Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Seit der letzten umfangreichen Änderung des Luftfahrtgesetzes im Jahr 2013 haben sich auf Ebene der Europäischen Union wieder viele Änderungen ergeben. So wurden zB die Durchführungsbestimmungen für die Zulassung von Flughäfen mit der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 erlassen sowie die Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft durch die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen ersetzt. Ebenso wurde die Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt durch die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ersetzt. Weiters wurde die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen durch die Richtlinie 2012/18/EU (sog. Seveso-III-RL) aufgehoben.

Zu diesen neuen unionsrechtlichen Regelungen sollen mit dem vorgeschlagenen Entwurf die begleitenden bzw. implementierenden nationalen Bestimmungen geschaffen werden. Es ist dabei zu betonen, dass diese neuen Regelungen im Großen und Ganzen den bisherigen Regelungen entsprechen und es daher zu keinen wesentlichen Neuerungen kommen soll.

Schließlich sollen die Verwaltungsstrafbestimmungen an die neuen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Regelungen angepasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes‑Verfassungsgesetzes (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt).

Besonderer Teil

Zu Z 2 und Z 3 (§§ 24a Abs. 1 Z 2, 24j, 57a und 169 Abs. 1 Z 3 lit. f):

Der Ersatz der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 soll berücksichtigt werden.

Zu Z 4 (§ 57a Abs. 1):

Der Ersatz der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/340 soll berücksichtigt werden.

Zu Z 5 (§ 57a Abs. 4):

Als begleitende nationale Regelung zur Verordnung (EU) Nr. 2015/340 soll festgelegt werden, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht nur wie bisher zuständige Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen, sondern auch in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen und Sprachkompetenzbeurteilungsgremien ist.

Zu Z 6 (§ 73 Abs. 2):

In dieser Bestimmung sollen auch die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze (Flughafen-Zulassungen) berücksichtigt werden.

Zu Z 7 (§ 74 Abs. 7):

In dieser Bestimmung sollen begleitende nationale Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegt werden, wobei insbesondere die zuständige Behörde benannt werden soll.

Zu Z 8 (§ 77 Abs. 1):

Es soll in Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegt werden, dass ein Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung auch dann zu erfolgen hat, wenn das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist.

Zu Z 9 (§ 80a Abs. 1):

Diese Bestimmung soll an die geänderten Bestimmungen der Gewerbeordnung aufgrund der sog. Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S.1) angepasst werden.

Zu Z 1 und Z 10 (§ 80c):

Mit dieser neu eingefügten Bestimmung sollen die nationale Begleitbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen erfolgen. Diese Bestimmung soll an Stelle des bisherigen Bundesgesetzes über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen treten. Dieses Bundesgesetz hat die Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft umgesetzt und ist aufgrund der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 598/2014 nunmehr obsolet geworden. Mit § 80c soll die grundsätzliche Systematik des bisherigen Bundesgesetzes über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen beibehalten werden. Dies bedeutet, dass etwaige Betriebsbeschränkungen mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzt werden sollen. Der Entwurf dieser Verordnung soll zur Gewährleistung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 durchzuführenden Anhörung interessierter Kreise auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht werden und durch Anschlag an der Amtstafel in den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens öffentlich bekannt gemacht werden und zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. Dabei soll darauf hinzuweisen sein, dass die interessierten Kreise berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen und die Mindestfristen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Vor der Erlassung der Betriebsbeschränkungen sind diejenigen interessierten Kreise, die eine Stellungnahme eingebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Stellungnahme berücksichtigt worden ist oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Äußerung zu den eingebrachten Stellungnahmen bei den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie veröffentlicht werden. In diesem Fall sollen diejenigen interessierten Kreise, die eine Stellungnahme eingebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Äußerung benachrichtigt werden. Als Rechtsbehelfe gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 kommen die in Österreich bestehenden Möglichkeiten der Verordnungsanfechtung zur Anwendung.

Zu Z 11 und 12 (§ 120 Abs. 6 und § 120d Abs. 4):

Es sollen die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erfolgen, wobei § 120d Abs. 4 aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht ersatzlos entfallen kann.

Zu den Z 13 bis 15 (§ 136):

Mit diesen Änderungen sollen die nationalen Begleitbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt erfolgen. Die bisherige Systematik soll beibehalten werden, wonach bei der Austro Control GmbH eine Zentrale Meldestelle einzurichten ist. Die Austro Control GmbH soll weiterhin die zuständige nationale Behörde für die Verarbeitung und die Speicherung von Angaben zu Ereignissen sowie die Ansprechstelle für die Informationsübertragung, den Informationsaustausch und Informationsanfragen gemäß den Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 13 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sein. Die Weiterleitung der in der zentralen Meldestelle eingelangten Meldungen soll wie bisher sowohl an die jeweilige Aufsichtsbehörde zur Einleitung etwaig erforderlicher Sofortmaßnahmen als auch an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zur Untersuchung eines Vorfalles im Bereich der Luftfahrt erfolgen.

Weiters soll gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 festgelegt werden, dass diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene oder von Inhabern österreichischer Zivilluftfahrerscheine oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebene Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 betreffen, anzuwenden ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gemäß Art. 4 Abs. 6 lit. a bis g der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 meldepflichtigen Personen die Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 erster Satz treten.

Zu Z 16 (§ 169 Abs. 1 Z 3):

Die Strafbestimmung soll an neue bzw. geänderte unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen angepasst werden.

Zu Z 17 (§173 Abs. 43 und 44):

Da der neue § 80c an die Stelle des bisherigen Bundesgesetzes über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen, BGBl. I Nr. 40/2005, tritt, soll dieses Bundesgesetz aufgehoben werden. Die Zivilluftfahrt-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 319/2007 in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2013, wird durch den neuen § 136 sowie die unmittelbar anzuwendende Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ersetzt und soll somit ebenfalls aufgehoben werden.

Zu Z 18 (§ 174a):

In der Bestimmung über die Bezugnahme auf Richtlinien soll einerseits die Seveso-III-Richtlinie (siehe auch § 80a) berücksichtigt werden und andererseits die mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt aufgehobene Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt gestrichen werden.