Erläuterungen

Novelle des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes –Pkw-VIG (Pkw-VIG Novelle 2016)

Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1 schafft einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zum Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Union, um die Abhängigkeit vom Erdöl so weit wie möglich zu verringern und die Umweltbelastung durch den Verkehr zu begrenzen. Es werden Mindestanforderungen für die Errichtung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe einschließlich Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und Erdgas- (LNG und CNG) und Wasserstofftankstellen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten durch ihre nationalen Strategierahmen umzusetzen sind, sowie gemeinsame technische Spezifikationen für diese Ladepunkte und Tankstellen sowie Vorgaben für die Nutzerinnen- und Nutzerinformation.

Zuständigkeitsbedingt dient der vorliegende Entwurf über die Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes (Pkw-VIG) im Wesentlichen der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2014/94/EU betreffend die Implementation von Nutzerinformationen in nationales Recht. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen).

Die Bestimmungen des Pkw-VIG beruhen auf Gesundheits- und Umweltaspekten und dienen damit dem Gesundheits- und Umweltschutz.

Frist für die Umsetzung:

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU in innerstaatliches Recht endet am 18. November 2016.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Der Text wird geschlechtergerecht formuliert.

Zu Z 2 (§ 1):

Dem Abs. 1 wird ein Abs. 2 angefügt, der die Erweiterung des Anwendungsbereiches des geltenden Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen für Kraftfahrzeugnutzerinnen und Kraftfahrzeugnutzer zum Inhalt hat.

Zu Z 3 (§ 2 Z 1):

Anpassung an die aktuellen Richtlinienfassungen und an die aktuelle Fassung des Kraftfahrgesetzes 1967: „Personenkraftwagen” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166, ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 3, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S 16 fallen; hievon sind jedoch Spezialkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016, sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), und beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen gemäß Anhang II, Teil A Z 5 der Richtlinie 2007/46/EG nicht erfasst.

Zu Z 4 (§ 2 Z 3):

Die Z 4 des § 2 des zu überarbeitenden Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 34/2006 wird zur Z 3, da die Bezeichnung „kraftfahrrechtliches Datenblatt des Kraftfahrzeuges“ entfällt; die Z 4-15 erhalten die Ziffernbezeichnungen 3-14.

Zu Z 5 (§ 2 Z 4 und 5):

Die frühere Z 5 wird zur Z 4; als offizieller Kraftstoffverbrauch ist – aufgrund des Wegfalls des kraftfahrrechtlichen Datenblattes – nunmehr der von der Genehmigungsbehörde angegebene Kraftstoffverbrauch bzw. jene Werte, die in der Genehmigungsdatenbank oder im Typenschein eingetragen sind, relevant.

Die frühere Z 6 wird zur Z 5 unter Wegfall der Nennung des kraftfahrrechtlichen Datenblattes.

Zu Z 6 (§ 2 Z 8):

Der Begriff Werbeschriften wird um „anderes Werbematerial“ erweitert, der auch den Bereich der online-Werbung umfasst.

Zu Z 7 (§ 2 Z 9):

Der Begriff „Fabrikmarke“ wird präzisiert.

Zu Z 8 (§ 2 Z 11):

Es erfolgt die Aktualisierung durch die geltende Richtlinie 2007/46/EG.

Zu Z 9 (§ 2 Z 15 bis 23):

Die Definitionen „Alternative Kraftstoffe“, „Elektrofahrzeug“, „Ladepunkt“, „Normalladepunkt“, „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“, „Tankstelle“, „LNG-Tankstelle“, „Landseitige Stromversorgung“ werden entsprechend den Definitionen gemäß Richtlinie 2014/94/EU festgelegt.

Zu Z 10 (§§ 9 und § 10:

Der § 9 „Berichtspflicht“ wird ersetzt durch den § 9 „Nutzerinformationen“. Der § 9 enthält grundsätzliche Anordnungen darüber, wie die Nutzerinformationen auszugestalten sind.

In § 10 Abs. 1 werden die Strafbestimmungen aktualisiert; in § 10 Abs. 2 wird mit letztem Satz die Erlaubnis der Behörde erweitert, Betriebsräumlichkeiten zu betreten und Kontrollen vorzunehmen sowie dies gegebenenfalls von der Behörde herangezogenen Sachverständigen vornehmen zu lassen.

Zu Z 11 (§ 11 Z 4):

Der Ausdruck „erlassen“ am Ende der Z 4 wird durch das Wort „sowie“ ersetzt, um die Z 5 einzufügen.

Zu Z 12 (§ 11 Z 5):

Die Verordnungsermächtigung wird um Regelungen zur Bereitstellung von Nutzerinformationen erweitert.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 3):

Auf die Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU wird hingewiesen.

Zu Z 14 (§ 14 Abs. 2):

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Tag, welcher dem Tag der Kundmachung folgt, bestimmt.