Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Es ist der direkten innerstaatlichen Anwendung nicht zugänglich; es ist daher erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Quecksilber ist ein äußerst toxisches Schwermetall, das sich in Menschen, Tieren und der Umwelt anreichert. Es wirkt auf das zentrale Nervensystem und kann schwere akute und chronische Vergiftungen hervorrufen. Durch den erhöhten Abbau und vielfache Verwendung insbesondere seit der Industrialisierung, darauf folgende Verfrachtung in der Atmosphäre über Kontinente hinweg und die Anreicherung in Meeresorganismen und Böden wurde es zum globalen Problem.

Aus diesen Gründen wurde gemeinsames internationales Handeln notwendig, um durch Lösungen auf globaler Ebene, wie Verbot der Neuaufnahme primärer Produktion, Aktionspläne zum kleingewerblichen Goldbergbau, umweltgerechte Entsorgung bzw. Lagerung von Alt- und Lagerbeständen, sowie finanzielle und technische Hilfe für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen eine Verringerung der Emissionen und Freisetzungen dieses Schadstoffs zu bewirken.

Daher wurde auf Grundlage von Mandaten des Verwaltungsrates des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) aus 2007 und 2009 das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber verhandelt und am 10. Oktober 2013 in Kumamoto, Japan, unterzeichnet, so auch von Österreich (Beschluss der Bundesregierung vom 17. September 2013, vgl. Pkt. 18 des Beschl.Prot. Nr.197). Es trägt den Namen von Minamata, weil eine der schwersten Umweltkatastrophen durch Quecksilber in Japan 1956 zur Minamata-Krankheit führte.

Das Übereinkommen regelt insbesondere die Quellen dieses besonders besorgniserregenden, Stoffes, den Handel damit und mit damit versetzten Produkten, quecksilberverwendende Herstellungsprozesse, Emissionen und Freisetzungen, Lagerung, Abfälle und Altlasten.

Das Übereinkommen strebt eine weltweite Reduktion bzw. Eliminierung der Verwendung von Quecksilber und bestimmter Verbindungen daraus sowie eine kontinuierliche Verringerung von Quecksilberemissionen und -freisetzungen in die Umweltmedien Luft, Wasser und Boden an, auch durch Förderung des Wissens- und Technologietransfers zum Einsatz alternativer Technologien, die die Quecksilberverwendung reduzieren oder ganz ohne sie auskommen. Dort, wo dies (noch) nicht möglich ist, sind Emissionen und Freisetzungen möglichst zu vermeiden, Abfälle umweltgerecht zu entsorgen. Primärbergbau von Quecksilber soll weltweit eingedämmt werden.

Das Übereinkommen leistet damit auch einen Beitrag zur Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen.

Mit Stand von 7. März 2017 haben 38 Länder das Übereinkommen ratifiziert, 50 Ratifikationen sind für das Inkrafttreten erforderlich. Eine ehebaldige Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich erscheint wünschenswert, wie dies auch von der EU und ihren anderen Mitgliedsstaaten angestrebt wird, um stimmberechtigt an der ersten Vertragsparteienkonferenz, die für den Herbst 2017 vorgesehen ist, teilnehmen zu können.

Das Übereinkommen sieht zur Beilegung von Streitigkeiten entweder ein Schiedsverfahren, das von der Vertragsparteienkonferenz näher determiniert werden muss, oder die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vor. Die Erklärung, welche oder ob beide der beiden Möglichkeiten gewählt werden, ist anlässlich der Ratifikation abzugeben. Österreich wird eine solche Erklärung gemäß Artikel 25 des Übereinkommens abgeben.

Unionsrechtlich ist das Übereinkommens ein „gemischtes Abkommen“. Der Umfang der von der Europäischen Union wahrgenommenen Zuständigkeit ist bei Genehmigung anzugeben.

Da, basierend auf den Studien der EU bezüglich der Umsetzung des Übereinkommens, einerseits über das Potential der Verringerung der Quecksilberverschmutzung durch Zahnamalgam und Batterien vom 11. 7. 2012, andererseits über die Umsetzung vom 12. 3. 2015 samt Ergänzung zu den Auswirkungen eines Exportverbots, am 2.2.2016 ein Gesamtpaket inklusive Ratifikationsvorschlag der EU, vorliegen, stehen jene Maßnahmen fest, mit deren Ausführung die EU und ihre Mitgliedsstaaten das Übereinkommen einhalten können. Das Paket enthält Anpassungen der EU-Gesetzgebung aufgrund der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber. Damit ist EU-Rechtskonformität gegeben.

In Österreich ist die spezielle Transformation bereits großteils vorgenommen durch die EU Quecksilber V (Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11. 2008 S. 75), deren Neufassung sich im fortgeschrittenen Stadium befindet. Weitere relevante unionsrechtliche Bestimmungen liegen in der REACH-V (Verordnung (EG) Nr. 1007/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, ABl. Nr. L 369 vom 30.12. 2006 S. 1) und der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 ) vor. Die chemikalienrechtlichen Bestimmungen finden sich in § 71 Abs. 1 Z 15 und Z 23 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG, Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2015). Abfallrechtliche Aspekte werden durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013), und durch das Altlastensanierungsgesetz (Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013) abgedeckt. Bestimmungen zur besten verfügbaren Technik, BVT, sind in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015, enthalten.

Die finanziellen Auswirkungen sind als gering einzustufen. Kosten werden durch Dienstreisen zu wissenschaftlichen Tagungen und zur Konferenz der Vertragsparteien, die Beteiligung an den Sekretariatskosten (Konventionsbeitrag), durch die Auffüllungen der Globalen Umweltfazilität sowie durch allfällige freiwillige Beiträge zum spezifischen internationalen Programm und andere freiwillige Beiträge entstehen. Zu Kapazitätsaufbau und technischer Hilfe sieht das Übereinkommen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen multilateralen Umweltübereinkommen im Bereich Chemikalien und Abfälle vor.

Die innerstaatliche Umsetzung ist durch laufende Budgets gedeckt.

Den Ländern erwächst über die laufende Vollziehung hinaus kein weiterer Arbeits- oder Sachaufwand.

Das Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 3 lit. a B-VG werden dem Nationalrat die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt. Die deutsche Fassung ist zwischen Deutschland, Schweiz, Österreich und der Europäischen Kommission abgestimmt.

Besonderer Teil

Präambel:

Neben der Darstellung der Beweggründe für eine globale Regelung zu Quecksilber und Bezugnahme auf Artikel 221 der 2030 Agenda „Die Zukunft, die wir wollen“ erwähnt die Präambel, dass das Übereinkommen Vertragsparteien nicht daran hindert, zum Schutz von Gesundheit und Umwelt zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, es also Mindeststandards enthält.

Zu Artikel 1:

Artikel 1 definiert die Zielsetzung, nämlich den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen, insbesondere zu

lit. a - „kleingewerblicher Goldbergbau“;

lit. b - „beste verfügbare Techniken“, wobei unter i) bis iii) die Begriffe „beste“, „verfügbare“ und „Techniken“ im Sinne des Übereinkommens näher erläutert werden;

lit. d, e und f - den Begriffen „Quecksilber“, „Quecksilberverbindung“ und „mit Quecksilber versetztes Produkt“;

lit. i - „primärer Quecksilberbergbau“;

lit. j - „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ im Sinne des Übereinkommens, wie etwa die Europäische Union;

lit. k - „erlaubte Verwendung“ im Sinne des Übereinkommens, wobei die in Artikel 3 bis 7 enthaltenen Vorgaben zu beachten sind.

Zu Artikel 3:

Abs. 1 und 2 regeln die Quellen, den Handel und den Umgang mit Lagerbeständen von Quecksilber, Quecksilbergemischen und –legierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Prozent sowie bestimmten taxativ aufgezählten Quecksilberverbindungen, aber nicht von mit Quecksilber versetzten Produkten (s. Artikel 4). Ausgenommen sind Materialien für Forschungs- oder Referenzzwecke sowie natürlich vorkommende oder unbeabsichtigte Spurenmengen in Produkten.

Abs. 3 verbietet die Neuaufnahme von primärem Quecksilberbergbau (in Österreich nicht vorhanden); Abs. 4 verlangt seine Einstellung binnen 15 Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens.

Gemäß Abs. 5 sind Lagerbestände von jeweils über 50 t Quecksilber zu erfassen, Quecksilberüberschüsse aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen sind umweltgerecht zu entsorgen.

Absatz 6 verbietet die Ausfuhr, es sei denn das einführende Land hat eine schriftliche Zustimmung erteilt und die Einfuhr dient – im Falle einer Vertragspartei – nur dem Zweck einer „erlaubten Verwendung“ oder der umweltgerechten Zwischenlagerung (Artikel 10); eine Nichtvertragspartei muss zusätzlich den Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit und die umweltgerechte Abfallentsorgung (Artikel 11) schriftlich zusichern. Dies kann auch in Form allgemeiner, jederzeit zurücknehmbarer Notifikationen an das Sekretariat, das darüber ein öffentliches Register führt, geschehen (Abs. 7). Abs. 8 bis 10 enthalten Detailregelungen für Notifikationen zur Einfuhr von Altquecksilber, die längstens bis zur 2. Vertragsparteienkonferenz abgegeben werden können, außer die Vertragsparteienkonferenz beschließt mit einfacher Mehrheit anderes. Gemäß Abs. 9 wird der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens (Implementation and Compliance Committee) gemäß Artikel 15 diese Notifikationen prüfen und ggf. der Vertragsparteienkonferenz Empfehlungen unterbreiten.

Zu Artikel 4:

Ab dem Ausstiegsdatum 2020 verbietet Artikel 4 Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von bestimmten, in Anlage A Teil I angeführten, mit Quecksilber versetzten Produkten entweder zur Gänze oder, wenn sie einen in Anlage A Teil I angeführten Schwellenwert an Quecksilbergehalt überschreiten. Es handelt sich dabei insbesondere um Batterien, elektrische Bauteile wie Schalter und Relais, bestimmte Leuchtstoff- und Energiesparlampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, kosmetische Produkte, die mehr als nur Quecksilber-Spurenverunreinigungen enthalten, Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Desinfektionsmittel, sowie Messinstrumente wie Barometer und Thermometer. Von diesem Verbot nicht betroffen sind bestimmte Erzeugnisse für militärische, Zivilschutz-, Forschungs- und Kalibrierungszwecke, oder die als Analysenstandards verwendet werden. Auch Impfstoffe mit Thiomersal (eine Quecksilberverbindung) als Konservierungsmittel bleiben weiter erlaubt. Alternativ können Vertragsparteien bei der Ratifikation gemäß Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen erklären, dass sie andere Maßnahmen anwenden werden.

Anlage A Teil II enthält auf der Grundlage von Abs. 3 einen Katalog von Maßnahmen zur stufenweisen Verringerung der Verwendung von Zahnamalgam, aus dem jede Vertragspartei zwei Maßnahmen für sich als verpflichtend zu wählen hat.

Zu Artikel 5:

Artikel 5 Abs. 2 verbietet in Verbindung mit Anlage B Teil I ab 2025 die Herstellung von Chloralkali und ab 2018 die von Acetaldehyd, soferne bei der Produktion Quecksilber oder Quecksilberverbindungen (z. B. als Katalysator) verwendet werden. Abs. 3 gebietet die Verringerung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B Teil II angeführten Prozessen sowie je nach Herstellungsprozess variierende flankierende Maßnahmen. Bei Vinylchloridmonomer (kurz: VCM, die Ausgangssubstanz für Polyvinylchlorid (PVC) soll insbesondere die Verwendung von Quecksilber bis 2020 um 50 Prozent pro Produktionseinheit, bei Natrium- oder Kalium-Methylat oder ‑Ethylat (das sind 4 Alkoholate) sollen die Emissionen und Freisetzungen pro Produktionseinheit bis 2020 um 50 Prozent gesenkt werden, jeweils im Vergleich zu 2010. Für die Alkoholate und für Polyurethan (verschiedenste geschäumte Materialien) wird auch der Ausstieg aus den Verwendungen binnen 10 Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens angepeilt. Es soll möglichst kein Quecksilber aus primärem Bergbau verwendet werden und Forschung und Entwicklung für Alternativen vorangetrieben werden. Gemäß Abs.4 sammelt das Sekretariat relevante Informationen zu diesen Prozessen und deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Laut Abs. 6 dürfen ab Inkrafttreten des Übereinkommens „ausnahmslos“ keine neuen Anlagen, die die in Anlage B angeführten Prozesse verwenden, zugelassen werden: für die Herstellung von Polyurethan gilt dies jedoch gemäß letztem Satz in Anlage B Teil II nicht.

Zu Artikel 6:

Eine Vertragspartei kann unter Darlegung der Notwendigkeit Ausnahmen für die in Anhang A und B enthaltenen Ausstiegsdaten beim Sekretariat registrierten lassen.

Jede Ausnahmeregelung kann je Produkt, Herstellungsverfahren und je Ausstiegsdatum nur einmal, und zwar auf maximal 10 Jahre verlängert werden. Die Partei kann aber die Ausnahmeregelung durch Notifikation an das Sekretariat zurücknehmen.

Zu Artikel 7:

Vertragsparteien, in denen mehr als vernachlässigbarer kleingewerblicher Goldbergbau betrieben wird, haben binnen drei Jahren einen nationalen Aktionsplan im Einklang mit Anlage C zu erstellen. Überprüfungen der Fortschritte fließen in den Bericht gemäß Artikel 21 ein.

Zu Artikel 8:

Artikel 8 strebt die Verringerung von Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre durch Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus den Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Kategorien fallen (d.s. Kohlekraftwerke, kohlebefeuerte Industriekesselanlagen, Schmelz- und Röstprozesse bei der Gewinnung von Nichteisenmetallen, Abfallverbrennungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Zementklinker). Bestehende österreichische Regelungen erfassen Schmelz- und Röstprozesse bei der Gewinnung von Nichteisenmetallen (Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen, BGBl. II Nr. 86/2008), Abfallverbrennungsanlagen (Verordnung über die Verbrennung von Abfällen, BGBl. II Nr. 389/2002 idF BGBl. II Nr. 135/2013) und Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. II Nr. 60/2007 idF BGBl. II Nr. 38/2010).

Für neue Quellen ist binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens die Anwendung bester verfügbarer Techniken (BVT) vorzuschreiben. Man kann Emissionsgrenzwerte nutzen, die mit BVT vereinbar sind.

Für bestehende Quellen sind binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens Maßnahmen wie Emissionsgrenzwerte für die Verringerung der Emissionen und/oder die Nutzung bester verfügbarer Techniken (BVT) zu ergreifen.

Gemäß Abs. 7 hat jede Vertragspartei spätestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des Übereinkommens ein Verzeichnis der Emissionen aus relevanten Quellen zu erstellen und laufend zu aktualisieren.

Die Vertragsparteienkonferenz wird auf ihrer ersten Tagung Leitlinien zu BVT unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte, Hilfestellung zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten und zur Methodik für die Erstellung von Emissionsverzeichnissen beschließen. Daran arbeitet derzeit eine technische Expertengruppe.

Zu Artikel 9:

Unter „Freisetzungen“ sind Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den Boden und das Wasser aus solchen Punktquellen, die nicht in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens behandelt werden, zu verstehen. Jede Vertragspartei ermittelt für diesen Zweck selbst die für sie relevanten Punktquellkategorien. Bejahendenfalls hat sie ähnliche Maßnahmen zu ergreifen wie in Artikel 8 für Emissionen vorgesehen.

Zu Artikel 10:

Im Falle der Notwendigkeit einer Zwischenlagerung von Quecksilber, das nicht Abfall ist, hat diese umweltgerecht zu erfolgen. Die Vertragsparteienkonferenz wird Richtlinien für die umweltgerechte Zwischenlagerung beschließen; dies kann in Form einer zusätzlichen Anlage zum Übereinkommen laut Artikel 27 erfolgen.

Zu Artikel 11:

Quecksilberabfälle sollen grundsätzlich nicht über Staatsgrenzen hinweg befördert werden, außer zum Zweck der umweltgerechten Entsorgung. Gemäß Absatz 3 sind die Leitlinien des Basler Übereinkommens (Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung, BGBl. Nr. 229/1993 idgF) über das sichere Abfallmanagement von Quecksilberabfällen, quecksilberhältigen oder mit Quecksilber verunreinigten Abfällen heranzuziehen. Die relevante Leitlinie findet sich in Beschluss BC-12/4 der 12. Vertragsparteienkonferenz des Basler Übereinkommens. Es werden unter anderem Methoden für die Endlagerung dieser Abfälle sowie ein Grenzwert für Quecksilber als Auslöser für die Qualifikation als gefährlicher Abfall festgelegt. Die Vertragsparteienkonferenz kann weitere Erfordernisse in einem zusätzlichen Anhang gemäß Artikel 27 festlegen.

Zu Artikel 12:

Kontaminierte Standorte im Sinn des Übereinkommens sind Standorte, die durch Quecksilber oder -verbindungen verunreinigt sind. Dies umfasst auch sogenannte Altlasten, d.h. historische Kontaminationen, die vor 1989 verursacht wurden. Letztere werden im Altlastensanierungsgesetz (ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013) erfasst. Derartige Altlasten umfassen sämtliche Kontaminationsarten, von denen ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgestellt wird. Quecksilberkontaminationen werden durch den ALSAG-Vollzug einer Lösung zugeführt. Notwendige Sanierungsmaßnahmen werden durch die Einhebung eines Altlastenbeitrages bei der Abfallbehandlung finanziert und durch Förderungsprogramme bzw. die Bundesaltlastensanierungsgesellschaft (BALSA GmbH) umgesetzt.

Zu Artikel 13:

Grundsätzlich hat jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten die finanziellen Aufwendungen zur Durchführung des Übereinkommens selbst zu tragen. Als Finanzierungsmechanismus für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bestimmt Absatz 6 den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität und ein spezifisches internationales Programm zur Unterstützung von Kapazitätsaufbau und technischer Hilfe.

Gemäß Absatz 7 sieht der Treuhandfonds der globalen Umweltfazilität Mittel zur Kostendeckung in Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens vor, die die vereinbarten Vollkosten einiger Befähigungsmaßnahmen (enabling costs) und die vereinbarten Mehrkosten weltweiten Nutzens für die Umwelt umfassen.

Die erste Vertragsparteienkonferenz wird über die Gastinstitution für das spezifische internationale Programm entscheiden und Leitlinien für die Durchführung einschließlich der Dauer des Programms erstellen. Hierfür wurde auf der sechsten Verhandlungsrunde eine ad hoc Expertenarbeitsgruppe, bestehend aus Teilnehmer/innen der fünf UN-Regionen, eingerichtet.

Spätestens auf der dritten Vertragsparteienkonferenz und danach in regelmäßigen Abständen soll der Finanzierungsmechanismus überprüft und seine Wirksamkeit erforderlichenfalls verbessert werden.

Der Treuhandfonds sowie das spezifische internationale Programm arbeiten unter der Leitung der Vertragsparteienkonferenz und sind ihr verantwortlich.

Zu Artikel 14:

Die rechtzeitige Bereitstellung angemessener technischer Hilfe und Technologietransfers durch Industrie- und andere Staaten, unterstützt durch den Privatsektor sowie andere Interessensgruppen, soll die Entwicklungsländer und die Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen unterstützen, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.

Kapazitätsaufbau und technische Hilfe nach Absatz 1 und nach Artikel 13 können durch vorhandene regionale und subregionale Zentren und Partnerschaften unter Einbeziehung des Privatsektors geleistet werden. Kooperation und Koordination mit den anderen multilateralen Umweltübereinkommen betreffend Chemikalien und Abfälle, wie Basler Übereinkommen, Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (BGBl. Nr. 67/2005) und Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 158/2004) sowie die Empfehlungen der Vertragsparteienkonferenz gemäß Absatz 5 sollen die Wirksamkeit der technischen Hilfe steigern.

Die Vertragsparteienkonferenz hat bereitgestellte Informationen über bestehende Initiativen und alternative Technologien sowie den Bedarf der Entwicklungsländer an alternativen Technologien zu prüfen und allfällige Schwierigkeiten beim Technologietransfer zu ermitteln.

Zu Artikel 15:

Mit Artikel 15 wird ein Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens („Compliance-Ausschuss“) als Nebenorgan der Vertragsparteienkonferenz eingerichtet. Der Mechanismus einschließlich des Ausschusses ist unterstützender Natur. Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern aus den fünf Regionen der Vereinten Nationen, die von der Vertragsparteienkonferenz gewählt werden.

Zweck des Ausschusses ist die Erleichterung der Umsetzung des Übereinkommens. Die Effektivität des Übereinkommens soll dadurch erhöht werden, dass auch systemische Probleme bei der Einhaltung individualisiert und in Kooperation eine Lösung der Probleme angestrebt wird; als Grundlage der Beurteilung der Einhaltung des Übereinkommens dienen dem Ausschuss Selbstanzeigen, Berichte gemäß Artikel 21 und Ersuchen der Vertragsparteienkonferenz.

Gemäß Absatz 5 gibt sich der Ausschuss selbst seine Geschäftsordnung, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Vertragsparteienkonferenz.

Zu Artikel 16:

Artikel 16 behandelt Gesundheitsaspekte im Zusammenhang mit Quecksilberexposition von Menschen u.a in Hinblick auf Prävention, Diagnose, Behandlung sowie Versorgung und Überwachung der Gesundheitsrisken. Besonderes Augenmerk wird auf besonders schutzbedürftige Gruppen gelegt. Dabei soll mit der Weltgesundheitsorganisation WHO und der Internationalen Arbeitsorganisation ILO zusammengearbeitet werden.

Zu Artikel 17:

Der Austausch von toxikologischen, ökotoxikologischen, epidemiologische Informationen und solche über technisch und wirtschaftlich tragfähige Alternativen ist zu erleichtern. Gemäß Absatz 4 benennt jede Vertragspartei eine nationale Anlaufstelle für den Informationsaustausch. Laut Absatz 5 gelten für die Zecke des Übereinkommens Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich.

Zu Artikel 18:

Aufklärung, Schulung und Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit sind zu fördern und zu erleichtern. Als Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister als Informationsmittel kann auch ein bestehender Mechanismus genutzt werden. Ein solcher besteht laut Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters, das Anlagenbetreibern, die Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung ausführen, Berichtspflichten über Freisetzungen von Schadstoffen auferlegt.

Zu Artikel 19:

Es werden vordringliche Gegenstände für Forschung, Entwicklung und Überwachung aufgezählt, z. B. Modellierung und geographisch repräsentative Überwachung der Quecksilberbelastung von Mensch und Tier, Bewertung der Auswirkungen der Quecksilberbelastung, Umweltkreislauf, Informationen über Gewerbe und Handel mit sowie Alternativen für Quecksilberverwendungen. UNEP hat bereits umfangreiche Daten zu Luft- und Wasseremissionen zusammengetragen. Der technische UNEP Quecksilber-Bericht 2013 listet Quellen auf und erklärt die komplexen Zusammenhänge der atmosphärischen Chemie und der Gewässer, insbesondere den Transport der Schadstoffe.

Zu Artikel 20:

Jede Vertragspartei kann für die Erfüllung der Verpflichtungen an einem nationalen oder regionalen Durchführungsplan arbeiten.

Zu Artikel 21:

Die Vertragsparteienkonferenz entscheidet auf ihrer ersten Tagung über die Zeitplanung und die Form der Berichterstattung, wobei die in den Artikeln 3, 5, 7, 8 und 9 verlangten Informa­tionen in die Berichterstattung aufzunehmen sind; die Berichterstattung sollte mit anderen Chemikalien- und Abfallübereinkommen koordiniert werden.

Zu Artikel 22:

Die Bewertung der Wirksamkeit erfolgt durch Monitoring, d. h. durch vergleichsfähige Überwachungsdaten. Österreich hat dazu im Zuge der Vorbereitung der Ratifikation eine umfangreiche Studie namens „Minamata Übereinkommen über Quecksilber in Österreich -Datengrundlagen/Monitoring 2016“ vorgelegt. Der im Auftrag des BMLFUW zusammengestellte Bericht der Umweltbundesamt GmbH gibt einen Überblick über österreichische Studien und Aktivitäten im Zusammenhang mit Quecksilber-Monitoring. Es handelt sich dabei um Emissionsabschätzungen über grenzüberschreitende Luftverschmutzung und Untersuchungen in Umweltkompartimenten (Deposition, Moose, Fichtennadeln, Böden, Grundwasser, Oberflächengewässer, Sedimente, Abwässer), Lebensmitteln, Altlasten sowie in Biota und Menschen.

Die Wirksamkeit des Übereinkommens wird spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten erstmals bewertet.

Zu Artikel 23:

Der Exekutivdirektor von UNEP wird die erste Tagung der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten einberufen. Gemäß Abs. 6 kommt internationalen Organisationen und Staaten, die keine Vertragsparteien sind, Beobachterstatus zu. Nichtregierungsorganisationen, die einschlägig tätig sind, können einen solchen beantragen und von der Vertragsparteienkonferenz zugelassen werden.

Zu Artikel 24:

Die Funktion des Sekretariats nimmt der Exekutivdirektor von UNEP wahr, es sei denn die Vertragsparteienkonferenz beschließt mit Dreiviertelmehrheit anderes. Vorläufig nimmt bereits ein von UNEP bestelltes Interimssekretariat mit Sitz in Genf die Aufgaben wahr. Es hat sich mit den Sekretariaten einschlägiger internationaler Gremien abzustimmen, insbesondere mit den Sekretariaten des Basler, Rotterdamer und Stockholmer Übereinkommens. Das Sekretariat erstellt Berichte auf der Grundlage von Informationen nach Artikel 15 und 21 sowie sonstigen verfügbaren Informationen.

Zu Artikel 25:

Diese Bestimmung sieht zwei Arten des Streitschlichtungsverfahrens vor:

1.      Schiedsverfahren nach dem in Anlage E dargelegten Verfahren und

2.      Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

Eine Vertragspartei kann sich mittels Erklärung an den Depositar einem oder beiden Mitteln der Streitbeilegung unterwerfen. Ist keines dieser beiden Streitschlichtungsverfahren für einen Staat anwendbar, kommt gemäß Absatz 6 ein Vergleichsverfahren zur Anwendung, das dem vergleichbarer Übereinkommen nachgebildet ist.

Nach dem Vorbild des Stockholmer Übereinkommens unterwirft sich Österreich gemäß Abs. 2 beiden Mitteln der Streitbeilegung.

Zu Artikel 26:

Änderungen des Übereinkommens sind von der Vertragsparteienkonferenz möglichst im Konsens, allenfalls mit Dreiviertelmehrheit, zu beschließen. Sie werden vom Depositar den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt. Sie treten 90 Tage nach Hinterlegung der Zustimmungsurkunden von drei Vierteln der Vertragsparteien in Kraft.

Zu Artikel 27:

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind integraler Bestandteil des Übereinkommens. Gemäß Abs. 3 werden zusätzliche Anlagen nach demselben Verfahren wie Änderungen des Übereinkommens vorgeschlagen und beschlossen, wobei ein opt-out mittels Notifikation an den Verwahrer binnen eines Jahres ab Mitteilung der neuen Anlage möglich ist, wenn eine Vertragspartei eine weitere Anlage nicht anzunehmen vermag.

Zu Artikel 28:

Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wie die EU übt ihr Stimmrecht – gegebenenfalls - mit der Anzahl der Stimmen ihrer Mitglieder aus, die Partei des Übereinkommens sind. Eine konkurrierende Stimmabgabe der Organisation und einzelner Mitgliedstaaten ist nicht zulässig.

Zu Artikel 29:

Das Übereinkommen lag von 10. Oktober 2013 in Kumamoto (Japan), dann bis 9. Oktober 2014 in New York zur Unterzeichnung auf. Österreich unterzeichnete am 10. Oktober 2013.

Zu Artikel 30:

Das Übereinkommen ist ratifizierungs-, annahme- bzw. genehmigungsbedürftig. Nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist ist ein Beitritt möglich. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat den Umfang ihrer Zuständigkeiten anzugeben und später wesentliche Änderungen dem Depositar mitzuteilen.

Zu Artikel 31:

Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der 50. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Zu Artikel 32:

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Zu Artikel 33:

Ein Rücktritt ist nach Ablauf von drei Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Partei mittels Notifikation möglich. Er wird frühestens ein Jahr nach der Notifikation wirksam.

Zu Artikel 34:

Verwahrer (Depositär) ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zu Artikel 35:

Authentisch ist das Übereinkommen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Zu den Anlagen A, B, C, D und E: siehe im Text zu den Artikeln 4, 5, 7, 8 und 25.