1591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1587 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Das geltende System zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut soll auf zeitgemäße Weise weiterentwickelt werden. Derzeit ist vor der Benützung von Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen sowie mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, eine Mautvignette zu erwerben und am Fahrzeug anzubringen. Künftig soll den Mautschuldnern auch die Möglichkeit eröffnet werden, für ihr Fahrzeug eine digitale Vignette zu erwerben, indem sie dessen Kennzeichen im Mautsystem registrieren. Um die beiden Vignettentypen begrifflich besser voneinander unterscheiden zu können, soll bei dieser Gelegenheit der für die derzeitige Mautvignette allgemein geläufige Begriff „Klebevignette“ im Gesetzestext verankert werden.

Herkömmliche Klebevignette und neu eingeführte digitale Vignette haben dieselbe Gültigkeitsdauer, sie kosten denselben Preis und sind jeweils als Jahresvignette, als Zweimonatsvignette und als Zehntagesvignette verfügbar. Sie unterscheiden sich voneinander aber dadurch, dass die Klebevignette am Fahrzeug haftet, während die digitale Vignette an das Kennzeichen gebunden ist. Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer haben die Wahl, sich für jene Variante der Mautentrichtung zu entscheiden, die für sie mehr Vorteile bietet. Für Wechselkennzeichenbesitzer wird regelmäßig die digitale Vignette attraktiver sein, weil sie es ermöglicht, mehrere Fahrzeuge – wenn auch nicht gleichzeitig – auf Bundesstraßen zu verwenden. Probe und Überstellungskennzeichenbesitzer werden fortan, sofern sie die digitale Vignette wählen, auch eine Jahresvignette erwerben können. Wer mit der Nutzung elektronischer Medien nicht vertraut ist oder wer die mit der digitalen Vignette zwingend verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten vermeiden will, wird der Klebevignette den Vorzug geben.

Die Einführung der digitalen Vignette setzt ein Mautsystem voraus, in dem die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen Daten automationsunterstützt verwendet werden, und ein öffentliches Register, in das jede Person Einsicht nehmen kann, um zu eruieren, ob für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen) eine digitale Vignette mit einem bestimmten Gültigkeitszeitraum erworben wurde und dieses Fahrzeug somit auf Bundesstraßen verwendet werden darf. Diese Verifikationsmöglichkeit entspricht der Sichtprüfung der Nutzungsberechtigung am Fahrzeug bei der Klebevignette. Sie erleichtert nicht nur die Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, sondern dient auch den Interessen der Bundesstraßennutzer. Ohne sie könnten Lenker, die nicht Zulassungsbesitzer des von ihnen verwendeten Fahrzeuges sind, nicht verlässlich beurteilen, ob sie mit dem Fahrzeug Bundesstraßen benützen dürfen.

Aus Anlass der Einführung der digitalen Vignette soll die schon bisher praktizierte automatische Überwachung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut auf eine klarere, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nachvollziehende rechtliche Grundlage gestellt werden.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. April 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Georg Willi, Christoph Hagen, Michael Bernhard und Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Regierungsvorlage sieht in § 11 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Z 10 vor, dass die ASFINAG verpflichtet wird, dem Zulassungsbesitzer zu ermöglichen, das Kennzeichen seines Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren (digitale Jahresvignette), wenn die auf dem Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeuges oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar wird. Es hat daher die Regelung des § 15 Abs. 2 Z 8 zu entfallen, die die ASFINAG lediglich ermächtigt, Bestimmungen über die Möglichkeit vorzusehen, das Kennzeichen eines Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren (digitale Jahresvignette), wenn die auf diesem Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeuges oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar wird.

 

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat gemäß § 1 Abs. 1 SMSG die zusätzliche Bezeichnung ,Sozialministeriumservice‘ erhalten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 04 05

                                   Dietmar Keck                                                                     Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann