1640 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 2044/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 02. März 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 52 Abs. 1, Automatentankstellen:

Automatentankstellen sollten eine weitere Betriebsstätte sein und nicht unter die Ausnahme des § 52 fallen.

Nach § 52 gelten „gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbestimmung der Kunden bestimmt sind, nicht als Betriebsstätte und unterliegen daher nicht den Bestimmungen des § 46 Abs 1-3 GewO. Die Aufstellung derartiger Automaten ist jedoch der Behörde anzuzeigen.

Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, dass Automatentankstellen auch unter die § 52 - Ausnahme fallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass schon die Wortinterpretation des Begriffes „Automaten“ zum Ergebnis führt, dass Tankstellen nicht mit Automaten gemeint sein können.

Ebenso lässt die Formulierung „die Aufstellung derartiger Automaten“ den zwingenden Schluss zu, dass der historische Gesetzgeber Automaten wie z.B. Kaugummiautomaten, Zigarettenautomaten etc. im Focus hatte. Automatentankstellen können nicht „aufgestellt werden“, sondern bedürfen nicht nur einer sehr weitreichenden betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung, sondern auch umfassender baulicher Maßnahmen. Im Gegensatz zum „Zigarettenautomat“, der in der einfachsten Version an eine Hausmauer montiert wird, sind die Benzin- und Dieselabgabestellen fix mit unterirdischen Rohrleitungen und Kesselsystemen verbunden. Weiters sei anzumerken, dass die VbF (Verordnung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) das Wort Automatentankstellen überhaupt nicht kennt. Die VbF regelt den „Automaten“ bewusst anders: „Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen“.

Weiters werden in § 52 Abs. 2 auch bestimmte Tätigkeiten von der Automatenregelung ausgeschlossen; dabei handelt es sich im wesentlichem um Tätigkeiten, die mit Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder auch Jugendschutz verbunden sind. In diesem Sinn soll die Bestimmung des § 52 nicht für die Abgabe von Treibstoffen mittels Automaten gelten.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Mai 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Christiane Brunner, Wolfgang Katzian, Matthias Köchl, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Birgit Schatz, Josef Schellhorn, Mag. Andreas Hanger, Mag. Josef Lettenbichler, MMMag. Dr. Axel Kassegger und Leopold Steinbichler sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, N, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 05 11

                        Dr. Christoph Matznetter                                                          Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann