Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung im Bereich der Eichung von Messgeräten

Durch technische Entwicklungen ist es möglich, Eichpflichten zu reduzieren sowie Intervalle zur Nacheichung zu verlängern und an die heutigen Anforderungen und technischen Möglichkeiten anzupassen und die Möglichkeiten von Messgeräten voll auszunützen. Damit ergibt sich eine Entlastung für die Verwender von Messgeräten.

Die Interessen des Konsumentenschutzes, des fairen Handels, des Gesundheitswesens und des Sicherheitswesens bleiben gewahrt.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Streichung der Eichpflicht bei bestimmten Messgeräten

-       Streichung der Nacheichpflicht bei bestimmten Messgeräten

-       Verlängerung von Nacheichfristen (Kontrollintervalle) bei bestimmten Messgeräten

 

Wesentliche Auswirkungen

Für die Verwender der Messgeräte bringt die geplante Novelle nach 5 Jahren eine Einsparung von 15,2 Mio. € pro Jahr und einen Entfall von ca. 164.000 Eichungen pro Jahr. Bei voller Wirksamkeit der Novelle entsteht eine Gesamtersparnis pro Jahr von ca. 15,5 Mio. €. Dem gegenüber stehen betragsmäßig geringere Einnahmen bei privaten Eichstellen und dem Bund.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch den Wegfall von Eichpflichten bzw. Verlängerung von Nacheichfristen entstehen dem Bund Mindereinnahmen aus dem Titel der Eichgebühren von jährlich ca. 391.000 €.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑391

‑391

‑391

‑391

‑391

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 1.280.000,- pro Jahr verursacht.

Der Zeitbedarf für die Auftragserteilung eines Antrages wurde mit 10 Minuten pro Messgerät angenommen.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Mit Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle fallen Eichpflichten weg bzw. werden Nacheichfristen verlängert. Dadurch kommt es zu einer massiven Entlastung der Verwender von Messgeräten. Verwender von elektron. Elektrizitätszählern und Tarifgeräten werden ab Inkrafttreten der Novelle mit 11,1 Mio. € pro Jahr entlastet. Demgegenüber steht ein Einnahmenentfall bei den Eichstellen für diese Messgeräte (derzeit werden elektron. Zähler neu eingebaut, diese ersetzen Induktionszähler). Bei manchen Messgeräten gibt es Übergangsbestimmungen, die die Wirksamkeit zeitlich nach hinten verschieben.

 

Für die Verwender der Messgeräte bringt die geplante Novelle nach 5 Jahren eine Einsparung von 15,2 Mio. € im Jahr 2021 (2017 bis 2021 insgesamt ansteigend auf 73,2 Mio. €) und einen Entfall von ca. 164.000 Eichungen pro Jahr. Insgesamt bringt die Novelle bei voller Wirksamkeit eine Gesamtentlastung für die Messgeräteverwender von 15,5 Mio. € jährlich (somit 77,5 Mio. € in fünf Jahren). Derzeit werden ca. 700.000 Messgeräte pro Jahr geeicht. Mit der Novelle fallen bei voller Wirksamkeit jährlich circa 167.000 Eichungen weg.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Lediglich § 18a Abs. 8 MEG dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 61 und der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Abgeschlossenes Informationsverfahren gemäß dem Notifikationsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 183/1999 in der geltenden Fassung bzw. der durch dieses umgesetzten Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird (MEG-Novelle 2017)

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Bereithaltung und Weiterentwicklung der österreichischen Messtechnikinfrastruktur und Sicherstellung der internationalen Anerkennung und Gleichwertigkeit" für das Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015, wurde zuletzt an die Änderungen der Unionsrechtslage angepasst (Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU und der Richtlinie 2014/32/EU). Darüber hinausgehende inhaltliche Änderungen sollen nunmehr mit gegenständlicher Novelle umgesetzt werden.

Durch technische Entwicklungen ist es möglich, Eichpflichten zu reduzieren sowie Intervalle zur Nacheichung (Kontrollintervalle) zu verlängern und an die heutigen Anforderungen und technischen Möglichkeiten anzupassen. Der technische Fortschritt wurde aber im MEG noch nicht rechtlich umgesetzt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wenn die Novelle nicht umgesetzt wird, bestehen weiterhin sachlich nicht zu rechtfertigende Eichpflichten oder unnötig kurze Nacheichfristen (Kontrollintervalle). Dies wäre eine unnötige Belastung für die Verwender der Messgeräte.

Alternativen: keine

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Anhand von Daten der Eichbehörden soll festgestellt werden, ob die gesetzten Maßnahmen ausreichend waren. Aufgrund der mehrjährigen Nacheichfristen kann eine solche Evaluierung frühestens 2022 stattfinden. Als Indikator für den Erfolg werden die jährlichen Zahlen der geeichten Messgeräte zu erheben und zu vergleichen sein.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung im Bereich der Eichung von Messgeräten

 

 

Beschreibung des Ziels:

Durch technische Entwicklungen ist es möglich, Eichpflichten zu reduzieren sowie Intervalle zur Nacheichung zu verlängern und an die heutigen Anforderungen und technischen Möglichkeiten anzupassen und die Möglichkeiten von Messgeräten voll auszunützen. Damit ergibt sich eine Entlastung für die Verwender von Messgeräten.

Die Interessen des Konsumentenschutzes, des fairen Handels, des Gesundheitswesens und des Sicherheitswesens bleiben gewahrt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen sachlich nicht zu rechtfertigende Eichpflichten oder unnötig kurze Nacheichfristen bei zahlreichen Messgeräten

Die Eichpflichten sind sachlich gerechtfertigt, die Nacheichfristen entsprechen den technischen Eigenschaften der Messgeräte

Derzeit werden ca. 700.000 Messgeräte pro Jahr geeicht.

Im Jahr 2022 soll die Reduktion der Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr um ca. 164.000 gesunken sein. Es sollen pro Jahr daher an Stelle von ca. 700.000 Messgeräten nur mehr ca. 536.000 Messgeräte geeicht werden müssen. Als Zählgröße werden die jährlichen Zahlen der geeichten Messgeräte von den Eichbehörden zu erheben und zu vergleichen sein.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Streichung der Eichpflicht bei bestimmten Messgeräten

Beschreibung der Maßnahme:

Bei folgenden Messgeräten wird die Eichpflicht aus dem MEG gestrichen:

Abwasserzähler; Messgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch und Milcherzeugnissen (Reduktion auf Getreidefeuchtigkeit und Schüttdichte von Getreide); Refraktometer zur Bestimmung des Zuckergehaltes von Most; Härtevergleichsplatten; Härteprüfdiamanten; Einschränkung der Eichpflicht auf taxativ in Gesetzen oder Verordnungen aufgezählte Messgeräte (Entfall der allgemeinen Eichpflicht nach § 8 Abs 3 MEG, sobald ein Messgerät in einem Gesetz erwähnt wird, zB Thermometer auf Jachten gemäß Anl 5-7 der Jachtzulassungsverordnung); Messgeräte, wenn diese zur Ermittlung des Arbeitslohnes, der Prüfung von Arbeitsleistungen oder zur Messung von Sachentschädigungen dienen; Dichtemessgeräte, Volumenmessgeräte, Temperaturmessgeräte etc. bei der Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln; Verzögerungsmessgeräte; Drehzahlmesser; Wegstreckenzähler in selbstgelenkten Fahrzeugen (Leihfahrzeuge, Car Sharing); Totalstationen (Laser-Längen/Winkel-Messgeräte), die in der Vermessung eingesetzt werden; Wasserzähler mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150; Messanlagen für Milch zur Direktvermarktung; Messgeräte für thermische Energie mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150 und für den Wärmeträger Öl; Messgeräte für elektrische Energie > 123.000 Volt oder > 5.000 Ampere; Ultraschallgaszähler und Turbinenradgaszähler mit einem Anschlussdurchmesser DN > 400.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Streichung der Nacheichpflicht bei bestimmten Messgeräten

Beschreibung der Maßnahme:

Bei folgenden Messgeräten wird die Pflicht zur Nacheichung aus dem MEG gestrichen:

Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l (z.B. Ölkannen); Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Verlängerung von Nacheichfristen (Kontrollintervalle) bei bestimmten Messgeräten

Beschreibung der Maßnahme:

Bei folgenden Messgeräten wird die Nacheichfrist ohne Übergangsfristen verlängert:

Gewichtsstücke (Genauigkeitsklassen E1, E2, F1) von 2 auf 4 Jahre; mechanische Messgeräte zur Schüttdichtebestimmung von Getreide von 2 auf 5 Jahre; Waagen für medizinische Zwecke von 2 auf 5 Jahre (nur für die schulärztliche Kontrolle); Messkluppen zur Vermessung von Rundholz von 2 auf 5 Jahre; elektronische Elektrizitätszähler und Tarifgeräte von 8 auf 10 Jahre; Induktionselektrizitätszähler von 16 auf 20 Jahre; Ultraschallgaszähler von 8 auf 10 Jahre; Lagerbehälter (Großlager für z.B. Erdöl) von 10 auf 15 Jahre;

 

Bei folgenden Messgeräten wird die Nacheichfrist mit Übergangsfristen verlängert:

Taxameter von 2 auf 3 Jahre; Reifendruckmessgeräte von 2 auf 4 Jahre; Kraftstoffzapfanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen (Benzin/Diesel sowie Zweitaktgemisch) von 2 auf 4 Jahre; Haushalts-Gaszähler (Balgengaszähler) von 12 auf 15 Jahre; Getreidefeuchtigkeitsmessgeräte von 1 auf 2 Jahre, elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip von 5 auf 8 Jahre

 

Bei folgendem Messgerät wird das Prüfintervall für die messtechnische Kontrolle verlängert:

Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden (§ 12c MEG) von 1 auf 2 Jahre

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erträge

‑391

‑391

‑391

‑391

‑391

 

Verminderte Einnahmen an Eichgebühren

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Auftrag/Antrag auf Eichung

MEG § 35 für Eichstellen, für Eichbörden MEG im Zusammenwirken des AVG

‑1.280

 

Der Zeitbedarf für die Antragstellung auf Eichung wurde abgeschätzt. Dabei sind alle jene Tätigkeiten, die mit der Eichung auch indirekt zu tun haben, in den entsprechenden finanziellen Auswirkungen berücksichtigt.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Die in der Tabelle enthaltenen Werte beziehen sich auf den Betrachtungszeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Novelle.

Die Anzahl der Fälle betrifft die durch die Novelle entfallende Anzahl an Eichungen in 5 Jahren.

Die Entlastung pro Fall setzt sich zusammen aus den Eichkosten je Stück sowie Wartung bzw. Ein- oder Ausbau je Stück im Zuge einer (Nach)Eichung. Das negative Vorzeichen zeigt eine Entlastung an.

Die Belastung pro Fall setzt sich aus den wegfallenden Einnahmen privater Eichstellen (entspricht den Eichkosten) zusammen.

Bei Fahrpreisanzeigern beispielsweise betragen die Eichkosten je Stück ca. 70 Euro, Manipulationskosten (Wartung/Einbau/Ausbau) je Stück ca. 50 Euro. Daher entsteht pro Messgerät eine Entlastung des Verwenders um 120 Euro und eine Belastung der Eichstelle (Einnahmenentfall) um 70 Euro.

Bei den Verwendern von Dichtemessgeräten etc. bei der Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln, den Verwendern von Messanlagen für Milch in der Direktvermarktung oder Abwasserzählern wird darauf hingewiesen, dass der Entfall der Eichpflicht der Rechtsbereinigung dient.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall/Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Verwender von Härtevergleichsplatten

20

‑128

‑2.560

Aufhebung Eichpflicht

Verwender von Härteprüfdiamanten

100

‑128

‑12.800

Aufhebung Eichpflicht

Verwender von Verzögerungsmess-geräten

3.000

‑77

‑231.000

Aufhebung Eichpflicht

Verwender von Drehzahlmessern

15.000

‑55

‑825.000

Aufhebung Eichpflicht

Verwender von Wegstreckenzählern in selbstgelenkten Fahrzeugen

750

‑189

‑141.750

Aufhebung Eichpflicht

Verwender von Totalstationen in der Vermessung

1.750

‑150

‑262.500

Aufhebung Eichpflicht

Verwender von Wasserzählern mit Nennweite >= DN 150

100

‑400

‑40.000

Aufhebung Eichpflicht

Verwender von Messgeräten für therm. Energie

>= DN 150 und mit dem Wärmeträger Öl

250

‑310

‑77.500

Aufhebung Eichpflicht

Verwender von Messgeräten für elektr. Energie > 123 kV oder > 5 kA

640

‑203

‑129.920

Aufhebung Eichpflicht

Verwender von Hohlmaßen und Messgefäßen bis 10 l

5.000

‑38

‑190.000

Aufhebung Nacheichpflicht

Verwender von Längenmaßstäben und -bänder bis 5 Meter

3.250

‑30

‑97.500

Aufhebung Nacheichpflicht

Verwender von Fahrpreisanzeigern (Taxameter)

6.333

‑120

‑759.960

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 3 Jahre mit Übergangs-bestimmungen

Verwender von Gewichtsstücken

315

‑130

‑40.950

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre

Verwender von Reifendruckmessgeräten

2.813

‑50

‑140.650

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre mit Übergangs-bestimmungen

Verwender von Kraftstoffzapfanlagen (Benzin/Diesel)

15.938

‑100

‑1.593.800

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre mit Übergangs-bestimmungen

Verwender von Kraftstoffzapfanlagen (Zweitaktgemisch)

450

‑50

‑22.500

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre

Verwender von Waagen im schulischen Bereich (Schulwaagen)

9.000

‑200

‑1.800.000

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre

Verwender von Rundholz-Messkluppen

900

‑60

‑54.000

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre

Verwender von elektron. Elektrizitätszählern und Tarifgeräten

653.125

‑85

‑55.515.625

Verlängerung der Nacheichfrist von 8 auf 10 Jahre

Verwender von Ultraschallgaszählern

13

‑150

‑1.950

Verlängerung der Nacheichfrist von 8 auf 10 Jahre

Verwender von Balgengaszählern

7.222

‑63

‑454.986

Verlängerung der Nacheichfrist von 12 auf 15 Jahre mit Übergangs-bestimmungen

Verwender von Lagerbehältern

40

‑2.500

‑100.000

Verlängerung der Nacheichfrist von 10 auf 15 Jahre

Verwender von Messgeräten zur Getreidefeuchte-bestimmung

688

‑211

‑145.168

Verlängerung der Nacheichfrist von 1 auf 2 Jahre mit Übergangs-bestimmungen

Verwender von Elektrizitätszählern

17.190

‑65

‑1.117.350

Verlängerung der Nacheichfrist von 16 auf 20 Jahre

Verwender von Aktivitätsmessein-richtungen

50

‑1.100

‑55.000

Verlängerung Prüfintervall für Vergleichsmessungen von 1 auf 2 Jahre

Verwender von mechanischen Messgeräten zur Bestimmung Getreideschüttdichte

15

‑160

‑2.400

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre

Eichstellen für Reifendruckmessgeräte

2.813

50

140.650

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen

Eichstellen für Kraftstoffzapfanlagen (Benzin/Diesel)

15.938

100

1.593.800

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen

Eichstellen für Kraftstoffzapfanlagen (Zweitaktgemisch)

450

50

22.500

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen

Eichstellen für Messgeräte zur Getreidefeuchte-bestimmung

688

186

127.968

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen

Eichstellen für Balgengaszähler

7.222

13

93.886

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen

Eichstellen für Fahrpreisanzeiger (Taxameter)

6.333

70

443.310

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen

Eichstellen für Waagen

9.000

200

1.800.000

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre für Waagen für die schulärztliche Kontrolle

Verwender von Ultraschallgaszählern und Turbinenradgaszählern mit DN > 400

25

‑700

‑17.500

Aufhebung Eichpflicht

Eichstellen für elektron. Elektrizitätszähler und Tarifgeräte

653.125

35

22.859.375

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist von 8 auf 10 Jahre

Eichstellen für Elektrizitätszähler

17.190

15

257.850

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist von 16 auf 20 Jahre

Verwender von elektr. Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip

20

600

12.000

Verlängerung der Nacheichfrist von 5 auf 8 Jahre mit Übergangs-bestimmungen

Eichstellen für Gaszähler

20

500

10.000

Entfall von Eichungen durch Verlängerung der Nacheichfrist mit Übergangs-bestimmungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Die Streichung von Eichpflichten bzw. die Verlängerung von Nacheichfristen wird in den meisten Fällen mit Inkrafttreten der Novelle wirksam. Lediglich die Verlängerung der Nacheichfristen für Getreidefeuchtemessgeräte, Fahrpreisanzeiger, Kraftstoffzapfanlagen und Reifendruckmessgeräte werden aufgrund des verzögerten Inkrafttretens später wirksam (vgl. Erläuterungen zu § 71 Abs. 6 und 7). Für Balgengaszähler wird die Nacheichfrist ab dem Jahr 2008 der Eichung verlängert. Die Auswirkungen der Verlängerung treten somit schon jetzt auf. Für elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip wird die Nacheichfrist ab dem Jahr 2015 der Eichung verlängert, die Auswirkungen der Verlängerung treten somit jetzt schon auf.

 

Bei voller Wirksamkeit (vgl. § 71 Abs. 6 und 7) der mit Übergangsbestimmungen geregelten Nacheichfristverlängerungen entstehen für die Verwender folgende Einsparungen:

 

Getreidefeuchtemessgeräte: 58 000 € p.a. (290 000 € in fünf Jahren)

Fahrpreisanzeiger: 190 000 € p.a. (950 000 € in fünf Jahren)

Kraftstoffzapfanlagen (Benzin/Diesel): 1 062 500 € p.a. (5 312 500 € in fünf Jahren)

Kraftstoffzapfanlagen (Zweitaktgemisch): 15 000 € p.a. (75 000 € in fünf Jahren)

Reifendruckmessgeräte: 93 750 € p.a. (468 750 € in fünf Jahren)

 

Dem gegenüber steht ein potenzieller Einnahmenentfall für die Eichstellen, der aufgrund der gewählten Übergangsbestimmungen erst Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle wirksam werden könnte.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

391

391

391

391

391

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

40.03.01 Eich- und Vermessungswesen

 

391

391

391

391

391

 

Erläuterung der Bedeckung

Budget des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Durch die Anpassung des MEG ist mit Mindereinnahmen beim Bund (DB 40.03.01.00) zu rechnen.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

‑391.106,00

‑391.106,00

‑391.106,00

‑391.106,00

‑391.106,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Aufhebung Eichpflicht Härtevergleichsplatten

Bund

4

‑118,00

4

‑118,00

4

‑118,00

4

‑118,00

4

‑118,00

Aufhebung Eichpflicht Härteprüfdiamanten

Bund

20

‑118,00

20

‑118,00

20

‑118,00

20

‑118,00

20

‑118,00

Aufhebung Eichpflicht Verzögerungsmessgeräte

Bund

600

‑52,44

600

‑52,44

600

‑52,44

600

‑52,44

600

‑52,44

Aufhebung Eichpflicht Drehzahlmesser

Bund

3.000

‑55,20

3.000

‑55,20

3.000

‑55,20

3.000

‑55,20

3.000

‑55,20

Aufhebung Eichpflicht Wegstreckenzähler in selbstgel. Fahrzeugen

Bund

150

‑139,00

150

‑139,00

150

‑139,00

150

‑139,00

150

‑139,00

Aufhebung Eichpflicht Totalstationen Vermessung

Bund

350

‑125,00

350

‑125,00

350

‑125,00

350

‑125,00

350

‑125,00

Aufhebung Eichpflicht Wasserzähler mit Nennweite >= DN 150

Bund

20

‑250,00

20

‑250,00

20

‑250,00

20

‑250,00

20

‑250,00

Aufhebung Eichpflicht Messgeräte für therm. Energie >= DN 150 und Wärmeträger Öl

Bund

50

‑250,00

50

‑250,00

50

‑250,00

50

‑250,00

50

‑250,00

Aufhebung Eichpflicht Messgeräte für elektr. Energie > 123 kV oder > 5 kA

Bund

128

‑156,25

128

‑156,25

128

‑156,25

128

‑156,25

128

‑156,25

Aufhebung Nacheichpflicht Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l

Bund

1.000

‑28,00

1.000

‑28,00

1.000

‑28,00

1.000

‑28,00

1.000

‑28,00

Aufhebung Nacheichpflicht Längenmaßstäbe und -bänder bis 5 Meter

Bund

650

‑20,00

650

‑20,00

650

‑20,00

650

‑20,00

650

‑20,00

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 4 Jahre Gewichtsstücke

Bund

63

‑120,00

63

‑120,00

63

‑120,00

63

‑120,00

63

‑120,00

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre mechan. Messgeräte Bestimmung Getreideschüttdichte

Bund

3

‑150,00

3

‑150,00

3

‑150,00

3

‑150,00

3

‑150,00

Verlängerung der Nacheichfrist von 2 auf 5 Jahre Rundholz-Messkluppen

Bund

180

‑45,00

180

‑45,00

180

‑45,00

180

‑45,00

180

‑45,00

Verlängerung der Nacheichfrist von 10 auf 15 Jahre Lagerbehälter

Bund

8

‑2.500,00

8

‑2.500,00

8

‑2.500,00

8

‑2.500,00

8

‑2.500,00

Verlängerung Prüfintervall von 1 auf 2 Jahre Aktivitätsmessein- richtungen

Bund

10

‑1.100,00

10

‑1.100,00

10

‑1.100,00

10

‑1.100,00

10

‑1.100,00

Aufhebung Eichpflicht Gaszähler > DN 400

Bund

5

‑200,00

5

‑200,00

5

‑200,00

5

‑200,00

5

‑200,00

 

Die in der Tabelle enthaltenen Werte beziehen sich auf den Betrachtungszeitraum von jeweils einem Jahr.

Die Anzahl der Fälle betrifft die durch die Novelle entfallende Anzahl an Eichungen in einem Jahr.

Der (negative) Ertrag sind die wegfallenden Einnahmen (Verwaltungsabgaben gemäß Eichgebührenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 311/2013) des Bundes.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Auftrag/Antrag auf Eichung

MEG § 35 für Eichstellen, für Eichbörden MEG im Zusammenwirken des AVG

geänderte IVP

National

‑1.280.334

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Für jedes Messgerät ist zumindest ein Antrag (Eichbehörden) oder ein Auftrag (private Eichstellen) auf Eichung erforderlich.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Verwender von Messgeräten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Auftrag/Antrag auf Eichung

-00:10

46

0,00

0

‑8

‑8

 

Fallzahl

167.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Der Aufwand wurde nur für die Antragstellung berechnet. Die sonstigen zusätzlichen Kosten (Wartung, Reparatur etc.) wurden messgerätespezifisch in den Erlösstrukturen berücksichtigt.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 848669930).