1633 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (1614 der Beilagen): Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Quecksilber ist ein äußerst toxisches Schwermetall, das sich in Menschen, Tieren und der Umwelt anreichert. Es wirkt auf das zentrale Nervensystem und kann schwere akute und chronische Vergiftungen hervorrufen. Durch den erhöhten Abbau und vielfache Verwendung insbesondere seit der Industrialisierung, darauf folgende Verfrachtung in der Atmosphäre über Kontinente hinweg und die Anreicherung in Meeresorganismen und Böden wurde es zum globalen Problem.

Aus diesen Gründen wurde gemeinsames internationales Handeln notwendig, um durch Lösungen auf globaler Ebene, wie Verbot der Neuaufnahme primärer Produktion, Aktionspläne zum kleingewerblichen Goldbergbau, umweltgerechte Entsorgung bzw. Lagerung von Alt- und Lagerbeständen, sowie finanzielle und technische Hilfe für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen eine Verringerung der Emissionen und Freisetzungen dieses Schadstoffs zu bewirken.

Daher wurde auf Grundlage von Mandaten des Verwaltungsrates des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) aus 2007 und 2009 das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber verhandelt und am 10. Oktober 2013 in Kumamoto, Japan, unterzeichnet, so auch von Österreich (Beschluss der Bundesregierung vom 17. September 2013, vgl. Pkt. 18 des Beschl.Prot. Nr.197). Es trägt den Namen von Minamata, weil eine der schwersten Umweltkatastrophen durch Quecksilber in Japan 1956 zur Minamata-Krankheit führte.

Das Übereinkommen regelt insbesondere die Quellen dieses besonders besorgniserregenden, Stoffes, den Handel damit und mit damit versetzten Produkten, quecksilberverwendende Herstellungsprozesse, Emissionen und Freisetzungen, Lagerung, Abfälle und Altlasten.

Das Übereinkommen strebt eine weltweite Reduktion bzw. Eliminierung der Verwendung von Quecksilber und bestimmter Verbindungen daraus sowie eine kontinuierliche Verringerung von Quecksilberemissionen und -freisetzungen in die Umweltmedien Luft, Wasser und Boden an, auch durch Förderung des Wissens- und Technologietransfers zum Einsatz alternativer Technologien, die die Quecksilberverwendung reduzieren oder ganz ohne sie auskommen. Dort, wo dies (noch) nicht möglich ist, sind Emissionen und Freisetzungen möglichst zu vermeiden, Abfälle umweltgerecht zu entsorgen. Primärbergbau von Quecksilber soll weltweit eingedämmt werden.

Das Übereinkommen leistet damit auch einen Beitrag zur Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen.

Mit Stand von 7. März 2017 haben 38 Länder das Übereinkommen ratifiziert, 50 Ratifikationen sind für das Inkrafttreten erforderlich. Eine ehebaldige Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich erscheint wünschenswert, wie dies auch von der EU und ihren anderen Mitgliedsstaaten angestrebt wird, um stimmberechtigt an der ersten Vertragsparteienkonferenz, die für den Herbst 2017 vorgesehen ist, teilnehmen zu können.

Das Übereinkommen sieht zur Beilegung von Streitigkeiten entweder ein Schiedsverfahren, das von der Vertragsparteienkonferenz näher determiniert werden muss, oder die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vor. Die Erklärung, welche oder ob beide der beiden Möglichkeiten gewählt werden, ist anlässlich der Ratifikation abzugeben. Österreich wird eine solche Erklärung gemäß Artikel 25 des Übereinkommens abgeben.

Unionsrechtlich ist das Übereinkommens ein „gemischtes Abkommen“. Der Umfang der von der Europäischen Union wahrgenommenen Zuständigkeit ist bei Genehmigung anzugeben.

Da, basierend auf den Studien der EU bezüglich der Umsetzung des Übereinkommens, einerseits über das Potential der Verringerung der Quecksilberverschmutzung durch Zahnamalgam und Batterien vom 11. 7. 2012, andererseits über die Umsetzung vom 12. 3. 2015 samt Ergänzung zu den Auswirkungen eines Exportverbots, am 2.2.2016 ein Gesamtpaket inklusive Ratifikationsvorschlag der EU, vorliegen, stehen jene Maßnahmen fest, mit deren Ausführung die EU und ihre Mitgliedsstaaten das Übereinkommen einhalten können. Das Paket enthält Anpassungen der EU-Gesetzgebung aufgrund der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber. Damit ist EU-Rechtskonformität gegeben.

In Österreich ist die spezielle Transformation bereits großteils vorgenommen durch die EU Quecksilber V (Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11. 2008 S. 75), deren Neufassung sich im fortgeschrittenen Stadium befindet. Weitere relevante unionsrechtliche Bestimmungen liegen in der REACH-V (Verordnung (EG) Nr. 1007/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, ABl. Nr. L 369 vom 30.12. 2006 S. 1) und der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 ) vor. Die chemikalienrechtlichen Bestimmungen finden sich in § 71 Abs. 1 Z 15 und Z 23 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG, Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2015). Abfallrechtliche Aspekte werden durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013), und durch das Altlastensanierungsgesetz (Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013) abgedeckt. Bestimmungen zur besten verfügbaren Technik, BVT, sind in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015, enthalten.

Die finanziellen Auswirkungen sind als gering einzustufen. Kosten werden durch Dienstreisen zu wissenschaftlichen Tagungen und zur Konferenz der Vertragsparteien, die Beteiligung an den Sekretariatskosten (Konventionsbeitrag), durch die Auffüllungen der Globalen Umweltfazilität sowie durch allfällige freiwillige Beiträge zum spezifischen internationalen Programm und andere freiwillige Beiträge entstehen. Zu Kapazitätsaufbau und technischer Hilfe sieht das Übereinkommen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen multilateralen Umweltübereinkommen im Bereich Chemikalien und Abfälle vor.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch.

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische Sprachfassung und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt. Die deutsche Fassung ist zwischen Deutschland, Schweiz, Österreich und der Europäischen Kommission abgestimmt.

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 9. Mai 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Matthias Köchl, Walter Rauch, Ulrike Weigerstorfer, Erwin Preiner, Michael Bernhard und Anneliese Kitzmüller sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Umweltausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

 

Ein von dem Abgeordneten Walter Rauch im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Förderung des Umtausches von quecksilberhaltigen Fieberthermometern fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: F, G, T, dagegen: S, V, N).

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (1614 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 2017 05 09

                                   Dietmar Keck                                                          Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau