Vorblatt
Ziel(e)
- Vermeidung der Insolvenz des Sondervermögens Kärnten und Schaffung umfassenden Rechtsfriedens
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Abschluss eines Vergleichs und in diesem Zusammenhang Leistung einer Abschlagszahlung an den Bund
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Der Bund erhält im Jahr 2017 eine Abschlagszahlung iHv 67 Mio. € vom Land Kärnten. Diese Zahlung ist Voraussetzung dafür, dass der Bund zwischen 2017 und 2022 auf Abgabenforderungen, Regressforderungen, Garantieentgelte und den Ersatz der im Zusammenhang mit der Abwicklung stehenden Personal- und Sachaufwendungen des Bundes Verzicht leistet. Zudem verzichtet der Bund auf Regressforderungen in Zusammenhang mit der Tilgung der bundesgarantierten Nachranganleihe im Jahr 2022. Diese Verzichtsleistungen werden im Ergebnis- bzw. Finanzierungshaushalt jeweils als nicht stattfindende (daher negative) Erträge bzw. Einzahlungen dargestellt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Erträge, auf die der Bund mit diesem Gesetz verzichtet, im Alternativszenario (Insolvenz des SvK) größtenteils uneinbringlich sein würden und daher wohl nicht zu effektiven Einzahlungen geführt hätten.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
‑264.690 |
‑76.994 |
‑77.006 |
‑77.006 |
‑77.006 |
Nettofinanzierung Länder |
‑67.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Nettofinanzierung Gesamt |
‑331.690 |
‑76.994 |
‑77.006 |
‑77.006 |
‑77.006 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
SvK-Verzichtsgesetz
Einbringende Stelle: |
BMF |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Das Land Kärnten haftet gemäß § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG für alle Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (HETA, vormals: HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG), die bis zum 1. April 2007 eingegangen worden sind. Des Weiteren haftete die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding (KLH) gemäß § 4 K-LHG und § 92 Abs. 9 Bankwesengesetz (BWG) für alle Verbindlichkeiten der HETA, die bis zum 3. Mai 2016 entstanden sind, als Ausfallsbürge. Mit der Auflösung der KLH ging die Ausfallsbürgschaft für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten auf den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger über. Evident ist, dass diese Haftungen im Falle des Schlagendwerdens die Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und des Fonds bei weitem übersteigen.
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde (FMA) gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG (BaSAG) hat mit Bescheid vom 10. April 2016, geändert durch Vorstellungsbescheid vom 2. Mai 2017, einen weitgehenden Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der HETA sowie eine Stundung ihrer sonstigen Verbindlichkeiten bis Ende 2023 verhängt. Von diesem Schuldenschnitt sind auch sämtliche von der HETA begebenen Schuldtitel mit Kärntner Landeshaftung betroffen.
Nach allgemeiner Rechtsansicht lösten diese Abwicklungsmaßnahmen der FMA, insbesondere der verfügte Schuldenschnitt, die Haftungen des Landes Kärnten und der Rechtsnachfolger der Kärntner Landesholding aus. Daher legte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Jahr 2016 ein Angebot an Gläubiger der HETA zum Rückkauf landesbehafteter Schuldtitel der HETA. Im Zuge dieses Rückkaufs verpflichtete sich das Land, den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ zu liquidieren, um die Darlehen des Bundes an Kärnten bedienen zu können.
2017 wurde durch Landesgesetz, LGBl. Nr. 15/2017, die Auflösung und Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ bestimmt. Dieser führt nunmehr den Namen „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK).
Nach Feststellung aller Verbindlichkeiten des SvK hat sich ergeben, dass das Vermögen des Fonds nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreicht. Eine Insolvenz des Fonds hätte wesentliche finanzielle und wirtschaftliche Nachteile gegenüber dieser Auflösung.
Zwischen dem Bund, dem Land Kärnten und dem SvK sind im Rahmen der Abwicklung bestimmte Rechtsfragen im Zusammenhang mit Abgaben- und Haftungsforderungen des Bundes strittig und könnte deren abschließende juristische Beurteilung nur auf dem Prozesswege erfolgen.
In Anbetracht der mit der Klärung der Rechtsfragen verbundenen Kosten und Risiken sowie der dadurch bewirkten Verzögerung der Abwicklung des SvK samt der damit verbundenen Rechtsunsicherheit haben sich der Bund und das Land Kärnten auf eine abschließende und gesamthafte Lösung geeinigt. Das Land leistet an den Bund als Gläubiger des SvK eine Abschlagszahlung, die sich an der fiktiven Liquidationsquote orientiert, die der Bund im Fall der Teilnahme an der Liquidation und der Anerkennung sämtlicher Forderungen des Bundes erhalten würde.
Mit der Abschlagszahlung sind die zwischen dem Bund und dem SvK bestehenden Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den Abgabenforderungen sowie Haftungsforderungen aus der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft für Verbindlichkeiten der HETA bereinigt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Für den Fall, dass der Bund nicht verzichtet, wäre eine Insolvenz des Sondervermögens Kärnten zu erwarten. Im Fall einer Insolvenz wäre der Bund Insolvenzgläubiger und würde seine Forderungen nur anteilig im Rahmen der Insolvenzquote erhalten; diese wäre geringer zu erwarten als die Abschlagszahlung, die daher aus Sicht des Bundeshaushaltes vorteilhafter ist.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Evaluierungsunterlagen und -methode: Gesonderte Informationen müssen nicht gesammelt werden. Das Nichteintreten einer Insolvenz des Sondervermögens Kärnten wird zum Zeitpunkt der Evaluierung notorisch sein.
Ziele
Ziel 1: Vermeidung der Insolvenz des Sondervermögens Kärnten und Schaffung umfassenden Rechtsfriedens
Beschreibung des Ziels:
Eine Insolvenz soll unterbleiben, da sämtliche Gläubiger (größter Gläubiger ist das Land Kärnten) dadurch erhebliche Schäden zu erwarten hätten. Der Bund ist Gläubiger einerseits von Abgabenschulden, andererseits von Haftungsforderungen. Weitere potenzielle zukünftige langjährige juristische Auseinandersetzungen und die damit verbundenen Kosten für den Bund werden vermieden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht akute Insolvenzgefahr für das Sondervermögen Kärnten. |
Es hat keine Insolvenz des Sondervermögens Kärnten stattgefunden. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Abschluss eines Vergleichs und in diesem Zusammenhang Leistung einer Abschlagszahlung an den Bund
Beschreibung der Maßnahme:
Der Bund verzichtet auf einen Teil seiner Forderungen (Abgabenforderungen, Haftungsforderungen) und erhält im Gegenzug eine Abschlagszahlung. (Umsetzung von Ziel 1)
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
s. Angaben bei Ziel 1 |
s. Angaben bei Ziel 1 |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
(Angaben über die ersten 5 Jahre hinausgehend finden sich im Anhang).
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Einzahlungen |
‑264.690 |
‑76.994 |
‑77.006 |
‑77.006 |
‑77.006 |
davon Bund |
‑264.690 |
‑76.994 |
‑77.006 |
‑77.006 |
‑77.006 |
Auszahlungen |
67.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
davon Länder |
67.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Nettofinanzierung |
‑331.690 |
‑76.994 |
‑77.006 |
‑77.006 |
‑77.006 |
davon Bund |
‑264.690 |
‑76.994 |
‑77.006 |
‑77.006 |
‑77.006 |
davon Länder |
‑67.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Erträge |
‑264.690 |
‑76.994 |
‑77.006 |
‑77.006 |
‑77.006 |
Finanzielle Auswirkungen für das Land Kärnten
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Sonstige Kosten |
‑67.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Kosten gesamt |
‑67.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
– Budgetäre Auswirkungen
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Ausgaben |
67.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
331.690 |
77.000 |
77.006 |
77.006 |
77.006 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|
16. |
|
331.690 |
77.000 |
77.006 |
77.006 |
77.006 |
Erläuterung der Bedeckung
Durch den Verzicht des Bundes auf die Forderungen kommt es in den betroffenen Jahren rechnerisch zu geringeren Einzahlungen in den betroffenen Untergliederungen, die durch Minderauszahlungen in der entsprechenden Höhe auszugleichen sein werden.
Projekt – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
‑18.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Abschlagszahlung an den Bund |
Bund |
1 |
67.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Verzicht auf Abgabenforderungen des Bundes |
Bund |
1 |
‑85.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Das Land Kärnten leistet im Jahr 2017 eine Abschlagszahlung iHv 67 Mio. € an den Bund. Damit sind sämtliche Forderungen des Bundes an den Fonds SvK abgegolten.
Die Abgabenforderungen des Bundes, auf die verzichtet wird (gesamt 85 Mio. €), setzen sich zusammen aus:
- 80,5 Mio. € Körperschaftsteuerforderung
- 3 Mio. € Abgabennachforderung infolge einer GPLA-Prüfung
- 1,5 Mio. € Gesellschaftsteuerforderung
Projekt – Sonstige Mittelverwendungen und -aufbringungen
Bezeichnung |
Beschreibung |
Körperschaft |
Wirksamkeit im Haushalt |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Entfall von Regressforderungen gegen das SvK |
|
Bund |
Erträge (EH) |
‑71.250.000,00 |
‑23.750.000,00 |
‑23.750.000,00 |
‑23.750.000,00 |
‑23.750.000,00 |
|
|
|
Einzahlungen (FH) |
‑71.250.000,00 |
‑23.750.000,00 |
‑23.750.000,00 |
‑23.750.000,00 |
‑23.750.000,00 |
Verzicht auf Garantieentgelte |
|
Bund |
Erträge (EH) |
‑159.750.000,00 |
‑53.250.000,00 |
‑53.250.000,00 |
‑53.250.000,00 |
‑53.250.000,00 |
|
|
|
Einzahlungen (FH) |
‑159.750.000,00 |
‑53.250.000,00 |
‑53.250.000,00 |
‑53.250.000,00 |
‑53.250.000,00 |
Verzicht auf Regressforderungen für das offene geschnittene Haftungsentgelt für Februar 2015 bis März 2017. |
|
Bund |
Erträge (EH) |
‑15.671.290,26 |
|
|
|
|
|
|
|
Einzahlungen (FH) |
‑15.671.290,26 |
|
|
|
|
Verzicht auf Personal- und Sachaufwand des Bundes für die Abwicklung der bundesgarantierten Nachranganleihe 2015-2022 |
|
Bund |
Erträge (EH) |
‑18.669,07 |
‑5.722,20 |
‑5.836,64 |
‑5.953,38 |
‑6.072,44 |
|
|
|
Einzahlungen (FH) |
‑18.669,07 |
5.722,20 |
‑5.836,64 |
‑5.953,38 |
‑6.072,44 |
Abschlagszahlung des Landes Kärnten an den Bund |
|
Länder |
Aufwendungen (EH) |
‑67.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
Auszahlungen (FH) |
67.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bezeichnung |
Beschreibung |
Körperschaft |
Wirksamkeit im Haushalt |
2022 |
Entfall von Regressforderungen gegen das SvK |
|
Bund |
Erträge (EH) |
‑23.750.000,00 |
|
|
|
Einzahlungen (FH) |
‑23.750.000,00 |
Verzicht auf Garantieentgelte |
|
Bund |
Erträge (EH) |
‑50.623.972,60 |
|
|
|
Einzahlungen (FH) |
‑50.623.972,60 |
Verzicht auf Regressforderung aus der Tilgung der bundesgarantierten Nachranganleihe |
|
Bund |
Erträge (EH) |
‑1.000.000.000,00 |
|
|
|
Einzahlungen (FH) |
‑1.000.000.000,00 |
Verzicht auf Personal- und Sachaufwand des Bundes für die Abwicklung der bundesgarantierten Nachranganleihe 2015-2022 |
|
Bund |
Erträge (EH) |
‑12.387,79 |
|
|
|
Einzahlungen (FH) |
‑12.387,79 |
Die entfallenden Regressforderungen bestehen zum einen aus Haftungsentgelten und Zinsen auf die bundesgarantierte NachranganleiheZum anderen würde im Jahr 2022 aus der Rückzahlung der Nachranganleihe eine entsprechende Regressforderung des Bundes resultieren; aufgrund dieses Bundesgesetzes verzichtet der Bund bereits jetzt auf diese Forderung.
Schließlich entstehen dem Bund im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Garantie entsprechende Sach- und Personalaufwendungen, die an die HETA weiterverrechnet werden. Auf diese wird für den Zeitraum bis inklusive 2022 gegenüber dem SvK verzichtet.
Dem Bund gebührt aus der Übernahme einer Bürgschaft für Forderungen der HETA ein Bürgschaftsentgelt, das aufgrund eines Bescheides der FMA geschnitten wurde. Auf den verbleibenden Rest dieser Entgeltforderung verzichtet der Bund.
Es wird eine Zahlung im Jahr 2017 vom Land Kärnten geleistet. Die tatsächliche Leistung dieser Zahlung ist Voraussetzung für den Verzicht des Bundes auf die bestehenden Forderungen.
Die betragsmäßige Höhe der Forderungen des Bundes, auf die verzichtet wird, ergibt sich aus bestehenden vertraglichen Vereinbarungen bzw. bescheidmäßigen Vorschreibungen.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 545624474).