1632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (1615 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III)

Seveso-III-Richtlinie

Schwerpunkt dieser Novelle ist die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, für den Abfallbereich im AWG 2002.

Abfallrahmenrichtlinie – Umsetzung Klimakorrekturfaktor

Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1127 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 13, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9, wurde die Energieeffizienzformel in Anhang II der Abfallrahmenrichtlinie um einen Klimakorrekturfaktor ergänzt, welcher in nationales Recht umzusetzen ist.

Abfallende-Verordnung EU-KupferschrottV

Die Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (EU-KupferschrottV), ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013, ist unmittelbar anzuwenden. Diese Verordnung bedarf der Erlassung von Begleitregelungen auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der zuständigen Behörde, Kontrolle und Strafbestimmungen.

Hintanhaltung illegaler Verbringungen

Durch das Instrument der Beschlagnahme und des Verfalls werden illegale Abfalltransporte hintangehalten.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Mai 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Höfinger die Abgeordneten Mag. Günther Kumpitsch, Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger, Ulrike Weigerstorfer, Michael Bernhard und Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T) beschlossen.


Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T)

folgende Feststellungen:

„Der Ausschuss stellt fest, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung des Umsetzungsbedarfs und der Erarbeitung legistischer Umsetzungsschritte hinsichtlich der Aarhus-Konvention um die Sozialpartner erweitert wird und nach Erhalt der Schlussanträge der Generalanwältin im EuGH-Verfahren zur Wasserrahmen-Richtlinie innerhalb von 3 Wochen zu Beratungen zusammentritt. Ziel ist die Vorlage eines Entwurfs für die legistische Umsetzung in den vom Vertragsverletzungsverfahren betroffenen Bereichen so rasch als möglich im Kalenderjahr 2017. Für Rechtsbereiche die nicht Kompetenz des Bundes sind wird auf die bereits bestehenden Vorarbeiten der Bundesländer zurückgegriffen. Ziel der Beratungen ist, eine kohärente Rechtslage für den Normadressaten im gesamten Bundesgebiet zu schaffen, um die Rechtsanwendung zu erleichtern.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1615 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 05 09

                               Johann Höfinger                                                      Mag. Christiane Brunner

                                    Berichterstatter                                                                             Obfrau