1623 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1158 der Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020

Die EU-Strukturfonds werden - auf Basis EU-rechtlicher Vorschriften (Verordnungen des Rats, Durchführungsverordnungen der Kommission) und der dadurch normierten Mindeststandards - von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer institutionellen Systeme abgewickelt. Regional- und Strukturpolitik sind in Österreich kein eigener Kompetenztatbestand des B-VG. Diesbezügliche Aufgaben werden in Österreich vielmehr - ohne formalrechtlich geregelte Koordination - von mehreren sachlich zuständigen Bundesministerien und den Ländern wahrgenommen.

Mit der Förderperiode 2000-2006 wurden die Anforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Mitgliedstaaten verschärft; formale Regelungen wurden somit auch in Österreich unerlässlich. Diese wurden mit einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000-2006 (BGBl. I Nr. 147/2001) geschaffen. Für die Periode 2007-2013 wurde diese Regelung den geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst (BGBl. I Nr. 60/2008).

Für die Periode 2014-2020 ist ebenfalls eine derartige rechtliche Regelung für Österreich notwendig. Diese muss den neuerlich geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Darüber hinaus wird mit dem vorliegenden Entwurf im Art. 13 Abs. 2 die Grundlage für die Festlegung subsidiärer Regelungen in Hinblick auf die Zuschussfähigkeit von Ausgaben für das EFRE IWB-Programm 2014-2020 geschaffen. Die vorliegende WFA schließt daher auch die Nationalen EFRE-Förderfähigkeitsregeln für das IWB-Programm 2014-2020 ein (Vorhabenbündel im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der WFA-Grundsatz-Verordnung).

Im Entwurf verpflichten sich die Vertragspartner (Bund und Länder) die für die Umsetzung der Kohäsionspolitik in Österreich erforderlichen Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich einzurichten und deren Funktionsfähigkeit unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze (wie etwa der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung) sicherzustellen.

Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben die Vertragspartner selber aufzukommen bzw. sind diese aus Mitteln der Technischen Hilfe der operationellen Programme zuschussfähig. Die vorliegende WFA (Wirkungsfolgenabschätzung) bezieht sich auf Kosten der Abwicklung (Aufwendungen) in der Höhe von 121,43 Mio. EUR. Davon entfallen auf den Bund 73,97 Mio. EUR und auf die Länder 47,46 Mio. EUR. Die Bedeckung der Aufwendungen (Bund) erfolgt im Rahmen des gegebenen Budgets.

Angemerkt sei, dass für das Ende 2014 in Kraft getretene Verordnungspaket für die EU-Kohäsionspolitik 2014-2020 vom Bundeskanzleramt eine eigene WFA erstellt wurde. Diese WFA bezieht sich auf die Europäischen Rechtsgrundlagen und die in Österreich erstellten und mittlerweile genehmigten operationellen Programme. Für die zur Umsetzung des ESF-Programmes erlassene Sonderrichtlinie des BMASK wurde eine eigene WFA durchgeführt.

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt, die Haushalte der Länder erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2044 um 0,04 % des BIP bzw. 216 Mio. € (zu Preisen von 2015) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. Art. 15 Abs. 2 BHG 2013.

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Mai 2017 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin fungierte Abgeordnete Angela Lueger.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (1158 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2017 05 03

                                  Angela Lueger                                                               Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann