Strafgesetznovelle 2017

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit diesem Entwurf soll bedenklichen Entwicklungen hinsichtlich der vermehrt auftretenden staatsfeindlichen Bewegungen entgegengewirkt und ein verbesserter Schutz für Beamte und von Personen, die mit der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut sind, gegen Aggressionsakte ermöglicht werden. (§§ 83 Abs. 3, 91a, 247a und 270 Abs. 2 StGB). Ebenso soll dem Phänomen entgegengewirkt werden, dass öffentliche Veranstaltungen von Gruppen für sexuelle Übergriffe gegenüber Frauen genützt werden.

Weiters werden Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Präzisierungen der bisherigen Rechtslage vorgenommen, sowie Redaktionsversehen beseitigt. In § 207a StGB sollen in Bezug auf das Phänomen "Sexting" die Ausnahmen hinsichtlich der Strafbarkeit von Jugendlichen erweitert werden.

 

Ziel(e)

Klarstellungen sowie Beseitigung von Redaktionsversehen

Kriminalisierung staatsfeindlicher Bewegungen

Kriminalisierung der Begehung sexueller Belästigung in Gruppe

Mehr Respekt für Amtsträger, Behörden und geschützten Tätigkeiten in dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalten

Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Schaffung einer Qualifikation in § 83 StGB

Schaffung eines neuen Tatbestandes "Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt" (§ 91a StGB)

Erweiterung der Straflosigkeit in § 115 Abs. 2 auf die Verspottung

Ausweitung des Vortatenkataloges der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1 StGB)

Erweiterung der Ausnahmen von der Strafbarkeit in § 207a StGB hinsichtlich pornografischer Darstellungen Minderjähriger im Zusammenhang mit Sexting

Schaffung von Qualifikationen für die verabredete Begehung sexueller Belästigung

Schaffung eines neuen Tatbestandes "Staatsfeindliche Bewegungen" § 247a StGB

Erhöhung der Strafdrohung in § 270 Abs. 1 StGB

Beseitigung von Redaktionsversehen

Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Klarstellungen hinsichtlich des geltenden Rechtes

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit diesem Entwurf soll bedenklichen Entwicklungen hinsichtlich der vermehrt auftretenden staatsfeindlichen Bewegungen entgegengewirkt und ein verbesserter Schutz für Beamte und von Personen, die mit der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut sind, gegen Aggressionsakte ermöglicht werden. (§§ 83, 91a, 247a und 270 Abs. 2 StGB). Ebenso soll dem Phänomen entgegengewirkt werden, dass öffentliche Veranstaltungen von Gruppen für sexuelle Übergriffe gegenüber Frauen genützt werden.

Weiters werden Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Präzisierungen der bisherigen Rechtslage vorgenommen, sowie Redaktionsversehen beseitigt. In § 207a StGB sollen in Bezug auf das Phänomen "Sexting" die Ausnahmen hinsichtlich der Strafbarkeit von Jugendlichen erweitert werden.

Von den vorgeschlagenen Änderungen wird voraussichtlich der neue § 247a StGB budgetär zu Buche schlagen, und zwar mit ca. € 820.000 pro Jahr. Eine Einschätzung der Mehrkosten durch die Neueinführung der §§ 83 Abs. 3, 91a StGB und der Qualifikationen in § 218 StGB ist mangels statistischer Basisdaten nicht möglich.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑141

‑866

‑828

‑789

‑805

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Änderung der §§ 165 und 278c StGB dienen der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73. Die weiteren Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

141

866

828

789

805

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

13.02.02 Oberlandesgericht Wien

 

71

433

414

395

403

gem. BFRG/BFG

13.02.03 Oberlandesgericht Linz

 

28

173

166

158

161

gem. BFRG/BFG

13.02.04 Oberlandesgericht Graz

 

28

173

166

158

161

gem. BFRG/BFG

13.02.05 Oberlandesgericht Innsbruck

 

14

87

83

79

81

 

Erläuterung der Bedeckung

Durch die Einführung des § 247a StGB ist mit einem personellen Mehrbedarf bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften aufgrund von ca. 800 zusätzlichen Verfahren in den ersten beiden Jahren und anschließend etwas abnehmenden Fallzahlen in den Folgejahren zu rechnen, da derzeit ca 800 Personen solchen Verbindungen angehören (Tendenz steigend). Es wird davon ausgegangen, dass durch Einführung des Tatbestandes die Zunahme von Mitgliedern dieser Bewegungen gestoppt und die Zahlen insgesamt nach einer ersten Anlaufzeit abnehmen werden.

Dies ergibt einen geschätzten Mehrbedarf von ca. 1,8 VZK bei den Richter/innen und ca. 3,6 VZK bei den Staatsanwältinnen/Staatsanwälten, sowie ca. 2,5 VZK im Kanzleibereich.

Die Bedeckung erfolgt gem. BFRG/BFG.

Im Hinblick auf die derzeitigen Anfallszahlen betreffend die §§ 165 und 270 StGB kann davon ausgegangen werden, dass die Modifikationen in diesen Bereichen keine nennenswerten budgetären Auswirkungen mit sich bringen werden. Den zusätzlichen Kosten der zu erwartenden Hafttage stehen Einnahmen voraussichtlich in ähnlicher Höhe aus Geldstrafen und Geldbußen nach Diversionen unter Berücksichtigung des Präventionseffekts (Senkung des Anfalls) gegenüber. Hinsichtlich der Kosten betreffend die §§ 83 Abs. 3 und 91a StGB sowie den neuen Qualifikationen in § 218 StGB ist mit steigenden Kosten zu rechnen, wobei jedoch das Ausmaß mangels statistischer Grundzahlen nicht eingeschätzt werden kann.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Körperschaft

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Bund

104,10

1,24

641,20

7,50

613,66

7,03

584,59

6,57

596,28

6,57

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Mehrbedarf richterliche Planstellen

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

0,31

1,87

1,76

1,64

1,64

Mehrbedarf Kanzleileitung Gericht und Staatsanwaltschaft

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

0,21

1,24

1,16

1,08

1,08

Mehrbedarf Kanzleidienst Gericht

Bund

VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; h2-h5, p2-p5; ORGSTA

0,09

0,59

0,55

0,52

0,52

Mehrbedarf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

0,51

3,08

2,89

2,70

2,70

Mehrbedarf Kanzleidienst Staatsanwaltschaft

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,12

0,72

0,67

0,63

0,63

 

siehe Ausführungen zur Bedeckung; aufgrund des Datums des Inkrafttretens der Novelle wurden die Kosten für das Personal für das Jahr 2017 aliquotiert.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

36.435,06

224.419,28

214.779,82

204.606,54

208.698,67

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 643630038).