1592 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 2093/A der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) geändert wird

Die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 29. März 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 17):

Der bisherige Text des § 17 verlangt, dass ein ‚Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis‘ mitzuführen und vorzuweisen ist und stellt damit vom Wortlaut her auf eine (physisch vorhandenes) Papierdokument ab. Eine solche Vorgabe ist nicht mehr zeitgemäß, da mittlerweile im Bereich des Warenverkehrs elektronische Frachtdokumente – die die erforderlichen Angaben enthalten – Standard geworden sind. Durch die neue Formulierung wird klargestellt, dass die geforderten Nachweise sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form erbracht werden dürfen.

Die Belege müssen dem Aufsichtsorgan gezeigt werden, was im Falle von elektronischen Belegen bedeutet, dass das entsprechende Dokument zu öffnen und dem Aufsichtsorgan zu zeigen ist. Das bedeutet aber nicht, dass elektronische Belege bei der Kontrolle ausgedruckt werden müssen.

Zu Z 2 (§ 21):

Klarstellung, dass die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde - vor allem bei unerlaubter Kabotage - tätig werden kann.

Zu Z 3 und 4 (§ 23 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4):

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 regelt, unter welchen Bedingungen Kabotage zulässig ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind unter anderem Belege mit bestimmten, in der Verordnung näher genannten Inhalten erforderlich. Allerdings ist der Text der Verordnung insofern nicht eindeutig, als unklar bleibt, ob diese Belege tatsächlich während einer (erlaubten) Kabotagefahrt mitgeführt werden müssen oder auch nachträglich – etwa im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens – vorgewiesen werden können. Während die neuere Judikatur der Landesverwaltungsgerichte in letztere Richtung geht, sieht etwa das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz in § 7 eine ausdrückliche Mitführverpflichtung vor. Um die Rechtslage auch in Österreich zweifelsfrei zu gestalten, wird nach deutschem Vorbild eine explizite Mitführverpflichtung entsprechender Belege für den Lenker (§ 23 Abs. 2 Z 4) festgelegt sowie eine Verpflichtung für den Unternehmer, dafür zu sorgen, dass solche Belege vorhanden sind und mitgeführt werden (§ 23 Abs. 1 Z 8). Die Belege selbst sind hinsichtlich ihrer Form und Gestaltung nicht vorgegeben und können in Papierform, aber auch in elektronischer Form beigebracht werden.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. April 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller der Abgeordnete Georg Willi sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 04 05

            Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller                                               Anton Heinzl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann