Strafgesetznovelle 2017
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Mit diesem Entwurf soll bedenklichen Entwicklungen hinsichtlich der vermehrt auftretenden staatsfeindlichen Bewegungen entgegengewirkt und ein verbesserter Schutz für Beamte und von Personen, die mit der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut sind, gegen Aggressionsakte ermöglicht werden. (§§ 83 Abs. 3, 91a, 247a und 270 Abs. 2 StGB). Ebenso soll dem Phänomen entgegengewirkt werden, dass öffentliche Veranstaltungen von Gruppen für sexuelle Übergriffe gegenüber Frauen genützt werden.
Weiters werden Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Präzisierungen der bisherigen Rechtslage vorgenommen, sowie Redaktionsversehen beseitigt. In § 207a StGB sollen in Bezug auf das Phänomen "Sexting" die Ausnahmen hinsichtlich der Strafbarkeit von Jugendlichen erweitert werden.
Ziel(e)
Klarstellungen sowie Beseitigung von Redaktionsversehen
Kriminalisierung staatsfeindlicher Bewegungen
Kriminalisierung der Begehung sexueller Belästigung in Gruppe
Mehr Respekt für Amtsträger, Behörden und geschützten Tätigkeiten in dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalten
Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Schaffung einer Qualifikation in § 83 StGB
Schaffung eines neuen Tatbestandes "Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt" (§ 91a StGB)
Erweiterung der Straflosigkeit in § 115 Abs. 2 auf die Verspottung
Ausweitung des Vortatenkataloges der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1 StGB)
Erweiterung der Ausnahmen von der Strafbarkeit in § 207a StGB hinsichtlich pornografischer Darstellungen Minderjähriger im Zusammenhang mit Sexting
Schaffung von Qualifikationen für die verabredete Begehung sexueller Belästigung
Schaffung eines neuen Tatbestandes "Staatsfeindliche Bewegungen" § 247a StGB
Erhöhung der Strafdrohung in § 270 Abs. 1 StGB
Beseitigung von Redaktionsversehen
Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Klarstellungen hinsichtlich des geltenden Rechtes
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Mit diesem Entwurf soll bedenklichen Entwicklungen hinsichtlich der vermehrt auftretenden staatsfeindlichen Bewegungen entgegengewirkt und ein verbesserter Schutz für Beamte und von Personen, die mit der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut sind, gegen Aggressionsakte ermöglicht werden. (§§ 83, 91a, 247a und 270 Abs. 2 StGB). Ebenso soll dem Phänomen entgegengewirkt werden, dass öffentliche Veranstaltungen von Gruppen für sexuelle Übergriffe gegenüber Frauen genützt werden.
Weiters werden Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Präzisierungen der bisherigen Rechtslage vorgenommen, sowie Redaktionsversehen beseitigt. In § 207a StGB sollen in Bezug auf das Phänomen "Sexting" die Ausnahmen hinsichtlich der Strafbarkeit von Jugendlichen erweitert werden.
Von den vorgeschlagenen Änderungen wird voraussichtlich der neue § 247a StGB budgetär zu Buche schlagen, und zwar mit ca. € 820.000 pro Jahr. Eine Einschätzung der Mehrkosten durch die Neueinführung der §§ 83 Abs. 3, 91a StGB und der Qualifikationen in § 218 StGB ist mangels statistischer Basisdaten nicht möglich.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
‑141 |
‑866 |
‑828 |
‑789 |
‑805 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die Änderung der §§ 165 und 278c StGB dienen der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73. Die weiteren Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
141 |
866 |
828 |
789 |
805 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
gem. BFRG/BFG |
13.02.02 Oberlandesgericht Wien |
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71 |
433 |
414 |
395 |
403 |
gem. BFRG/BFG |
13.02.03 Oberlandesgericht Linz |
|
28 |
173 |
166 |
158 |
161 |
gem. BFRG/BFG |
13.02.04 Oberlandesgericht Graz |
|
28 |
173 |
166 |
158 |
161 |
gem. BFRG/BFG |
13.02.05 Oberlandesgericht Innsbruck |
|
14 |
87 |
83 |
79 |
81 |
Erläuterung der Bedeckung
Durch die Einführung des § 247a StGB ist mit einem personellen Mehrbedarf bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften aufgrund von ca. 800 zusätzlichen Verfahren in den ersten beiden Jahren und anschließend etwas abnehmenden Fallzahlen in den Folgejahren zu rechnen, da derzeit ca 800 Personen solchen Verbindungen angehören (Tendenz steigend). Es wird davon ausgegangen, dass durch Einführung des Tatbestandes die Zunahme von Mitgliedern dieser Bewegungen gestoppt und die Zahlen insgesamt nach einer ersten Anlaufzeit abnehmen werden.
Dies ergibt einen geschätzten Mehrbedarf von ca. 1,8 VZK bei den Richter/innen und ca. 3,6 VZK bei den Staatsanwältinnen/Staatsanwälten, sowie ca. 2,5 VZK im Kanzleibereich.
Die Bedeckung erfolgt gem. BFRG/BFG.
Im Hinblick auf die derzeitigen Anfallszahlen betreffend die §§ 165 und 270 StGB kann davon ausgegangen werden, dass die Modifikationen in diesen Bereichen keine nennenswerten budgetären Auswirkungen mit sich bringen werden. Den zusätzlichen Kosten der zu erwartenden Hafttage stehen Einnahmen voraussichtlich in ähnlicher Höhe aus Geldstrafen und Geldbußen nach Diversionen unter Berücksichtigung des Präventionseffekts (Senkung des Anfalls) gegenüber. Hinsichtlich der Kosten betreffend die §§ 83 Abs. 3 und 91a StGB sowie den neuen Qualifikationen in § 218 StGB ist mit steigenden Kosten zu rechnen, wobei jedoch das Ausmaß mangels statistischer Grundzahlen nicht eingeschätzt werden kann.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
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2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
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Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
104,10 |
1,24 |
641,20 |
7,50 |
613,66 |
7,03 |
584,59 |
6,57 |
596,28 |
6,57 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
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2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
Mehrbedarf richterliche Planstellen |
Bund |
RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. |
0,31 |
1,87 |
1,76 |
1,64 |
1,64 |
Mehrbedarf Kanzleileitung Gericht und Staatsanwaltschaft |
Bund |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
0,21 |
1,24 |
1,16 |
1,08 |
1,08 |
Mehrbedarf Kanzleidienst Gericht |
Bund |
VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA |
0,09 |
0,59 |
0,55 |
0,52 |
0,52 |
Mehrbedarf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte |
Bund |
RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. |
0,51 |
3,08 |
2,89 |
2,70 |
2,70 |
Mehrbedarf Kanzleidienst Staatsanwaltschaft |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
0,12 |
0,72 |
0,67 |
0,63 |
0,63 |
siehe Ausführungen zur Bedeckung; aufgrund des Datums des Inkrafttretens der Novelle wurden die Kosten für das Personal für das Jahr 2017 aliquotiert.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
36.435,06 |
224.419,28 |
214.779,82 |
204.606,54 |
208.698,67 |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 643630038).