Vorblatt
Ziel(e)
- Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung im Bereich der Eichung von Messgeräten
Durch technische Entwicklungen ist es möglich, Eichpflichten zu reduzieren sowie Intervalle zur Nacheichung zu verlängern und an die heutigen Anforderungen und technischen Möglichkeiten anzupassen und die Möglichkeiten von Messgeräten voll auszunützen. Damit ergibt sich eine Entlastung für die Verwender von Messgeräten.
Die Interessen des Konsumentenschutzes, des fairen Handels, des Gesundheitswesens und des Sicherheitswesens bleiben gewahrt.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Streichung der Eichpflicht bei bestimmten Messgeräten
- Streichung der Nacheichpflicht bei bestimmten Messgeräten
- Verlängerung von Nacheichfristen (Kontrollintervalle) bei bestimmten Messgeräten
Wesentliche Auswirkungen
Für die Verwender der Messgeräte bringt die geplante Novelle nach 5 Jahren eine Einsparung von 15,2 Mio. € pro Jahr und einen Entfall von ca. 164.000 Eichungen pro Jahr. Bei voller Wirksamkeit der Novelle entsteht eine Gesamtersparnis pro Jahr von ca. 15,5 Mio. €. Dem gegenüber stehen betragsmäßig geringere Einnahmen bei privaten Eichstellen und dem Bund.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch den Wegfall von Eichpflichten bzw. Verlängerung von Nacheichfristen entstehen dem Bund Mindereinnahmen aus dem Titel der Eichgebühren von jährlich ca. 391.000 €.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
‑391 |
‑391 |
‑391 |
‑391 |
‑391 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 1.280.000,- pro Jahr verursacht.
Der Zeitbedarf für die Auftragserteilung eines Antrages wurde mit 10 Minuten pro Messgerät angenommen.
Auswirkungen auf Unternehmen:
Mit Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle fallen Eichpflichten weg bzw. werden Nacheichfristen verlängert. Dadurch kommt es zu einer massiven Entlastung der Verwender von Messgeräten. Verwender von elektron. Elektrizitätszählern und Tarifgeräten werden ab Inkrafttreten der Novelle mit 11,1 Mio. € pro Jahr entlastet. Demgegenüber steht ein Einnahmenentfall bei den Eichstellen für diese Messgeräte (derzeit werden elektron. Zähler neu eingebaut, diese ersetzen Induktionszähler). Bei manchen Messgeräten gibt es Übergangsbestimmungen, die die Wirksamkeit zeitlich nach hinten verschieben.
Für die Verwender der Messgeräte bringt die geplante Novelle nach 5 Jahren eine Einsparung von 15,2 Mio. € im Jahr 2021 (2017 bis 2021 insgesamt ansteigend auf 73,2 Mio. €) und einen Entfall von ca. 164.000 Eichungen pro Jahr. Insgesamt bringt die Novelle bei voller Wirksamkeit eine Gesamtentlastung für die Messgeräteverwender von 15,5 Mio. € jährlich (somit 77,5 Mio. € in fünf Jahren). Derzeit werden ca. 700.000 Messgeräte pro Jahr geeicht. Mit der Novelle fallen bei voller Wirksamkeit jährlich circa 167.000 Eichungen weg.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Lediglich § 18a Abs. 8 MEG dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 61 und der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Abgeschlossenes Informationsverfahren gemäß dem Notifikationsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 183/1999 in der geltenden Fassung bzw. der durch dieses umgesetzten Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird (MEG-Novelle 2017)
Einbringende Stelle: |
Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Bereithaltung und Weiterentwicklung der österreichischen Messtechnikinfrastruktur und Sicherstellung der internationalen Anerkennung und Gleichwertigkeit" für das Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015, wurde zuletzt an die Änderungen der Unionsrechtslage angepasst (Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU und der Richtlinie 2014/32/EU). Darüber hinausgehende inhaltliche Änderungen sollen nunmehr mit gegenständlicher Novelle umgesetzt werden.
Durch technische Entwicklungen ist es möglich, Eichpflichten zu reduzieren sowie Intervalle zur Nacheichung (Kontrollintervalle) zu verlängern und an die heutigen Anforderungen und technischen Möglichkeiten anzupassen. Der technische Fortschritt wurde aber im MEG noch nicht rechtlich umgesetzt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Wenn die Novelle nicht umgesetzt wird, bestehen weiterhin sachlich nicht zu rechtfertigende Eichpflichten oder unnötig kurze Nacheichfristen (Kontrollintervalle). Dies wäre eine unnötige Belastung für die Verwender der Messgeräte.
Alternativen: keine
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Anhand von Daten der Eichbehörden soll festgestellt werden, ob die gesetzten Maßnahmen ausreichend waren. Aufgrund der mehrjährigen Nacheichfristen kann eine solche Evaluierung frühestens 2022 stattfinden. Als Indikator für den Erfolg werden die jährlichen Zahlen der geeichten Messgeräte zu erheben und zu vergleichen sein.
Ziele
Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung im Bereich der Eichung von Messgeräten
Beschreibung des Ziels:
Durch technische Entwicklungen ist es möglich, Eichpflichten zu reduzieren sowie Intervalle zur Nacheichung zu verlängern und an die heutigen Anforderungen und technischen Möglichkeiten anzupassen und die Möglichkeiten von Messgeräten voll auszunützen. Damit ergibt sich eine Entlastung für die Verwender von Messgeräten.
Die Interessen des Konsumentenschutzes, des fairen Handels, des Gesundheitswesens und des Sicherheitswesens bleiben gewahrt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es bestehen sachlich nicht zu rechtfertigende Eichpflichten oder unnötig kurze Nacheichfristen bei zahlreichen Messgeräten |
Die Eichpflichten sind sachlich gerechtfertigt, die Nacheichfristen entsprechen den technischen Eigenschaften der Messgeräte |
Derzeit werden ca. 700.000 Messgeräte pro Jahr geeicht. |
Im Jahr 2022 soll die Reduktion der Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr um ca. 164.000 gesunken sein. Es sollen pro Jahr daher an Stelle von ca. 700.000 Messgeräten nur mehr ca. 536.000 Messgeräte geeicht werden müssen. Als Zählgröße werden die jährlichen Zahlen der geeichten Messgeräte von den Eichbehörden zu erheben und zu vergleichen sein. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Streichung der Eichpflicht bei bestimmten Messgeräten
Beschreibung der Maßnahme:
Bei folgenden Messgeräten wird die Eichpflicht aus dem MEG gestrichen:
Abwasserzähler; Messgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch und Milcherzeugnissen (Reduktion auf Getreidefeuchtigkeit und Schüttdichte von Getreide); Refraktometer zur Bestimmung des Zuckergehaltes von Most; Härtevergleichsplatten; Härteprüfdiamanten; Einschränkung der Eichpflicht auf taxativ in Gesetzen oder Verordnungen aufgezählte Messgeräte (Entfall der allgemeinen Eichpflicht nach § 8 Abs 3 MEG, sobald ein Messgerät in einem Gesetz erwähnt wird, zB Thermometer auf Jachten gemäß Anl 5-7 der Jachtzulassungsverordnung); Messgeräte, wenn diese zur Ermittlung des Arbeitslohnes, der Prüfung von Arbeitsleistungen oder zur Messung von Sachentschädigungen dienen; Dichtemessgeräte, Volumenmessgeräte, Temperaturmessgeräte etc. bei der Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln; Verzögerungsmessgeräte; Drehzahlmesser; Wegstreckenzähler in selbstgelenkten Fahrzeugen (Leihfahrzeuge, Car Sharing); Totalstationen (Laser-Längen/Winkel-Messgeräte), die in der Vermessung eingesetzt werden; Wasserzähler mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150; Messanlagen für Milch zur Direktvermarktung; Messgeräte für thermische Energie mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150 und für den Wärmeträger Öl; Messgeräte für elektrische Energie > 123.000 Volt oder > 5.000 Ampere; Ultraschallgaszähler und Turbinenradgaszähler mit einem Anschlussdurchmesser DN > 400.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Streichung der Nacheichpflicht bei bestimmten Messgeräten
Beschreibung der Maßnahme:
Bei folgenden Messgeräten wird die Pflicht zur Nacheichung aus dem MEG gestrichen:
Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l (z.B. Ölkannen); Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Verlängerung von Nacheichfristen (Kontrollintervalle) bei bestimmten Messgeräten
Beschreibung der Maßnahme:
Bei folgenden Messgeräten wird die Nacheichfrist ohne Übergangsfristen verlängert:
Gewichtsstücke (Genauigkeitsklassen E1, E2, F1) von 2 auf 4 Jahre; mechanische Messgeräte zur Schüttdichtebestimmung von Getreide von 2 auf 5 Jahre; Waagen für medizinische Zwecke von 2 auf 5 Jahre (nur für die schulärztliche Kontrolle); Messkluppen zur Vermessung von Rundholz von 2 auf 5 Jahre; elektronische Elektrizitätszähler und Tarifgeräte von 8 auf 10 Jahre; Induktionselektrizitätszähler von 16 auf 20 Jahre; Ultraschallgaszähler von 8 auf 10 Jahre; Lagerbehälter (Großlager für z.B. Erdöl) von 10 auf 15 Jahre;
Bei folgenden Messgeräten wird die Nacheichfrist mit Übergangsfristen verlängert:
Taxameter von 2 auf 3 Jahre; Reifendruckmessgeräte von 2 auf 4 Jahre; Kraftstoffzapfanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen (Benzin/Diesel sowie Zweitaktgemisch) von 2 auf 4 Jahre; Haushalts-Gaszähler (Balgengaszähler) von 12 auf 15 Jahre; Getreidefeuchtigkeitsmessgeräte von 1 auf 2 Jahre, elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip von 5 auf 8 Jahre
Bei folgendem Messgerät wird das Prüfintervall für die messtechnische Kontrolle verlängert:
Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden (§ 12c MEG) von 1 auf 2 Jahre
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Erträge |
‑391 |
‑391 |
‑391 |
‑391 |
‑391 |
Verminderte Einnahmen an Eichgebühren
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
1 |
Auftrag/Antrag auf Eichung |
MEG § 35 für Eichstellen, für Eichbörden MEG im Zusammenwirken des AVG |
‑1.280 |
Der Zeitbedarf für die Antragstellung auf Eichung wurde abgeschätzt. Dabei sind alle jene Tätigkeiten, die mit der Eichung auch indirekt zu tun haben, in den entsprechenden finanziellen Auswirkungen berücksichtigt.
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
Die in der Tabelle enthaltenen Werte beziehen sich auf den Betrachtungszeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Novelle.
Die Anzahl der Fälle betrifft die durch die Novelle entfallende Anzahl an Eichungen in 5 Jahren.
Die Entlastung pro Fall setzt sich zusammen aus den Eichkosten je Stück sowie Wartung bzw. Ein- oder Ausbau je Stück im Zuge einer (Nach)Eichung. Das negative Vorzeichen zeigt eine Entlastung an.
Die Belastung pro Fall setzt sich aus den wegfallenden Einnahmen privater Eichstellen (entspricht den Eichkosten) zusammen.
Bei Fahrpreisanzeigern beispielsweise betragen die Eichkosten je Stück ca. 70 Euro, Manipulationskosten (Wartung/Einbau/Ausbau) je Stück ca. 50 Euro. Daher entsteht pro Messgerät eine Entlastung des Verwenders um 120 Euro und eine Belastung der Eichstelle (Einnahmenentfall) um 70 Euro.
Bei den Verwendern von Dichtemessgeräten etc. bei der Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln, den Verwendern von Messanlagen für Milch in der Direktvermarktung oder Abwasserzählern wird darauf hingewiesen, dass der Entfall der Eichpflicht der Rechtsbereinigung dient.
Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Fälle |
Be-/Entlastung pro Fall/Unternehmen |
Gesamt |
Erläuterung |
Verwender von Härtevergleichsplatten |
20 |
‑128 |
‑2.560 |
Aufhebung Eichpflicht |
Verwender von Härteprüfdiamanten |
100 |
‑128 |
‑12.800 |
Aufhebung Eichpflicht |
Verwender von Verzögerungsmess-geräten |
3.000 |
‑77 |
‑231.000 |
Aufhebung Eichpflicht |
Verwender von Drehzahlmessern |
15.000 |
‑55 |
‑825.000 |
Aufhebung Eichpflicht |
Verwender von Wegstreckenzählern in selbstgelenkten Fahrzeugen |
750 |
‑189 |
‑141.750 |
Aufhebung Eichpflicht |
Verwender von Totalstationen in der Vermessung |
1.750 |
‑150 |
‑262.500 |
Aufhebung Eichpflicht |
Verwender von Wasserzählern mit Nennweite >= DN 150 |
100 |
‑400 |
‑40.000 |
Aufhebung Eichpflicht |
Verwender von Messgeräten für therm. Energie >= DN 150 und mit dem Wärmeträger Öl |
250 |
‑310 |
‑77.500 |
Aufhebung Eichpflicht |
Verwender von Messgeräten für elektr. Energie > 123 kV oder > 5 kA |
640 |
‑203 |
‑129.920 |
Aufhebung Eichpflicht |
Verwender von Hohlmaßen und Messgefäßen bis 10 l |
5.000 |
‑38 |
‑190.000 |
Aufhebung Nacheichpflicht |
Verwender von Längenmaßstäben und -bänder bis 5 Meter |
3.250 |
‑30 |
‑97.500 |
Aufhebung Nacheichpflicht |
Verwender von Fahrpreisanzeigern (Taxameter) |
6.333 |
‑120 |
‑759.960 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 3 Jahre mit Übergangs-bestimmungen |
Verwender von Gewichtsstücken |
315 |
‑130 |
‑40.950 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre |
Verwender von Reifendruckmessgeräten |
2.813 |
‑50 |
‑140.650 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre mit Übergangs-bestimmungen |
Verwender von Kraftstoffzapfanlagen (Benzin/Diesel) |
15.938 |
‑100 |
‑1.593.800 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre mit Übergangs-bestimmungen |
Verwender von Kraftstoffzapfanlagen (Zweitaktgemisch) |
450 |
‑50 |
‑22.500 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre |
Verwender von Waagen im schulischen Bereich (Schulwaagen) |
9.000 |
‑200 |
‑1.800.000 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre |
Verwender von Rundholz-Messkluppen |
900 |
‑60 |
‑54.000 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre |
Verwender von elektron. Elektrizitätszählern und Tarifgeräten |
653.125 |
‑85 |
‑55.515.625 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 8 auf 10 Jahre |
Verwender von Ultraschallgaszählern |
13 |
‑150 |
‑1.950 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 8 auf 10 Jahre |
Verwender von Balgengaszählern |
7.222 |
‑63 |
‑454.986 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 12 auf 15 Jahre mit Übergangs-bestimmungen |
Verwender von Lagerbehältern |
40 |
‑2.500 |
‑100.000 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 10 auf 15 Jahre |
Verwender von Messgeräten zur Getreidefeuchte-bestimmung |
688 |
‑211 |
‑145.168 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 1 auf 2 Jahre mit Übergangs-bestimmungen |
Verwender von Elektrizitätszählern |
17.190 |
‑65 |
‑1.117.350 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 16 auf 20 Jahre |
Verwender von Aktivitätsmessein-richtungen |
50 |
‑1.100 |
‑55.000 |
Verlängerung Prüfintervall für Vergleichsmessungen von 1 auf 2 Jahre |
Verwender von mechanischen Messgeräten zur Bestimmung Getreideschüttdichte |
15 |
‑160 |
‑2.400 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre |
Eichstellen für Reifendruckmessgeräte |
2.813 |
50 |
140.650 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen |
Eichstellen für Kraftstoffzapfanlagen (Benzin/Diesel) |
15.938 |
100 |
1.593.800 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen |
Eichstellen für Kraftstoffzapfanlagen (Zweitaktgemisch) |
450 |
50 |
22.500 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen |
Eichstellen für Messgeräte zur Getreidefeuchte-bestimmung |
688 |
186 |
127.968 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen |
Eichstellen für Balgengaszähler |
7.222 |
13 |
93.886 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen |
Eichstellen für Fahrpreisanzeiger (Taxameter) |
6.333 |
70 |
443.310 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen |
Eichstellen für Waagen |
9.000 |
200 |
1.800.000 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre für Waagen für die schulärztliche Kontrolle |
Verwender von Ultraschallgaszählern und Turbinenradgaszählern mit DN > 400 |
25 |
‑700 |
‑17.500 |
Aufhebung Eichpflicht |
Eichstellen für elektron. Elektrizitätszähler und Tarifgeräte |
653.125 |
35 |
22.859.375 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist von 8 auf 10 Jahre |
Eichstellen für Elektrizitätszähler |
17.190 |
15 |
257.850 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist von 16 auf 20 Jahre |
Verwender von elektr. Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip |
20 |
600 |
12.000 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 5 auf 8 Jahre mit Übergangs-bestimmungen |
Eichstellen für Gaszähler |
20 |
500 |
10.000 |
Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen |
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die Streichung von Eichpflichten bzw. die Verlängerung von Nacheichfristen wird in den meisten Fällen mit Inkrafttreten der Novelle wirksam. Lediglich die Verlängerung der Nacheichfristen für Getreidefeuchtemessgeräte, Fahrpreisanzeiger, Kraftstoffzapfanlagen und Reifendruckmessgeräte werden aufgrund des verzögerten Inkrafttretens später wirksam (vgl. Erläuterungen zu § 71 Abs. 6 und 7). Für Balgengaszähler wird die Nacheichfrist ab dem Jahr 2008 der Eichung verlängert. Die Auswirkungen der Verlängerung treten somit schon jetzt auf. Für elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip wird die Nacheichfrist ab dem Jahr 2015 der Eichung verlängert, die Auswirkungen der Verlängerung treten somit jetzt schon auf.
Bei voller Wirksamkeit (vgl. § 71 Abs. 6 und 7) der mit Übergangsbestimmungen geregelten Nacheichfristverlängerungen entstehen für die Verwender folgende Einsparungen:
Getreidefeuchtemessgeräte: 58 000 € p.a. (290 000 € in fünf Jahren)
Fahrpreisanzeiger: 190 000 € p.a. (950 000 € in fünf Jahren)
Kraftstoffzapfanlagen (Benzin/Diesel): 1 062 500 € p.a. (5 312 500 € in fünf Jahren)
Kraftstoffzapfanlagen (Zweitaktgemisch): 15 000 € p.a. (75 000 € in fünf Jahren)
Reifendruckmessgeräte: 93 750 € p.a. (468 750 € in fünf Jahren)
Dem gegenüber steht ein potenzieller Einnahmenentfall für die Eichstellen, der aufgrund der gewählten Übergangsbestimmungen erst Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle wirksam werden könnte.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
391 |
391 |
391 |
391 |
391 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
gem. BFRG/BFG |
40.03.01 Eich- und Vermessungswesen |
|
391 |
391 |
391 |
391 |
391 |
Erläuterung der Bedeckung
Budget des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Durch die Anpassung des MEG ist mit Mindereinnahmen beim Bund (DB 40.03.01.00) zu rechnen.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
‑391.106,00 |
‑391.106,00 |
‑391.106,00 |
‑391.106,00 |
‑391.106,00 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Aufhebung Eichpflicht Härtevergleichsplatten |
Bund |
4 |
‑118,00 |
4 |
‑118,00 |
4 |
‑118,00 |
4 |
‑118,00 |
4 |
‑118,00 |
Aufhebung Eichpflicht Härteprüfdiamanten |
Bund |
20 |
‑118,00 |
20 |
‑118,00 |
20 |
‑118,00 |
20 |
‑118,00 |
20 |
‑118,00 |
Aufhebung Eichpflicht Verzögerungsmessgeräte |
Bund |
600 |
‑52,44 |
600 |
‑52,44 |
600 |
‑52,44 |
600 |
‑52,44 |
600 |
‑52,44 |
Aufhebung Eichpflicht Drehzahlmesser |
Bund |
3.000 |
‑55,20 |
3.000 |
‑55,20 |
3.000 |
‑55,20 |
3.000 |
‑55,20 |
3.000 |
‑55,20 |
Aufhebung Eichpflicht Wegstreckenzähler in selbstgel. Fahrzeugen |
Bund |
150 |
‑139,00 |
150 |
‑139,00 |
150 |
‑139,00 |
150 |
‑139,00 |
150 |
‑139,00 |
Aufhebung Eichpflicht Totalstationen Vermessung |
Bund |
350 |
‑125,00 |
350 |
‑125,00 |
350 |
‑125,00 |
350 |
‑125,00 |
350 |
‑125,00 |
Aufhebung Eichpflicht Wasserzähler mit Nennweite >= DN 150 |
Bund |
20 |
‑250,00 |
20 |
‑250,00 |
20 |
‑250,00 |
20 |
‑250,00 |
20 |
‑250,00 |
Aufhebung Eichpflicht Messgeräte für therm. Energie >= DN 150 und Wärmeträger Öl |
Bund |
50 |
‑250,00 |
50 |
‑250,00 |
50 |
‑250,00 |
50 |
‑250,00 |
50 |
‑250,00 |
Aufhebung Eichpflicht Messgeräte für elektr. Energie > 123 kV oder > 5 kA |
Bund |
128 |
‑156,25 |
128 |
‑156,25 |
128 |
‑156,25 |
128 |
‑156,25 |
128 |
‑156,25 |
Aufhebung Nacheichpflicht Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l |
Bund |
1.000 |
‑28,00 |
1.000 |
‑28,00 |
1.000 |
‑28,00 |
1.000 |
‑28,00 |
1.000 |
‑28,00 |
Aufhebung Nacheichpflicht Längenmaßstäbe und -bänder bis 5 Meter |
Bund |
650 |
‑20,00 |
650 |
‑20,00 |
650 |
‑20,00 |
650 |
‑20,00 |
650 |
‑20,00 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre Gewichtsstücke |
Bund |
63 |
‑120,00 |
63 |
‑120,00 |
63 |
‑120,00 |
63 |
‑120,00 |
63 |
‑120,00 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre mechan. Messgeräte Bestimmung Getreideschüttdichte |
Bund |
3 |
‑150,00 |
3 |
‑150,00 |
3 |
‑150,00 |
3 |
‑150,00 |
3 |
‑150,00 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre Rundholz-Messkluppen |
Bund |
180 |
‑45,00 |
180 |
‑45,00 |
180 |
‑45,00 |
180 |
‑45,00 |
180 |
‑45,00 |
Verlängerung der Nacheichfrist von 10 auf 15 Jahre Lagerbehälter |
Bund |
8 |
‑2.500,00 |
8 |
‑2.500,00 |
8 |
‑2.500,00 |
8 |
‑2.500,00 |
8 |
‑2.500,00 |
Verlängerung Prüfintervall von 1 auf 2 Jahre Aktivitätsmessein- richtungen |
Bund |
10 |
‑1.100,00 |
10 |
‑1.100,00 |
10 |
‑1.100,00 |
10 |
‑1.100,00 |
10 |
‑1.100,00 |
Aufhebung Eichpflicht Gaszähler > DN 400 |
Bund |
5 |
‑200,00 |
5 |
‑200,00 |
5 |
‑200,00 |
5 |
‑200,00 |
5 |
‑200,00 |
Die in der Tabelle enthaltenen Werte beziehen sich auf den Betrachtungszeitraum von jeweils einem Jahr.
Die Anzahl der Fälle betrifft die durch die Novelle entfallende Anzahl an Eichungen in einem Jahr.
Der (negative) Ertrag sind die wegfallenden Einnahmen (Verwaltungsabgaben gemäß Eichgebührenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 311/2013) des Bundes.
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Auftrag/Antrag auf Eichung |
MEG § 35 für Eichstellen, für Eichbörden MEG im Zusammenwirken des AVG |
geänderte IVP |
National |
‑1.280.334 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Für jedes Messgerät ist zumindest ein Antrag (Eichbehörden) oder ein Auftrag (private Eichstellen) auf Eichung erforderlich.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: Verwender von Messgeräten |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Auftrag/Antrag auf Eichung |
-00:10 |
46 |
0,00 |
0 |
‑8 |
‑8 |
Fallzahl |
167.000 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Der Aufwand wurde nur für die Antragstellung berechnet. Die sonstigen zusätzlichen Kosten (Wartung, Reparatur etc.) wurden messgerätespezifisch in den Erlösstrukturen berücksichtigt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 848669930).