Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten

-       Unterstützung zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Beschluss des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird

-       Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

-       Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das gegenständliche Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird, beinhaltet ein Projekt, das für die Jahre 2018 bis inklusive 2023 finanzielle Auswirkungen hat.

Diese finanziellen Auswirkungen umfassen sowohl Werk- als auch Transferleistungen. Die gegenständliche Darstellung von Ergebnis- und Finanzierungshaushalt folgt der Prämisse, dass Aufwand und Auszahlung bei den Transferleistungen zeitlich zusammenfallen, das heißt der Aufwand entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungen an die Abwicklungsstellen und von diesen an die Förderungsempfänger geleistet werden, und nicht schon zum Zeitpunkt des Abschluss des Förderungsvertrages.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

0

‑461.884

‑654.522

‑677.177

‑356.104

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 2.171.000,- pro Jahr verursacht.

Es kommen zwei neue Informationsverpflichtungen zum Tragen, einerseits die Einbringung der Einreichunterlagen und andererseits die Einbringung der Abrechnungsunterlagen. Bei der Einbringung der Einreich- und Abrechnungsunterlagen wird bei der IZP GU mit einer Fallzahl von 630 Unternehmen gerechnet, bei der IZP KMU mit einer Fallzahl von 3.150 Unternehmen und beim Beschäftigungsbonus mit einer Fallzahl von 31.000 Unternehmen.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Durch die IZP KMU und IZP GU ändert sich der Zugang für Unternehmen zu Finanzmitteln. Die gewährten Zuschüsse entsprechen bilanziell einer nicht rückzahlbaren Zufuhr von Eigenkapital. Für das geförderte Unternehmen bedeutet das eine spürbare Erleichterung beim Zugang zu Fremdmitteln, zumal bei Beantragung eines Investitionskredits das Rating des Unternehmens verbessert wird. Mit dem Beschäftigungsbonus werden die Dienstgeberbeiträge für zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze ab dem 1. Juli 2017 zu 50 % für die Dauer von bis zu drei Jahren bezuschusst.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Die Maßnahmen IZP KMU und IZP GU konzentrieren sich auf besonders wachstumsorientierte Unternehmen. Damit ist sichergestellt, dass vorwiegend Unternehmen gefördert werden, für die die "außerordentlich oder außergewöhnlich hohen Investitionskosten" eine finanzielle Belastung darstellen.

 

Beim Beschäftigungsbonus sind durch die Kombination der Ansätze "teilweise Erstattung der Lohnnebenkosten" und "Schaffung von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen" positive Effekte auf den Wirtschaftsstandort Österreich und den österreichischen Arbeitsmarkt zu erwarten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird und das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Bundesministerium für Finanzen (betr. EStG)

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU und Tourismusunternehmen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten sind für die Stärkung des Wirtschaftsstandortes und des heimischen Arbeitsmarktes wesentlich. Um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung mit der "KMU Investitionszuwachsprämie Österreich" (IZP KMU) sowie den im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 vorgesehenen Maßnahmen "Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich" (IZP GU) und "Beschäftigungsbonus" (BB) die hierfür notwendigen Instrumente geschaffen.

 

Mit der Investitionszuwachsprämie Österreich für KMU soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gefördert werden materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögen, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Dazu zählen etwa die Errichtung/Erweiterung einer Betriebsstätte, eine Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen oder eine Änderung der Produktionsprozesse. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie in Form eines Zuschusses. Die Berechnung der Förderung richtet sich nach Unternehmensgröße und nach der Höhe des Investitionszuwachses im Vergleich zum Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Diese Förderungsaktion gilt ab 1. Jänner 2017, wobei die Antragstellung mit 31. Dezember 2018 bzw. mit Ausschöpfung der budgetären Mittel befristet ist.

 

Mit der Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen sollen analog zur Investitionszuwachsprämie Österreich für KMU auch große Unternehmen eine Investitionszuwachsprämie erhalten können. Diese Förderungsaktion gilt ab 1. März 2017, wobei die Antragstellung mit 31. Dezember 2017 bzw. mit Ausschöpfung der budgetären Mittel befristet ist.

 

Mit der Maßnahme Beschäftigungsbonus wird im Konnex mit der Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ein Zuschuss zu den Lohnnebenkosten geleistet . Mit dem Beschäftigungsbonus werden die Dienstgeberbeiträge für zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze ab dem 1. Juli 2017 zu 50 % für die Dauer von bis zu drei Jahren bezuschusst. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und mit dem Bundesminister für Finanzen eine Förderungsrichtlinie auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinie 2014 erlassen. Anträge zum Beschäftigungsbonus können bis zur Ausschöpfung der budgetären Mittel ab 1. Juli 2017 für neu geschaffene Beschäftigungsverhältnisse bei der Austria Wirtschaftsservice GesmbH (aws) eingebracht werden. Es wird davon ausgegangen, dass 31.000 Unternehmen den Beschäftigungsbonus ansprechen werden. Aufgrund der großen Zahl an Anträgen ist eine hochautomatisierte Abwicklung im Interesse der Unternehmen. Die Abwicklung wird daher sowohl auf einem System von Selbsterklärungen durch die Förderungswerber auf der einen Seite und – zur Vermeidung von Missbrauch – auf effiziente Kontrollmechanismen auf der anderen Seite beruhen. Zur effizienten Kontrolle gehört die Einrichtung einer Schnittstelle zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger und zu den Finanzämtern. Der Beschäftigungsbonus soll darüber hinaus auch im Rahmen der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) geprüft werden können. Für eine effiziente Abwicklung von Stichprobenprüfungen durch die aws soll diese daher auf die Ergebnisse der GPLA zurückgreifen können.

Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass Vorbelastungen, welche gemäß § 90 BHG als Verbindlichkeiten und Obligo zu verrechnen sind, einer Ermächtigung gemäß § 60 Abs. 4 Z 1 BHG bedürfen.

Es soll die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen geschaffen werden, die auf Basis der Förderungsrichtlinien und Abwicklungsverträge entstehen.

Eine Vorbelastung darf gemäß § 60 Abs. 4 Ziffer 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Im Hinblick auf die für 2017 gemäß BGBl. I Nr. 34/2016 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2016 für die Untergliederung 40 "Wirtschaft" vorgesehene Auszahlungsobergrenze in der Höhe von 359,132 Mio. Euro liegt die Betragsgrenze nach § 60 Abs. 4 Ziffer 1 BHG bei rd. 35,9132 Mio. Euro jährlich. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen für die Finanzjahre 2018 bis 2023 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Mit dem vorliegendem Bundesgesetz soll der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ermächtigt werden, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2018 – 2023 in der Höhe von bis zu 2,234 Mrd. Euro zu begründen.

Die ausgewiesenen Beträge stellen ausschließlich die zukünftigen Belastungen beginnend mit dem Finanzjahr 2018 bis inklusive 2023 dar.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Nullszenario wäre keine Verabschiedung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird und damit keine Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2018 bis 2023 betreffend IZP KMU, IZP GU sowie die Maßnahme Beschäftigungsbonus.

Somit können die durch die Maßnahmen anvisierten Ziele, die Investitionsneigung der österreichischen Unternehmen mit positiven Folgen auf Wachstum und Beschäftigung zu unterstützen sowie neue Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen, nicht erreicht werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es ist beabsichtigt, nach Ausschöpfung der budgetären Mittel bzw. spätestens 2019 eine Evaluierung vorzunehmen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten

 

 

Beschreibung des Ziels:

Das Ziel ist Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern.

 

Der Gesetzentwurf ermächtigt Vorbelastungen in Höhe von 2,234 Milliarden Euro in den Finanzjahren 2018 bis 2023

für folgende Programme zu begründen: "KMU Investitionszuwachsprämie Österreich (IZP KMU)", "Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich" (IZP GU) und "Beschäftigungsbonus" (BB).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung mit der "KMU Investitionszuwachsprämie Österreich" sowie der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 vorgesehenen Maßnahme "Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen" die hierfür notwendigen Instrumente geschaffen.

Die Programme haben insgesamt rund 5.620 Unternehmensstandorte bzw. Betriebsstätten in Österreich gesichert (= Förderfälle) -- davon: 5.000 (IZP-KMU), 620 (IZP GU)

 

Ziel 2: Unterstützung zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse

 

Beschreibung des Ziels:

Das Ziel ist die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse in Österreich zu unterstützen.

 

Der Gesetzentwurf ermächtigt Vorbelastungen in Höhe von 2,234 Milliarden Euro in den Finanzjahren 2018 bis 2022 für folgende Programme zu begründen: "KMU Investitionszuwachsprämie Österreich (IZP KMU)", "Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich" (IZP GU) und "Beschäftigungsbonus" (BB).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 mit dem "Beschäftigungsbonus" die hierfür notwendige Maßnahme gesetzt.

Das Programm Beschäftigungsbonus hat die Schaffung von insgesamt rund 152.000 zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich unterstützt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Beschluss des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird

Beschreibung der Maßnahme:

Der Gesetzentwurf "Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird" schafft die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen, die durch folgende Maßnahmen bis 2023 entstehen: "KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich", "Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich" und "Beschäftigungsbonus".

 

Dieser Gesetzentwurf soll dazu ermächtigen, Vorbelastungen in Höhe von 2,234 Milliarden Euro in den Finanzjahren 2018 bis 2023 zu begründen. Dieser Gesamtbetrag ergibt sich wie folgt:

- Für die "Investitionszuwachsprämie Österreich für KMU" insgesamt bis zu 142.429.000,00 Euro inkl. Abwicklungskosten.

- Für die "Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen" insgesamt bis zu 90.692.150,00 Euro. inklusive Abwicklungskosten.

- Für den "Beschäftigungsbonus" bis zu 2 Mrd. Euro inklusive Abwicklungskosten.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 2: Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Beschreibung der Maßnahme:

Die Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetz sieht Bestimmungen zur Abwicklung des Beschäftigungsbonus gemäß Pkt. 1.1 des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018 vor.

 

Zur Abwicklung der Beschäftigungsbonus-Förderung wird der Datenaustausch zwischen der aws und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger geregelt. Für eine effiziente Abwicklung und zur Vermeidung von Missbrauch ist ein Zugriff auf die Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vorgesehen. Die Daten dürfen von der aws nur für Zwecke der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Beschreibung der Maßnahme:

Der Beschäftigungsbonus soll beim Empfänger (= Arbeitgeber) steuerfrei sein, damit diese Förderung der Lohnnebenkosten nicht durch eine Steuerbelastung reduziert wird. Aus diesem Grund soll im Rahmen der Befreiungsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 eine Steuerbefreiung für den Beschäftigungsbonus gesetzlich verankert werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

(Angaben über die ersten 5 Jahre hinausgehend finden sich im Anhang).

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Werkleistungen

0

12.927

5.116

4.290

1.694

Transferaufwand

0

448.957

649.406

672.887

354.410

Aufwendungen gesamt

0

461.884

654.522

677.177

356.104

 

Die Darstellung von Ergebnis- und Finanzierungshaushalt folgt der Prämisse, dass Aufwand und Auszahlung zeitlich zusammenfallen, das heißt der Aufwand entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungen an die Abwicklungsstellen und von diesen an die Förderungsempfänger geleistet werden, und nicht schon zum Zeitpunkt des Abschluss des Förderungsvertrages.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Einbringung der Einreichunterlagen

Richtlinie IZP GU und Richtlinie IZP KMU; Richtlinie Beschäftigungsbonus der aws

1.159

2

Einbringung der Abrechnungsunterlagen

Richtlinie IZP KMU bzw. Richtlinie IZP GU

Richtlinie Beschäftigungsbonus der aws

1.012

 

Bei der IZP GU und bei der IZP KMU wird mit rund 5620 Förderungswerbern gerechnet, bei denen zwei Informationsverpflichtungen schlagend werden.

 

Der Förderwerber hat einen Förderungsantrag auf Basis der in der Richtlinie genannten Kriterien zu erstellen. Dieser wird von der aws bzw. der ÖHT hinsichtlich der Erfüllung der Richtlinie geprüft. Der Förderungswerber ist verpflichtet, der aws bzw. der ÖHT Verwendungsnachweise vorzulegen. Sämtliche Unterlagen über die Förderung sind bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.

 

Beim Beschäftigungsbonus (BB) wird davon ausgegangen, dass rd. 31.000 Unternehmen einen BB für rd. 152.000 Beschäftigungsverhältnisse (Köpfe) beantragen werden. Die Unternehmen haben bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Anträge bei der aws zu stellen und vor Auszahlung des Zuschusses entsprechende Nachweise zu erbringen.

 

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Die geplanten Maßnahmen der IZP KMU und IZP GU wirken schwerpunktmäßig auf Gewerbe und Industrie (Sachgüter, Bauwirtschaft). In diesen Bereichen ist die Beschäftigungsstruktur traditionell von einem Überhang an männlichen Arbeitskräften gekennzeichnet. Die Maßnahme Beschäftigungsbonus kann von Unternehmen aller Unternehmensgrößen und -branchen angesprochen werden.

Das Gleichstellungsverhältnis wird durch diese Maßnahmen nicht verringert. Somit wirkt sich auch das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird, nicht auf die bestehende Ungleichstellung von Frauen und Männern aus.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

Die durch die IZP KMU und IZP GU gewährten Zuschüsse entsprechen bilanziell einer nicht rückzahlbaren Zufuhr von Eigenkapital. Für das geförderte Unternehmen bedeutet das eine spürbare Erleichterung beim Zugang zu Fremdmitteln, zumal bei Beantragung eines Investitionskredits das Rating des Unternehmens verbessert wird. Der Beschäftigungsbonus trägt zur Reduzierung der Lohnnebenkosten bei zusätzlich geschaffenen Beschäftigungsverhältnissen bei.

 

Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Erläuterung

Es sind von den Maßnahmen zwar wesentlich mehr als 500 Unternehmen betroffen, die Regelungsvorhaben beziehen sich jedoch weder auf einzelne Phasen des Unternehmenszyklus, noch auf die Innovationsfähigkeit oder die Internationalisierung von Unternehmen. Durch die getätigten Investitionen sind bei einem Teil der geförderten Betriebe indirekte Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit und Internationalisierung zu erwarten.

Somit hat das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird, keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen

Die IZP KMU und IZP GU konzentrieren sich auf besonders dynamische bzw. investitionsfreudige Unternehmen. Damit ist sichergestellt, dass vorwiegend Unternehmen gefördert werden, für die die "außerordentlich oder außergewöhnlich hohen Investitionskosten" eine finanzielle Belastung darstellen. Aufgrund der dem Beschäftigungsbonus zuzuschreibenden zusätzlich geschaffenen Beschäftigungsverhältnisse ist durch einen Anstieg der privaten Einkommen auch von einem Anstieg der privaten Investitionen auszugehen. Durch die dem Beschäftigungsbonus zuzuschreibenden teilweisen Erstattungen der Lohnnebenkosten können Unternehmen alternativ investieren.

 

Veränderung der Nachfrage

 

in Mio. Euro

2017

2018

2019

2020

2021

Investitionen privat

Sonstiger Bau

0,0

337,5

450,0

337,5

0,0

Ausrüstung

0,0

675,0

900,0

675,0

0,0

Sonstige Investitionen

0,0

112,5

150,0

112,5

0,0

Gesamtinduzierte Nachfrage

0,0

1.125,0

1.500,0

1.125,0

0,0

 

Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:

 

Gesamtwirtschaftliche Effekte

2017

2018

2019

2020

2021

Wertschöpfung in Mio. €

0

1.266

1.831

1.539

302

Wertschöpfung in % des BIP

0,00

0,40

0,58

0,49

0,10

Importe *)

0

500

701

572

88

Beschäftigung (in JBV)

0

18.490

26.885

22.677

4.470

 

*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.

 

Eine im Jahr 2014 von der aws beauftragte Studie des Institut für Höhere Studien, die auf Daten der Leistungs- und Strukturerhebung der Statistik Austria basiert, zeigt, dass jene Unternehmen, die in einem Jahr deutlich höhere Investitionen realisieren, auch in den Folgejahren überdurchschnittliches Wachstum bei Wertschöpfung und Arbeitsplätzen aufweisen. Damit werden Unternehmensstandorte und Betriebsstätten sowie Arbeitsplätze gesichert und geschaffen.

 

Bei der Maßnahme "Beschäftigungsbonus" wird davon ausgegangen, dass rd. 31.000 Unternehmen – unabhängig von Unternehmensgröße und Branche – den Beschäftigungsbonus im Konnex mit der Schaffung von rd. 152.000 Beschäftigungsverhältnissen ansprechen werden. Durch die Kombination der Ansätze "teilweisen Erstattung der Lohnnebenkosten" und "Schaffung von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen" sind positive Effekte auf den Wirtschaftsstandort Österreich und den österreichischen Arbeitsmarkt zu erwarten.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage

Die Förderung, die durch die beiden IZPs ermöglicht wird, konzentriert sich auf besonders dynamische bzw. investitionsfreudige Unternehmen. Damit ist sichergestellt, dass vorwiegend Unternehmen gefördert werden, für die die "außerordentlich oder außergewöhnlich hohen Investitionskosten" eine finanzielle Belastung darstellen. Wesentliche Voraussetzung für die Behauptung auf den Märkten ist die Durchführung von Investitionen. Der Impuls für unternehmerische Investitionen soll zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit, zur Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten sowie von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen.

 

Unternehmen können den Beschäftigungsbonus ab 1. Juli 2017 unabhängig von Unternehmensgröße und Branche ansprechen. Die Dynamik dieser Unternehmen spiegelt sich in der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse wider. Diese dynamischen Unternehmen haben laufend Anstrengungen zu unternehmen, um wettbewerbsfähig zu sein. Aufgrund der teilweisen Erstattung der Lohnnebenkosten können Unternehmen alternativ investieren.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage

Unternehmen als Motoren der österreichischen Wirtschaft haben laufend Anstrengungen zu unternehmen, um wettbewerbsfähig zu sein. Wesentliche Voraussetzung für die Behauptung auf den Märkten ist die Durchführung von Investitionen. Der durch IZP KMU und IZP GU geschaffene Anreiz für Unternehmen zu investieren, soll zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit, zur Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten sowie von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen.

 

Die Maßnahme "Beschäftigungsbonus" können ab 1. Juli 2017 Unternehmen – unabhängig von Unternehmensgröße und Branche – ansprechen. Die Dynamik dieser Unternehmen spiegelt sich in der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse wider. Rund 31.000 Unternehmen werden den Beschäftigungsbonus in Anspruch nehmen. Es wird davon ausgegangen, dass dadurch rund 152.000 zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden.

 

Die Angaben hinsichtlich der die Maßnahme in Anspruch nehmenden Unternehmen und den geschätzten neuen Beschäftigungsverhältnissen beruhen auf Berechnungen der Austria Wirtschaftsservice GesmbH auf Basis von Angaben des Arbeitsmarktservice Österreich.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt via Objekt Modell

Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:

 

Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet

 

Betroffene Personengruppe

2017

2018

2019

2020

2021

unselbständig Beschäftigte

0

16.018

23.301

19.657

3.871

                davon 15 bis unter 25 Jahre

0

2.547

3.651

3.000

448

                davon 25 bis unter 50 Jahre

0

9.921

14.333

11.937

2.058

                davon 50 und mehr Jahre

0

3.551

5.317

4.720

1.366

selbständig Beschäftigte

0

2.472

3.584

3.020

599

Gesamt

0

18.490

26.885

22.677

4.470

 

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Den Beschäftigungsbonus werden rund 31.000 Unternehmen in Anspruch nehmen. Es wird davon ausgegangen, dass dadurch rund 152.000 zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden. Somit kommt es durch diese Maßnahme zu positiven Entwicklungen am österreichischen Arbeitsmarkt.

 

Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen

Es ist mit einem fallenden Trend der arbeitslos gemeldeten Personen zu rechnen. Durch die Schaffung von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen wird die Zahl und die Dauer der Arbeitslosigkeit reduziert. Das Gleichstellungsverhältnis wird durch diese Maßnahmen nicht verändert.

 

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Vorgezogene und in Folge einer Förderung größere Investitionsvorhaben ermöglichen es den durch die IZP KMU und IZP GU geförderten Unternehmen, bestehende Wachstumschancen auf den Märkten zu realisieren. Gleichzeitig ergibt sich aus den angesprochenen Modernisierungseffekten bei Prozessen sowie Verbesserungen des Produktangebotes (innovative Produkte und Dienstleistungen) eine Verbesserung der Standortattraktivität.

 

Die Maßnahme "Beschäftigungsbonus" können ab 1. Juli 2017 Unternehmen – unabhängig von Unternehmensgröße und Branche – ansprechen. Die Unternehmen haben laufend Anstrengungen zu unternehmen, um wettbewerbsfähig zu sein. Die durch den Beschäftigungsbonus induzierte Reduktion der Lohnnebenkosten ermöglicht es den Unternehmen diese Einsparungen anderweitig zu investieren und trägt somit zu einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit bei.

Die Dynamik dieser Unternehmen spiegelt sich in der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse wider. Aufgrund der dem Beschäftigungsbonus zuzuschreibenden zusätzlich geschaffenen Beschäftigungsverhältnisse ist durch einen Anstieg der privaten Einkommen auch von einem Anstieg der privaten Investitionen auszugehen.

Durch die Kombination der Ansätze "Reduktion der Lohnnebenkosten" und "Schaffung von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen" sind die beschriebenen positive Effekte auf den Wirtschaftsstandort Österreich und den österreichischen Arbeitsmarkt zu erwarten.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

461.884

654.522

677.177

356.104

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

40.02.01 Wirtschaftsförderung

 

0

461.884

654.522

677.177

356.104

gem. BFRG/BFG

40.02.01 Wirtschaftsförderung

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Für die Bedeckung der Vorbelastungen im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen wird in den jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzen bzw. Bundesfinanzgesetzen vorgesorgt. Für kurzfristig erforderliche Verpflichtungen stehen jedenfalls auch Rücklagen in der Rubrik 04 zur Verfügung.

 

Projekt – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

 

12.926.650,00

5.115.700,00

4.289.950,00

1.693.800,00

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

Bund

360.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Werkleistungen (IZP KMU, IZP GU, BB)

Bund

 

 

1

12.926.650,00

1

5.115.700,00

1

4.289.950,00

1

1.693.800,00

 

 

 

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Werkleistungen (IZP KMU, IZP GU, BB)

Bund

1

360.000,00

 

Die Kosten für Werkleistungen und Implementierungskosten für den BB sind derzeit noch als indikativ anzusehen.

Im Jahr 2018 fallen Werkleistungen bei der IZP KMU in der Höhe von 1.867.800 Euro an und bei der IZP GU fallen Werkleistungen in der Höhe von 258.850 Euro an. Im Jahr 2018 fallen Werkleistungen und Implementierungskosten für den BB in Höhe von 10.800.000 Euro (inkl. allfälliger USt.) an. Die Summe der Werkleistungen bei der IZP GU, der IZP KMU und des BB beläuft sich im Jahr 2018 auf 12.926.650,00 Euro.

 

Im Jahr 2019 fallen Werkleistungen bei der IZP KMU in der Höhe von 368.200 Euro an und bei der IZP GU fallen Werkleistungen in der Höhe von 67.500 Euro an. Im Jahr 2019 fallen Werkleistungen für den BB in der Höhe von 4.680.000 Euro (inkl. allfälliger USt.) an. Die Summe der Werkleistungen bei der IZP GU, der IZP KMU und des BB beläuft sich im Jahr 2019 auf 5.115.700 Euro.

Im Jahr 2020 fallen Werkleistungen bei der IZP KMU in der Höhe von 188.200 Euro an und bei der IZP GU fallen Werkleistungen in der Höhe von 21.750 Euro an. Im Jahr 2020 fallen Werkleistungen für den BB in der Höhe von 4.080.000 Euro (inkl. allfälliger USt.) an. Die Summe der Werkleistungen bei der IZP GU, der IZP KMU und des BB beläuft sich im Jahr 2020 auf 4.289.950 Euro.

 

Im Jahr 2021 fallen Werkleistungen bei der IZP KMU in der Höhe von 4.800 Euro an und bei der IZP GU fallen Werkleistungen in der Höhe von 9.000 Euro an.

Im Jahr 2021 fallen Werkleistungen für den BB in der Höhe von 1.680.000 Euro (inkl. allfälliger USt) an. Die Summe der Werkleistungen bei der IZP GU, der IZP KMU und des BB beläuft sich im Jahr 2021 auf 1.693.800 Euro.

 

Im Jahr 2022 fallen keine Werkleistungen für IZP KMU und IZP GU an, für den BB fallen Werkleistungen in der Höhe von 360.000 Euro (inkl. allfälliger USt) an.

 

Im Jahr 2023 kann es aufgrund der geplanten Förderstruktur noch zu Zahlungsflüssen kommen.

 

Unter dem Begriff "Werkleistungen" sind die Abwicklungskosten der aws zu verstehen. Die Zahlen basieren auf Kostenschätzungen der aws, die die Maßnahme BB abwickeln wird.

 

Unter dem Begriff "Implementierungskosten" sind die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Schnittstellen, die Installierung von IT-Erweiterungen sowie sonstige technische Infrastruktur zu verstehen.

 

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

 

448.956.976,00

649.406.287,00

672.886.529,00

354.409.958,00

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

Bund

83.071.989,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Transferaufwand aws, ÖHT, BB

Bund

 

 

1

448.956.976,00

1

649.406.287,00

1

672.886.529,00

1

354.409.958,00

 

 

 

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Transferaufwand aws, ÖHT, BB

Bund

1

83.071.989,00

 

Die Kosten für Transferleistungen für den BB sind derzeit noch als indikativ anzusehen.

Im Jahr 2018 fallen Transferleistungen bei der IZP KMU in der Höhe von 78.750.000 Euro an und bei der IZP GU fallen Transferleistungen in der Höhe von 64.105.007 Euro an. Im Jahr 2018 fallen Transferleistungen für den BB in Höhe von 306.101.968,81 Euro an. Die Summe der Transferleistungen bei der IZP GU, der IZP KMU und des BB beläuft sich im Jahr 2018 auf 448.956.976 Euro.

 

Im Jahr 2019 fallen Transferleistungen bei der IZP KMU in der Höhe von 52.500.000 Euro an und bei der IZP GU fallen Transferleistungen in der Höhe von 22.015.022 Euro an. Im Jahr 2019 fallen Transferleistungen für den BB in Höhe von 574.891.265 Euro an. Die Summe aus Transferleistungen IZP KMU, IZP GU und BB beläuft sich im Jahr 2019 auf 649.406.287 Euro.

 

Im Jahr 2020 fallen Transferleistungen bei der IZP KMU in der Höhe von 8.750.000 Euro an und bei der IZP GU fallen Transferleistungen in der Höhe von 2.810.014 Euro an. Im Jahr 2020 fallen Transferleistungen für den BB in Höhe von 661.326.515 Euro an. Die Summe aus Transferleistungen IZP KMU, IZP GU und BB beläuft sich im Jahr 2020 auf 672.886.529 Euro

 

Im Jahr 2021 fallen bei der IZP GU fallen Transferleistungen in der Höhe von 1.405.007 Euro an.

Im Jahr 2021 fallen Transferleistungen für den BB in Höhe von 353.004.950 Euro an. Die Summe aus Transferleistungen IZP GU und BB beläuft sich im Jahr 2021 auf 354.409.957 Euro.

 

Im Jahr 2022 fallen Transferleistungen für den BB in Höhe von 83.071.989,21 Euro an.

Im Jahr 2023 kann es aufgrund der geplanten Förderstruktur noch zu Zahlungsflüssen kommen.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Einbringung der Einreichunterlagen

Richtlinie IZP GU und Richtlinie IZP KMU; Richtlinie Beschäftigungsbonus der aws

neue IVP

National

1.159.086

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Der Förderwerber hat ein Förderungsansuchen auf Basis der in der Richtlinie genannten Kriterien zu erstellen. Dieser wird von der aws bzw. der ÖHT hinsichtlich der richtliniengemäßen Förderungsvoraussetzungen geprüft. Der Förderungswerber ist verpflichtet der aws bzw. der ÖHT Verwendungsnachweise vorzulegen. Sämtliche Unterlagen über die Förderung sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.

 

Beim BB haben die Unternehmen vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses einen Antrag zu stellen. Es sind der aktuelle und die historischen Beschäftigtenstände bekanntzugeben.

 

Vor der Zuschussauszahlung ist von Seiten des Unternehmens ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Das Beschäftigungsverhältnis ist unter namentlicher Nennung des Arbeitnehmers, des Beschäftigungsausmaßes, der tatsächlich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge), Aufzählung der beantragten und genehmigten Förderungen darzustellen sowie einen aktuellen Beschäftigtenstand vorzulegen.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. aws Fördermanager

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Große Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Erstellung des Förderungsansuchens

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

630

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

- Erstbegutachtung der Richtlinie und Prüfung der Fördervoraussetzungen und Abgleich/Prüfung mit den eigenen (betriebswirtschaftlichen) Gegebenheiten

- Einholung der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer-Bestätigung betreffend die Berechnung des Investitionszuwachses

- Abfassen des Förderungsansuchens und Zusammenstellung der Unterlagen

 

Unternehmensgruppierung 2: Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Erstellung des Förderungsansuchens

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Fallzahl

3.150

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

- Erstbegutachtung der Richtlinie und Prüfung der Fördervoraussetzungen und Abgleich/Prüfung mit den eigenen (betriebswirtschaftlichen) Gegebenheiten

- Einholung der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer-Bestätigung betreffend die Berechnung des Investitionszuwachses

- Abfassen des Förderungsansuchens und Zusammenstellung der Unterlagen

 

Unternehmensgruppierung 3: Beschäftigungsbonus

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Erstellung des Förderungsansuchens

00:46

37

0,00

0

28

28

 

Unternehmensanzahl

31.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Einreichung erfolgt auf elektronischem Wege über den aws-Fördermanager. Es sind die Unternehmensstammdaten, der aktuelle und die historischen Beschäftigtenstände des Unternehmens und die zusätzlich geschaffenen Beschäftigungsverhältnisse bekannt zu geben. Darüber hinaus sind Angaben zum förderungsfähigen Arbeitsverhältnis zu machen. Das Unternehmen lädt über dies die vollständige Gebietskrankenkassenanmeldung des Arbeitnehmers auf den aws-Fördermanager. Die Angaben werden vom Unternehmen und einem Wirtschaftsprüfer bestätigt.

Es wird geschätzt, dass rd. 31.000 Unternehmen im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse den Beschäftigungsbonus ansprechen werden.

- Von diesen 31.000 Unternehmen werden rund 30.000 Unternehmen weniger als 25 zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse schaffen und einen BB beantragen. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Beantragung über den Fördermanager der aws die Einreichung nicht mehr als 40 Minuten pro Unternehmen beanspruchen wird.

- Von diesen 31.000 Unternehmen werden rund 1.000 Unternehmen mehr als 25 zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse schaffen und einen BB beantragen. Es wird geschätzt, dass die Beantragung bis zu 4 Stunden pro Unternehmen in Anspruch nehmen wird.

Der durchschnittliche Aufwand für die Erstellung des Förderungsansuchens beträgt somit 46 Minuten pro Unternehmen.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Einbringung der Abrechnungsunterlagen

Richtlinie IZP KMU bzw. Richtlinie IZP GU

Richtlinie Beschäftigungsbonus der aws

neue IVP

National

1.012.196

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Der Förderungswerber ist verpflichtet der aws bzw. der ÖHT Verwendungsnachweise vorzulegen. Sämtliche Unterlagen über die Förderung sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.

 

Der Förderwerber hat einen Förderungsantrag auf Basis der in der Richtlinie genannten Kriterien zu erstellen. Dieser wird von der aws bzw. der ÖHT hinsichtlich der Erfüllung der Richtlinie geprüft. Der Förderungswerber ist verpflichtet der aws bzw. der ÖHT Verwendungsnachweise vorzulegen. Sämtliche Unterlagen über die Förderung sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.

 

Beim BB haben die Unternehmen vor der Zuschussauszahlung einen Verwendungsnachweis zu erbringen. Das Beschäftigungsverhältnis ist unter namentlicher Nennung des Arbeitnehmers, des Beschäftigungsausmaßes, der tatsächlich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge), Aufzählung der beantragten und genehmigten Förderungen darzustellen. Darüber hinaus ist ein aktueller Beschäftigtenstand vorzulegen. Die Angaben werden vom Unternehmen und einem Wirtschaftsprüfer bestätigt.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. aws Fördermanager

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Große Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Förderungsabrechnung

03:00

37

0,00

0

111

111

 

Unternehmensanzahl

630

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

- Überprüfung und finale Abrechnung des Förderungsansuchens

- Bestätigung des Verwendungsnachweises durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

 

Unternehmensgruppierung 2: Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Förderungsabrechnung

03:00

37

0,00

0

111

111

 

Fallzahl

3.150

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

- Überprüfung und finale Abrechnung des Förderungsansuchens

- Bestätigung des Verwendungsnachweises durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

 

Unternehmensgruppierung 3: Beschäftigungsbonus

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Förderungsabrechnung

00:31

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

31.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Vor Zuschussauszahlung ist von Seiten des Förderungsnehmers ein Verwendungsnachweis unter namentlicher Nennung des Arbeitnehmers, Angabe des Beschäftigungsausmaßes, der tatsächlich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge), allfälliger beantragter und genehmigter Förderungen sowie des aktuellen Beschäftigtenstandes vorzulegen. Die Daten stehen dem Unternehmen aus der eigenen Lohnverrechnung zur Verfügung. Es wird geschätzt, dass rd. 31.000 Unternehmen im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse den Beschäftigungsbonus ansprechen und abrechnen werden.

- Von diesen 31.000 Unternehmen werden rund 30.000 Unternehmen mit weniger als 25 zusätzlich geschaffenen Beschäftigungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Erbringung der Nachweise vor Auszahlung des BB einen Verwaltungsaufwand von bis zu 30 Minuten haben werden.

- Von diesen 31.000 Unternehmen werden rund 1.000 Unternehmen mit mehr als 25 zusätzlich geschaffenen Beschäftigungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Erbringung der Nachweise vor Auszahlung des BB einen Verwaltungsaufwand von bis zu 40 Minuten haben werden.

Der durchschnittliche Aufwand für die Erstellung der Förderungsabrechnung beträgt somit 31 Minuten pro Unternehmen.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 869432873).