Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 59.

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 59a.

Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen

§ 59b.

Allgemeine Betreiberpflicht

§ 59c.

Nachweispflicht

§ 59d.

Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs

§ 59e.

Sicherheitskonzept

§ 59f.

Sicherheitsbericht

§ 59g.

Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder

Sicherheitsbericht

§ 59h.

Interner Notfallplan

§ 59i.

Domino-Effekt

§ 59j.

Informationsverpflichtung

§ 59k.

Inspektionssystem

§ 59l.

Behördenpflichten

 

§ 59m.

Bundeswarnzentrale

 

§ 72a.

Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und

Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen

§ 75b.

Beschlagnahme und Verfall

§ 78b.

Übergangsbestimmung Seveso III

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) bis (8) …

§ 2. (1) bis (8) …

 

(9) Im Hinblick auf die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen gemäß den §§ 59a bis 59m ist bzw. sind

 

           1. „Seveso-Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die die in Anhang 6 Teil 1 festgelegten Kriterien erfüllen oder die in Anhang 6 Teil 2 angeführt sind, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;

 

           2. „Seveso-Betrieb“ der unter Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem Seveso-Stoffe in einer oder in mehreren gemäß § 37 Abs. 1, § 52 oder § 54 genehmigungspflichtigen bzw. genehmigten Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien, vorhanden sind. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Z 3) oder Betriebe der oberen Klasse (Z 4).

 

           3. „Betrieb der unteren Klasse“ ein Seveso-Betrieb, in dem Seveso-Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 oder in Anhang 6 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 6 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 6 Anmerkung 4 Anwendung findet;

 

           4. „Betrieb der oberen Klasse“ ein Seveso-Betrieb, in dem Seveso-Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 oder in Anhang 6 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 6 Anmerkung 4 Anwendung findet;

 

           5. „benachbarter Betrieb“ ein Seveso-Betrieb oder ein anderer Betrieb, der sich so nahe bei einem Seveso-Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

 

           6. „neuer Seveso-Betrieb“

 

               a) ein Seveso-Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,

 

               b) ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen (§ 59d Abs. 1 Z 3) zur Folge haben, den §§ 59a bis 59m unterliegt,

 

               c) ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,

 

               d) ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

 

           7. „bestehender Seveso-Betrieb“ ein Seveso-Betrieb, der nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Rechtslage dem § 59 unterlag;

 

           8. „sonstiger Seveso-Betrieb“

 

               a) ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 6 lit. b genannten Gründen den §§ 59a bis 59m unterliegt,

 

               b) ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 6 lit. c genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,

 

               c) ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 6 lit. d genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

 

           9. „Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;

 

        10. „Vorhandensein von Seveso-Stoffen“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein von Seveso-Stoffen im Seveso-Betrieb oder von Seveso-Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang 6 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;

 

        11. „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe beteiligt sind;

 

        12. „Beinahe-Unfall“ ein in dem Seveso-Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können;

 

        13. „Gefahr“ das Wesen eines Seveso-Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

 

        14. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

 

        15. „Lagerung von Seveso-Stoffen“ das Vorhandensein einer Menge von Seveso-Stoffen zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;

 

        16. „Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 59a bis 59m zu überprüfen und zu fördern.

Ausstufung

Ausstufung

Pflichten für Hersteller und Importeure

Pflichten für Hersteller und Importeure

§ 13a. (1) bis (1a) …

§ 13a. (1) bis (1a) …

 

(1b) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen, als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a zu agieren, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1a für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1a und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(1c) Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen

Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen

§ 13h. (1) bis (2) …

§ 13h. (1) bis (2) …

(3) Als gewerbliche Verpackungen gelten:

(3) Als gewerbliche Verpackungen gelten:

           1. …

           1. …

           2. Verpackungen aus Papier, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen,

           2. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen,

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

§ 14. (2) Z 1-10 …

Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

§ 14. (2) Z 1-10 …

 

         11. ein Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher, Mindestentgelte für die Abgabe von Kunststofftragetaschen und Aufzeichnungs- und Meldepflichten über die Menge der in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen.

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 16. (1) bis (3) …

§ 16. (1) bis (3) …

(4) Abfälle, die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG-POP-V), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 757/2010, ABl. Nr. L 223 vom 25.8.2010 S 29, dieser Verordnung unterliegen (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen – POP-Abfälle), sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Die Ablagerung gemäß Anhang V Teil 2 der EG-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang V Teil 2 der EG-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.

(4) Abfälle, die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG-POP-V), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5, in der jeweils geltenden Fassung, dieser Verordnung unterliegen (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen – POP-Abfälle), sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Für bestimmte in Anhang V der EG-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß § 65 beschränken. Die Ablagerung gemäß Anhang V Teil 2 der EG-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang V Teil 2 der EG-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG‑VerbringungsV Verpflichtete

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG‑VerbringungsV Verpflichtete

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) …

 

(3a) Abfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen IV bis VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9, zu übermitteln.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

§ 25a. (1) bis (5) …

§ 25a. (1) bis (5) …

(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Dem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn

 

           1. anzunehmen ist, dass der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers die Tätigkeit nicht sachgerecht und sorgfältig ausübt oder die gesetzlichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt oder

 

           2. der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

(7) …

(7) …

Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,

           3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht und

           4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und

 

           5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

           5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.

Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.

(3) bs (4) …

(3) bs (4) …

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

         3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

         3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

§ 56. (1) Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.

§ 56. (1) Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.

(2) …

(2) …

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 59. (1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84f GewO 1994 sind unter der Maßgabe des Abs. 2 und § 38 Abs. 6 und 7 für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

           1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

           2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.

(2) Für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5, des Standes der Technik (§ 74 Abs. 1), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43, Parteistellung gemäß § 42, Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß § 2 Abs. 8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 und Überprüfung gemäß § 75. § 84f GewO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im § 84f Abs. 1 und 2 GewO 1994 genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen.

Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen

§ 59a. Ziel der §§ 59b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

Allgemeine Betreiberpflicht

§ 59b. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Nachweispflicht

§ 59c. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 59b und 59d bis 59m getroffen hat.

Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs

§ 59d. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Seveso-Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;

           2. Name und Funktion der für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend;

           3. ausreichende Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe oder der Kategorie von Seveso-Stoffen und über die Zuordnung der Seveso-Stoffe zur entsprechenden Gefahrenkategorie des Teils 1 oder zur entsprechenden Ziffer des Teils 2 des Anhangs 6, sowie Ort und Art der Aufbewahrung der Seveso-Stoffe im Seveso-Betrieb (Verzeichnis von Seveso-Stoffen);

           4. Menge und physikalische Form der Seveso-Stoffe;

           5. die im Seveso-Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

           6. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Seveso-Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und ortsfesten Einrichtungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:

           1. bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx den §§ 59a bis 59m unterliegen, unverzüglich;

           2. in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.

(3) Vor

           1. einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder

           2. einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen Seveso-Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der Seveso-Stoffe) oder

           3. einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder

           4. einer Änderung des Seveso-Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

hat der Inhaber des Seveso-Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.

(4) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.

(5) Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber des Seveso-Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

           1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten Seveso-Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;

           2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

           3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben.

Sicherheitskonzept

§ 59e. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(2) Das Sicherheitskonzept muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden:

           1. bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx den §§ 59a bis 59m unterliegen, unverzüglich;

           2. in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.

(3) Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 umgesetzt werden. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse darf die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, Rechnung getragen werden muss.

Sicherheitsbericht

§ 59f. (1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 erstellen, in dem dargelegt wird, dass

           1. ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;

           2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;

           3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher Anlagenteile und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

           4. ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;

           5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:

           1. bei neuen Seveso-Betrieben binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert;

           2. bei sonstigen Seveso-Betrieben innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Seveso-Betrieb den §§ 59a bis 59m unterliegt.

Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht

§ 59g. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.

(2) Bei einer Änderung des Seveso-Betriebs,

           1. aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, oder

           2. die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder

           3. die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,

hat der Inhaber des Seveso-Betriebs die Mitteilungen im Sinne des § 59d, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

Interner Notfallplan

§ 59h. (1) Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist im Anlassfall anzuwenden und durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:

           1. bei neuen Seveso-Betrieben binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert;

           2. bei sonstigen Seveso-Betrieben innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Seveso-Betrieb den §§ 59a bis 59m unterliegt.

Domino-Effekt

§ 59i. Zwischen Seveso-Betrieben und benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Seveso-Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, für den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.

Informationsverpflichtung

§ 59j. Der Inhaber des Seveso-Betriebs ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften von Seveso-Stoffen notwendig sind.

Inspektionssystem

§ 59k. (1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Seveso-Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Inhaber der Seveso-Betriebe planmäßig und systematisch zu überwachen.

(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan (Abs. 3) und einem Inspektionsprogramm (Abs. 4) und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Seveso-Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat und ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten im Seveso-Betrieb genau entsprechen und ob die Öffentlichkeit im Sinne des § 14 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet wurde. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen unbeschadet des § 75 Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an Seveso-Stoffen vorgenommen werden.

(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:

           1. eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen,

           2. den räumlichen Anwendungsbereich des Plans,

           3. eine Liste der vom Plan erfassten Seveso-Betriebe,

           4. allfällige Angaben zu Domino-Effekten,

           5. jene Seveso-Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können,

           6. Verfahren für routinemäßige Inspektionen,

           7. Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen und

           8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Betriebe der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Bei dieser systematischen Bewertung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:

           1. mögliche Auswirkungen der betreffenden Seveso-Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;

           2. nachweisliche Einhaltung der Anforderungen der Bestimmungen der §§ 59a bis 59k.

(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nicht routinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinahe-Unfälle oder der Nichteinhaltung von Anforderungen gemäß den §§ 59a bis 59m angemessen ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen gemäß den §§ 59a bis 59m bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.

(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Inhaber des Seveso-Betriebs ihre Schlussfolgerungen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mitteilen. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde auf der Internetseite edm.gv.at bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.

Behördenpflichten

§ 59l. (1) Die Behörde hat die einen Seveso-Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 59d Abs. 1 Z 1 und 5 sowie § 59d Abs. 3 und 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

(2) In den Fällen des § 59f Abs. 2 Z 1 hat die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 59f Abs. 2 Z 2, des § 59g Abs. 1 und 2 sowie des § 78b binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht zu überprüfen und dem Inhaber des Seveso-Betriebs das Ergebnis der Prüfung des Sicherheitsberichts mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist die Inbetriebnahme oder die Weiterführung zu untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Die Behörde muss festlegen, bei welchen Seveso-Betrieben und benachbarten Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 59i stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Inhaber des Seveso-Betriebs einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Inhaber des Seveso-Betriebs erforderlich sind, so muss sie diese dem Inhaber zur Verfügung stellen.

(4) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde nach Konsultation des Inhabers des Seveso-Betriebs die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Inhaber des Seveso-Betriebs getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Inhaber des Seveso-Betriebs Maßnahmen im Sinne des § 59k Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebs die gemäß den §§ 59a bis 59m erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Seveso-Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 59d Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des § 59d Abs. 3 und 4 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(6) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung (§ 59d Abs. 5) hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Inhaber des Seveso-Betriebs erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

(7) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß § 59k Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Inhaber des Seveso-Betriebs Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die ihm von der Behörde gemäß Abs. 1, 6 und 7 zur Verfügung gestellten Informationen der Erfüllung der Berichtspflichten der Seveso-III-Richtlinie zugrunde zu legen.

Bundeswarnzentrale

§ 59m. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.

Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

           1. …

           1. …

           2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994

           2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß gemäß § 59l Abs. 2 und 4

nicht berührt.

nicht berührt.

(2) …

(2) …

Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

§ 65. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:

§ 65. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:

      1.bis 5. …

      1.bis 5. …

           6. nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, insbesondere über die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, über das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts, die internen Notfallspläne und die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen.

           6. nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, insbesondere über die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, über das Sicherheitskonzept, das Sicherheitsmanagementsystem, den Sicherheitsbericht, die internen Notfallpläne und die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Notifizierungsunterlagen

Notifizierungsunterlagen

§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …;

           4. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Ausfuhr aus Österreich in Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Original oder Kopie;

           4. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

(2) …

(2) …

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

§ 69. (1) bis (2) …

§ 69. (1) bis (2) …

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle betreffen, nur

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, nur

           1. …

           1. …

           2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,

           2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

(4) bis (11) …:

(4) bis (11) …:

Wiedereinfuhrpflicht

Wiedereinfuhrpflicht

§ 71. (1) bis (2) …

§ 71. (1) bis (2) …

(3) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.

(3) In den Fällen, in denen der Rückführungspflichtige gemäß Art. 24 der EG‑VerbringungsV über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.

 

Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen

§ 72a. (1) Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die in einer Verordnung gemäß § 14 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten, andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

(2) Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsV den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

Behandlungsauftrag

Behandlungsauftrag

§ 73. (1) bis (7) …

§ 73. (1) bis (7) …

(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 der EG‑VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.

(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der EG‑VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.

Überprüfungspflichten und -befugnisse

Überprüfungspflichten und -befugnisse

§ 75. (1) bis (6) …

§ 75. (1) bis (6) …

(7) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31 und der Verordnung Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß

 

           1. der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31,

 

           2. der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2, und

 

           3. der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-KupferschrottV), ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 14,

 

obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Beschlagnahme und Verfall

§ 75b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,

           1. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle

               a) ohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 24a gesammelt oder behandelt werden und

               b) nicht unverzüglich einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden,

oder

           2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle

               a) ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69,

               b) ohne Vorliegen einer sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmung oder

               c) entgegen den Art. 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV

grenzüberschreitend verbracht werden oder zur grenzüberschreitenden Verbringung bestimmt sind.

Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind.

(2) Die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über den gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Abfall steht zunächst der Behörde zu, deren Organ den Abfall vorläufig beschlagnahmt hat. Ab Kenntnisnahme durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde steht das Verfügungsrecht dieser zu.

(4) Wird der beschlagnahmte Abfall für verfallen erklärt, hat der bisher Verfügungsberechtigte die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung der Abfälle zu tragen. Befinden sich die Abfälle zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Abfälle an einen für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung vorgesehenen Ort verwendet werden. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ist der bisher Verfügungsberechtigte nicht feststellbar oder zur Tragung dieser Kosten rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so kann im Falle des Abs. 1 Z 1 der Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abfälle rechtswidrig gesammelt oder behandelt wurden, zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

(5) Die in Abs. 1 genannten Organe, ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, werden ermächtigt, für die nach Abs. 4 im Einzelfall voraussichtlich erwachsenden Kosten eine Vorauszahlung festzusetzen und einzuheben.

(6) Der für verfallen erklärte Abfall ist sodann unter Berücksichtigung allenfalls vorgelegter Angebote zur ordnungsgemäßen Behandlung nutzbringend zu verwerten oder – falls dies nicht möglich ist – zu beseitigen.

(7) Die Kosten der Behandlung und aller damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen sind vom bisherigen Eigentümer des Abfalls oder vom bisher Verfügungsberechtigten in Vertretung des bisherigen Eigentümers des Abfalls zu tragen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten gemäß Abs. 4 dem bisherigen Eigentümer zuzufließen. Lässt sich der bisherige Eigentümer nicht feststellen, fließt der Erlös der Behörde zu.

 

Übergangsbestimmung Seveso III

§ 78b. Inhaber bestehender Seveso-Betriebe und Inhaber von neuen Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx den §§ 59a bis 59m unterliegen, müssen der Behörde die Angaben gemäß § 59d Abs. 1, den Sicherheitsbericht gemäß § 59f und den Notfallplan gemäß § 59h unverzüglich übermitteln. Sie müssen den §§ 59d Abs. 1, 59e, 59f und 59h nur dann und in dem Maß nachkommen, als die entsprechenden Informationen nicht mehr aktuell sind oder der Behörde noch nicht übermittelt worden sind.

Strafhöhe

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

§ 79. (1) Wer

           1. bis 14. …

           1. bis 14. …

 

      14a. entgegen § 59b nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift oder entgegen § 59k Abs. 6 die Maßnahmen nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum einleitet,   

         15. bis 15a. …

         15. bis 15a. …

       15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,

       15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,

         16. bis 21. …

         16. bis 21. …

(2) Wer

(2) Wer

           1. bis 15. …

           1. bis 15. …

         16. in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt

         16. entgegen § 59d Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht,

 

      16a. entgegen § 59d Abs. 5 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,

 

      16b. entgegen § 59e Abs. 1 und 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht oder nicht zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält oder der Behörde nicht fristgerecht übermittelt,

 

      16c. entgegen § 59e Abs. 3 kein Sicherheitsmanagementsystem umsetzt oder entgegen § 59g Abs. 2 das Sicherheitsmanagementsystem nicht überprüft oder ändert,

 

      16d. entgegen § 59f einen Sicherheitsbericht nicht erstellt oder nicht fristgerecht der Behörde übermittelt,

 

      16e. entgegen § 59g das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht nicht überprüft, aktualisiert oder ändert,

 

       16f. entgegen § 59h einen internen Notfallplan nicht erstellt, nicht überprüft, nicht erprobt, nicht anwendet, nicht aktualisiert oder der Behörde nicht anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt,

 

      16g. entgegen § 59j der Behörde auf Verlangen nicht sämtliche Informationen bereitstellt,

         17. bis 25. …

         17. bis 25. …

         26. das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Art. 4 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen,

         26. das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Art. 4 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-KupferschrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 4 der EU-KupferschrottV bei Kupferschrott zu erfüllen,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

(3) Wer

(3) Wer

           1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

           1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

         1a. bis 11. …

         1a. bis 11. …

        12. in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,

        12. die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,

         13. bis 16. …

         13. bis 16. …

         17. entgegen Art. 4 der EU-Abfallende-GlasV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder entgegen Art. 5 der EU-SchrottV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,

         17. entgegen Art. 4 der EU-Abfallende-GlasV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder entgegen Art. 5 der EU-SchrottV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder entgegen Art. 4 der EU-KupferschrottV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,

         18. entgegen Art. 5 der EU-Abfallende-GlasV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder entgegen Art. 6 der EU-SchrottV den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert,

         18. entgegen Art. 5 der EU-Abfallende-GlasV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder entgegen Art. 6 der EU-SchrottV den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder entgegen Art. 5 der EU-KupferschrottV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

(4) bis (7) ….

(4) bis (7) ….

Verjährung

Verjährung

§ 81. (1) ….

§ 81. (1) ….

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach den §§ 31 Abs. 2 und 3 und 51 Abs. 7 VStG einzurechnen.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 und 3 VStG und § 43 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, einzurechnen.

Mitwirkung der Bundespolizei

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 82. (1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 24a Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, des § 79 Abs. 2 Z 15, des § 79 Abs. 2 Z 18 oder 19 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß § 69, des Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und des § 79 Abs. 3 Z 6, 8, 13, 13a, 15 und 17 durch

§ 82. (1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 24a Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, des § 79 Abs. 2 Z 15, des § 79 Abs. 2 Z 18 oder 19 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß § 69, des Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und des § 79 Abs. 3 Z 4a, 6, 8, 13, 13a, 15 und 17

durch

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

Aufgaben der Zollorgane

Aufgaben der Zollorgane

§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben

§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben

           1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,

           1. die gemäß § 15 Abs. 7 mitzuführenden Dokumente und die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

           4. die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV und gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU‑SchrottV

           4. die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV, gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU‑SchrottV und gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-KupferschrottV

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

       1. a) …

       1. a) …

               c) Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 6. 9. 2000, S 3, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG, ABl. Nr. L 203 vom 28. 7. 2001, S 18.

               c) Entscheidung 2000/532/EG, ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3, zuletzt geändert durch den Beschluss 2014/955/EU zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44;

               d) Richtlinie (EU) 2015/1127 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 13, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9.

       2. a) bis f) …

       2. a) bis f) …

       3. a) bis b) …

       3. a) bis b) …

                c) Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1.

                c) Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1;

 

               d) Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/720, ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S. 11;

       4. a) …

       4. a) …

               b) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97;

               b) Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1;

               d) bis h) …

               d) bis h) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) bis (33) …

§ 91. (1) bis (33) …

 

(34) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 9, § 13a Abs. 1b und 1c, § 13h Abs. 3, § 14 Abs. 9, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3a, § 24a Abs. 1, § 25a Abs. 6, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 56 Abs. 1, die §§ 59a bis 59m samt Überschriften, § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 71 Abs. 3, § 72a samt Überschrift, § 73 Abs. 8, § 75 Abs. 7, § 75b samt Überschrift, § 78b samt Überschrift, § 79 Abs. 1, 2 und 3, § 81 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 89 Z 1, 3 und 4, Anhang 2 Teil 1 Fußnote 1 und Anhang 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx (AWG-Novelle Seveso III) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 59 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Anhang 2

Anhang 2

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1)

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1)

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)

R3

Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)

R4

Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R4

Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5

Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)

R5

Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R9

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4)

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4)

R13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

R13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

           1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:

                 – 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,

                 – 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,

wobei folgende Formel verwendet wird:

                Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))

                Dabei ist:

Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.

Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).

Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).

Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).

0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.

Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.

           2) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.

           3) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.

           4) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.

           1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:

                 – 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,

                 – 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,

wobei folgende Formel verwendet wird:

                Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))

                Dabei ist:

Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.

Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).

Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).

Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).

0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.

Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.

Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor – CCF) wie folgt multipliziert:

           1. CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:

CCF = 1, wenn HDD  3 350

CCF = 1,25, wenn HDD  2 150

CCF = – (0,25/1 200)  HDD + 1,698, wenn 2 150 < HDD < 3 350

           2. CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:

CCF = 1, wenn HDD  3 350

CCF = 1,12, wenn HDD  2 150

CCF = – (0,12/1 200)  HDD + 1,335, wenn 2 150 < HDD < 3 350

(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).

Der HDD-Wert (Heating Degree Days, Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm)  d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.

2)      Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.

3)      Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.

4)      Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.

Anhang 6

Anhang 6

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen („Seveso-Stoffe“)

Einleitung

           1. Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

           2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn

               a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;

               b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;

               c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

               d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

               e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

                f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

           3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.

           4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.

           5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

           6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalien­verordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.

           7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils  2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.

           8. Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Auf Seveso-Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein Seveso-Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

TEIL 1

Gefahrenkategorien von Seveso-Stoffen

 

 

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Dieser Teil umfasst alle Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

 

 

§ 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994

§ 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994

1.1

Ammoniumnitrat 1)

5 000

10 000

1.2

Ammoniumnitrat 2)

1 250

5 000

1.3

Ammoniumnitrat 3)

350

2 500

1.4

Ammoniumnitrat 4)

10

50

2.1

Kaliumnitrat 5)

5 000

10 000

2.2

Kaliumnitrat 6)

1 250

5 000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)

1

!

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C >= 90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 7)

0,001

0,001

29

Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)­ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphor­triamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und 1,3-Propan­sulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

          a) Ottokraftstoffe und Naphtha

          b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

          c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) 8)

2 500

25 000

 

 

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe

der unteren Klasse

der oberen Klasse

Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN

 

 

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

      Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege

      Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT – EINMALIGE EXPOSITION

STOT SE Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN

 

 

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

      Instabile explosive Stoffe

      Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

      Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1, (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbst­zersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares” Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150

(netto)

500

(netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares” Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5 000

(netto)

50 000

(netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

      entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

      entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden

      andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

      entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können

      andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5 000

50 000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B
Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F
Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIG­KEITEN UND FESTSTOFFE

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ – UMWELTGEFAHREN

 

 

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ – ANDERE GEFAHREN

 

 

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200

Anmerkungen zu Teil 1:

1) Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

          a) gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen,

          b) gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellt.

2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

          a) gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,

          b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,

          c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,

und welche die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

3) Gilt für

          a) Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

                 gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,

                 gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,

          b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

          a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,

          b) Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 zu erfolgen.

8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

 

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Teil 2

Namentlich angeführte Stoffe

 

 

 

Fällt ein in Teil 2 angeführter Stoff/eine in Teil 2 angeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 1 angeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 2 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

§ 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994

§ 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994

1

sehr giftig

5

20

2

giftig

50

200

3

brandfördernd

50

200

4

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klasse 1.4)

50

200

5

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

10

50

6

entzündlich 2)

5 000

50 000

7

leicht entzündlich 3)

50

200

8

leicht entzündlich 4)

5 000

50 000

9

hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 5)

10

50

10

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

100

200

11

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst

50

200

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Seveso-Stoffe

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe

der unteren Klasse

der oberen Klasse

1.     Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5 000

10 000

2.     Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1 250

5 000

3.     Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2 500

4.     Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

5.     Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5 000

10 000

6.     Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1 250

5 000

7.     Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze

1

2

8.     Diarsentrioxid, Arsen (III)-Säure und/oder -Salze

0,1

0,1

9.     Brom

20

100

10.   Chlor

10

25

11.   Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

1

12.   Ethylenimin

10

20

13.   Fluor

10

20

14.   Formaldehyd (C  90%)

5

50

15.   Wasserstoff

5

50

16.   Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

17.   Bleialkyle

5

50

18.   Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

19.   Acetylen

5

50

20.   Ethylenoxid

5

50

21.   Propylenoxid

5

50

22.   Methanol

500

5 000

23.   4,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

24.   Methylisocyanat

0,15

0,15

25.   Sauerstoff

200

2 000

26.   2,4-Toluylendiisocyanat, 2,6-Toluylendiisocyanat

10

100

27.   Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

28.   Arsin (Arsentrihydrid)

0,2

1

29.   Phosphin (Phosphortrihydrid)

0,2

1

30.   Schwefeldichlorid

1

1

31.   Schwefeltrioxid

15

75

32.   Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließ­lich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

0,001

0,001

33.   Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gew.-% enthalten:

4‑Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethyl­ether, 1,2‑Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2‑Dibrom‑3‑chlorpropan, 1,2‑Di­methylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethyl­phosphor­triamid, Hydrazin, 2‑Naphthylamin und/oder seine Salze, 4‑Nitrodiphenyl und 1,3‑Propansulton

0,5

2

34.   Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:

          a) Ottokraftstoffe und Naphtha

          b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

          c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

          d) Schweröle

          e) alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnisse

2 500

25 000

35.   Ammoniak, wasserfrei

50

200

36.   Bortrifluorid

5

20

37.   Schwefelwasserstoff

5

20

38.   Piperidin

50

200

39.   Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

50

200

40.   3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

50

200

41.   Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5% Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1 eingestuft sind

(*) Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft

200

500

42.   Propylamin (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

43.   tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

200

500

44.   2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

45.   Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

100

200

46.   Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

47.   3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

48.   1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

 

 

Anmerkungen zu Teil 2:

1) Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.

2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

3) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

4) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.

5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

Anmerkungen zu Anhang 6

 

1.

Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, eingestuft.

 

2.

Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie aufgrund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

 

3.

Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Seveso-Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Seveso-Stoffe, die in einem Seveso-Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Seveso-Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Seveso-Betriebs wirken können.

 

4.

Für das Addieren von Mengen von Seveso-Stoffen oder von Kategorien von Seveso-Stoffen gilt Folgendes:

Bei einem Seveso-Betrieb, in dem kein einzelner Seveso-Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Seveso-Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der §§ 59a bis 59m fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:

      Die §§ 59a bis 59m sind auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x.

      Die §§ 59a bis 59m sind auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x.

Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden:

          a) für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,

          b) für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,

          c) für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.

Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m sind anzuwenden, wenn eine der bei lit. a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

 

5.

Stoffe mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Seveso-Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den in dem Seveso-Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten Seveso-Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich der §§ 59a bis 59m fällt, zugeordnet.

 

6.

Bei Seveso-Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 lit. a, der Anmerkung 4 lit. b und der Anmerkung 4 lit. c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.

 

7.

Seveso-Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.

 

8.

Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

 

9.

Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

 

10.

Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

 

11.1.

Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20, einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

 

11.2.

Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

 

12.

Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

 

13.

Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

            gewichtsmäßig zwischen 15,75% 1) und 24,5% 2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren / organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1, erfüllen;

            gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.

 

14.

Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

            gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%;

            bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist;

            bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% 3) ist.

 

15.

Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität: Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

            gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten;

            gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten.

Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

 

16.

Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für

            zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen;

            Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.

 

17.

Kaliumnitrat (5 000/10 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

 

18.

Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

 

19.

Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Z 18 dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1% Sauerstoff enthält.

 

20.

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend angeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

 

 

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

 

 

 

 

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

 

21.

Wenn dieser Seveso-Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m der Seveso-Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.

 

1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.

2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.“