Änderung des Artikels 124 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, Ratifikation

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

 

Die Verabschiedung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), BGBl. III Nr. 180/2002, in Rom im Jahr 1998, dessen Inkrafttreten 2002 und die damit einhergehende Schaffung des IStGH stellen Meilensteine in der Verfolgung der schwersten internationalen Verbrechen dar.

 

Mit Art. 124 wurde eine Übergangsbestimmung in das Statut des IStGH aufgenommen, die nunmehr ersatzlos gestrichen werden soll. Gemäß dieser Bestimmung kann ein Staat, wenn er Vertragsstaat wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für Kriegsverbrechen gemäß Art. 8 des Statuts nicht anerkennt. Eine solche Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

 

Einzig Kolumbien und Frankreich gaben eine solche Erklärung anlässlich ihrer Ratifikation ab. Frankreich zog diese am 13. August 2008 vollständig zurück, die Erklärung Kolumbiens ist, da der Zeitraum von sieben Jahren bereits abgelaufen ist, nicht mehr wirksam.

 

Entsprechend Art. 124 letzter Satz wurde diese Übergangsbestimmung auf der im Jahr 2010 stattgefundenen Überprüfungskonferenz in Kampala bereits überprüft. Die Vertragsstaaten waren sich einig, dass eine Streichung sinnvoll wäre, da es sich lediglich um eine Übergangsbestimmung handelt und diese für Nicht-Vertragsstaaten auch keinen Anreiz zur Ratifikation darstellt. Die Streichung des Art. 124 wurde schließlich im Rahmen der 14. Versammlung der Vertragsstaaten, die im November 2015 in Den Haag stattfand, gemäß Art. 121 Abs. 3 des Statuts von den Vertragsstaaten beschlossen.

 

Ziel(e)

Streichung des Art. 124 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ratifikation der Änderung des Art. 124 Statut des Internationalen Strafgerichtshofes durch Österreich.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Förderung von Institutionen und Projekten zur Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“ der Untergliederung 12 Äußeres bei.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehene Ratifikation fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Die Änderung des Statuts ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nur die authentische englische und französische Sprachfassung der Änderung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.