Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden.

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) bis (3) ...

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) bis (3) ...

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde.

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Europäischen Kommission vorgelegt wurde.

(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5. (1) ...

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5. (1) ...

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:

           1. bis 3. …,

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:

           1. bis 3. …,

           4. die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle sowie

           4. die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle,

           5. der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen, sowie

           5. der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen,

           6. die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen oder groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.

           6. die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.

Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.

Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

 

(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:

1. Landwirtschaftskammer Österreich,

2. Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.

(5) Für jedes unter Abs. 3 und 4 genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.

(5) Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.

(6) …

(6) …

(7) Alle Mitglieder einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.

(7) Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) bis (3) ...

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) bis (3) ...

(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Proben nach den für die Probenahme geltenden einschlägigen Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

           4. Proben nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägigen geltenden Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

           5. …

           5. …

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Vertoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.

(9) ...

(9) ...

 

(10) Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und den gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG.

(11) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(12) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Unternehmerpflichten

§ 8. (1) bis (7) …

Unternehmerpflichten

§ 8. (1) bis (7) …

 

(8) Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.

Verordnungsermächtigungen

§ 9. (1) bis (3)

Verordnungsermächtigungen

§ 9. (1) bis (3)

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder des Beirates für die biologische Produktion oder Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 76 LMSVG), Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, durch Verordnung für verbindlich erklären.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.

(5) …

(5) …

Informationsaustausch, Außenverkehr

§ 10. (1) bis (3) …

Informationsaustausch, Außenverkehr

§ 10. (1) bis (3) …

 

(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten, Verstöße und offensichtlichen oder groben Übertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 zu informieren.

Gebühren

§ 11. (1) …

Gebühren

§ 11. (1) …

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6 anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Beirat für die biologische Produktion

§ 13. (1) bis (9) …

Beirat für die biologische Produktion

§ 13. (1) bis (9) …

 

(10) Den auf Vorschlag des Beirats von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) bis (5) …

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) bis (5) …

 

(6) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) bis (2) …

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) bis (2) …

(3) Das LMG 1975 sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(3) Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

(4) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 20. (1) …

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 20. (1) …

(2) Die Verordnung, die auf Grund von § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.

(2) Die Verordnung, die auf Grund von § 61a und § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Im Falle einer auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.

(6) Im Falle einer auf Grundlage des LMG 1975 erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           4. hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           5. ...

           5. ...

 

           6. hinsichtlich § 12 Abs. 1, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.

im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.