d EuInsVO hat die öffentliche Bekanntmachung anzugeben, ob es sich um ein Haupt-, Sekundär- oder Partikularverfahren handelt. Art. 24 Abs. 2 lit. j EuInsVO sieht vor, dass in der öffentlichen Bekanntmachung das für eine Anfechtung der Eröffnungsentscheidung aus Gründen der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 EuInsVO zuständige Gericht sowie die Frist für die Anfechtung und ein Verweis auf die Kriterien für deren Berechnung anzugeben sind.

Art. 24 Abs. 2 lit. i EuInsVO legt fest, dass das Datum der Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen ist. Dieser Bestimmung wird durch § 123 Abs. 1 entsprochen, wonach der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen ist. Einer Ergänzung des § 74 bedarf es daher nicht.

Zu Z 10 (§ 82 Abs. 1)

Nach Abs. 1 gebührt dem Verwalter eine vom Verwertungserlös abhängige Entlohnung, mindestens jedoch ein Betrag von 2 000 Euro. Die Mindestentlohnung wurde seit dem Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz (IVEG), BGBl I Nr. 73/1999, nicht mehr erhöht. Der Verbraucherpreisindex 1996 ist seit dem Inkrafttreten der Mindestentlohnung (Mai 1999) bis Dezember 2016 um mehr als 40 % gestiegen. Dies bedeutet, dass die Mindestentlohnung, die in kleinen Fällen maßgebend ist, bei einem bei der Verwertung erzielten Bruttoerlös bis 10 000 Euro nicht mehr angemessen ist. Die in der Insolvenzordnung festgelegte Entlohnung ist eine Regelentlohnnung, die nur in Ausnahmefällen erhöht oder vermindert werden soll. Nach den ErläutRV zum IVEG (1589 BlgNR 20. GP 12) soll in 80% der Fälle die Regelentlohnung angemessen sein, also keiner Änderung bedürfen. Dies ist bei der Mindestentlohnung nicht mehr gegeben.

Bei der unter Anwendung dieser Veränderungsrate erhöhten Mindestentlohnung wird eine Aufrundung vorgeschlagen, zumal bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der Bestimmung im Juni 2017 noch mit einer Steigerung der Veränderungsrate zu rechnen ist.

Die Erhöhung der Mindestentlohnung brächte mit sich, dass bis zu einer Bemessungsgrundlage von 15 000 Euro die Mindestentlohnung gebührt. Der Anwendungsbereich der ersten Entlohnungsstufe, die bis 22 000 Euro reicht, wäre somit gering. Um nicht alle Entlohnungsstufen anzupassen, sollen diese beibehalten werden, stattdessen aber die Mindestentlohnung nicht mehr auf die vom Verwertungserlös abhängige Entlohnung angerechnet werden, sondern zusätzlich zu dieser Entlohnung gebühren. Das entspricht auch dem „motivatorischen“ Charakter der Entlohnung des Insolvenzverwalters.

Die Anpassung der Entlohnung des Verwalters ändert nichts an der Höhe eines Kostenvorschusses, den ein Gläubiger erlegen kann, um bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu erreichen. Die in der Praxis hiefür üblichen 4 000 Euro decken weiterhin die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters ab und sind somit ausreichend, wie sich auch aus § 72a über die von einem organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person vorgesehene Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses in dieser Höhe ergibt.

Zu Z 11 (§ 82a Abs. 1)

Nach Abs. 1 gebührt dem Verwalter bei Annahme eines Sanierungsplans eine degressiv gestaffelte Entlohnung vom Erfüllungserfordernis, mindestens jedoch ein Betrag von 2 000 Euro. Um einen Gleichklang mit § 82 zu erreichen, soll die Mindestentlohnung auch beim Zustandekommen eines Sanierungsplans auf 3 000 Euro angepasst werden.

Zu Z 12 (§ 82c Z 3)

Da der Begriff „Gemeinschuldner“ in der IO nicht mehr verwendet wird, soll auch die Wendung „gemeinschuldnerisches Unternehmen“ durch „Unternehmen des Schuldners“ ersetzt werden.

Zu Z 13 (§ 87a Abs. 1 Z 1)

Nach Abs. 1 gebührt bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden bei Verteilung an die Insolvenzgläubiger und bei Annahme eines Sanierungsplans eine Belohnung. Unterschiedlich gehandhabt wird in der Praxis, ob die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b ein belohnungsauslösender Tatbestand nach Abs. 1 ist (s Havas/Neumayr, Die Kostenfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO, ZIK 2016/169, 133).

Eine Belohnung ist sachgerecht, weil es bei einer Aufhebung mit Einverständnis der Gläubiger nach § 123b zwar zu einer Verwertung gekommen sein kann, aber keine Verteilung an die Gläubiger erfolgt, auf die die Belohnung nach Abs. 1 Z 1 abstellt. Deswegen wird vorgeschlagen, die Belohnung nach Abs. 1 Z 1 auf die Aufhebung mit Einverständnis der Gläubiger auszudehnen.

Zu Z 14 (§ 98 Abs. 2)

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Z 15 und 16 (§ 103 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5)

§ 103 regelt den Inhalt der Forderungsanmeldung. Nach Abs. 1 sind derzeit in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat nach Abs. 2 die Anmeldung auch die Angabe des Prozessgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten.

Diese Regelung gilt jedoch nur für inländische Gläubiger. Für ausländische Gläubiger enthält Art. 55 der Neufassung der EuInsVO eine Regelung.

Art. 55 Abs. 2 lit. a EuInsVO nennt den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse, die persönliche Kennnummer sowie die Bankverbindung des ausländischen Gläubigers. Die IO regelt die Angaben über den Gläubiger nicht ausdrücklich. Da die Forderungsanmeldung ein Schriftsatz ist, ergibt sich aus § 75 ZPO, dass die Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung anzugeben sind, was im Wesentlichen der Regelung der EuInsVO entspricht. Dabei kann es bleiben. Zweckmäßig ist jedoch die Angabe der E-Mail-Adresse sowie der Bankverbindung. Dies erleichtert die Kommunikation des Verwalters mit dem Gläubiger bzw. die Zahlung der Verteilungsquote. Gemäß Art. 55 Abs. 3 EuInsVO ist die Angabe der Bankverbindung nicht zwingend. Eine E-Mail-Adresse ist nur anzuführen, wenn sie vorhanden ist. In Anlehnung an diese Regelung wird § 103 dahingehend ergänzt, dass der Gläubiger seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung angeben soll. Die Angabe der persönlichen Kennnummer des Gläubigers wird in der IO nicht verlangt, weil es in Österreich keine derartige Kennnummer gibt.

Nach Art. 55 Abs. 2 lit. b bis e EuInsVO sind weiters die Art der Forderung und der Forderungsbetrag unter Angabe der Hauptforderung und der Zinsen sowie der Entstehungszeitpunkt der Forderung und – sofern davon abweichend – das Fälligkeitsdatum anzugeben. Umfasst die Forderung auch Zinsen, so sind der Zinssatz unter der Angabe, ob es sich um den gesetzlichen oder einen vertraglich vereinbarten Zinssatz handelt, sowie der Zeitraum, für den die Zinsen gefordert werden, und der Betrag der kapitalisierten Zinsen anzuführen. Falls Kosten für die Geltendmachung der Forderung vor Eröffnung des Verfahrens gefordert werden, ist der Betrag zu nennen; die Kosten sind aufzuschlüsseln. Dies entspricht der Gesetzeslage nach der IO.

Nach Abs. 1 der derzeit geltenden Fassung ist nämlich in der Forderungsanmeldung der Betrag der Forderung anzugeben, wie dies auch Art. 55 Abs. 2 lit. b EuInsVO vorsieht. Die übrigen in Art. 55 Abs. 2 lit. c bis e EuInsVO genannten Angaben werden im Gesetz nicht ausdrücklich genannt; dennoch besteht kein Unterschied. In der Forderungsanmeldung nach der IO sind nämlich nicht nur die Hauptforderungen, sondern auch die Nebenforderungen genau anzugeben. Es sind datumsmäßig Beginn und Ende des Zinsenlaufs sowie Anspruchsgrund und Zinsfuß anzuführen (OLG Wien AnwBl 1995, 134). Auch Kosten müssen nach der Rechtsprechung ausdrücklich angemeldet werden und sind zwecks leichterer Überprüfbarkeit (nach Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten) aufzuschlüsseln (OGH RdW 1987, 292).

Nach Art. 55 Abs. 2 lit. b EuInsVO hat die Forderungsanmeldung ferner den Entstehungszeitpunkt und – sofern davon abweichend – das Fälligkeitsdatum zu enthalten. Darüber hinaus ist nach Art. 55 Abs. 2 lit. e EuInsVO die Forderungsart anzugeben. § 103 Abs. 1 stellt auf alle Tatsachen ab, auf die sich die Insolvenzforderung gründet. Die Forderungsanmeldung muss so bestimmt sein, dass sie dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (OGH 8 Ob 103/10w). Dies schließt im Regelfall sowohl die Angabe des Entstehungszeitpunktes und Fälligkeitsdatums als auch der Forderungsart im Sinne des Art. 55 Abs. 2 lit. e EuInsVO ein.

Art. 55 Abs. 2 lit. f EuInsVO verlangt die Angabe, ob ein Status als bevorrechtigter Gläubiger beansprucht wird, und die Grundlage für einen solchen Anspruch. Dies entspricht der in § 103 Abs. 1 vorgesehenen – und nur ausnahmsweise Bedeutung habenden – Angabe der Rangordnung.

Art. 55 Abs. 1 EuInsVO legt überdies fest, dass die Gläubiger ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars anmelden können. Der Gläubiger kann seine Forderung aber auch ohne Verwendung des Formulars anmelden. In diesem Fall muss jedoch die Anmeldung die in Art. 55 Abs. 2 EuInsVO genannten Angaben enthalten.

Die Verwendung eines Formblatts erleichtert die Bearbeitung und Prüfung von Forderungsanmeldungen. Dies soll daher auch in § 103 Abs. 1 generell für alle Forderungsanmeldungen vorgesehen werden. Der Gläubiger muss das Formular aber nicht verwenden. In diesem Fall hat die Anmeldung die im Formular genannten Angaben zu enthalten.

Art. 55 Abs. 2 lit. g EuInsVO verlangt Angaben, ob für die Forderung eine dingliche Sicherheit oder ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird und wenn ja, welche Vermögenswerte Gegenstand der Sicherheit sind, den Zeitpunkt der Überlassung der Sicherheit und die Registernummer, wenn die Sicherheit in ein Register eingetragen wurde. Nach § 103 Abs. 3 in der derzeitigen Fasssung haben Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Insolvenzgläubiger geltend machen, den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind. Eine Änderung dieser Regelung wird nicht vorgeschlagen. Die von Art. 55 Abs. 2 lit. g EuInsVO geforderten Angaben des Zeitpunkts der Überlassung der Sicherheit und der Registernummer sind nicht in die IO zu übernehmen, weil die Vorteile, die die Informationen für die Insolvenzverwalter bei der Insolvenzabwicklung bieten, den zum Teil erheblichen Mehraufwand der Gläubiger, resultierend etwa aus der zwingend erforderlichen Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens (Tagebuchzahl) zur Individualisierung einer im Grundbuch eingetragenen Sicherheit, nicht rechtfertigen.

Eine Regelung zur Angabe eines Eigentumsvorbehalts in der Forderungsanmeldung fehlt derzeit in der IO. Die Angabe dieses in der Praxis häufig genutzten Sicherungsinstruments ist aber zweckmäßig. Daher wird § 103 entsprechend Art. 55 Abs. 2 lit. g EuInsVO ergänzt. Hiebei wird die Regelung an die Terminologie der IO angepasst und nicht von der Geltendmachung, sondern von der Angabe gesprochen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die von Art. 55 Abs. 2 lit. g EuInsVO geforderte Angabe des Zeitpunkts der Überlassung der Sicherheit und der Registernummer soll aber auch hier nicht übernommen werden, um eine Parallelität mit den Absonderungsrechten zu wahren. Die Angabe der Registernummer scheitert bei diesem Sicherungsmittel schon daran, dass ein Register für die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts im innerstaatlichen Recht nicht existiert.

Art. 55 Abs. 2 lit. h EuInsVO verlangt ferner Angaben, ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen, den Zeitpunkt ihres Entstehens und den geforderten Saldo nach Aufrechnung. Art. 55 Abs. 2 lit. h EuInsVO bezieht sich auf jene Fälle, in denen aufgerechnet und die bei Aufrechnung verbleibende Restforderung des Gläubigers als Insolvenzforderung angemeldet wird. In einem solchen Fall sind nach Art. 55 Abs. 2 lit. h EuInsVO nicht nur der Saldo nach der Aufrechnung, sondern auch die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen und der Zeitpunkt ihres Entstehens anzugeben. Diese Angabe ist auch für Forderungsanmeldungen inländischer Gläubiger zweckmäßig. Es wird daher § 103 nach dem Vorbild des Art. 55 Abs. 2 lit. h EuInsVO ergänzt. Die Angabe des Zeitpunkts des Entstehens der gegenseitigen Forderungen wird von der IO jedoch nicht verlangt. Hat der Gläubiger bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgerechnet, so genügt die Angabe des Saldos.

Zur Sprache der Forderungsanmeldungen sieht Art. 55 Abs. 5 EuInsVO vor, dass Forderungen in einer Amtssprache der Organe der Union angemeldet werden können. Das Gericht, der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung können vom Gläubiger eine Übersetzung in die Amtssprache des Staats der Verfahrenseröffnung oder – falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt – in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Ortes, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, verlangen. Eine solche Regelung wird in die IO nicht übernommen. Die Forderung ist in deutscher Sprache anzumelden.

Nach Art. 55 Abs. 2 Unterabs. 2 EuInsVO sind der Forderungsanmeldung etwaige Belege in Kopie beizufügen. Im Gegensatz dazu sind nach § 103 Abs. 1 die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können, nur zu bezeichnen. Sie müssen nicht vorgelegt werden. Ein Bedarf nach einem sofortigen Anschluss der Belege besteht nicht; es wird daher die Regelung des § 103 Abs. 1 beibehalten.

Zu Z 17 (§ 104 Abs. 1)

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Z 18 (§ 120 Abs. 2)

Mit der Änderung wird der Begriff des Absonderungsberechtigten durch den in der IO sonst verwendeten Begriff des Absonderungsgläubigers ersetzt.

Zu Z 19 (§ 121 Abs. 2)

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Z 20 (§ 143 Abs. 1)

In dieser Bestimmung soll – ohne inhaltliche Änderung – eine durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 notwendig gewordene terminologische Anpassung nachgeholt und das Wort „Ausgleich“ durch „Sanierungsplan“ ersetzt werden.

Zu Z 21 (§§ 180b und 180c)

Zu § 180b

Das Kapitel V der EuInsVO (Art. 56 ff EuInsVO) enthält Regelungen für Konzerninsolvenzen.

Der erste Abschnitt (Art. 56 bis 60 EuInsVO) regelt – nach dem Vorbild der Regelungen für Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren der Art. 41 ff EuInsVO – ausdrücklich Pflichten zur Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den an den Verfahren beteiligten Akteuren. Damit verfolgen diese Vorschriften das Ziel, Effizienzverluste, die mit der Parallelität mehrerer Verfahren zwangsläufig einhergehen, bei Verfahren über das Vermögen mehrerer Konzernunternehmen soweit wie möglich einzudämmen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Insolvenzverwalter nach Art. 56 Abs. 2 EuInsVO zusammenarbeiten und dabei vor allem Informationen austauschen, die Verwaltung und Überwachung der Geschäfte der Gruppenmitglieder koordinieren und die Möglichkeit einer Sanierung von Gruppenmitgliedern prüfen. Ohne Statuierung einer Pflicht zur wechselseitigen Information hätte der Verwalter eines Unternehmens in einem Insolvenzverfahren eines anderen Konzernunternehmens mangels Parteistellung keinerlei Auskunftsrechte. Neben einer Koordinierungspflicht für die einzelnen Insolvenzverwalter sieht die EuInsVO auch eine solche für die Gerichte (Art. 57 EuInsVO) sowie für die Gerichte und Verwalter untereinander (Art. 58 EuInsVO) vor.

In einem zweiten Abschnitt des Kapitels V der EuInsVO (Art. 61 bis 77 EuInsVO) finden sich Regelungen zur Koordinierung der Insolvenzverfahren durch einen Koordinator, den das Gericht nach Art. 68 Abs. 1 lit. a EuInsVO bestellen kann. Dem Koordinator kommen nach Art. 72 EuInsVO nur Koordinierungsaufgaben zu. Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse hat er nicht. Art. 61 Abs. 1 EuInsVO legt fest, dass der Antrag auf Eröffnung eines Koordinationsverfahrens bei jedem Gericht gestellt werden kann, das für die Eröffnung eines Verfahrens über ein Unternehmen derselben Unternehmensgruppe zuständig ist. Bei Antragskonkurrenz entscheidet nach Art. 62 EuInsVO das Prioritätsprinzip, sodass jenes Gericht zuständig ist, das zuerst befasst wurde und die später angerufenen Gerichte sich für unzuständig erklären müssen. Das Prioritätsprinzip kann nach Art. 66 EuInsVO durch das Votum einer Zweidrittel-Mehrheit der Verwalter der bereits eröffneten Einzelverfahren durchbrochen werden, sofern das zuerst befasste Gericht das Koordinationsverfahren noch nicht eröffnet hat.

Die Anwendung der Konzernregelungen setzt einen Auslandsbezug voraus. Da die parallele Führung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von Konzernunternehmen auf nationaler Ebene gleichermaßen die Gefahr von Effizienzverlusten mit sich bringt, ist es zweckmäßig, die Regelungen der EuInsVO über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach den Art. 61 bis 77 EuInsVO auf innerstaatliche Fälle auszudehnen. Dies wird in § 180b vorgesehen. Das zuständige Koordinationsgericht richtet sich daher auch bei nationalen Konzerninsolvenzen nach den Bestimmungen der EuInsVO.

Zu § 180c

Im Gruppen-Koordinationsverfahren kommen den Verwaltern wichtige Aufgaben zu. In einzelnen Fällen wird es dem nationalen Gesetzgeber überlassen vorzusehen, dass der Verwalter eine Genehmigung erwirken muss. Wegen der Bedeutung dieser Fälle und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs mit den in der IO vorgesehenen genehmigungspflichtigen Geschäften soll daher festgelegt werden, dass wichtige Anträge und Handlungen des Koordinators der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen.

Nach Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 2 EuInsVO können die Verwalter unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem nationalen Recht Vereinbarungen zur organisatorischen Ausgestaltung der Grundlagen ihrer Zusammenarbeit treffen. Sie können dabei einem Verwalter aus ihrem Kreis zusätzliche Befugnisse zuweisen oder bestimmte Aufgaben untereinander aufteilen. Für Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO ist nach Abs. 1 Z 1 die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts erforderlich.

Genehmigungspflichtig ist nach Abs. 1 Z 2 ferner der Antrag auf Eröffnung eines Koordinationsverfahrens. Abs. 1 Z 2 ist eine Begleitregelung zu Art. 61 Abs. 2 EuInsVO, wonach der Antrag nach dem Recht des Verfahrens erfolgt, in dem der antragstellende Verwalter bestellt wurde.

Um den Verwaltern in den Insolvenzverfahren über das Vermögen anderer Konzernunternehmen die Möglichkeit zu geben, sich zum Eröffnungsantrag zu äußern, hat das Gericht nach Art. 63 Abs. 1 EuInsVO die anderen Verwalter über den Eröffnungsantrag zu unterrichten. Ist nach dem Recht des Verfahrens, in dem der Verwalter bestellt wurde, eine Genehmigung erforderlich, so hat sie der Verwalter nach Art. 64 Abs. 3 EuInsVO vor der Entscheidung über eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Koordination einzuholen. In diesem Sinne legt Abs. 1 Z 3 fest, dass vor einer solchen Entscheidung die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts erforderlich ist. Einer Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts unterliegt nach Abs. 1 Z 4 auch die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Koordinationsverfahren im Sinne des Art. 66 EuInsVO.

Art. 69 EuInsVO erlaubt es, im Einklang mit dem dafür geltenden nationalen Recht, nach der Eröffnung des Koordinationsverfahrens weitere Einzelverfahren in das Koordinationsverfahren einzubeziehen. Der nachträgliche Beitritt soll daher der Genehmigung bedürfen; er wird wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zu Abs. 1 Z 3 genommen.

Nach Art. 72 Abs. 2 lit. a EuInsVO hat der Koordinator das Recht, in jedem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds der Unternehmensgruppe gehört zu werden und daran mitzuwirken, insbesondere durch Teilnahme an den Gläubigerversammlungen. Damit der Koordinator seine Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann, legt Abs. 2 fest, dass das Insolvenzgericht den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen hat.

Die Koordination der Einzelverfahren erfolgt vor allem auf Grundlage von Empfehlungen und Koordinationsplänen, mit denen der Koordinator nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO Vorschläge für eine abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren unterbreitet. Der Koordinationsplan kann insbesondere Vorschläge zu den Maßnahmen enthalten, die zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Solvenz der Gruppe zu ergreifen sind, zur Beilegung von Streitigkeiten über gruppeninterne Transaktionen und Anfechtungsklagen sowie zu Vereinbarungen zwischen den einzelnen Verwaltern. Darüber sollte das Insolvenzgericht informiert sein. Abs. 3 regelt somit, dass der Koordinator über seine Vorschläge dem Gericht zu berichten hat.

Nach Art. 77 EuInsVO hat der Koordinator einen Anspruch auf Vergütung. Von jedem an der Koordination teilnehmenden Mitglied ist ein Anteil zu tragen. Abs. 4 legt ergänzend fest, dass der Anteil der Vergütung des Koordinators, der von im Inland eröffneten Insolvenzverfahren zu tragen ist, als Masseforderung nach § 46 gilt.

Zu Z 22 (§ 182 Abs. 2)

Für das Insolvenzverfahren natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, ist das Bezirksgericht zuständig (§ 182). Die übrigen Insolvenzverfahren fallen in die Zuständigkeit des Gerichtshofs (§§ 63 und 64), also insbesondere die Verfahren über das Vermögen von juristischen Personen und von natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben.

Ist ein anderes als das angerufene Gericht zuständig, so hat letzteres nach § 44 JN seine Unzuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und den Insolvenzantrag zu überweisen. Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht bei einem beim Bezirksgericht eingebrachten Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens, für den das Landesgericht zuständig ist (OGH 8 Ob 90/98p; RIS-Justiz RS0115924). Nach Ansicht des OGH stellt die Tatsache, dass der Schuldner kein Unternehmen betreibt, eine Anspruchsvoraussetzung für das Schuldenregulierungsverfahren dar. Der Mangel einer Anspruchsvoraussetzung führt zur Abweisung des Begehrens. Diese Rechtsprechung berücksichtigt nicht ausreichend, dass das Schuldenregulierungsverfahren ein Insolvenzverfahren mit einigen Sonderbestimmungen ist. In Abkehr von dieser Rechtsprechung legt Abs. 2 fest, dass das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen hat.

Zu Z 23 (§ 183)

Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens zu erreichen, nicht nur die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sondern auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist oder gescheitert wäre.

Nach den Erfahrungen der Schuldnerberatungsstellen, vor denen die meisten Versuche eines außergerichtlichen Ausgleichs stattfinden, werden nur wenige der angestrebten außergerichtlichen Ausgleiche abgeschlossen.

Der Entwurf sieht vor, dass der Schuldner eine Restschuldbefreiung auch dann erlangen kann, wenn er während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens keine Quote erwirtschaften konnte. In diesen Fällen wird ein außergerichtlicher Ausgleich, der in einem Forderungsverzicht aller Gläubiger bestehen würde, kaum zu erreichen sein. Die Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen außergerichtlichen Ausgleiche würde daher im Verhältnis zu den Gesamtverfahren wesentlich sinken. Der Arbeitsaufwand stünde mit dem erzielten Erfolg in keinem angemessenen Verhältnis. Es ist daher zweckmäßig, auf das Erfordernis eines außergerichtlichen Ausgleichs zu verzichten.

Der derzeitige Verweis auf § 166 ist – ohne inhaltliche Änderung – richtigzustellen, weil mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 die Bestimmung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in § 123a verschoben wurde.

Zu Z 24 (§ 184 Abs. 1)

Die Änderung ist der Streichung des § 195a geschuldet.

Zu Z 25 (§ 189)

Die Überschrift ist – ohne inhaltliche Änderung – terminologisch an die Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 anzupassen.

Zu Z 26 (§ 191 Abs. 1)

Nach Abs. 1 gebührt dem Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren eine Mindestentlohnung von 750 Euro. Um einen Gleichklang mit der Anhebung der Entlohnung in § 82 Abs. 1 zu erreichen, wird die Mindestentlohnung in Abs. 1 auf 1 000 Euro angepasst.

Zu Z 27 (§ 193)

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nicht nur während, sondern schon – wie es in der Praxis häufig vorkommt und auch in § 183 Abs. 1 bei fehlender Kostendeckung vorgesehen ist – zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden kann.

Zu Z 28 (§ 194 Abs. 1)

Nach Abs. 1 hat der Schuldner den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anzubieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist kann auch länger sein, sie darf jedoch sieben Jahre nicht übersteigen.

Hat der Schuldner kein Einkommen oder nur ein – wegen der geringen Höhe – unpfändbares, so entspricht es nicht seiner Einkommenslage, Zahlungen anzubieten. Eine „Nullquote“ wird jedoch als unzulässig angesehen. Das würde Schuldner mit unpfändbarem Bezug von einem Zahlungsplan und damit auch von einem Abschöpfungsverfahren ausschließen. Um auch diesen Schuldnern eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen, brauchen sie einen Zahlungsplan nicht anzubieten. Dies soll auch dann gelten, wenn das Einkommen das Existenzminimum nur geringfügig übersteigt. Die Geringfügigkeit wird nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen sein, wobei die Bagatellgrenzen nach § 292j Abs. 5 EO (10 Euro) und nach § 6a Abs. 3 GEG (20 Euro) Anhaltspunkte bieten könnten.

Zu Z 29 (§ 195a)

Nach § 195a ist das Insolvenzverfahren nach Ablehnung eines Zahlungsplans auf Antrag des Schuldners fortzusetzen, wenn der Schuldner bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden und innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten ist. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass das Insolvenzverfahren aufzuheben ist, wenn weder ein Zahlungsplan zustande kommt, noch ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird.

Schuldner nutzen dann die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens nach § 195a, wenn sie befürchten, die im Abschöpfungsverfahren vorgesehene Mindestquote von 10 % nicht zu erreichen.

Im Entwurf wird die Streichung der Mindestquote von 10 % zur Erlangung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens vorgesehen. Der Fortsetzung eines Insolvenzverfahrens nach Ablehnung eines Zahlungsplans auf Antrag des Schuldners bedarf es daher nicht mehr, um für den Schuldner die Chance zu erhöhen, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Es wird daher vorgeschlagen, § 195a zu streichen. Dafür spricht auch, dass das Instrument bisher sehr selten von Schuldnern genutzt wurde.

Zu Z 30 (§ 198 Abs. 1)

Diese Bestimmung sieht eine Änderung des Zahlungsplans vor, wenn sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden geändert hat, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann. Dem Schuldner wird ermöglicht, die neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zu beantragen. Für diesen Fall werden Sonderregelungen vorgesehen, einerseits für die in § 194 Abs. 1 vorgesehene 5 Jahre-Frist zur Beurteilung der Unangemessenheit der Quote des Zahlungsplans und andererseits für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens. In beiden Fällen werden die im Gesetz vorgesehenen Fristen um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, verkürzt.

Die Kürzung der Dauer des Abschöpfungsverfahrens lässt es als sinnvoll erscheinen, die Anrechnungsregelung der Z 2 zu streichen.

Zu Z 31 (§ 199 Abs. 2)

Derzeit dauert das Abschöpfungsverfahren im Regelfall sieben Jahre. Um eine rasche Rückkehr in eine produktive Berufssituation zu ermöglichen, soll die Dauer des Abschöpfungsverfahrens auf drei Jahre verkürzt werden. Die schnellere Entschuldung soll verhindern, dass ein Schuldner ins wirtschaftliche und gesellschaftliche Abseits gedrängt wird, was nicht nur im Interesse des Gläubigers, sondern letztlich des gesamten Wirtschaftsgefüges ist (Näheres siehe die Ausführungen im Allgemeinen Teil).

Zu Z 32 (§ 201 Abs. 1)

Da eine Restschuldbefreiung nur redlichen Schuldnern offenstehen soll, werden die Einleitungshindernisse um einen wichtigen Fall erweitert. In Abs. 1 Z 2a wird geregelt, dass die im Abschöpfungsverfahren bereits derzeit vorgesehene Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit auch im Insolvenzverfahren gilt. Der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen; er darf auch keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.

Die übrigen Einleitungshindernisse sollen beibehalten werden. So soll weiterhin ein Einleitungshindernis vorliegen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Verurteilung gnadenweise nachgesehen werden kann.

Zu Z 33 (§ 203 Abs. 1)

Derzeit stellt der Verteilungszeitpunkt auf das Ende des Kalenderjahres ab. Im Abschöpfungsverfahren werden daher bis zu acht Mal Beträge verteilt.

Da der Zugang zum Abschöpfungsverfahren für Schuldner, die keinerlei zu verteilende Beträge erwirtschaften, aufgrund der Streichung der Mindestquote von 10% drastisch zunehmen wird, werden vielfach nur kleine oder gar keine Beträge zu verteilen sein. Dies lässt es als zweckmäßig erscheinen, mit einer Verteilung – nach Ablauf der Abtretungserklärung – das Auslangen zu finden. Nur nach dem Ermessen des Gerichts und bei einer zu verteilenden Quote von 10% sollen Zwischenverteilungen stattfinden. Dies entlastet nicht nur das Gericht und den Treuhänder, sondern senkt auch den Verwaltungsaufwand der Gläubiger, die nicht kleine Beträge verbuchen müssen; damit wird einem wiederholt von Gläubigern geäußerten Wunsch Rechnung getragen.

Zu Z 34 (§ 213)

Im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens kommt es derzeit nach Abs. 1 zu einer Restschuldbefreiung, wenn die Gläubiger zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (somit nach sieben Jahren) zumindest 10% ihrer Forderungen erhalten haben. Überdies ist das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn die Gläubiger nach (zumindest) dreijähriger Laufzeit insgesamt 50% ihrer Forderungen erhalten haben. Auch in diesem Fall ist die Restschuldbefreiung auszusprechen. Überdies sieht § 213 eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit vor, wenn der Schuldner nach Durchführung des siebenjährigen Abschöpfungsverfahrens die Mindestquote von 10% nicht erreichen konnte.

Nach dem Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 schaffen im Abschöpfungsverfahren nur 33% der gescheiterten Unternehmer die bestehende 10% Quote aus eigenen Leistungen (andere 51%), weitere 23% nur durch finanzielle Unterstützung Dritter (andere 18%). Um Menschen, die ein finanzielles Scheitern erlebt haben, sei es als Unternehmer oder als Konsument – die Entschuldung zu erleichtern, wird – neben der Verkürzung der Dauer des Abschöpfungsverfahrens auf drei Jahre (siehe § 199 Abs. 2) – eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Mindestquote nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorgesehen. Dies wird in Abs. 1 festgelegt.

Zu Z 35 (§§ 217 bis 220i)

Zu § 217

Die §§ 217 ff enthalten Bestimmungen über das internationale Insolvenzrecht. Im Zweiten Hauptstück sind Regelungen über das anzuwendende Recht und Begleitregelungen zum österreichischen Insolvenzverfahren, wie etwa über das erfasste Auslandsvermögen, vorgesehen. Diese Bestimmungen haben jedoch nur Bedeutung, wenn nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union nicht anderes bestimmt ist. Derzeit wird als ein solcher Rechtsakt der Europäischen Union die alte Fassung der EuInsVO genannt. Dies ist auf die Neufassung richtigzustellen.

Zu § 218

Diese Bestimmung regelt, wer öffentliche Bekanntmachungen nach der EuInsVO vorzunehmen hat. Dies fällt in die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

Die Bestimmung nimmt in ihrer derzeitigen Fassung auf die öffentlichen Bekanntmachungen nach der EuInsVO Bezug. Dies hat weiterhin Bedeutung. In der Neufassung der EuInsVO werden zwar die Bekanntmachung in den Insolvenzregistern und die Vernetzung der Insolvenzregister vorgesehen, aber auch die zusätzliche Bekanntmachung in den nationalen Insolvenzregistern anderer Mitgliedstaaten als des Eröffnungsstaates.

Öffentliche Bekanntmachungen ausländischer Verfahren müssen sich jedoch nicht nur auf die EuInsVO stützen. Auch ausländische Verfahren, die nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallen, sind nach § 242 Abs. 1 bekanntzumachen, wenn deren Wirkungen anzuerkennen sind. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, nicht mehr auf die EuInsVO abzustellen, sondern die Bestimmung allgemeiner zu fassen, sodass sie die Bekanntmachung aller ausländischen Insolvenzverfahren erfasst.

Die inhaltlichen Anforderungen der öffentlichen Bekanntmachung werden an Art. 24 EuInsVO und § 74 angepasst. Dabei wird aber berücksichtigt, dass es sich auch um Insolvenzverfahren handelt, die nicht von einem Mitgliedstaat eröffnet wurden. Die derzeit vorgesehene Bezugnahme auf Bestimmungen der EuInsVO in Abs. 2 Z 3 soll daher entfallen.

Zu § 219

Der Zweite Abschnitt des Siebenten Teils der IO enthält derzeit ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO. Nach § 220 ist derzeit für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 EuInsVO das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig. Die Sicherungsmaßnahmen finden sich aufgrund der Neufassung der EuInsVO in Zukunft in Art. 52. Dies ist richtigzustellen.

Nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO hat der Verwalter bei der Ausübung seiner Befugnisse das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er handeln will, zu beachten. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln ohne Anordnung durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden. Dies bedeutet, dass Zwangsmittel durch ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter tätig werden will, angeordnet werden können. Für eine solche Anordnung fehlt eine Zuständigkeitsregelung in der IO. Es ist daher auch für die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO das in § 63 bezeichnete Gericht für zuständig zu erklären.

Die Zuständigkeit des § 63 knüpft an den Ort an, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen sich Vermögen des Schuldners befindet. Ist keiner dieser Anknüpfungstatbestände erfüllt, so führt der Verweis auf § 63 nicht zu einem zuständigen Gericht. Es bedarf einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof. Um dies zu vermeiden, ist für diesen Fall festzulegen, dass das Handelsgericht Wien zuständig ist.

Zu § 220

Nach § 220a hat derzeit im Anwendungsbereich der EuInsVO das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist im Insolvenzedikt öffentlich bekanntzumachen.

Diese Regelung wird als Abs. 1 beibehalten, jedoch das Zitat der EU-Insolvenzverordnung auf die derzeit übliche Abkürzung EuInsVO, die auch sonst in der IO verwendet wird, abgeändert.

Nicht geregelt wird derzeit, was rechtens ist, wenn sich erst während des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass Auslandsbezug gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt ein Insolvenzverfahren auch dann in den Anwendungsbereich der EuInsVO, wenn nachträglich ein grenzüberschreitender Bezug hervorkommt (C-328/12, Schmid-Hertel). Auch in diesem Fall ist es daher zweckmäßig auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO handelt und dies bekanntzumachen. Dies wird als Abs. 2 vorgesehen.

Zu § 220a

§ 219 regelt in der derzeitigen Fassung, dass ein Hauptinsolvenzverfahren, das im Ausland eröffnet wurde, im Inland öffentlich bekanntzumachen ist. Abs. 2 statuiert eine Verpflichtung des Verwalters, die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- und Firmenbuchgericht bekanntzugeben, wenn der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung hat. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.

Die Neufassung der EuInsVO bestimmt in Art. 28, dass der Verwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, zu veröffentlichen hat. Art. 29 EuInsVO verpflichtet den Verwalter weiterhin, die Eintragung in einem öffentlichen Register eines anderen Mitgliedstaats sicherzustellen, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Niederlassung des Schuldners gelegen und in einem öffentlichen Register eingetragen ist oder in dem sich unbewegliches Vermögen des Schuldners befindet, die Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist. Es ergibt sich somit nunmehr die Verpflichtung der Verwalter zur Veranlassung der Bekanntmachung und der Eintragung im Firmen- und Grundbuch aus der Verordnung. In der IO ist daher nur mehr zu regeln, wie die Gerichte vorzugehen haben. Geht es um eine öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei, so wird festgelegt, dass die Bekanntmachung das Handelsgericht Wien auf Antrag des Verwalters zu veranlassen hat. Die Eintragung im Grundbuch, im Firmenbuch oder einem sonstigen öffentlichen Register wird nicht bei einem Gericht konzentriert; sie obliegt – wie derzeit – dem das Register führenden Gericht.

Beibehalten wird in Abs. 3 die derzeit geltende Regelung des § 219 Abs. 3, dass der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Bekanntmachungspflichten entstehen, verantwortlich ist. Lediglich das Zitat wird an die Neufassung der EuInsVO angepasst.

Zu § 220b

Das in der EuInsVO vorgesehene Nebeneinander von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren kann die Abwicklung eines Hauptinsolvenzverfahrens erschweren, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens oder das Zustandekommen eines Sanierungsplans. Um die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu vermeiden, sieht Art. 36 Abs. 1 EuInsVO vor, dass der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf das Vermögen, das in dem Mitgliedstaat belegen ist, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden könnte, den lokalen Gläubigern eine Zusicherung des Inhalts geben kann, dass sie bei der Verteilung dieses Vermögens oder des bei seiner Verwertung erzielten Erlöses so behandelt werden, als wäre ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden (virtuelles Sekundärinsolvenzverfahren).

Nach Art. 36 Abs. 4 EuInsVO erfolgt die Zusicherung in schriftlicher Form. Sie unterliegt den im Staat der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens geltenden Formerfordernissen und Zustimmungserfordernissen hinsichtlich der Verteilung.

Die Zustimmungserfordernisse bei der Verteilung regeln §§ 129 und 130. Danach hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen vom Gläubigerausschuss genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen. Das Insolvenzgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekanntzumachen und den Schuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Der Verteilungsentwurf bedarf nach § 130 Abs. 2 der Genehmigung des Insolvenzgerichts.

Diese Zustimmungserfordernisse sind nach der EuInsVO auch auf die Zusicherung anzuwenden. Dies wird in Abs. 1 durch eine auf die Zusicherung abstellende Übernahme des § 130 Abs. 1 geregelt, wobei das Erfordernis der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss, das in § 129 enthalten ist, zusätzlich übernommen wird. Überdies wird in Abs. 1 auch auf § 130 Abs. 2 bis 4 verwiesen, wo die Voraussetzungen für die Genehmigung, die Entscheidung darüber, die öffentliche Bekanntmachung und die Zustellung der Entscheidung geregelt werden.

Hinsichtlich des erfassten Vermögens im Mitgliedstaat des virtuellen Sekundärverfahrens stellt Art. 36 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO auf den Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherung ab. Dies birgt die Gefahr, dass vor Abgabe der Zusicherung Gegenstände aus dem Niederlassungsstaat in das Gebiet des Hauptinsolvenzverfahrens transferiert werden. Um den lokalen Gläubigern eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen, ob sie die Zusicherung billigen sollen (Art. 36 Abs. 5 EuInsVO), hat der Verwalter nach Abs. 2 in der Zusicherung auch anzugeben, welche Gegenstände seit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Staat der Niederlassung entfernt wurden.

Zu § 220c

Die Zusicherung wird vom Verwalter im Hauptinsolvenzverfahren abgegeben. Damit die Zusicherung im Verfahren Wirksamkeit erlangt, muss sie von den lokalen Gläubigern gebilligt werden. Für die Billigung sind die Regeln über die qualifizierte Mehrheit und über die Abstimmung von Sanierungsplänen nach dem Recht des Staates des virtuellen Sekundärverfahrens maßgebend (Art. 36 Abs. 5 EuInsVO).

Wurde daher in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet und soll nun in Österreich mit einer Zusicherung ein Sekundärverfahren verhindert werden, so sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden, was in Abs. 1 klargestellt wird.

Sofern nach dem Recht des Mitgliedstaats des virtuellen Sekundärverfahrens eine qualifizierte Mehrheit für die Annahme eines Sanierungsplans erforderlich ist, wird diese Mehrheit auch für die Billigung der Zusicherung für maßgebend erklärt. Dies bedeutet, dass für die Billigung einer in einem anderen Mitgliedstaat abgegebenen Zusicherung Kopf- und Kapitalmehrheit nach § 147 erfüllt sein müssen.

Die Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Insolvenzsicherung der Arbeitnehmer zuständig sind, gelten nach Art. 36 Abs. 11 EuInsVO als lokale Gläubiger, sofern dies im nationalen Recht geregelt ist. Um dies zu erreichen, wird in Abs. 2 festgelegt, dass der Insolvenz-Entgelt-Fonds im Rahmen des Verfahrens über die Zusicherung als lokaler Gläubiger gilt. Diese Festlegung gewährt dem Fonds kein Stimmrecht ex lege, sondern setzt voraus, dass der Fonds Insolvenzgläubiger ist. Die Regelung lässt die Gläubigerstellung der Arbeitnehmer unberührt. Diesen kommt – wie auch jedem anderen Insolvenzgläubiger – als Insolvenzgläubiger ein Stimmrecht zu.

Zu § 220d

Art. 36 Abs. 5 EuInsVO legt nicht fest, wer die Abstimmung über die Zusicherung durchführt, das Gericht oder der Verwalter. Auf ein Gericht nimmt die Bestimmung überhaupt nicht Bezug. Der Verwalter wird in Art. 36 Abs. 5 EuInsVO nur insofern erwähnt, als er die bekannten lokalen Gläubiger über die Zusicherung, die Regeln und Verfahren für deren Billigung sowie die Billigung oder deren Ablehnung zu unterrichten hat. Wie die Abstimmung durchzuführen ist, ergibt sich somit aus dem nationalen Recht des Mitgliedstaates des virtuellen Sekundärverfahrens, auf das die EuInsVO verweist. Die Regelung über eine Durchführung einer Tagsatzung bei Gericht, die bei der Abstimmung über einen Sanierungsplan vorgesehen ist, gilt daher auch bei einer Abstimmung über eine Zusicherung in Österreich. Daher enthalten die §§ 220d und 220e Regelungen für eine Abstimmungstagsatzung bei Gericht. Zuständig ist das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständige Gericht.

Da das Gericht die lokalen Gläubiger von der Abstimmungstagsatzung – wie die Insolvenzgläubiger von der Tagsatzung zur Abstimmung über den Sanierungsplan – zu verständigen hat, ist es geboten, dass das Gericht die lokalen Gläubiger kennt. Daher wird in Abs. 3 festgelegt, dass der Verwalter seinem Schriftsatz eine Liste der bekannten Gläubiger anschließen muss. Um eine Prüfung der Forderungen zu erleichtern oder gar zu vermeiden, soll der Verwalter auch anzugeben haben, ob die Forderungen angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden.

Da die Abstimmung über den Sanierungsplan die Forderungsanmeldung voraussetzt, erfasst der Verweis auch diese. Daher sollen die lokalen Gläubiger innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist ihr Stimmrecht geltend zu machen haben, andernfalls ihnen kein Stimmrecht in der Abstimmungstagsatzung zusteht. Dazu haben sie die Forderung unter Angabe ihrer Eigenschaft als lokaler Gläubiger anzumelden. Dies hat den Vorteil, dass diese Fragen nicht in der Tagsatzung geklärt werden müssen, sondern bereits früher geprüft werden können. Die Gläubiger werden in den meisten Fällen individuell verständigt werden, zumal der Verwalter dem Antrag nach Abs. 3 Z 2 eine Liste der bekannten lokalen Gläubiger anzuschließen hat. Da jedoch nicht gewährleistet ist, dass diese Liste vollständig ist, soll die Abstimmungstagsatzung mit dem Hinweis, dass ein Stimmrecht nur bei einer Anmeldung zukommen kann, auch öffentlich bekannt gemacht werden. Dies ermöglicht allen lokalen Gläubigern, an der Abstimmung teilzunehmen. Damit wird die Bedeutung des Vorwurfs an den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens, lokale Gläubiger nicht verständigt zu haben, verringert.

Bevorrechtete Gläubigerschutzverbände haben unter anderem bei Annahme eines Sanierungsplans einen Anspruch auf Belohnung. Die Abstimmung über die Zusicherung weist Parallelitäten dazu auf, wie sich bereits daraus ergibt, dass auf die Abstimmung über die Zusicherung die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden sind. Ein Anknüpfen an die Nettoentlohnung des Insolvenzverwalters ist jedoch nicht sachgerecht, weil ein Verwalter im Inland nur ausnahmsweise bestellt wird, wenn in Österreich über die Zusicherung abgestimmt wird. Außerdem bezweckt das Zustandekommen einer Zusicherung nicht einen Sanierungsplan im Hauptinsolvenzverfahren, sondern nimmt auf die Verteilung Bezug. Daher soll die Belohnung – wie dies § 191 Abs. 2 für das Schuldenregulierungsverfahren bestimmt – vom Gericht im Einzelfall nach freiem Ermessen zu bestimmen sein.

Zu § 220e

Nach § 93 Abs. 1 berechtigen die festgestellten Insolvenzforderungen zur Teilnahme an den Abstimmungen. Sind die Forderungen noch nicht festgestellt, so bedarf es einer Forderungsprüfung. Dies soll auch für die Abstimmung über die Zusicherung gelten. Es soll vor allem an das Ergebnis des Hauptverfahrens angeknüpft werden, an die Anerkennung oder Bestreitung.

Wurde eine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren nicht angemeldet oder angemeldet, aber noch nicht geprüft, so hat der Verwalter nunmehr die Forderung zu prüfen; die Erklärung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens ist maßgebend. Wenn der Verwalter des Hauptverfahrens zu einer Forderung keine Erklärung abgibt, so gilt die Forderung als anerkannt. Der Verwalter hat sich auch zur Eigenschaft als lokaler Gläubiger zu äußern.

Bestreitet der Verwalter die Forderung, so hat das Gericht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Stimme dieses Gläubigers zählt. Eine Stimmrechtsentscheidung des Gerichts ist auch dann geboten, wenn die Forderung oder die Eigenschaft als lokaler Gläubiger von einem anderen lokalen Gläubiger bestritten wird.

Zu § 220f

Nach § 93 Abs. 1 berechtigen die festgestellten Insolvenzforderungen zur Teilnahme an den Abstimmungen. Sind die Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren noch nicht festgestellt, so bedarf es einer Forderungsprüfung (Abs. 2). Hiezu kann – wie auch im Insolvenzverfahren nach § 86 Abs. 1 Z 1 – ein besonderer Verwalter bestellt werden. Diesem besonderen Verwalter gebührt eine angemessene Entlohnung. Um diese zu decken, hat das Gericht den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern (Abs. 1).

Abs. 3 regelt den Umfang der Forderungsprüfung. Sie obliegt nach Abs. 3 dem besonderen Verwalter anhand der Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners. Überdies hat der besondere Verwalter dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, zu erklären, ob er die Forderungen anerkennt oder bestreitet.

Der besondere Verwalter hat den Bestand oder die Höhe der Forderungen nach Abs. 4 zu bestreiten, wenn sich aus den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern oder sonst begründete Bedenken ergeben. Gibt es diese, hat der besondere Verwalter den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens damit zu befassen. Kann dieser die Bedenken zerstreuen, so hat der besondere Verwalter die Forderung anzuerkennen, andernfalls zu bestreiten.

Zu § 220g

Die von den lokalen Gläubigern in der Abstimmungstagsatzung angenommene Zusicherung bedarf – wie der Sanierungsplan – der gerichtlichen Bestätigung. Hiebei hat das Gericht insbesondere das Vorliegen der beim Sanierungsplan vorgesehenen Versagungsgründe zu prüfen.

Wird die Mehrheit nicht erreicht, so bedarf es beim Sanierungsplan keines Beschlusses; das Insolvenzverfahren wird fortgesetzt. Dagegen ist bei Ablehnung der Zusicherung das Verfahren beendet. Es bedarf daher einer verfahrensbeendenden Entscheidung. In diesem Sinn legt Abs. 2 fest, dass der Antrag abzuweisen ist, wenn die Mehrheit nicht erreicht wurde. Um die Gläubiger zu informieren, ist festzulegen, dass der Beschluss öffentlich in der Insolvenzdatei bekanntzumachen ist, wie dies auch beim Beschluss auf Versagung der Bestätigung des Sanierungplans vorgesehen ist.

Zu § 220h

Nach Art. 36 Abs. 2 EuInsVO richtet sich die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der im Niederlassungsstaat gelegenen Masse und der Rang der Forderungen nach dem Recht des Staates des virtuellen Sekundärverfahrens (Art. 36 Abs. 2 EuInsVO). Wie bei der Abstimmung über die Zusicherung lässt die Verordnung jedoch auch bei der Verteilung offen, wer diese durchführt. Art. 36 Abs. 7 EuInsVO nimmt bei der Verteilung auf ein Gericht nur insoweit Bezug, als dieses über die Anfechtung der lokalen Gläubiger zu entscheiden hat. Der Verwalter wird in Art. 36 Abs. 7 EuInsVO insofern erwähnt, als er die lokalen Gläubiger über die beabsichtigte Verteilung zu benachrichtigen hat, bevor er Massegegenstände und Erlöse verteilt. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass alles in die Zuständigkeit des Verwalters fallen muss und nichts dem Gericht übertragen werden kann. Es wären sonst unterschiedliche Verfahrensregeln für die Verteilung der Teilmasse und der sonstigen Masse maßgebend, was von der EuInsVO nicht intendiert ist. Es ist daher anzunehmen, dass die Verfahrensregeln des Staates gelten sollen, in dem die Verfahrenshandlung stattfindet. Wurde das Hauptinsolvenzverfahren in Österreich eröffnet, so sind daher die Verfahrensbestimmungen der §§ 129 bis 137 anzuwenden, was in § 220h festgelegt wird.

Der Verweis bedeutet, dass nicht nur – wie Art. 36 Abs. 7 EuInsVO festlegt – die lokalen Gläubiger zu benachrichtigen sind, sondern nach § 130 Abs. 1 das Insolvenzgericht auch die Verteilungsquote in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

Entspricht die Benachrichtigung nicht dem Inhalt der Zusicherung oder dem geltendem Recht, so kann jeder lokale Gläubiger diese Verteilung vor einem Gericht des Mitgliedstaats anfechten, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, um eine Verteilung gemäß dem Inhalt der Zusicherung und dem geltenden Recht zu erreichen (Art. 36 Abs. 7 EuInsVO). Diese „Anfechtung“ geschieht durch Erinnerungen im Sinn des § 130 Abs. 1. Die Frist für Erinnerungen, die Art. 36 Abs. 7 EuInsVO nicht regelt, sondern dem nationalen Recht überlässt, beträgt 14 Tage, wie sich aus dem Verweis auf § 130 Abs. 1 ergibt. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfs kann nicht nur gerügt werden, dass die Verteilung nicht mit der Zusicherung übereinstimmt, sondern auch Verstöße gegen das geltende Recht (Art. 36 Abs. 7 EuInsVO). Obwohl Art. 36 Abs. 7 EuInsVO nur den lokalen Gläubigern einen Rechtsbehelf einräumt, können nicht nur diese Erinnerungen erheben, weil nicht nur die lokalen Gläubiger von den Vorrechten des virtuellen Sekundärverfahrens profitieren können.

Dem Rechtsbehelf kommt nach Art. 36 Abs. 7 EuInsVO insoweit ein Suspensiveffekt zu, als eine Verteilung nicht stattfinden darf, bis das Gericht über die Anfechtung entschieden hat. Dies entspricht der Gesetzeslage nach der IO.

Zu § 220i

Nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO können lokale Gläubiger auch die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem ein Sekundärverfahren eröffnet worden wäre, anrufen, damit das Gericht einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen trifft, um die Einhaltung des Inhalts der Zusicherung durch den Verwalter sicherzustellen. Art. 36 Abs. 9 regelt nur die internationale Zuständigkeit. Um eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden, wird in § 220i festgelegt, dass für die Anordnung der einstweiligen Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen das für den Antrag auf Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständige Gericht zuständig ist.

Zu Z 37 (§ 230 Z 3)

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Z 38 (§ 237 Abs. 2)

Abs. 2 sieht eine Mitwirkungspflicht des Schuldners bei der Verwertung ausländischen Vermögens vor. Die ErläutRV IIRG 33 BlgNR 22. GP 6 weisen darauf hin, dass die Mitwirkungspflicht nach § 101 erzwungen werden kann. In der Praxis wurde jedoch eine Klarstellung im Gesetz gewünscht. Daher wird in Abs. 2 durch den Verweis auf § 101 festgelegt, dass die dort genannten Zwangsmaßnahmen zur Anwendung gelangen, sofern sich der Schuldner weigert, an der Verwertung ausländischen Vermögens mitzuwirken.

Die Bestimmung ist ferner terminologisch an die Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 anzupassen.

Zu Z 39 bis 41 (§ 240 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und Abs. 4)

Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sind – ohne inhaltliche Änderung – terminologisch an die Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 anzupassen.

Die Anpassung in Abs. 4 berücksichtigt die infolge der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, geänderten Paragrafenbezeichnungen.

Zu Z 42 (§ 242)

Abs. 1 verweist derzeit auf §§ 218 und 219. Dieses Verweises bedarf es aber nicht mehr, weil § 218 in der Fassung des Entwurfs nicht mehr nur auf öffentliche Bekanntmachungen nach der EuInsVO Bezug nimmt, sondern generell öffentliche Bekanntmachungen ausländischer Verfahren erfasst, somit auch solcher Verfahren, deren Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind.

Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Bekanntmachung und Registereintragung im Rahmen der EuInsVO ist ausdrücklich in der EuInsVO und daher nicht mehr in § 219 geregelt. Daher ist es zur Beibehaltung der derzeitigen Gesetzeslage geboten, die Verpflichtung zur Bekanntmachung festzulegen (Abs. 1); die Verpflichtung zur Registereintragung wird ohne inhaltliche Änderung in Abs. 2, die Verantwortlichkeit des Verwalters in Abs. 4 übernommen.

Zu Z 44 (§ 251)

Diese Änderung berücksichtigt die Änderungen der §§ 218 und 219 sowie des § 242.

Zu Z 46 (§ 256)

Derzeit ist eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 wegen Vermögenslosigkeit nicht vorgesehen. Diese wird nunmehr in § 68 Abs. 2 statuiert, sodass § 256 Abs. 4 dahin zu ergänzen ist, dass die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist, wenn seit der Eintragung der wegen Vermögenslosigkeit einer aufgelösten juristischen Person nicht eröffnteten Insolvenzverfahren drei Jahre vergangen sind.

Zu Z 47 (§ 257 Abs. 3)

Nach Abs. 3 kann in Insolvenzverfahren von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird. Allerdings sind auch in diesem Fall Entscheidungen Gläubigern, die es verlangen, zuzustellen.

Die Praxis hat gezeigt, dass es auch Insolvenzverfahren von juristischen Personen, die kein Unternehmen betreiben, und Schuldenregulierungsverfahren mit einer äußerst großen Gläubigerzahl gibt. Die Gläubigerstruktur unterscheidet sich hiebei nicht von den Unternehmensinsolvenzverfahren. Es soll daher die Einschränkung auf Unternehmensinsolvenzen entfallen.

Zu Z 48 (§ 258a)

Mit dem GesRÄG 2013 wurde in § 69 als Abs. 3a eine subsidiäre Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters einer insolvenzreifen Kapitalgesellschaft geschaffen. Nicht geregelt wird, ob dem Mehrheitsgesellschafter auch eine Vertretungsbefugnis zukommt. Nach Lehre und Rechtsprechung räumt § 69 Abs. 3a dem Mehrheitsgesellschafter eine Vertretungsbefugnis für den Verfahrensabschnitt vom Schuldnerantrag auf Eröffnung bis zur Eröffnung, nicht jedoch für das Insolvenzeröffnungsverfahren und ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren ein (OLG Wien 28 R 300/15s).

Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer führungslosen GmbH, so ist ein Notgeschäftsführer zu bestellen (§ 15a Abs. 1 GmbHG). Die Bestellung eines Prozesskurators wird nicht als ausreichend angesehen (OLG Wien 28 R 81/11d). Die Bestellung eines Notgeschäftsführers führt zu Verzögerungen bei der Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Der Notgeschäftsführer hat gegen den die Eröffnung beantragenden Insolvenzgläubiger einen Kostenersatzanspruch (OGH 3 Ob 71/00p), sodass vielfach Gläubiger von – an und für sich berechtigten – Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgehalten werden. Dadurch wird ein Insolvenzverfahren über insolvente führungslose Gesellschaften oft gar nicht oder erst lange nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eröffnet, was die Aussicht auf eine Befriedigungsquote erheblich schmälert.

Um Hindernisse abzubauen, die der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von insolventen führungslosen Gesellschaften entgegenstehen, wird in Abs. 1 bei führungslosen Kapitalgesellschaften – in Anlehnung an die Regelung im Verständigungsverfahren zur Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft nach § 41 Abs. 1 FBG – die Möglichkeit der Zustellung durch Aufnahme in die Ediktsdatei ohne Notwendigkeit der Bestellung eines Kurators oder Notgeschäftsführers vorgesehen. Um jene Gesellschafter, die an ihrer dem Gericht bekannten Anschrift erreichbar sind, unmittelbar zu informieren, soll das Insolvenzgericht verpflichtet sein, alle Gesellschafter an der dem Gericht bekannten Anschrift vom Inhalt und der Form der Bekanntmachung zu benachrichtigen und sie auch darauf hinweisen, dass alle weiteren Zustellungen an die dem Gericht bekanntgegebene Anschrift erfolgen werden. Die Gesellschafter einer GmbH werden dabei im Regelfall an ihrer im Firmenbuch ersichtlichen Anschrift zu benachrichtigen sein. Die Gesellschafter können dann für eine Vertretung der Gesellschaft sorgen. Durch den Verweis auf § 115 ZPO ist klargestellt, dass sich die Vorgangsweise bei der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Eintritt der Zustellwirkungen nach den allgemeinen Regeln des § 115 ZPO richtet.

Die vereinfachte Zustellmöglichkeit gilt auch für Aktiengesellschaften. Da bei diesen – abgesehen von Einpersonen-Gesellschaften im Sinn des § 35 AktG – eine Verständigung der Aktionäre durch das Insolvenzgericht nicht in Betracht kommt, sollen die Zustellungen an die letzten dem Gericht bekannten Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erfolgen. Die letzten gerichtsbekannten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind diejenigen Personen, die entweder zuletzt im Firmenbuch eingetragen waren oder dies noch immer sind. Der Fall, dass es noch aufrecht eingetragene Organmitglieder gibt, wird freilich zumeist nur den Aufsichtsrat betreffen, weil eine Aktiengesellschaft, die noch über eingetragene Vorstandmitglieder verfügt, in aller Regel ohnehin nicht vertretungslos im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist.

Aus dieser Regelung ergibt sich überdies, dass die vertretungslose Gesellschaft prozessfähig ist.

Zu Z 49 (§ 260 Abs. 6)

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2010, BGB. I Nr. 111/2010, ist in der Zivilprozessordnung die Möglichkeit, Rekurse zu Protokoll zu geben, entfallen. Gleiches gilt auf Grund des Verweises in § 252 auch für das Insolvenzverfahren. Die Bezugnahme auf Protokollarrekurse in § 260 ist daher nicht mehr zutreffend und hat zu entfallen.

Zu Z 50 (§ 261 Z 1)

Diese Bestimmung sieht in bestimmten Fällen eine Anzeigepflicht des Insolvenzgerichts vor, etwa bei Verweigerung der Vorlage des Vermögensverzeichnisses. Während der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person und die Gesellschafter bereits ausdrücklich genannt sind, sind im Klammerausdruck die Bestimmungen der IO, die die korrespondierenden Verpflichtungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses enthalten, nicht vollständig angeführt. Der Klammerausdruck soll daher ergänzt werden. Die §§ 100a und 185 müssen in diesem Zusammenhang nicht genannt werden, weil sie lediglich den Inhalt des Vermögensverzeichnisses, nicht aber die Verpflichtung zur Vorlage betreffen.

Zu Z 52 (§ 269 Abs. 4)

In dieser Bestimmung wird der Verweis an die Änderung des GOG angepasst.

Zu Z 53 (§§ 278 bis 281)

Zu § 278

Die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung gilt ab dem 26.6.2017. Dies war bei den Inkrafttretensbestimmungen zu berücksichtigen.

Zu § 279

Die Neuerungen im Privantinsolvenzrecht sollen mit 1. Juli 2017 in Kraft treten und auf danach eröffnete Insolvenzverfahren anzuwenden sein. Die Abs. 2 und 3 enthalten jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Die dort genannten Bestimmungen sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden. Die neuen Bestimmungen für das Abschöpfungsverfahren sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 30. Juni 2017 bei Gericht einlangt. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erst nach diesem Datum gestellt wird. In beiden Fällen ist aber die Sperrfrist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde. Sie gilt also nicht, wenn dem Schuldner nach Durchführung des siebenjährigen Abschöpfungsverfahrens keine Restschuldbefreiung erteilt wurde, weil er die 10%-Quote nicht erreichte. Entsprechendes gilt beim Zahlungsplan.

Zu § 280

Diese Bestimmung regelt die Fälle, in denen das Abschöpfungsverfahren bei Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 noch anhängig ist. Dem Schuldner wird auf Antrag eine Restschuldbefreiung ermöglicht, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist, jedenfalls aber, wenn seit dem 1. Juli 2017 drei Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind.

Zu Z § 281

Um die Parallelität von Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren zu bewahren, soll auch in jenem ein Umstieg auf einen neuen Zahlungsplan oder ein Abschöpfungsverfahren möglich sein. Dies geht über die Fälle des § 198 hinaus, der eine Änderung der Einkommens- und Vermögenslage erfordert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Zu Z 1 und 3 (§ 3 Abs. 3 Z 3, Tarifpost 5 Anm. 2)

Mit der GGN 2015, BGBl. I Nr. 156/2015, wurde die Systematik der Rechtsmittelverfahren so überarbeitet, dass die Rechtsmittelgebühren in Insolvenzverfahren nicht mehr in Tarifpost 12a, sondern bei den erstinstanzlichen Gebühren in Tarifpost 5 und 6 geregelt wurden. Auf Grund eines Redaktionsversehens wurde verabsäumt, die entsprechenden Verweisanpassungen in § 3 Abs. 3 vorzunehmen, was nun nachgeholt werden soll. Auch die Anmerkung 2 zur Tarifpost 5 enthält irrtümlich noch einen Verweis auf die TP 12a.

Zu Z 2 und 4 (Tarifpost 5 Anm. 1a und Art. VI)

Bei der Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO handelt es sich um keine insolvenzrechtliche Forderungsanmeldung im technischen Sinne, sondern um die Geltendmachung eines Stimmrechts. Selbst wenn die Forderung in weiterer Folge anerkannt wird, entsteht – anders als bei sonstigen Forderungsanmeldungen – kein Exekutionstitel. Der Gläubiger nimmt auch nicht an Verteilungen teil. Da der Entwurf allerdings von einer Forderungsanmeldung spricht (vgl. §§ 220d ff IO), soll im GGG eine Klarstellung dahingehend getroffen werden, dass diese „Forderungsanmeldungen“ (Eingaben zur Geltendmachung des Stimmrechts) von der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I lit. b ausgenommen sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1)

Mit der Neufassung der EuInsVO wurde in Art. 2 Z 7 als Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch die gerichtliche Entscheidung zur Bestellung eines Verwalters definiert. Zur Klarstellung, dass Insolvenzentgelt erst ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zusteht, soll nunmehr an Art. 2 Abs. 1 der Insolvenzrichtlinie (2008/94/EG) angeknüpft werden. Damit berechtigen „Vorverfahren“ ohne Entscheidung über die Eröffnung einer Insolvenz (wie bisher) noch nicht zur Inanspruchnahme von Insolvenzentgelt für Arbeitnehmerinnen. Inhaltlich sind mit dieser Klarstellung keine Änderungen verbunden.

Zu Z 2 (§ 33)

Die Inkrafttretensbestimmung ist § 278 IO nachgebildet.

Zu Artikel 4 (Änderung der Exekutionsordnung)

Zu Z 1, Z 2 und Z 3 (§ 40 Abs. 1, § 45a Abs. 2 und § 448)

§ 9 Abs. 1 GEG und andere gesetzliche Bestimmungen (etwa § 212 BAO) ermöglichen einer Behörde die Stundung und Ratenzahlung einer Abgabenschuld. Regelmäßig ist für die Stundung Voraussetzung, dass die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet wird. Wird Stundung bewilligt, wenn zur Hereinbringung der Abgabenschuld ein Exekutionsverfahren anhängig ist, so kann der Verpflichtete nach § 40 die Einstellung der Exekution beantragen. Das hat wiederum einen Rangverlust für die betreibende Behörde zur Folge, was die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet. Damit fällt eine materiell-rechtliche Stundungsvoraussetzung weg, was die Behörde dazu bewegen könnte, überhaupt keine Stundung mehr zu bewilligen.

Um dieses Problem abzuschwächen, wird vorgeschlagen, dass der bescheidförmigen Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a zukommt, dass also die Aufschiebung, nicht aber die Einstellung der Exekution nach § 40 verlangt werden kann. Damit werden nach § 311a bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben, der Pfandrang bleibt aber erhalten. Die Regelung ist gerechtfertigt, weil eine Behörde nicht berechtigt ist, eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, wenn die Stundungsvoraussetzungen im Gesetz festgeschrieben sind und eine behördliche Entscheidung vorgesehen ist. Soweit die Behörde Zahlungsvereinbarungen treffen kann, wie dies etwa in § 33 Abs. 1 UVG vorgesehen ist, ist der neue Abs. 2 nicht anwendbar.

Für die Aufschiebung ist weiterhin Voraussetzung, dass für das konkrete Exekutionsmittel eine Aufschiebung in Betracht kommt. Das ist bei einer bereits vollzogenen zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nicht der Fall (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 45a Rz 3 ff).

Der Begriff der Behörde umfasst nicht nur Verwaltungsbehörden, sondern auch Gerichte (Ordentliche Gerichte und Verwaltungsgerichte).