Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Mehr Transparenz und Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit mit Indien

-       Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern in der steuerlichen Zusammenarbeit mit Indien

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard

-       Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern

 

Wesentliche Auswirkungen

Es sind keine finanzielle Auswirkungen des Abänderungsprotokolls auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften zu erwarten. Das Abänderungsprotokoll hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN ZUR ABÄNDERUNG DES AM 8. NOVEMBER 1999 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND DER VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Beibehaltung der Anzahl der jährlichen Voll-Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wobei ein Voll-DBA ein DBA sein kann, das einen bisher abkommenslosen Zustand ändert oder ein DBA, das ein altes, bisher bestehendes DBA zur Gänze ablösen soll“ für das Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien werden gegenwärtig durch das am 8. November 1999 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen geschützt. Dieses Abkommen entspricht nicht dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches, welcher insbesondere die Möglichkeit des Austausches von Bankinformationen vorsieht. Ebenso sieht das Abkommen keine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern vor. Daher ist das Abkommen revisionsbedürftig.

 

Obwohl im Verhältnis zu Indien seit 1.1.2015 das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014) Anwendung findet, welches ebenfalls den Austausch von Bankinformationen vorsieht, ist der Informationsaustausch nach dem multilateralen Übereinkommen auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beschränkt, während der Informationsaustausch auf der Grundlage des gegenständlichen Abänderungsprotokolls durch Artikel 2 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht beschränkt wird und somit Steuern jeder Art betrifft, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

 

Darüber hinaus ermöglicht das Abänderungsprotokoll nunmehr auch eine eingeschränkte Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ungeachtet des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen trägt das Abänderungsprotokoll zu einer erweiterten bilateralen Zusammenarbeit mit Indien im Bereich des steuerlichen Informationsaustausches bei und ermöglicht nunmehr auch die Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern. Darüber hinaus wird das Ranking Österreichs, das auf Grund des Supplementary Report, welcher vom Global Forum betreffend Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen im Jahr 2015 veröffentlicht wurde, erheblich verbessert werden konnte, noch mehr gefestigt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Staatsvertrag wird frühestens 2017 wirksam. Eine sinnvolle Evaluierung ist daher frühestens ab 1.1.2021 möglich. Dafür müssen keine besonderen organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt kann die Anzahl der Fälle und das Funktionieren der Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches sowie bei der Vollstreckung von Steuern mit Indien einer Evaluierung unterzogen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Mehr Transparenz und Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit mit Indien

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien vom 8. November 1999 entspricht nicht dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches, da es insbesondere nicht die Möglichkeit des Austausches von Bankinformationen vorsieht. Obwohl im Verhältnis zu Indien seit 1.1.2015 das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Anwendung findet, welches zwar den Austausch von Bankinformationen vorsieht, ist der Informationsaustausch nach dem multilateralen Übereinkommen auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beschränkt.

Auf Grund des Abänderungsprotokolls, das ebenfalls den Austausch von Bankinformationen vorsieht, ist der Informationsaustausch durch Artikel 2 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht beschränkt und betrifft somit Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

 

Ziel 2: Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern in der steuerlichen Zusammenarbeit mit Indien

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit enthält das Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien keine Bestimmung betreffend Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Artikel 27 OECD-Musterabkommen). Es wird daher im Abänderungsprotokoll eine Bestimmung zur gegenseitigen Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern eingeführt, die jedoch im Vergleich zu Artikel 27 OECD-Musterabkommen wesentlich eingeschränkt ist.

Durch die Aufnahme einer Bestimmung zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Vollstreckungsamtshilfe geschaffen. Die Vollstreckungsamtshilfe beschränkt sich allerdings auf Abgabenansprüche, die durch die nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen (Befreiung oder reduzierter Quellensteuersatz) entstanden sind.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit kann auf Basis des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens kein Informationsaustausch mit Indien nach dem OECD-Standard erfolgen. Auf Grund des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. III Nr. 193/2014), welches im Verhältnis zu Indien seit 1.1.2015 Anwendung findet und ebenfalls den Austausch von Bankinformationen vorsieht, ist der Informationsaustausch auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beschränkt. Auf der Grundlage des gegenständlichen Abänderungsprotokolls ist der Informationsaustausch durch Artikel 2 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht beschränkt ist und betrifft somit Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden. Durch das Abänderungsprotokoll erfüllt Österreich seine internationale Verpflichtung zur Umsetzung des OECD-Standards betreffend die Übermittlung steuerlich relevanter Informationen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Einfügung einer Bestimmung zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern in das Abgabenänderungsprotokoll kann in Zukunft auch eine Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern in Fällen der nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen gewährleistet werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1226425180).