Erläuterungen

Zu Artikel 1:Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird

Allgemeiner Teil

Die Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten sind für die Stärkung des Wirtschaftsstandortes und des heimischen Arbeitsmarktes wesentlich. Um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung mit der „KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich“ sowie den im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 vorgesehenen Maßnahmen „Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen“ und „Beschäftigungsbonus“ die hiefür notwendigen Instrumente geschaffen.

Mit der KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gefördert werden materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögen, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Dazu zählen etwa die Errichtung/Erweiterung einer Betriebsstätte, eine Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen oder eine Änderung der Produktionsprozesse. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie in Form eines Zuschusses. Die Berechnung der Förderung richtet sich nach Unternehmensgröße und nach der Höhe des Investitionszuwachses im Vergleich zum Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Diese Förderungsaktion gilt ab 1. Jänner 2017, wobei die Antragstellung mit 31. Dezember 2018 bzw. mit Ausschöpfung der budgetären Mittel befristet ist.

Mit der Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen sollen analog zur KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich auch große Unternehmen eine Investitionszuwachsprämie erhalten können. Diese Förderungsaktion gilt ab 1. März 2017, wobei die Antragstellung mit 31. Dezember 2017 bzw. mit Ausschöpfung der budgetären Mittel befristet ist.

Mit der Maßnahme Beschäftigungsbonus soll ein Beitrag zur teilweisen Reduktion der Lohnnebenkosten im Konnex mit der Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse geleistet werden. Der Beschäftigungsbonus in Form eines Zuschusses reduziert die Dienstgeberbeiträge über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren um 50 %. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen eine Förderungsrichtlinie auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinie 2014 erlassen. Anträge zum Beschäftigungsbonus können bis zur Ausschöpfung der budgetären Mittel ab 1. Juli 2017 für neu geschaffene Beschäftigungsverhältnisse bei der Austria Wirtschaftsservice GesmbH (aws) eingebracht werden.

Eine Vorbelastung darf gemäß § 60 Abs. 4 Ziffer 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Im Hinblick auf die für 2017 gemäß BGBl. I Nr. 34/2016 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2016 für die Untergliederung 40 „Wirtschaft“ vorgesehene Auszahlungsobergrenze in der Höhe von 359,132 Mio. Euro liegt die Betragsgrenze nach § 60 Abs. 4 Ziffer 1 BHG bei rd. 35,913 Mio. Euro jährlich. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen für die Finanzjahre 2018 bis 2023 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll daher die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen schaffen, die durch oben genannte Maßnahmen bis 2023 entstehen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dazu ermächtigen, Vorbelastungen in Höhe von 2,234 Milliarden Euro in den Finanzjahren 2018 bis 2023 zu begründen. Dieser Gesamtbetrag ergibt sich wie folgt:

                        – Für die „Investitionszuwachsprämie Österreich für KMU“ bis zu 140 Mio. Euro und bis zu insgesamt 2.429.000,00 Euro an Abwicklungskosten.

                        – Für die „Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen“ insgesamt bis zu 90.692.150 Euro. inklusive Abwicklungskosten.

                        – Für den „Beschäftigungsbonus“ bis zu 2 Mrd. Euro inklusive Abwicklungskosten.

Die ausgewiesenen Beträge stellen ausschließlich die zukünftigen Belastungen beginnend mit dem Finanzjahr 2018f dar. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Vorbelastungen in Höhe von bis zu 2,234 Mrd. Euro hinsichtlich des Zeitraums 2018 bis 2023 zu begründen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, können von den Bundesministerinnen oder Bundesministern Förderungen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gewährt werden. Mit dem Betrag von 2,234 Mrd. Euro können die Maßnahmen „KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich“, „Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen“ und „Beschäftigungsbonus“ umgesetzt werden, um Anreize für Unternehmensinvestitionen zu schaffen, Wachstums- und Beschäftigungsimpulse zu setzen, Unternehmensstandorte und Betriebsstätten zu sichern und Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen.

Die oben genannten Vorbelastungen werden bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Jahr 2017 in der UG 40, Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) begründet und im Haushaltsverrechnungssystem erfasst.

Zu Artikel 2: Änderung des Austria-Wirtschaftsgesetzes

Allgemeiner Teil

Die Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetz sieht Bestimmungen zur Abwicklung des Beschäftigungsbonus gemäß Pkt. 1.1 des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018 vor.

Besonderer Teil

Zu § 10b Abs. 1:

§ 10b Abs. 1 stellt klar, dass der in Pkt. 1.1 des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018 vorgesehene Beschäftigungsbonus von der Austria Wirtschaftsservice GmbH abgewickelt wird und legt den Zeitraum der Maßnahme fest. Der Beginn der Maßnahme wurde sowohl im Arbeitsprogramm als auch im Ministerratsvortrag 32/10 vom 21. Februar 2017 festgesetzt. Das Ende der Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Zuschuss auf einen Beschäftigungszeitraum von bis zu 3 Jahren bezieht und die Auszahlungen und Abrechnungen bis ins Jahr 2023 reichen können.

Zu § 10b Abs. 2:

§ 10b Abs. 2 erläutert die Zielsetzung der Maßnahme.

Zu § 10b Abs. 3:

§ 10b Abs. 3 sieht vor, dass für die detaillierte Ausgestaltung des Beschäftigungsbonus eine Sonderrichtlinie auf Basis der ARR 2014 erlassen wird und skizziert den vorzusehenden Aufbau der Richtlinie.

Zu § 10b Abs. 4:

Der Beschäftigungsbonus soll nur an Unternehmen ausbezahlt werden, die ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt haben. Auf deren Abgabenkonto dürfen daher weder ein vollstreckbarer Abgabenrückstand noch von der Einbringung ausgesetzte Abgaben iSd § 231 BAO vorliegen. Ebensowenig dürfen gegen sie vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Wenn sich aufgrund einer Anfrage der Gesellschaft gemäß § 10c Abs. 6 und § 10d ergibt, dass vollstreckbare Forderungen eines Krankenversicherungsträgers oder ausständige Abgaben bestehen, darf die Gesellschaft den Beschäftigungsbonus nicht überweisen.

Zu § 10b Abs. 5:

Gemäß § 2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

Der Beschäftigungsbonus führt zu einer teilweisen Erstattung der Lohnnebenkosten und damit zur Tragung eines Aufwandes der jeweiligen Gebietskörperschaft durch den Bund. Mit § 10 Abs. 4 stellt die zuständige Bundesgesetzgebung fest, dass der Bund für Unternehmen (Betriebe), die in Eigentum von Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, sofern sie im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen, diesen Aufwand tragen darf. Eine Förderung dieser Unternehmen (Betriebe) ist daher zulässig.

Zu § 10c:

Zur Abwicklung der Beschäftigungsbonus-Förderung soll ein Datenaustausch zwischen der Austria Wirtschaftsservice GmbH und dem Hauptverband vorgesehen werden, der einerseits Daten des Dienstgebers und andererseits Daten von DienstnehmerInnen betrifft. Die Austria Wirtschaftsservice GmbH hat dem Hauptverband die Unternehmensregister-Kennziffer und den Firmenwortlaut eines die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragenden Unternehmens sowie das Datum des Förderungsvertrages bekannt zu geben. Für den Zweck der Abrechnung übermittelt die Gesellschaft darüber hinaus Namen und Sozialversicherungsnummer jener DienstnehmerInnen, die für diese Förderung maßgeblich sind. Der Hauptverband teilt der Austria Wirtschaftsservice GmbH bestimmte Daten dieser DienstnehmerInnen mit (betreffend die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten, die Dauer der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen, den Versicherungsstatus vor Beginn dieser Beschäftigung und die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Förderung tangiert ist) sowie die Jahresbeitragsgrundlagen der in Betracht kommenden Dienstgeber für die der Abrechnung vorangehenden zwei Kalenderjahre. Darüber hinaus hat der Hauptverband auf Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen fällige vollstreckbare Forderungen seitens eines Krankenversicherungsträgers bestehen. Die übermittelten Daten dürfen von der Austria Wirtschaftsservice GmbH nur für Zwecke der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.

Zu § 10d:

Der Beschäftigungsbonus soll gemäß § 10b Abs. 4 an Unternehmen erst dann ausbezahlt werden, wenn diese ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben und somit auf dem Abgabenkonto weder ein vollstreckbarer Abgabenrückstand noch von der Einbringung ausgesetzte Abgaben iSd § 231 BAO vorliegen. Um eine effiziente Abwicklung der Überprüfung dieser Voraussetzung sicherzustellen, ist es erforderlich, zwischen der Gesellschaft und dem Bundesministerium für Finanzen eine elektronische Schnittstelle zu schaffen, über welche die Gesellschaft vor Auszahlung des Beschäftigungsbonus überprüfen kann, ob ein vollstreckbarer Abgabenrückstand beim Betriebsfinanzamt vorliegt. Der dabei berücksichtigte Rückstandsbetrag bemisst sich nach den Kriterien des § 229a BAO. Im Kontext von § 48a BAO sowie datenschutzrechtlicher Überlegungen erfolgt keine Bekanntgabe der Rückstandshöhe an die Gesellschaft.

Um datenschutzrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soll in Abs. 2 einerseits sichergestellt werden, dass nicht erforderliche Daten unverzüglich gelöscht werden. Andererseits soll aber auch gewährleistet sein, dass für etwaige Gebarungsprüfungen des Rechnungshofes – sei es auf Seiten des Bundes oder der Gesellschaft – die erforderlichen Daten verfügbar gehalten werden. Ebenso soll eine Aufbewahrung für jene Fälle vorgesehen werden, wo Daten für anhängige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden. Der Zeitraum der Datenaufbewahrung soll analog der bereits in § 105 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG, BGBl. I Nr. 139/2009, normierten Fristen vorgesehen werden.

Zu § 10e:

Wird eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt, die ein Unternehmen betrifft, dem bereits eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, so ist zunächst die Austria Wirtschaftsservice GmbH über diese Prüfung zu informieren, und zwar vom Hauptverband (dem bereits alle Unternehmen bekannt zu geben sind, die einen Förderantrag gestellt haben). Die Austria Wirtschaftsservice GmbH hat sodann dem Hauptverband bestimmte Daten, die sie der Förderung zugrunde gelegt hat, mitzuteilen (diese betreffen wieder die Dauer der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen und die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Förderung tangiert ist). Haben sich diese Daten auf Grund des Ergebnisses der GPLA geändert, so ist dies der Austria Wirtschaftsservice GmbH (unter Angabe der Differenzen) ebenso mitzuteilen wie der Fall, dass sich keine Änderung dieser Daten ergeben hat.

Ebenso müssen die GPLA-Finanzämter bestimmte Daten der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) übermitteln. Dies betrifft nur Daten, die im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) ermittelt wurden, und umfasst ausschließlich Versicherungszeiten und Jahresbeitragsgrundlagen von Arbeitnehmern, für die dem geprüften Arbeitgeber ein Beschäftigungsbonus gewährt wurde. Die Datenübermittlung soll automationsunterstützt bzw. auf elektronischem Weg erfolgen. Die zur Verfügung gestellten Daten dürfen von der aws nur für Zwecke der Überprüfung des Beschäftigungsbonus verwendet werden. Die aws hat diese Daten geheimzuhalten. Da es sich bei der Gewährung des Beschäftigungsbonus weder um ein Abgabenverfahren, noch um ein Monopolverfahren oder ein Finanzstrafverfahren handelt, sondern um eine zivilrechtlich konzipierte Förderung, ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.

Zu § 10f:

Für die Einrichtung der Datenübermittlungen bis längstens 30. Juni 2018 hat die Austria Wirtschaftsservice GmbH dem Hauptverband einen einmaligen Kostenersatz zu leisten. Es ist davon auszugehen, dass für diese Einrichtung ca. 300 Personentage erforderlich sind, woraus sich ein Gesamtbetrag von maximal 200 000 € ergibt. Diesem Kostenersatz sind die tatsächlichen (nachgewiesenen) Kosten für die Einrichtung der Datenübermittlungen zugrunde zu legen.

Zu § 10g:

§ 10g stellt auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung gemäß §§ 10c bis 10e ab.

Zu § 13 Abs. 4:

§ 13 Abs. 4 legt den Zeitraum der Maßnahme fest. Der Beginn der Maßnahme wurde sowohl im Arbeitsprogramm als auch im Ministerratsvortrag vom 21. Februar 2017 festgesetzt. Das Ende der Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Zuschuss auf einen Beschäftigungszeitraum von bis zu 3 Jahren bezieht und die Auszahlungen und Abrechnungen bis ins Jahr 2023 reichen können.

Zu § 14 Z 5:

§ 14 Z 5 legt die Zuständigkeiten hinsichtlich der Vollziehung der jeweiligen Bestimmungen fest.

Zu Artikel 3: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 35):

Der Beschäftigungsbonus gemäß § 10b des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, der von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ausbezahlt wird, soll beim Empfänger der Förderung, also dem Arbeitgeber, steuerfrei sein, damit diese Förderung der Lohnnebenkosten nicht durch eine Steuerbelastung reduziert wird. Aus diesem Grund soll im Rahmen der Befreiungsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Z 35 eine Steuerbefreiung für den Beschäftigungsbonus gesetzlich verankert werden.

Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Beihilfen fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 2, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Beihilfen stehen. Daher soll gesetzlich verankert werden, dass das Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsbonus nicht gilt und demnach beim Arbeitgeber keine Aufwandskürzung der geförderten Lohnnebenkosten erfolgt.