Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.

 

(2) Es sollen den Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können, bereitgestellt werden.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

           1. “Personenkraftwagen” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 1999, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1980 in der Fassung der Richtlinie 99/100/EG der Kommission ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, fallen; hievon sind jedoch beschussgeschützte Fahrzeuge und Spezialfahrzeuge, wie Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1998 nicht erfasst;

           1. “Personenkraftwagen” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166, ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 291 vom 07.11.2015 S. 11, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 16, fallen; hievon sind jedoch Spezialkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016, sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), und beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen gemäß Anhang II, Teil A Z 5 der Richtlinie 2007/46/EG nicht erfasst.

       2….

       2….

           3. “kraftfahrrechtliches Datenblatt des Kraftfahrzeuges” das Datenblatt gemäß Anlage 3d zur Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 308/1999;

 

           4. “Verkaufsort” einen Ort, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;

           3. “Verkaufsort” einen Ort, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;

           5. “offizieller Kraftstoffverbrauch” eines bestimmten Personenkraftwagens den von der Genehmigungsbehörde im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges angegebenen Gesamtkraftstoffverbrauch; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben;

           4. “offizieller Kraftstoffverbrauch” eines bestimmten Personenkraftwagens ist der im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch; bzw. die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen Werte; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen der Kraftstofffverbrauch für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;

           6. “offizielle spezifische CO2-Emissionen” eines bestimmten Personenkraftwagens die von der Genehmigungsbehörde im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges angegebenen CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für die CO tief 2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben;

           5. “offizielle spezifische CO2-Emissionen” eines bestimmten Personenkraftwagens sind die im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelten bzw. die in der EG- Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen kombinierten CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;

           7. “Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen” eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist;

           6. “Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen” eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist;

           8. “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen” eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;

           7. “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen” eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;

           9. “Werbeschriften” alle Druckschriften, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

           8. “Werbeschriften” alle Druckschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

        10. “Fabrikmarke” den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen erscheint;

           9. “Fabrikmarke” den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen angegeben ist;

         11. “Modell” die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens;

         10. “Modell” die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens;

         12. “Typ”, “Variante” und “Version” die vom Hersteller gemäss Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 1999, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;

         11. “Typ”, “Variante” und “Version” die vom Hersteller gemäss Anhang II B der Richtlinie 2007/46/EG angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;

         13. “Lieferant” jede Person, die neue Personenkraftwagen in Österreich in den Handel bringt;

         12. “Lieferant” jede Person, die neue Personenkraftwagen in Österreich in den Handel bringt;

         14. “Händler” jede Person, die neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;

         13. “Händler” jede Person, die neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;

         15. “Bundesgremium des Fahrzeughandels” die gesetzliche Interessenvertretung des österreichischen Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien.

        14. “Bundesgremium des Fahrzeughandels” die gesetzliche Interessenvertretung des österreichischen Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien;

 

        15. „Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem: — Elektrizität, — Wasserstoff, — Biokraftstoffe gemäß der Definition in § 2 Z 9 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014, — synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, — Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und — Flüssiggas (LPG);

 

        16. „Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;

 

        17. „Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;

 

        18. „Normalladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;

 

        19. „Schnellladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;

 

        20. „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;

 

        21. „Tankstelle“ ist eine Tankanlage zur Abgabe eines Kraftstoffs — mit Ausnahme von LNG — über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;

 

        22. „LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht;

 

        23. .“Landseitige Stromversorgung“ ist die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz.

Ausstellung bzw. Vorstellung von neuen Personenkraftwagen

Ausstellung bzw. Vorstellung von neuen Personenkraftwagen

§ 3. (1) und (2)…

§ 3. (1) und (2)…

Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

§ 4. (1) bis (3)…

§ 4. (1) bis (3)…

Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

§ 5. (1) bis (4)…

§ 5. (1) bis (4)…

Aushang und Anzeige

Aushang und Anzeige

§ 6. (1) bis (2)…

§ 6. (1) bis (2)…

 

 

Werbeschriften

Werbeschriften

§ 7. (1) bis (4)…

§ 7. (1) bis (4)…

Informationspflicht des Lieferanten

Informationspflicht des Lieferanten

§ 8. (1) bis (3)…

§ 8. (1) bis (3)…

Berichtspflicht

Nutzerinformationen

§ 9. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 30. Juni 2003 einen Bericht über die Wirksamkeit der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere in Bezug auf die Marktgängigkeit verbrauchsarmer Fahrzeuge, im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2002 zu übermitteln.

§ 9 (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten alternativen Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten geladen werden können. Diese Informationen sind in Kraftfahrzeughandbüchern, an Tankstellen und Ladepunkten, in Kraftfahrzeugen und bei Kraftfahrzeughändlern zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Die Bereitstellung von Informationen gemäß Abs. 1 muss dem Stand der Technik in Hinblick auf die Kennzeichnungsvorschriften für normgerechten Kraftstoff im Rahmen der Normen der europäischen Normungsorganisationen, in denen die technischen Spezifikationen festgelegt werden, beruhen. Umfassen diese Normen eine graphische Darstellung, einschließlich eines Farbcodierungsschemas, so muss diese einfach und leicht verständlich sein und deutlich sichtbar angebracht werden:.

 

           1. an den entsprechenden Kraftstoffpumpen und ihren Zapfventilen an allen Tankstellen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kraftstoffe in Verkehr gebracht werden;

 

           2. an allen Kraftstoffeinfüllstutzen von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen sowie in Kraftfahrzeughandbüchern.

 

       (3)          Wenn die Kennzeichnungsvorschriften der jeweiligen Normen der europäischen Normungsorganisationen aktualisiert, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung erlassen oder bei Bedarf neue Normen der europäischen Normungsorganisationen für alternative Kraftstoffe entwickelt werden, gelten die jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Annahme für alle Tankstellen und Ladepunkte und für alle Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Strafbestimmung

Strafbestimmung

§ 10. (1) Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7 oder § 8 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 000 Euro, zu bestrafen. Vor dem 1. Jänner 2002 hat die Geldstrafe 2 800 S bis zu 28 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 56 000 S zu betragen.

§ 10. (1) Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7,§ 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Betriebsräumlichkeiten zu betreten und Kontrollen vorzunehmen.

§ 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Verordnungsermächtigung

Verordnungsermächtigung

§ 11. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen

§ 11. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen

           1. bis 2….

           3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 sowie

           1. bis 2….

           3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 und

           4. zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 erlassen.

           4. zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 sowie

 

           5. zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9 erlassen.

Vollziehung

Vollziehung

§ 12….

§ 12….

Umsetzung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft

Umsetzung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft

§ 13. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 13. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. bis 2….

           1. bis 2….

 

           3. Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 14. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV außer Kraft.

§ 14. (1) § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV außer Kraft.

 

(2) Die§§ 1 und 2; die§§ 9 und 10 samt Überschriften; § 11 Z 3 bis Z 5 und der Schlussteil sowie § 13 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.