Ratifikation des Minamata Übereinkommens über Quecksilber

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Österreich ist noch nicht Vertragspartei eines völkerrechtlich verbindlichen Instrumentes, das den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen, die über weite Strecken verfrachtet werden, sowie in der Umwelt persistent und bioakkumulierend in Ökosystemen sind, bezweckt.

 

Ziel(e)

Die Ratifikation des Minamata Übereinkommens über Quecksilber samt Anlagen, um zum internationalen sicheren Chemikalien- und Abfallmanagement beitragen zu können. Dieses Übereinkommen soll die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Schäden durch diese besonders Besorgnis erregenden gefährlichen Chemikalien bewahren.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ratifizierung des Minamata Übereinkommens über Quecksilber.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Mittel zur Mitfinanzierung des einzurichtenden Sekretariates des Übereinkommens sowie für Dienstreisen zur Vertretung Österreichs durch Bundesbedienstete bei den Konferenzen der Vertragsparteien, Workshops usw. werden vom Bund aufgebracht. Zur Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens durch Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, wurde ein Finanzierungsmechanismus festgelegt, der die Globale Umweltfazilität (GEF) und ein freiwilliges spezifisches internationales Programm zur Unterstützung von Kapazitäten-Aufbau und technischer Hilfe beinhaltet.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2017

2018

2019

2020

2021

jährliche Beitragskosten ca.

0

60.000

60.000

60.000

60.000

zusätzliche Kosten (Dienstreisen, Workshops etc.) maximal

40.000

40.000

40.000

40.000

40.000

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Kontrolle der sich aus den Durchführungsbestimmungen ergebenden Pflichten erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung im Rahmen des ChemG 1996 durch bereits bestehende Organe (ChemikalieninspektorInnen). Ebenso werden das AWG und die GewO vollzogen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, vielmehr beinhaltet das Ziel des Übereinkommens (Umwelt- und Gesundheitsschutz) die Förderung der Umstellung auf Alternativen. Umwelt- und gesundheitsfreundlichere Erzeugnisse durch Substitution bewerkstelligen erhöhten Schutz der VerbraucherInnen.

Auswirkungen auf die Umwelt:

Da Quecksilberemissionen in der EU und somit auch in Österreich streng geregelt sind, ist in den kommenden Jahren nicht mit signifikanten Auswirkungen zu rechnen. Dennoch wird durch das Abkommen das Ziel verfolgt, die weltweite Verwendung von Quecksilber stark einzuschränken, wodurch weltweit mit einer mittel- bis langfristigen Abnahme der Umweltkontaminationen zu rechnen ist. Durch das Abkommen ist mittel- bis langfristig mit einer Abnahme von Kontaminationen der Ökosysteme (zB Gewässer) zu rechnen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Österreich hat das Minamata Übereinkommens über Quecksilber am 10.10.2013 in Kumamoto/Japan unterzeichnet. Die Europäische Union und 26 ihrer Mitgliedsstaaten haben bereits unterzeichnet. Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten streben eine alsbaldige Ratifikation mit möglichst gemeinsamer Hinterlegung der Ratifikationsurkunden beim Depositar an.

Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates mit dem Titel „Die weltweite Quecksilberproblematik“, die am 4.12.2008 angenommen wurden, betonten nochmals die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 2005, wonach die internationalen Bemühungen zur Verringerung der Quecksilberemissionen und der Quecksilberexposition auf globaler Ebene fortgesetzt und intensiviert werden müssen.

Die EU hat im Juni 2014 den ersten Entwurf einer Studie bezüglich der Umsetzung des Übereinkommens (Study on EU Implementation of the Minamata Convention on Mercury) vorgelegt und ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Die Einarbeitung der Stellungnahmen erfolgte Anfang 2015. Der Ratifikationsvorschlag der Europäischen Kommission inklusive legistischer Anpassungen des Rechts der Europäischen Union als Paket wurde am 2. Februar 2016 vorgelegt. Dieses Paket besteht aus zwei Vorschlägen, nämlich der Neufassung der Verordnung über Quecksilber (EG) Nr. 1102/2008 sowie dem Ratsbeschluss 5772/16 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber. Diese Verordnung wurde vom Rat intensiv diskutiert und eine Einigung der Mitgliedsstaaten auf den geänderten Text erzielt. Eine Einigung mit dem Europäischen Parlament konnte in erster Lesung erzielt werden. Die deutsche Fassung des Übereinkommens ist zwischen Deutschland, Schweiz, Österreich und der Europäischen Kommission abgestimmt.

Die spezielle Transformation des Übereinkommens erfolgt über Anpassungen des Chemikalien- bzw. Abfallrechts infolge der Änderungen des Unionsrechts.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 407335233).