Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte (Ausgangslage und Zielsetzung):

Mit der vorliegenden Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sollen Vereinfachungen bei den Regelungen über die ZKO-Meldung, das Bereithalten von Unterlagen und die Festlegung der Ansprechperson für Dienstleistungserbringer in der Transportbranche vorgenommen werden. Diese Neuregelungen sind aufgrund der Besonderheiten der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in der Transportbranche bedingt. Folgende Maßnahmen sind in der Novelle vorgesehen:

-       Schaffung einer vereinfachten Meldung für den Transportsektor nach § 19 LSD-BG;

-       Vereinfachungen bei der Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Transportbereich nach Österreich entsenden, zur Bereithaltung von Lohnunterlagen (§ 22 LSD-BG);

-       Vereinfachung bei der Festlegung der Ansprechperson nach § 23 LSD-BG;

Im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) sind geringfügige Änderungen hinsichtlich der aktuellen Novelle zum Zustellgesetz vorgesehen.

Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes):

Zu Z 1, Z 3 bis 6 und Z 10 (§ 13 Abs. 2 Z 6 LSD-BG, § 20 Abs. 1 und 2 LSD-BG, § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 LSD-BG, § 28 Z 1 LSD-BG):

In diesen Bestimmungen erfolgen jeweils Zitatanpassungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Erstattung einer Meldung gemäß § 19 Abs. 5 bis 7 LSD-BG sowie im Hinblick auf die Neuregelung des § 22 Abs. 1a LSD-BG.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 7 LSD-BG):

Nach der Neuregelung sollen Meldungen von grenzüberschreitenden Entsendungen nach Österreich in der Transportbranche nur noch „pauschal“ für jeweils sechs Monate und damit unabhängig von einer konkreten Entsendung erfolgen. Für den Transportbereich ist ausschließlich die Meldung nach Abs. 7 zulässig. Dabei sind ua. die voraussichtlich in diesem Zeitraum in Österreich eingesetzten Arbeitnehmer und die behördlichen Kennzeichen der dabei eingesetzten Kraftfahrzeuge anzugeben. Der Begriff „Transportbereich“ umfasst sowohl die Personen- als auch die Güterbeförderung. Insbesondere ist durch diese Regelung auch der touristische Personentransport (va. Bus, Schiff) einschließlich eines mobilen Reiseleiters zu verstehen. Mit dem Begriff „auschließlich“ wird keinesfalls die Geltung der Abs. 1 und 2 des § 19 ausgeschlossen; damit wird lediglich festgehalten, dass die im Transportbereich zu erfolgende Meldung einer Entsendung die im Abs. 7 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat und die Abs. 3, 5 und 6 nicht anzuwenden sind.

Werden entgegen der Meldung andere Arbeitnehmer oder Kraftfahrzeuge im jeweiligen Sechs-Monatszeitraum eingesetzt als gemeldet wurden, ist dies zu melden. Die bisher vorgesehenen Angaben zum Auftraggeber des ausländischen Dienstleistungserbringers oder dem jeweiligen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers entfallen. Damit soll den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in der Transportbranche Rechnung getragen werden. Diese Besonderheiten bestehen darin, dass die Dienstleistungserbringung in Vergleich zu anderen Branchen weit weniger ortsabhängig und -gebunden und gegenüber einem von vornherein zum Teil nicht individualisierbaren Auftraggeber- oder Kundenkreis erfolgt. Weiters erfolgt die Auftragsannahme und –abwicklung in der Regel sehr rasch. Diese in dieser gebündelten Form nur in der Transportbranche anzutreffenden Spezifika bei der Dienstleistungserbringung lassen es geboten erscheinen, die mit dieser Novelle geschaffenen Sonderbestimmungen zu treffen.

Zu den Z 7 und 8 (§ 22 Abs. 1 und 1a LSD-BG):

Die Neuregelung der Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen für Arbeitgeber im Transportsektor, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, trägt zu deren Entlastung bei. Diese Branche ist wie bereits ausgeführt durch besondere Bedingungen bei der Dienstleistungserbringung geprägt. Der Arbeitsvertrag/Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen sind bei der jeweiligen Entsendung nach Österreich im Fahrzeug bereitzuhalten und bei der Kontrolle sofort zugänglich zu machen. Der Bezug auf arbeitszeitrechtliche Regelungen der Europäischen Union ist demonstrativ zu verstehen. Die anderen im Abs. 1a genannten Unterlagen müssen nur noch auf Verlangen der Abgabenbehörde übermittelt aber nicht bereitgehalten werden. Der Zeitraum, für den die Unterlagen übermittelt werden müssen, umfasst jenen Kalendermonat, in dem eine Kontrolle des Arbeitnehmers erfolgt ist, und den Vormonat, wenn der Arbeitnehmer in Österreich tätig war. Die Festlegung auf zwei Kalendermonate erfolgt im Hinblick darauf, dass der Meldezeitraum für den Transportsektor auf sechs Monate erweitert wurde und bei der Meldung nicht mehr jede einzelne Entsendung angeführt werden muss. Um dennoch eine entsprechende Kontrolleffizienz im Transportsektor aufrechterhalten zu können bzw. die Strafverfahren hinsichtlich der Beweisproblematik durchführbar zu machen, beträgt der „Kontrollzeitraum“ jeweils zwei Kalendermonate. Auch soll – um nicht in ungerechtfertigten Wertungswidersprüchen zu den einschlägigen Regelungen für andere Branchen zu geraten – die Nichtübermittlung der Unterlagen nach Abs. 1a als Nichtbereithaltung der Unterlagen gewertet werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch für den Transportbereich § 22 Abs. 1 LSD-BG allerdings mit der Maßgabe des Abs. 1a gilt.

Arbeitszeitaufzeichnungen müssen bei der Kontrolle bereitgehalten werden. Der Abgabenbehörde muss auch für die letzten 28 Tage vor dem Tag der Kontrolle bei der Vorortkontrolle Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gewährt werden. Auch wenn in die Arbeitszeitaufzeichnungen bei der Kontrolle bereits Einsicht genommen wurde, sind diese dennoch auf Verlangen der Abgabenbehörde zu übermitteln.

Die Lohnunterlagen müssen aber bereits nach der geltenden Rechtslage nicht physisch bereitgehalten werden, sondern können etwa nach § 22 Abs. 1 LSD-BG bei einer Kontrolle unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich gemacht werden. Diese Alternative betrifft alle nach den §§ 21 und 22 LSD-BG bereitzuhaltenden Unterlagen, d.h. sowohl die Entsendemeldung als auch die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur ausländischen Sozialversicherung und die Lohnunterlagen. Zu denken ist dabei an eine unmittelbare visuelle Zugänglich-Machung via elektronischer Geräte des Arbeitgebers (etwa Laptop, Tablet). Der Hinweis, dass diese Daten sich auf einem Server im Ausland befinden – ohne gleichzeitige Zugriffsmöglichkeit vom Arbeitsort aus – genügt nicht.

Wesentlich ist jedenfalls, dass den Organen der Abgabenbehörden die Verifizierung der Echtheit dieser Dokumente im Augenblick der Lohnkontrolle möglich ist bzw. die Unterlagen auf Verlangen dann auch den Kontrollbehörden übermittelt werden können (z.B. an den Server der Finanzpolizei).

Zu Z 9 (§ 23 LSD-BG):

Nach der bisher geltenden Regelung hat der Arbeitgeber eine Ansprechperson auszuwählen und zu melden. Nunmehr soll bei einer grenzüberschreitenden Entsendung von mobilen Arbeitnehmern nach Österreich der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weiteres als Ansprechperson gelten, es sei denn, der Arbeitgeber wählt als Ansprechperson eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person nach § 21 Abs. 2 Z 4 LSD-BG aus.

Zu Z 11 (§ 72 Abs. 4 LSD-BG):

Meldungen im Transportbereich, die vor dem Inkrafttreten der Novelle erstattet wurden und für Zeiträume danach gelten, sind weiter wirksam; anstelle einer neuerlichen Rahmenmeldung ist allerdings eine Meldung nach der Neuregelung vorzunehmen. Ebenso wurde für die Frage der Bereithaltung von Lohnunterlagen eine Übergangsregelung geschaffen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes):

Mit der Änderung des § 8 Abs. 5 SBBG wird den einschlägigen Änderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Zustellung nach dem Zustellgesetz Rechnung getragen.