1594 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 2094/A(E) der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abstellen von KFZ mit Wechselkennzeichen auf öffentlichem Grund

Die Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 29. März 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne angebrachtes, behördliches Kennzeichen auf öffentlichem Grund ist nach derzeitiger Gesetzeslage ausnahmslos verboten. Gemäß § 89a Abs. 2a StVO ist die Entfernung von ohne Kennzeichentafeln abgestellten KFZ ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Grundsätzlich kann zwar bei Bedarf am Abstellen eines KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - wie das oft im Zusammenhang mit Wechselkennzeichen der Fall ist - eine Bewilligung dafür bei der betreffenden Behörde beantragt werden. Solche Ansuchen werden von der jeweils zuständigen Gemeinde aber nur in den seltensten Fällen tatsächlich genehmigt.

Die Intention des Gesetzgebers hinter der Regelung in der StVO ist zweifelsohne in der Verhinderung der Entsorgung von KFZ auf öffentlichem Grund und der damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtung zur eindeutigen Identifizierung des Zulassungsbesitzers sowie der Sicherstellung der Verkehrstauglichkeit des entsprechenden Fahrzeuges zu suchen. Neben diesen durchaus sinnvollen Ansätzen trifft § 89a Abs. 2a StVO jedoch auch Besitzer von Wechselkennzeichen, deren Zweitwagen behördlich erfasst ist und sowohl über die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrstauglichkeit als auch einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt.

Da auch die Feststellung der Identität des Zulassungsbesitzers eines ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeuges mit Wechselkennzeichen möglich ist, beispielsweise über die angebrachte, gültige § 57a-Plakette, ist eine Ausnahme der Besitzer von Wechselkennzeichen hinsichtlich § 89 a Abs. 2a StVO zu schaffen. Damit würde seitens des Gesetzgebers einerseits Rechtssicherheit geschaffen, da bei einem behördlich registrierten Zweitwagen seitens des Halters keine Absicht zur rechtswidrigen Entsorgung besteht, und andererseits Besitzern von Wechselkennzeichen, welche über keine Möglichkeit zum Parken auf Privatgrund verfügen, das Abstellen ihres KFZ erleichtert. Vor allem letzterer Aspekt ist hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes von immanenter Wichtigkeit, da es nach derzeitiger Rechtslage Bürgern, welche über keinen privaten Grundbesitz verfügen bzw. keinen Zugang zu solchem haben, der Zugang zu Wechselkennzeichen de facto verwehrt ist.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 5. April 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christian Hafenecker, MA die Abgeordneten Georg Willi, Christoph Hagen, Johann Singer, Michael Bernhard und Johann Hell.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, dagegen: S, V, G, N, T).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johann Hell gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2017 04 05

                                    Johann Hell                                                                       Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann