Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

 

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das am 29. Jänner 1970 in Wien unterzeichnet wurde, geschützt. Das Abkommen ist jedoch veraltet und entspricht nicht mehr dem neuesten OECD-Standard. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu dieser Region erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß dem neuen OECD-Standard. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Region gestärkt werden.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Vertragsstaaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Vertragsstaaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen, OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffs Ansässigkeit. Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Abs. 3 sieht entsprechend dem OECD-MA vor, dass bei Ansässigkeitskonflikten bei juristischen Personen der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entscheidend ist.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffs „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die OECD-Regel vor dem Update 2010 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Betriebstätte und Stammhaus. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hierfür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmung sieht in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte und an Art. 4 vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, besteuert werden dürfen.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist.

Im Fall von Portfoliodividenden wird dem Quellenstaat ein mit 10% begrenztes Quellenbesteuerungsrecht eingeräumt, während Schachteldividenden ab einer Mindestbeteiligung von 10% keiner Quellenbesteuerung unterliegen. Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds unterliegen einer Quellenbesteuerung von 15%, sofern die nutzungsberechtigte Person eine Beteiligung von weniger als 10% hält.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Zinsenempfänger ansässig ist.

Dem Quellenstaat steht bei Zinszahlungen ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht zu, wobei hier Ausnahmen für die Vertragsstaaten selbst, deren Nationalbanken, Pensionsfonds, an der Börse gehandelten Unternehmensanleihen sowie für Darlehen, Forderungen und Krediten im Zusammenhang mit Exportfinanzierungsagenturen vorgesehen sind.

Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffs „Zinsen“ ist OECD-konform. Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich auch im OECD-MA.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzeinkünfte wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Empfänger der Lizenzzahlungen ansässig ist. Der Lizenzgebührenbegriff wird in Abs. 2 definiert und ist OECD-konform. Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich auch im OECD-MA.

Zu Art. 13:

Diese Bestimmung enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-MA die üblichen Regelungen für die Besteuerung von Gewinnen aus Vermögensveräußerungen.

Darüber hinaus ist die Bestimmung zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften um eine Ausnahmebestimmung betreffend die Veräußerung von an der Börse gehandelten Anteilen, bei denen es sich nicht um solche an einem Immobilieninvestmentfonds handelt, ergänzt.

Abs. 6 enthält eine Bestimmung betreffend die Zuteilung des Besteuerungsrechts im Falle des Wegzugs.

Zu Art. 14:

Private Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, werden im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeiten (183 Tage-Klausel).

Zu Art. 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1).

Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Eine Ausnahme besteht für öffentlich geförderte Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat, die der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegen.

Zu Art. 17:

Gemäß Art. 17 wird das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche, die nicht unter Art. 18 fallen), Renten und Sozialversicherungspensionen dem Staat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, zugewiesen.

Zu Art. 18:

Aktivbezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 19:

Durch diese Bestimmung sind in einem Vertragsstaat ansässige Personen, die sich für einen begrenzten Zeitraum zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer entsprechenden Bildungseinrichtung des anderen Vertragsstaats aufhalten, von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat befreit. Dies gilt nicht bei Forschungstätigkeiten für private Zwecke.

Zu Art. 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Art. 21:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Staat das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, in dem die Person, die die Einkünfte bezieht, ansässig ist, sofern im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 22:

Es wird in OECD-konformer Weise vorgesehen, dass unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) in dem Vertragsstaat besteuert werden darf, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in der sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, der zufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, besteuert werden dürfen.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Zu Art. 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird. Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt in Bezug auf steuerfreizustellende Einkünfte an. Israel wendet auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode an.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2).

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 26:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des nationalen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Dieser Artikel entspricht dem neuen OECD-Standard des Art. 26 OECD-MA (Update 2005).

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.


Protokoll:

1. Im Allgemeinen

Hier wird klargestellt, dass das Abkommen nationalen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung nicht entgegensteht.

2. Zu Art. 4 Abs. 1

Diese Bestimmung legt fest, dass auch bestimmte Personengesellschaften oder Trusts als ansässige Personen gelten.

3. Zu Art. 4 Abs. 3

Nach dieser Bestimmung sollen sich die zuständigen Behörden im Falle eines Trusts um die Klärung der Zuständigkeit im Rahmen einer Verständigung bemühen; andernfalls sind die Bestimmungen des Abkommens auf Trusts grundsätzlich nicht anwendbar.

4. Zu Art. 5 Abs. 1

Diese Bestimmung klärt die Behandlung von Betriebseinrichtungen, Bohrtürmen und Schiffen im Zusammenhang mit der Exploration von Rohstoffquellen als Betriebsstätte.

5. Zu Art. 10

Diese Protokollbestimmung enthält eine Definition israelischer und österreichischer Immobilieninvestmentfonds. Zudem wird geklärt, dass Art. 10 im Falle Österreichs auch auf Zuwendungen von Privatstiftungen Anwendung findet.

6. Zu Art. 11:

Diese Bestimmung klärt, welche Einrichtungen als Exportfinanzierungsagenturen im Sinne von Abs. 2 lit. e gelten.

7. Zu Art. 13 Abs. 6:

Die Protokollbestimmung zu Art. 13 Abs. 6 weist auf die Durchführung eines Verständigungsverfahrens zwecks Zuordnung des Betrags des Kapitalzuwachses im Falle eines Wegzugs hin.

8. Zu Art. 16 Abs. 3:

Diese Bestimmung legt fest, dass auch Trägergesellschaften von Orchestern, Theatern oder Balletten unter Art. 16 Abs. 3 fallen sollen.

9. Zu Art. 26:

Im dieser Protokollbestimmung werden die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze entsprechend dem international üblichen Standard betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches geregelt. Darin wird auch klargestellt, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).