Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: Rechtsträger) eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) wird durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben.

Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind.

Das Register soll so konzipiert werden, dass es einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. In Fällen eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll es zudem möglich sein, den wirtschaftlichen Eigentümer mit Hilfe eines erweiterten Auszuges aus dem Register festzustellen und zu überprüfen. Sowohl der einfache, als auch der erweiterte Auszug werden mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen sein und können so zum Nachweis der Anwendung der Sorgfaltspflichten aufbewahrt werden. Auf diese Weise soll der Aufwand der Verpflichteten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden deutlich reduziert werden.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger wird im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes an die Bundesanstalt Statistik Österreich erfolgen. Diese fungiert als Dienstleisterin der Registerbehörde, wodurch sich das Register einen einheitlichen Registerkern mit dem Unternehmensregister für Verwaltungszwecke teilen wird. Dadurch kann die Expertise der Bundesanstalt Statistik Österreich in diesem Bereich genützt werden und überdies Synergieeffekte im Sinne der IKT-Strategie des Bundes erzielt werden.

Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Die Wahl der Mittel zur Erreichung dieses Ziels wird den Mitgliedstaaten überlassen. Mit diesem Bundesgesetz sollen effiziente, aber gleichzeitig auch effektive Mittel vorgesehen werden, die auch die gesetzlichen Rechte der Betroffenen wahren:

             - Die Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen, wodurch einheitliche Standards im Hinblick auf die Datenqualität und den Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen umgesetzt werden können.

             - Es wird den Verpflichteten auf freiwilliger Basis ermöglicht werden, bei Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten festgestellte Unrichtigkeiten an das Register zurück zu melden. Auf dieser Basis werden Vermerke im Register gesetzt und die Rechtsträger aufgefordert ihre Daten zu überprüfen und richtig zu stellen.

             - Von einer behördlichen Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers soll aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen werden. Zudem hätte ein bescheidmäßig festgestelltes wirtschaftliches Eigentum ohnedies nur eine vergangenheitsbezogene Relevanz, da sich das wirtschaftliche Eigentum unabhängig von der behördlichen Feststellung und dem Registereintrag jederzeit wieder ändern kann. Ein behördlich festgestelltes wirtschaftliches Eigentum wäre daher sogar irreführend, da es den Anschein der Richtigkeit hätte.

             - Stattdessen soll mit der behördlichen Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers eine schnelle und verwaltungsökonomische Alternative zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens vorgesehen werden. So kann die Registerbehörde angemessen reagieren, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass eine Eintragung im Register unrichtig ist und eine andere Person der wahre wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die von der Behörde abzugebende Meldung entspricht jener, die der Rechtsträger selbst hätte abgeben müssen. Der Rechtsträger wird über diese Meldung verständigt und kann zur Wahrung seiner Rechte eine neuerliche Meldung abgeben. Die Registerbehörde kann bei Vorliegen einer Pflichtverletzung des Rechtsträgers, beispielsweise wenn eine offenkundig unrichtige Meldung wiederholt wird, den Sachverhalt zur Anzeige bringen.

             - Zudem soll zur Verbesserung der Datenqualität bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ein automatisationsunterstützter Abgleich mit den Stammzahlenregistern durchgeführt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass nur existente inländische natürliche Personen und inländische Rechtsträger gemeldet werden können. Bei ausländischen natürlichen Personen sind Passkopien im Register zu speichern. In Kombination mit der Sanktionierung von vorsätzlichen Pflichtverletzungen sollen so generalpräventive Anreize zur Vermeidung von Falschmeldungen gesetzt werden.

Die Belastung der Rechtsträger durch zusätzliche Meldepflichten soll möglichst gering gehalten werden. Zu diesem Zweck werden alle jene Rechtsträger von der Meldung befreit, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch oder im Vereinsregister vorhanden sind. Dies ist vor allem bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen der Fall.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes soll einfach und selbsterklärend gestaltet werden. Dennoch kann sich die Feststellung des eigenen wirtschaftlichen Eigentümers für manche Rechtsträger schwierig gestalten. Daher wird die Möglichkeit vorgesehen, dass berufsmäßige Parteienvertreter (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen dürfen und diese auch über das Unternehmensserviceportal an das Register melden können.

Die datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen sollen bestmöglich gewahrt werden. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 soll daher eine genaue Überprüfung des berechtigten Interesses bei Anträgen auf Einsicht von Personen oder Organisationen, die keine inländischen Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 sind, erfolgen. Nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses darf die Registerbehörde Einsicht in Form eines amtssignierten Auszuges aus dem Register gewähren.

Zur Gewährleistung der Effektivität der Meldepflichten sollen wirkungsvolle Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen durch die Abgabenbehörden des Bundes verhängt werden können, so wie dies beispielsweise bereits im Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 oder im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015, vorgesehen ist.

Die Verpflichteten sollen durch die Entrichtung von Nutzungsentgelten einen Beitrag zur Finanzierung des Registers leisten, wobei dieser auch in der Form einer Pauschale geleistet werden kann. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/849 sind die Nutzungsentgelte mit der Höhe der durch das Register verursachten Verwaltungskosten begrenzt.

Dieses Bundesgesetz berücksichtigt bereits weitgehend die Änderungen der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849, die mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2015/101/EG, COM(2016) 450 final (idF Kommissionsvorschlag), vom 6. Juli 2016 vorgeschlagen werden. Soweit dies möglich war, wurden bereits die Ergebnisse der Arbeiten auf Ratsebene berücksichtigt. Änderungen aufgrund der Verhandlungen im Rahmen des sog. „Trilogs“ (Rat, Kommission, Europäisches Parlament) konnten noch nicht abschließend in der Regierungsvorlage berücksichtigt werden.

Mit den in Art. 3, 5 und 6 enthaltenen Änderung soll die Definition der „politisch exponierten Personen“ nochmals in einem Teilbereich modifiziert werden, um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in anderen vergleichbaren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Zudem soll eine Klarstellung in der RAO im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der Rechtsanwaltsanwärter-Beitragsleistungen für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern erfolgen.

Mit Art. 7 sollen die devisenstatistischen Meldungen an die OeNB auf eine ausschließlich elektronische Übermittlung umgestellt werden.

Art. 8 betrifft die Schaffung einer Rechtsgrundlage für makroprudenzielle Maßnahmen, die es der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) erlaubt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Begrenzungen für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien festzulegen. Die in § 22b BWG genannten Maßnahmen können präventiv eingesetzt werden, um dem Aufbau systemischer Risiken aus Immobilienfinanzierungen entgegenzuwirken.

Mit Art. 9 wird entsprechend des Beschlusses der Bundesregierung vom 4. Oktober 2016 die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in der Bundesabgabenordnung festgelegt und damit die bisherige Judikatur gesetzlich verankert und abgesichert. Diese schränkt die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes in all jenen Fällen ein, in denen die üblicherweise vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten fehlen.

Mit Art. 10 werden Klarstellungen im Hinblick auf das seitens der OeNB dem Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) beigestellte Personal im Hinblick auf deren Verschwiegenheitspflichten und die Kostentragung vorgesehen.

Art. 11 enthält eine Beseitigung eines Redaktionsversehens im Energieabgabenvergütungsgesetz.

Inkrafttreten:

In Folge der Terroranschläge in Paris hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten zu einer noch rascheren Umsetzung aufgerufen und den Kommissionsvorschlag, vorgelegt, der neben zahlreichen inhaltlichen Änderungen auch eine Vorverlegung des Inkrafttretens auf den 1. Jänner 2017 enthält. Da aufgrund des Verhandlungsgangs betreffend den Kommissionsvorschlag eine Verschiebung des Inkrafttretens sehr wahrscheinlich ist, soll dieses Bundesgesetz mit dem 15. Jänner 2018 in Kraft treten. Zudem soll dadurch die Möglichkeit eröffnet werden, sämtliche Änderungen des Kommissionsvorschlags zu berücksichtigen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG: „Bundesfinanzen und Monopolwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“, „Privatstiftungswesen“, „Strafrechtswesen“, „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“; Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, „Vereinsrecht“; Art. 10 Abs. 1 Z 8: „Angelegenheiten des Gewerbes“; Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG: „Vertragsversicherungswesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 13: „Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen“.

Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG))

Zu § 1:

Mit Abs. 1 wird der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes festgelegt. Ein Sitz im Inland soll immer dann vorliegen, wenn ein Rechtsträger in dem jeweiligen Stammregister eingetragen ist (Bspw. im Firmenbuch oder im Vereinsregister).

In Abs. 2 werden die von Art. 3 Z 6 lit. a bis c der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Gesellschaften und juristische Personen erfasst, die in das Register gemäß Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 einzutragen sind.

Die Z 1 bis 6 und 8 bis 13 betreffen Rechtsträger, die gemäß § 3 FBG in das Firmenbuch einzutragen sind.

Mit Z 14 werden alle im Vereinsregister erfassten Vereine erfasst. Es handelt sich hierbei um freiwillige, auf Dauer angelegte, auf Grund von Statuten organisierte Zusammenschlüsse mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit.

Mit Z 15 werden alle Stiftungen und Fonds erfasst, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung abgabenrechtlich begünstigter Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von den Ländern autonom verwaltet wurden. Diese Rechtsträger sind bereits im Stiftungs- und Fondsregister eingetragen.

Mit Z 16 werden Stiftungen und Fonds, die beispielsweise gemeinnützige oder mildtätige Zwecke erfüllen und dabei nicht über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen, weil sie beispielsweise hilfsbedürftige Personen mit Hauptwohnsitz in einem bestimmten Bundesland unterstützen. Solche Stiftungen und Fonds können auf Basis des jeweiligen Landesgesetzes eingerichtet werden und sind in ein auf Landesebene vorgesehenes Register einzutragen.

Zum Beispiel ist für Stiftungen und Fonds, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke erfüllen und dabei nicht über den Interessenbereich des Landes Wien hinausgehen, der Magistrat Wien zuständige Stiftungs- und Fondsbehörde. Diese werden in das öffentliche Wiener Stiftungs- und Fondsregister eingetragen.

Dieses Bundesgesetz soll nur dann auf solche landesgesetzlich eingerichtete Stiftungen und Fonds anzuwenden sein, wenn dies landesgesetzlich, beispielsweise durch einen statischen Verweis auf dieses Bundesgesetz vorgesehen wird (Öffnungsklausel). Andernfalls ist das gesamte Bundesgesetz auf landesgesetzlich eingerichtete Stiftungen und Fonds nicht anwendbar.

Mit Z 17 und 18 wird Art. 31 Abs. 1 und 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Andere Vereinbarungen sollen nur dann vom Anwendungsbereich umfasst sein, wenn diese in Funktion und Struktur mit Trusts vergleichbar sind. Dieses Erfordernis wird bei einer Treuhandschaft regelmäßig nicht gegeben sein (vgl. Anmerkungen zu § 2 Z 3).

Mit Abs. 3 soll für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eine Definition des Begriffs Trust eingeführt werden. Dies ist erforderlich, da Österreich das Haager Trust-Übereinkommen nicht ratifiziert hat und die Verweisungsnormen des Übereinkommens auch nicht in das österreichische internationale Privatrecht übernommen wurden.

Zu § 2:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 3 Z 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Bei der Umsetzung wurde die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers im Rahmen des Umsetzungsspielraumes präzisiert und ergänzt. Dadurch soll eine Anwendung durch die Verantwortlichen der Rechtsträger erleichtert werden. Zudem soll mit Z 1 lit. b für einfache nationale Standardkonstellationen besondere Vorschriften geschaffen werden, wodurch der Aufwand der Rechtsträger reduziert werden soll. Für andere Rechtsbereiche (zB Steuerrecht) ist diese Definition jedoch nicht relevant.

In Z 1 wird festgelegt, dass unter dem Begriff der Gesellschaften die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14 fallen. Da die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers auch für andere Aufsichtsgesetze, wie beispielsweise das FM-GwG relevant ist, wird durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ ausgedrückt, dass auch vergleichbare Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland unter die Definition fallen. Da diese jedoch keine Rechtsträger im Sinne des § 1 sind, treffen diese Gesellschaften keine Meldepflichten.

Wenn der Begriff Gesellschaft verwendet wird, dann ist damit gleichzeitig auch immer der potentielle Kunde des Verpflichteten (§ 9 Abs. 1) gemeint. Bei Beteiligungsketten wird für alle der Gesellschaft übergeordneten Einheiten der Begriff Rechtsträger verwendet, der alle Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 und vergleichbare ausländische Rechtsträger umfasst.

Wie bisher wird die Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer begründet durch

                         - einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH,

                         - ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft oder

                         - das Ausüben von Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft.

Alle drei Varianten bestehen gleichrangig nebeneinander, sodass alle betroffenen Personen als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren sind. Die erfolgreiche Feststellung eines oder mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer nach einer Fallgruppe, befreit nicht von der Verpflichtung zur Feststellung allfälliger weiterer wirtschaftlicher Eigentümer nach den verbleibenden Fallgruppen.

In den sublit. aa) und bb) werden Vermutungsregeln für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Eigentums aufgestellt. Generell gilt, dass auch bei einer Unterschreitung der genannten Grenzen (z. B. 25vH) eine Prüfung auf den übergeordneten Ebenen stattzufinden hat, wenn zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die ein wirtschaftliches Eigentum nahelegen. Von dem Wahlrecht einen niedrigeren Prozentsatz als 25 vH festzulegen, soll nicht Gebrauch gemacht werden.

Generell gilt, dass eine Gesellschaft auch indirekt über eine Beteiligungskette von einer natürlichen Person kontrolliert werden kann. Der Begriff der Kontrolle ist unter anderem gemäß Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU zu verstehen, darunter fällt daher beispielsweise

                         - die Mehrheit der Stimmrechte,

                         - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

                         - die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses aufgrund eines Vertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung oder

                         - die Möglichkeit einen beherrschenden Einfluss faktisch auszuüben.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Begriff der Kontrolle näher präzisiert werden und festgelegt werden, dass bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 50 vH Kontrolle vorliegt. Anstelle auf die Richtlinie 2013/34/EU soll auf die nationale Umsetzung in § 244 Abs. 2 UGB verwiesen werden. Zudem werden Treuhandschaften als eine Möglichkeit zur Ausübung von Kontrolle, nämlich durch den Treugeber auf das Treugut ausdrücklich angeführt.

In Zusammenhalt mit der Bestimmung über indirekte wirtschaftliche Eigentümer ergibt sich nunmehr eine wesentliche Änderung bei Beteiligungsketten. In Abkehr zur bisherigen Bestimmung zum wirtschaftlichen Eigentümer stellt die nunmehrige Formulierung ab der zweiten Beteiligungsebene nur mehr auf den Kontrollbegriff ab. Dem internationalen Verständnis des Kontrollbegriffes folgend ist daher eine „aktive Kontrolle“ – somit eine Mehrheit (über 50 %) der Anteile bzw. Stimmrechte – des dazwischen geschalteten Rechtsträgers notwendig, um bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten. Die gegenständliche Änderung soll eine Harmonisierung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers mit jener in anderen Mitgliedstaaten herbeiführen.

Zudem soll in Z 1 lit. a sublit. aa) und bb) zwischen einem direkten wirtschaftlichen Eigentümer und einem indirektem wirtschaftlichen Eigentümer unterschieden werden. Der direkte wirtschaftliche Eigentümer betrifft den einfachen Fall, in dem der wirtschaftliche Eigentümer direkt einen Aktienanteil oder eine Beteiligung an der Gesellschaft hält. Im Hinblick auf den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer sind zwei Fallkonstellationen möglich:

                         - An der Gesellschaft hält ein anderer Rechtsträger zumindest einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH. Diesfalls ist zu prüfen von welcher natürlichen Person dieser andere Rechtsträger kontrolliert wird. Diese Kontrolle kann direkt oder indirekt über eine Beteiligungskette erfolgen. Es muss diesfalls auf jeder Ebene (ab dem Rechtsträger) das Element der Kontrolle verwirklicht sein, damit der wirtschaftliche Eigentümer eine „aktive Kontrolle“ auf die Geschäftsführung des anderen Rechtsträger ausüben kann.

                         - An der Gesellschaft halten mehrere andere Rechtsträger gemeinsam zumindest einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH und diese anderen Rechtsträger werden von derselben natürlichen Person oder Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert. Bei Beteiligungsketten muss auf jeder Ebene (ab den Rechtsträgern) das Element der Kontrolle verwirklicht sein.

Durch das Abstellen auf das Element der Kontrolle soll sichergestellt werden, dass nur jene wirtschaftlichen Eigentümer im Register erfasst werden, die auch tatsächlich einen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können.

Für indirekte wirtschaftliche Eigentümern ist der Begriff der obersten Rechtsträger relevant. Darunter sind jene Rechtsträger zu verstehen, die von einem indirekten wirtschaftlichen Eigentümer direkt kontrolliert werden oder an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer eine Beteiligung halten, sofern diese Beteiligung für die Ermittlung des indirekten wirtschaftlichen Eigentums relevant ist. Oberste Rechtsträger können sowohl inländische Rechtsträger als auch vergleichbare Rechtsträger mit einem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sein. Dies soll durch den letzten Satz des Schlussteils der sublit. bb ausgedrückt werden. Von Bedeutung ist der Begriff des obersten Rechtsträgers vor allem für die Meldung gemäß § 5.

Die in Z 1 lit. b genannte oberste Führungsebene (engl. Fassung der Richtlinie (EU) 2015/849 „senior managing officials“) erfasst nur die oberste operative Führungsebene. Davon zu unterscheiden ist die Führungsebene gemäß Art. 3 Z 12 der Richtlinie (EU) 2015/849 (engl. Fassung „senior management“). Diese Unterscheidung wurde in der deutschen Fassung der Richtlinie nicht vorgenommen, soll aber in diesem Bundesgesetz durch die Einfügung des Wortes „oberste“ verdeutlicht werden. Die oberste Führungsebene umfasst beispielsweise bei einer Aktiengesellschaft ausschließlich die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und bei Vereinen die organschaftlichen Vertreter des Vereins. Nicht erfasst sind daher jedenfalls Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geldwäschebeauftragte und vergleichbare Inhaber von Schlüsselfunktionen innerhalb des Rechtsträgers.

Mit sublit. aa) bis cc) werden widerlegliche Vermutungsregelungen getroffen, die die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers der genannten Rechtsträger erleichtern sollen und zudem die Grundlage für die Befreiungen von der Meldepflicht gemäß § 6 bilden.

In sublit. aa) werden im Hinblick auf inländische Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) die allgemeinen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 präzisiert. Gemäß § 2 Z 1 lit. a gelten Gesellschafter von Personengesellschaften als wirtschaftliche Eigentümer, wenn diese einen Kapitalanteil von mehr als 25% halten. Wenn keiner der Gesellschafter einen Kapitalanteil von mehr als 25% hält, dann wäre gemäß § 2 Z 1 lit. b die oberste Führungsebene der OG oder KG als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren. Da gemäß § 114 Abs. 1 UGB alle Geschäftsführer einer OG zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind und bei einer KG alle Komplementäre an der Geschäftsführung mitzuwirken haben, wären alle diese wirtschaftliche Eigentümer.

Aufgrund des Umstandes, dass ohnedies Personengesellschaften nur eine sehr beschränkte Anzahl an Gesellschaftern haben, wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass alle geschäftsführenden Gesellschafter auch wirtschaftliche Eigentümer sind. Kommanditisten sind daher nach dieser allgemeinen Regel keine wirtschaftlichen Eigentümer.

Nicht zur Anwendung soll sublit. aa) hingegen bei Personengesellschaften kommen, bei denen ein Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Bei diesen ist gemäß lit. a der wirtschaftliche Eigentümer auf Basis der Kapitalanteile oder der Kontrolle zu ermitteln.

In sublit. bb) wird festgelegt, dass bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Regelfall die Mitglieder des Vorstandes als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren sind. Die Mitglieder (Genossenschafter) erwerben zwar Geschäftsanteile, doch werden diese aufgrund der Vielzahl der Mitglieder im Regelfall unter der Schwelle von 25vH sein.

Mit sublit. cc) soll eine Regelung für alle Gesellschaften getroffen werden, an denen definitionsgemäß keine Eigentumsrechte bestehen, wie beispielsweise Vereine, Sparkassen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Mit Z 2 soll die Regelung für Trusts umgesetzt werden. Das Rechtsinstitut des Trusts gemäß Z 2 ist im österreichischen Recht nicht vorgesehen. Österreich ist auch der Haager Konvention über das auf Trusts anzuwendende Recht und deren Anerkennung aus dem Jahr 1985 nicht beigetreten. Daher wird diese Bestimmung Trusts betreffen, die nach ausländischem Recht eingerichtet wurden.

Zu beachten ist hierbei, dass die in lit. a bis d genannten Personen jedenfalls immer aufgrund ihrer Funktion als wirtschaftliche Eigentümer gelten, auch wenn eine Person den Trust gemäß lit. e kontrolliert.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung stellt die Richtlinie (EU) 2015/849 nicht mehr darauf ab, ob ein Begünstigter zumindest 25% der Zuwendungen eines Trusts erhält. Es sind daher unter Z 2 lit. d alle Begünstigten des Trusts als wirtschaftliche Eigentümer zu erfassen.

Wenn eine der in Z 2 lit. a) bis d) genannte Funktion von einer juristischen Person wahrgenommen wird, dann sind gemäß lit. e) der oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Person zu ermitteln, sodass auch immer die natürlichen Personen als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst werden, die den Trust letztlich kontrollieren.

In Z 3 wird ausdrücklich angeführt welche Personen bei Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 PSG als wirtschaftlicher Eigentümer zu identifizieren sind. Klargestellt wird dadurch, dass weder die Mitglieder des Aufsichtsrats noch eines allenfalls gemäß § 14 Abs. 2 PSG eingerichteten Beirates als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren sind, da weder der Aufsichtsrat noch der Beirat die Funktion des Protektors erfüllen können. Dem Aufsichtsrat kommt zwar gemäß § 25 PSG die Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu. Aufgrund der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs. 2 PSG und des daraus folgenden weitgehenden Ausschlusses von Vertrauenspersonen und Angehörigen der Begünstigten im Aufsichtsrat kann die Mittlerfunktion, wie sie das Trustregime für den Protektor vorschreibt, grundsätzlich nicht erfüllt werden. Dies gilt ebenso für den Beirat, für den dieselben Unvereinbarkeitsbestimmungen analog angewendet werden, sobald dieser mit entsprechenden Kompetenzen (aufsichtsratsähnlicher Beirat) ausgestattet wurde (Kalss/Nicolussi, Die wirtschaftlich Berechtigten einer Privatstiftung und eines Trusts: Ein Vergleich der Rechtsformen, GesRZ 2015, 221 (228f)). Sollte dem Aufsichtsrat oder dem Beirat dennoch aufgrund der im Einzelfall vorgesehenen Ausgestaltung seiner Rechte eine bestimmende Kontrollfunktion zukommen, dann sind die Mitglieder gemäß lit. dd zu melden. Der Stiftungsprüfer wird hingegen nicht unter lit. dd zu subsumieren sein, da dieser üblicherweise keine mit einem Protektor vergleichbare Stellung einnehmen wird.

Gemäß Z 3 lit. a sublit. bb) ist die Gruppe der Personen abstrakt zu bezeichnen, anstelle der Meldung einzelner Begünstigter, bspw. alle Nachkommen in gerader Linie einer bestimmten Person. Wenn eine Person aus dieser Gruppe gemäß § 5 PSG als Begünstigter festgestellt wird, dann gilt diese Person als Begünstigter und ist gesondert zu melden. Wenn eine Person aus dieser Gruppe bloß eine einmalige Zuwendung der Privatstiftung erhält die 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, so ist diese gemäß dem letzten Halbsatz für das betreffende Kalenderjahr als Begünstigter zu melden. Diese Meldung ist nur für das betreffende Kalenderjahr gültig und ist im nächsten Kalenderjahr nur noch unter den historischen Daten sichtbar. Die Abgabe einer Änderungsmeldung durch den Rechtsträger ist nicht erforderlich. Der Betrag von 2 000 Euro wurde in Anlehnung an Art. 11 lit. d der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt.

Wenn eine der in Z 3 lit. a sublit. aa) bis cc) genannte Funktion von einer juristischen Person wahrgenommen wird, dann sind gemäß sublit. dd) der oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Person zu ermitteln, sodass auch immer die natürlichen Personen als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst werden, die die Privatstiftung oder die trustähnliche Vereinbarung letztlich kontrollieren. Es sollen aber nur jene Personen erfasst werden, die eine Zuwendung erhalten, die auch von der Höhe her für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevant ist.

Zudem soll bei speziell geregelten Privatstiftungen, bei denen einerseits dem Wesen nach nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht und die andererseits üblicher Weise eine Vielzahl von Begünstigten haben, keine Meldung der einzelnen Begünstigten an das Register vorgenommen werden. Stattdessen ist bei diesen der Begünstigtenkreis als solches an das Register zu melden. Dies betrifft Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988.

Der Begriff des Begünstigten soll alle Begünstigten umfassen und bestimmt sich nach dem PSG.

Von Z 3 lit. b mitumfasst sind Stiftungen und Fonds gemäß dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) sowie nach den Landesgesetzen eingerichtete Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16.

Eine Treuhandschaft fällt hingegen typischerweise nicht unter Z 3, da sie keine Rechtsvereinbarung darstellt, die in ihrer Struktur und Funktion einem Trust ähnelt. Bei der Treuhandschaft werden Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder geschaffen und es wird grundsätzlich keine Verwaltung des Vermögens zugunsten eines Dritten vorgesehen. Somit besteht ein deutlicher Unterschied in der Struktur der Treuhandschaft zu einem Common-law-Trust, zumal die Funktionsträger der Beneficiaries und des Protektors gar nicht erst vorgesehen sind. Auch in der Funktion ähnelt eine Treuhandschaft nicht einem Trust. Im Kern kann der Common-Law-Trust als eine Schenkung (von dem Settlor an die Beneficiaries) begriffen werden, deren Vollzug auf einen so langen Zeitraum ausgedehnt wird, sodass sie eines Verwaltungsregimes bedarf (Kalss/Nicolussi, Die wirtschaftlich Berechtigten einer Privatstiftung und eines Trusts: Ein Vergleich der Rechtsformen, GesRZ 2015, 221 (222f)). Bei einer Treuhandschaft ist üblicherweise keine Schenkung intendiert. Das wirtschaftliche Eigentum soll gerade beim Treugeber verbleiben. Die Treuhandschaft dient üblicherweise anderen Zwecken etwa zur Abwicklung eines Liegenschaftsverkaufs, zum Schutz der Interessen des Treuhänders bei der Sicherungstreuhand oder zur Verwaltung von Immobilien.

Wenn eine Treuhandschaft hingegen so ausgestaltet ist, dass sie eine Verwaltung zugunsten einer von dem Treugeber verschiedene Person (Begünstigter) vorsieht, dann ist jedenfalls zu prüfen, ob sie in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar ist und somit unter Z 3 zu subsumieren ist.

Zu § 3:

Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger sind jenen der Verpflichteten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG nachgebildet.

Die Rechtsträger haben entsprechende Nachforschungen anzustellen, um die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, dh. jener natürlichen Person in deren Eigentum oder deren Kontrolle sie letztlich stehen, festzustellen. Bei komplexen Beteiligungsketten werden die Rechtsträger oftmals auf die Mithilfe der ihr übergeordneten Einheiten angewiesen sein, weswegen eine aktive Mithilfe ihrer Eigentümer und wirtschaftlichen Eigentümer ausdrücklich in § 4 angeordnet wird.

Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine Person ermittelt werden konnte (§ 2 Z 1 lit. b), haben die Rechtsträger die natürliche(n) Person(en), die der obersten Führungsebene angehört/angehören als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und deren Identität zu überprüfen. Bei Anwendung dieser Subsidiaritätsregel ist entsprechend zu dokumentieren, dass nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten kein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. a identifiziert werden konnte.

In Abs. 2 wird eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Dokumente und Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer festgelegt.

Mit Abs. 3 soll Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt werden, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sicher zu stellen, dass die Angaben in dem Register angemessen, präzise und aktuell sind. Zu diesem Zweck ist es daher unbedingt erforderlich, dass sich alle Rechtsträger zumindest jährlich vergewissern, dass keine Änderung in der Person des wirtschaftlichen Eigentümers eingetreten ist. Dies hat durch angemessene Maßnahmen zu erfolgen, deren Intensität von der Komplexität der Eigentümerstruktur des Rechtsträgers abhängen. Beispielsweise ist bei einer Ein-Personen-GmbH, bei der eine Personenidentität zwischen zivilrechtlichen Eigentümer, Geschäftsführer und wirtschaftlichen Eigentümer besteht, für die erstmalige Durchführung der Sorgfaltspflicht ein Auszug aus dem Firmenbuch ausreichend, der dann auch die Dokumentationserfordernisse des Abs. 2 erfüllt. Da der Geschäftsführer der Ein-Personen-GmbH zu jederzeit weiß, dass er der wirtschaftliche Eigentümer ist, muss dieser keine weiteren jährlichen Sorgfaltspflichten setzen. Demgemäß besteht auch eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6. Anders ist dies allerdings beispielsweise bei einer GmbH, die Teil einer komplexen Konzernstruktur ist. In diesem Fall sind jährlich Maßnahmen zu setzen um zu überprüfen, ob eine Änderung in der Person des wirtschaftlichen Eigentümers eingetreten ist.

In Abs. 4 soll geregelt welche natürliche oder juristische Person die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz im Falle von Trusts und mit diesen vergleichbaren Vereinbarungen treffen. Wenn eine Treuhandschaft in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, dann sollen die Rechte und Pflichten vom Treuhänder wahrgenommen werden.

Der Antrag auf Aufnahme in das Ergänzungsregister der sonstigen Betroffenen auf Antrag des Betroffenen erfolgt im elektronischen Weg unter Verwendung der Bürgerkarte oder einer Handysignatur über die Homepage „http://www.stammzahlenregister.gv.at“, wodurch eine Identifikation des Antragstellers gewährleistet ist. Da nur Trusts und trustähnliche Vereinbarungen vom Anwendungsbereich erfasst sind, die im Inland verwaltet werden, sollte eine Bürgerkarte oder Handysignatur für den Trustee oder den dem Trustee entsprechenden Gewalthaber problemlos verfügbar sein. Eine Eintragung kann zudem auch gemäß § 10 ERegV 2009 von Amtswegen vorgenommen werden.

Die Rechts- oder Organisationsformen „Trust“ oder „trustähnliche Vereinbarung“ werden mit diesem Bundesgesetz neu eingefügt. Aus diesem Grund ist in jedem Fall eine Aktualisierung aller bereits vorhandenen Datensätze erforderlich. Aufgrund des Eintrages dieser Rechts- oder Organisationsform werden die Daten automatisationsunterstützt in das Register übernommen. Die Anmeldung beim Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ist auch Voraussetzung für die Anmeldung bei dem Unternehmensserviceportal.

Zu § 4:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Rechtsträger die für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen auch tatsächlich erhalten. Bei komplizierten Beteiligungsstrukturen sind Rechtsträger oftmals auf die Mitwirkung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer angewiesen.

Zu § 5:

In Abs. 1 werden jene Daten genannt, die von den Rechtsträgern im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu übermitteln sind. Die Richtlinie (EU) 2015/849 selbst normiert keinen Mindestkatalog der Angaben, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer im Register zu speichern sind. Nur im Hinblick auf Personen oder Organisationen mit berechtigtem Interesse, werden einige Angaben genannt, zu denen diese jedenfalls eine Einsicht erhalten müssen. Es soll daher die Meldung jener Daten vorgeschrieben werden, die für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Aus der Verpflichtung gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849, präzise Angaben vorzuhalten, ergibt sich, dass zumindest so viele Identifikationen übermittelt werden müssen, dass die Person des wirtschaftlichen Eigentümers zweifelsfrei feststeht.

Um den Meldeaufwand für die Rechtsträger gering zu halten, soll keine jährliche, sondern eine anlassbezogene Meldepflicht vorgesehen werden. Falls ein Rechtsträger keine Kenntnis der Änderung des wirtschaftlichen Eigentümer hat, weil er die Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, liegt keine Verletzung der Meldepflichten vor, sondern eine Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 3.

Bei Trusts, Stiftungen vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Vereinbarungen kann es vorkommen, dass einzelne wirtschaftliche Eigentümer (zB Stifter, Trustor) bereits verstorben sind. Diese sind ebenfalls zu melden, allerdings werden die erforderlichen Angaben auf das notwendige Mindestmaß reduziert.

Durch Abs. 1 Z 2 Schlussteil soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass wenn ein Trusts, eine trustähnliche Vereinbarung, eine Privatstiftung oder eine gemeinnützigen Stiftungen und Fonds oberster Rechtsträger ist, die direkten wirtschaftlichen Eigentümer dieses obersten Rechtsträger immer dieselben sind, die der Rechtsträger als indirekte wirtschaftliche Eigentümer melden müsste. Da ohnedies eine Meldung durch den obersten Rechtsträger erfolgt, kann im Sinne der Reduktion der Verwaltungslasten und der Dateneinheitlichkeit auf eine zusätzliche Meldung der betreffenden indirekten wirtschaftlichen Eigentümer durch den Rechtsträger verzichtet werden. Der Rechtsträger meldet in diesen Fällen nur die Stammzahl des obersten Rechtsträger. Bei der Erstellung eines erweiterten Auszugs über diesen Rechtsträger werden die vom obersten Rechtsträger gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer dargestellt.

Um die Kosten möglichst für die Rechtsträger möglichst gering zu halten soll das bereits etablierte Unternehmensserviceportal des Bundes für die elektronische Meldung gemäß Abs. 2 zum Einsatz kommen.

Das Unternehmensserviceportal bietet den Rechtsträgern eine anwenderfreundliche Applikation zur Erstattung ihrer Meldungen. Alle Unternehmen, die bereits bei FinanzOnline registriert sind, können sich auf einfache Art und Weise auch bei dem Unternehmensserviceportal registrieren. Bei Vorliegen einer Einzelvertretungsbefugnis kann die Registrierung direkt mittels Anmeldung mit Bürgerkarte oder Handy-Signatur oder ansonsten durch Versand eines RSa-Briefs mit den Kennungen an die Geschäftsleitung des Unternehmens erfolgen. Nur wenn ein Rechtsträger über keinen Finanzonlinezugang verfügt und die vertretungsbefugten Personen keine Bürgerkarte oder Handysignatur besitzen, erfolgt eine Registrierung durch persönliches Erscheinen im Infocenter des Finanzamtes.

Wenn in Ausnahmefällen kein Eintrag im Unternehmensregister oder im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene vorhanden ist, dann muss der Rechtsträger einen Antrag auf Aufnahme in das Ergänzungsregister sonstige Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ERegV 2009 stellen, um das Unternehmensserviceportal nutzen zu können.

Keine Registrierung des Rechtsträgers bei dem Unternehmensserviceportal ist erforderlich, wenn die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter durchgeführt wird. Als berufsmäßige Parteienvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sollen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gelten, die auch bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 8 als Parteienvertreter gemäß FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 an FinanzOnline teilnahmeberechtigt sind. Für Notare und Rechtsanwälte bestehen bereits jetzt gemäß § 5 Abs. 1 Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871 bzw. § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 entsprechende Vertretungsbefugnisse. Für die übrigen berufsmäßigen Parteienvertreter soll durch eine Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013 eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Mit Abs. 3 sollen unterschiedliche Datensätze im Hinblick auf eine konkrete natürliche Person wirksam verhindert werden und so eine hohe Qualität der Daten sichergestellt werden. Nach der Eingabe der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 werden für jeden Datensatz das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) „SA“ berechnet. Danach wird die Aktualität dieser Daten durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister überprüft. Dies erfolgt deshalb, da die Berechnung eines bPK auch mit historischen ZMR-Daten möglich ist. Da die Berechnung von bPK zudem auch aufgrund eines Eintrages im Ergänzungsregister für natürliche Personen erfolgen kann ist die zusätzliche Abfrage im ZMR auch erforderlich um sicherzustellen, dass der wirtschaftliche Eigentümer aktuell über einen (Haupt)wohnsitz im Inland verfügt. Kann kein bPK berechnet werden, weil kein Datensatz gefunden wird, muss der Rechtsträger seine Eingabe überprüfen, damit ein bPK für die gemeldete natürliche Person ermittelt werden kann. Erst dann kann die Meldung durch die Eingabe der Daten gemäß Abs. 1 Z 6 abgeschlossen werden.

Durch den letzten Satz wird klargestellt, dass eine Meldung jener Daten, die die Bundesanstalt Statistik Österreich aus anderen Registern ergänzen kann, nicht erforderlich ist. Die Meldeformulare werden diesfalls auch keine Eingabemöglichkeit vorsehen. Beispielsweise ist die Eingabe des vollständigen inländischen Wohnsitzes nicht erforderlich, da dieser im Register laufend aus dem ZMR ergänzt wird. Der Wohnsitz wird diesfalls im Meldeformular nicht angezeigt und ist auch nicht Bestandteil der Meldung.

Mit Abs. 4 wird es jedem Rechtsträger ermöglicht sich die über ihn gespeicherten Daten kostenfrei unter der Rubrik „Unternehmensdaten“ im Unternehmensserviceportal anzeigen zu lassen. Die Rechte des Rechtsträgers gemäß § 26 DSG 2000 (Auskunftsrecht) gegenüber der Registerbehörde bleiben von dieser Möglichkeit unberührt.

Zu § 6:

Durch diese Bestimmung soll eine Reduktion der Verwaltungslasten durch Meldeverpflichtungen erreicht werden, indem bereits vorhandene Daten über wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern genutzt werden. Diese Befreiungen sollen sowohl bei der erstmaligen Befüllung als auch im laufenden Betrieb zur Anwendung gelangen. Bei Anwendbarkeit der Befreiung werden die entsprechenden Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus den Quellregistern übernommen. Wenn in den Quellregistern die Staatsbürgerschaft als Datum nicht enthalten ist, kann aufgrund des geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Erfassung der Staatsbürgerschaft unterbleiben.

In den Fällen, bei denen ein Rechtsträger trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit der Befreiung eine Meldung vornehmen muss, erfolgt bis zu der Abgabe der Meldung weiterhin eine automatisationsunterstützte Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Erst die Meldung des Rechtsträgers beendet die automatisationsunterstützte Datenübernahme.

Die Befreiung gemäß Abs. 1 korrespondiert mit der Vermutungsregelung in § 2 Abs. 1 lit. b sublit. aa).

Mit Abs. 2 sollen alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Meldung befreit werden, wenn deren wirtschaftliche Eigentümer bereits im Firmenbuch eingetragen sind. Daraus folgt, dass eine Befreiung nicht möglich ist, wenn einer der Gesellschafter eine juristische Person ist.

Mit Abs. 3 sollen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und mit Abs. 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen von der Meldung befreit werden.

Mit Abs. 5 soll eine Erleichterung für Vereine vorgesehen werden, da bei diesen im Regelfall die organschaftlichen Vertreter des Vereins auch die wirtschaftlichen Eigentümer des Vereins sind. Es wäre daher nicht sachgerecht eine vollumfängliche Meldeverpflichtung für Vereine vorzusehen. Durch die Datenübernahme werden alle organschaftlichen Vertreter der Vereins, gleichgültig welche Funktion diese ausüben, als wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer können die Verpflichtete im Sinne § 9 Abs. 1, beispielsweise aufgrund der jeweiligen Funktionsbezeichnung, die oberste Führungsebene des Vereins näher eingrenzen und so die Zahl der wirtschaftlichen Eigentümer der Vereins verringern.

Mit Abs. 6 wird gewährleistet, dass nach Abgabe einer Meldung trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit der Befreiung keine automatische Datenübernahme durch die Bundesanstalt der Statistik Österreich mehr erfolgt. Über die Anwendbarkeit der Befreiung kann sich jeder Rechtsträger über das Unternehmensserviceportal informieren. Bei den Unternehmensdaten soll angezeigt werden, ob der Rechtsträger von der Meldung gemäß § 6 befreit wurde.

Durch Abs. 7 soll gewährleistet werden, dass die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer der von der Meldung befreiten Rechtsträger laufend aktuell gehalten werden.

Zu § 7:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass das Register durch die Registerbehörde geführt wird. Zu diesem Zweck bedient sich der Bundesminister für Finanzen der Bundesanstalt Statistik Österreich als gesetzliche Dienstleisterin, die das Register an das gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 geführte Unternehmensregister technisch anbinden soll. Diese Maßnahme erfolgt in Umsetzung der IKT-Strategie des Bundes die, die Nutzung eines einheitlichen Registerkerns vorsieht, um Synergieeffekte erzielen zu können. Rechtlich handelt es sich um ein selbständiges Register, wobei der externe Zugriff auf das Register über ein eigenes Webservice erfolgen wird. Dadurch wird auf Ebene der Zugriffberichtigung strikt zwischen dem externen Zugriff auf das Unternehmensregister und dem externen Zugriff auf das Register der wirtschaftlichen Eigentümer unterschieden.

Mit Abs. 2 soll nach dem legistischen Vorbild des § 25 Abs. 2 bis 5 Bundesstatistikgesetz die rechtliche Grundlage für die Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Behörden, die für die in Z 1 bis 4 genannten Register zuständig sind, geschaffen werden.

Um die in § 1 Z 15 und 16 genannten Rechtsträger in das Register aufnehmen zu können, müssen diese in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen werden. Dies ist erforderlich, da damit eine Eintragung im Unternehmensregister verbunden ist. Das Unternehmensregister selbst stellt wiederum die Grundlage für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer dar. Die Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene soll gemäß § 10 Abs. 1 Ergänzungsregisterverordnung 2009 (ERegV 2009), BGBl. II Nr. 331/2009 über Ersuchen der zuständigen Behörde erfolgen. Zusätzlich kann jeder Betroffene selbst bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ERegV 2009 einen Antrag auf Eintragung stellen. Damit in weiterer Folge bei einer Änderung der Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands nur noch eine Meldung an das Register erforderlich ist, sollten im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene nur die Daten gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 ERegV 2009 eingetragen werden.

Aus Zwecken der Verwaltungsökonomie soll die Bundesanstalt Statistik Österreich alle erforderlichen Daten aus dem Unternehmensregister übernehmen. Durch diese Anordnung wird das von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführte Unternehmensregister als Registerkern im Sinne der IKT-Strategie des Bundes genützt.

Mit Abs. 3 soll in Umsetzung von Art. 7b Z 5 der Richtlinie 2009/101/EG in der Fassung des Kommissionsvorschlages sichergestellt werden, dass diese Daten für die Verpflichteten und Behörden sowie bei der Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht mehr sichtbar sind und auch keine Anzeige unter den historischen Daten erfolgt.

Mit Abs. 4 wird eine Übermittlung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke vorgesehen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich kommt im Hinblick auf die übermittelten Daten die Rolle einer datenschutzrechtlichen Auftraggeberin zu. Diese Übermittlung ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 87 vom 31.3.2009 S. 164 erforderlich. In Art. 17a Abs. 1 dieser Verordnung ist vorgesehen, dass den nationalen Statistischen Ämtern unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen zu gewähren ist, soweit dies für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken erforderlich ist, Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer werden von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Erstellung und Weiterentwicklung der europäischen Unternehmensstatistiken benötigt. Aufgrund der Stellung der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde wird diese Übermittlung ausdrücklich gesetzlich angeordnet.

Mit Abs. 5 wird klargestellt, dass der Registerbehörde die Rolle der datenschutzrechtlichen Auftraggeberin zukommt. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die BRZ GmbH sollen als gesetzliche Dienstleister tätig werden. Zur Festlegung einer klaren Aufgabenverteilung zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der BRZ GmbH soll in diesem Bundesgesetz jeweils ausdrücklich festgelegt werden, wenn eine Aufgabe von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu erledigen ist. Daher wird bei allen Meldungen an die Registerbehörde und bei allen Verständigungen der Registerbehörde an die Rechtsträger ausdrücklich klargestellt, dass diese von der Bundesanstalt Statistik Österreich als gesetzliche Dienstleisterin erfolgen sollen.

Zu § 8:

Mit dieser Bestimmung wird die Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen entsprechend der bestehenden Prozesse vorgesehen. Dadurch soll erreicht werden, dass die einzelnen Umsetzungsschritte bestmöglich aufeinander abgestimmt werden.

Für die Zwecke des Ersatzes der Betriebs- und Weiterentwicklungskosten wird der Bundesminister für Finanzen mit der BRZ GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich entsprechend der etablierten Prozesse die Grundsätze für die Kalkulation der Betriebs- und Weiterentwicklungskosten vereinbaren.

Zu § 9:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 30 Abs. 5 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zur Einsicht sind gemäß Abs. 1 alle Verpflichteten berechtigt, die im Inland den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und ihren Sitz im Inland haben. Da diese von der Richtlinie (EU) 2015/849 als „Verpflichte“ bezeichnet werden soll dieser Terminus auch für dieses Bundesgesetz übernommen werden. „Rechtsträger“ hingegen sind jene, die den Meldepflichten gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen. Sofern Rechtsträger selbst auch den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen, können diese auch Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes sein.

Mit Abs. 2 wird aus Gründen des Datenschutzes festgelegt, dass eine Einsicht in das Register nur für die Zwecke der Anwendung der Sorgfaltspflichten zulässig ist. Im Zuge der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden darf Einsicht in alle Rechtsträger genommen werden, die mit dem Kunden in einem wirtschaftlichen oder rechtlichen Naheverhältnis stehen und daher für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Kunden relevant sind. Zur Auslegung des Begriffs des Kunden sollte die aufgrund der jeweiligen Materiengesetze maßgebliche Definition für die betreffenden Verpflichteten herangezogen werden (Bspw. § 2 Z 15 FM-GwG). So sollten vom Begriff des Kunden jedenfalls auch potentielle Kunden mitumfasst sein.

Der Terminus „im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ sollte weit verstanden werden und beispielsweise auch die Umsetzung von gemäß § 2 SanktG oder § 4 Devisengesetz 2004 angeordneten Maßnahmen oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union mitumfassen.

Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner dürfen im Auftrag ihrer Mandanten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen, überprüfen und melden. Durch den zweiten Satz soll klargestellt werden, dass die vorgenannten Verpflichteten auch für diese Zwecke Einsicht nehmen dürfen.

Gemäß Abs. 3 soll die Einsicht in das Register ausschließlich durch mit einen mit Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug erfolgen, der über das Unternehmensserviceportal des Bundes angefordert werden kann. Im Unterschied zu Firmenbuch und Grundbuch ist eine Einsicht über Verrechnungsstellen nicht vorgesehen, da nur bestimmten Personengruppen (Verpflichteten) durch die Registerbehörde Einsicht gewährt werden soll. Dies liegt darin, dass im Register gemeldete Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer abgespeichert sind, die nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemeldet wurden. Die Meldeverpflichtungen sind hoheitlich ausgestaltet und können durch Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO durchgesetzt werden. Da die gemeldeten Daten weder öffentlich verfügbar sind, noch bei Datenbanken privater Anbieter vergleichbare Meldedaten eingesehen werden können, ist eine Beschränkung des Kreises der Einsichtsberechtigten jedenfalls geboten.

Dies wird auf eine effiziente Art und Weise durch eine Abfrage über eine bereits etablierte Plattform, dem Unternehmensserviceportal des Bundes, ermöglicht. Der überwiegende Anteil der Verpflichteten ist bereits im Unternehmensserviceportal des Bundes registriert bzw. kann sich mit seiner bestehenden FinanzOnline-Zugangskennung im Unternehmensserviceportal des Bundes gemäß § 4 USP-Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV), BGBl. II Nr. 34/2016 registrieren. Als Suchbegriffe sind nur konkrete Rechtsträger oder konkrete natürliche Personen zulässig.

Eine Abfrage nach einer konkreten natürlichen Person kann im Rahmen der Sorgfaltspflichten der Verpflichteten, wesentliche Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Angaben des Kunden zu einem wirtschaftlichen Eigentümer nicht korrekt sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Person bei zahlreichen Unternehmen als wirtschaftlicher Eigentümer genannt wird.

Zudem sehen die Sorgfaltspflichten vor, dass Geschäftsbeziehungen kontinuierlich zu überwachen sind, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und seinen Risikoprofil, einschließlich der Herkunft der Mittel, übereinstimmen. Um bei Transaktionen zwischen Unternehmen und natürlichen Personen beurteilen zu können, ob diese mit der Geschäftstätigkeit des Kunden übereinstimmen, ist die Information welche natürliche Person wo als wirtschaftlicher Eigentümer fungiert essentiell.

Die Abfrage von konkreten natürlichen Personen soll nur für Kreditinstitute und bestimmte Verpflichtete möglich sein, die beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen. Überdies soll eine Abfrage nach einer konkreten natürlichen Person, nur dann zulässig sein, wenn die natürliche Person eindeutig bestimmbar ist. Durch die zusätzliche Eingabe eines Identifikators wie des Geburtsdatums soll erreicht werden, dass auch bei Namensgleichheiten nur eine Abfrage des Kunden erfolgt. Wenn kein eindeutiger Treffer erzielt werden kann, dann ist die Angabe des Geburtsortes und allenfalls der Postleitzahl des Wohnsitzes zusätzlich notwendig.

Mit Abs. 4 wird der Inhalt des einfachen Auszuges aus dem Register festgelegt. Mit Abs. 4 Schlussteil werden die Auskunftssperren gemäß VerG und MeldeG entsprechend dem Wahlrecht in Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 5 sollen die Verpflichteten einen erweiterten Auszug über einen Rechtsträger anfordern können, der eine automatisationsunterstützte Darstellung der Beteiligungsebenen enthält. Eine solche Darstellung erleichtert allerdings in vielen Fällen die Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers deutlich. So kann auf risikoorientierter Grundlage der erweiterte Auszug auch zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen werden (§ 11).

Abs. 6 soll eine weitestgehend automatische Freischaltung der Applikation des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer im Unternehmensserviceportal des jeweiligen Verpflichteten gewährleisten. Sofern nicht bereits genaue Daten zur Identifikation der Verpflichteten gemäß Abs. 1 im Unternehmensregister vorhanden sind, so verfügen nur die Aufsichtsbehörden, die für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen zu Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, über Daten der Verpflichteten, die ihrer Aufsicht unterliegen. Im Ergebnis soll keine Meldeverpflichtung bestehen, soweit diese Daten bereits aufgrund von in anderen Gesetzen oder Verordnungen bestehenden Meldeverpflichtungen erfasst sind (zB § 2 FOnV 2006).

Auf Basis dieser Daten wird eine sogenannte „Whitelist“ erstellt, in der alle Verpflichteten enthalten sind, die über eine Berechtigung zur Abfrage aus dem Register verfügen. Durch diese „Whitelist“ erfolgt die Freischaltung der Applikation des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer im Unternehmensserviceportal der jeweiligen Verpflichteten. Sollte ein Verpflichteter nicht in der „Whitelist“ enthalten sein, so muss er seine zuständige Aufsichtsbehörde kontaktieren, damit er mit der nächsten wöchentlichen Datenübermittlung in die „Whitelist“ aufgenommen werden kann.

Abs. 7 soll die Freischaltung der Applikation des Registers der Wirtschaftlichen Eigentümer für jene Handelsgewerbetreibende ermöglichen, die den Vorschriften der GewO zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und für alle Finanzinstitute, die nicht der Aufsicht der FMA unterliegen. Für diese Verpflichteten soll die Applikation Wirtschaftliches Eigentümer Register im Unternehmensserviceportal freigeschaltet werden, wenn diese gegenüber der zuständigen Gewerbebehörde erklären, dass sie Einsicht in das Register benötigen. Die Gewerbebehörde soll dann den Namen und die Stammzahl jeder Verpflichteten an die Registerbehörde übermitteln, die Einsicht in das Register nehmen möchten. Für diese wird dann die Applikation im Unternehmensserviceportal freigeschaltet. Um diese Applikation aufrufen zu können ist zusätzlich eine Anmeldung beim Unternehmensserviceportal des Bundes erforderlich.

Mit Abs. 8 soll die Einhaltung von Abs. 2 überprüfbar gemacht werden.

Zu § 10:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 30 Abs. 5 lit. c und Art. 31 Abs. 4a der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung des Kommissionsvorschlages umgesetzt. Aus Gründen des Datenschutzes soll gewährleistet werden, dass Abfragen aus dem Register nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke zulässig sind. Zu diesem Zweck soll bei jedem Antrag auf Einsicht in das Register durch die Registerbehörde geprüft werden, ob die natürliche Person oder Organisation ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Die Einsicht ist auch in diesem Fall ausschließlich durch einen mit Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren. Der Antrag auf Einsicht kann gemäß § 13 Abs. 2 AVG auch im elektronischen Verkehr eingebracht werden.

In Abs. 2 wird entsprechend der Vorgaben der Richtlinie aus Gründen des Datenschutzes und des Schutzes der Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer nur ein Mindestset an Daten zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum werden alternativ vier Kategorien angezeigt: „Kapitalbeteiligung“, „Zugehörigkeit zur Führungsebene“, „Ausübung einer Funktion“ oder „Kontrolle“.

In Abs. 3 wird entsprechend Art. 30 und 31 Abs. 4a der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung des Kommissionsvorschlages der Begriff des berechtigten Interesses definiert. Das Vorliegen des berechtigten Interesses wird anhand von zwei Elementen überprüft: Eine Verpflichtung des Antragstellers zur Setzung von Tätigkeiten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder tatsächlich nachgewiesene Tätigkeiten und einen konkreten Nachweis, welchen Beitrag der beantragte Auszug zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten kann. Die letzte Voraussetzung entspricht der für die Verpflichtenden geltende Einschränkung, dass sie Auszüge nur im Rahmen der Ausübung ihrer Sorgfaltspflichten anfordern dürfen.

Zu § 11:

Mit Abs. 1 wird Art. 30 Abs. 8 und Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung berücksichtigt den Umstand, dass die im Register eingetragenen Daten vor der Eintragung nicht überprüft werden und daher grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der Daten vertraut werden kann.

Der Auszug aus dem Register sollte im Regelfall der erste Schritt bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers sein. So wird der Auszug aus dem Register im Regelfall dazu geeignet sein, die Person des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen.

Die Verpflichteten haben sodann angemessene Maßnahmen zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Diese können beispielsweise in der Einholung von zusätzlichen Unterlagen vom Kunden, von weiteren Auszügen aus dem Register über Rechtsträger, die eine Beteiligung am Kunden halten oder diesen kontrollieren oder von Auszügen aus anderen Registern bestehen. Üblicherweise wird der Kunde (dh. der Rechtsträger selbst) über eine umfangreiche Dokumentation verfügen, da diesen die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 treffen.

Mit dem letzten Satz wird Art. 31 Abs. 4b der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung des Kommissionsvorschlages umgesetzt. Sollte der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung nicht im Register eingetragen sein, darf keine Geschäftsbeziehung begründet werden.

In Abs. 2 wird festgelegt in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen ein erweiterter Auszug als „angemessene Maßnahme“ zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 gilt. Der erweiterte Auszug weist folgende Eigenschaften auf, die über die Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 hinausgehen:

                        – die Daten aller inländischen wirtschaftlichen Eigentümer wurden mit dem zentralen Melderegister abgeglichen

                        – die Daten aller gemeldeten inländischen obersten Rechtsträger wurden mit dem Firmen-, Vereins- und Ergänzungsregister abgeglichen

                        – es wurden die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierte Daten abgeglichen und diese stimmen überein; daraus folgt, dass ein vollständiger erweiterter Auszug nur dann vorliegen kann, wenn es sich bei allen relevanten Rechtsträgern um inländische Rechtsträger handelt.

                        – die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur wird im Auszug dargestellt.

                        – aufrechte Vermerkes werden angezeigt; Wenn ein Vermerk vorliegt, dann gilt der erweiterte Auszug nicht mehr als vollständig.

Zusammenfassend geht der erweiterte Auszug weit über das geforderte Mindestmaß hinaus. In Kombination mit der vorgesehenen Rückfrage beim Kunden, wird es in vielen Fällen kaum mehr sinnvolle darüber hinausgehende Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers geben.

Daher ist es sachgerecht festzulegen, dass der erweiterte Auszug unter den Voraussetzungen des Abs. 2 als eine angemessene Maßnahme zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gilt. Ob keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko für einen Kunden vorliegen, ist aufgrund der Einstufung des Kunden in eine Risikoklasse zu beurteilen (Bspw. gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG).

Wenn ein erweiterter Auszug unvollständig ist, weil etwa ein oberster Rechtsträger seinen Sitz im Ausland hat oder Diskrepanzen zwischen den automationsunterstützt generierten Daten und den vom Rechtsträger gemeldeten Daten bestehen, dann haben die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen zu setzen. Diese können in der Einholung von zusätzlichen Auszügen aus öffentlichen Registern oder in der Einholung von Unterlagen beim Rechtsträgers selbst bestehen.

Mit Abs. 3 soll ein Mechanismus geschaffen werden, der im Sinne des Art. 30 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 gewährleistet, dass die Daten angemessen, präzise und aktuell sind. Anstelle einer kostenintensiven behördlichen Kontrolle der gemeldeten Daten, sollen die ohnedies bei den Verpflichteten bereits implementierten Überprüfungsprozesse zur Verbesserung der Datenqualität nutzbar gemacht werden. Zudem wäre eine behördliche Überprüfung der gemeldeten Daten auch kein geeignetes Mittel zur dauerhaften Gewährleistung einer angemessenen Datenqualität. Dies erklärt sich einfach aus dem Umstand, dass eine Eintragung in das Register nicht rechtsbegründend ist. Der wirtschaftliche Eigentümer kann sich bereits unmittelbar nach der Meldung wieder ändern, etwa weil Anteile auf übergeordneten Beteiligungsebenen veräußert werden.

Demgemäß erhalten die Verpflichteten die Möglichkeit an das Register rückzumelden, wenn sie von der Unrichtigkeit einer Eintragung aufgrund der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten überzeugt sind. Die Rückmeldung soll keinen Text enthalten und nur in dem Anklicken einer Schaltfläche bestehen.

Die vorliegende Regelung soll nur zu einem minimalen Mehraufwand bei den Verpflichteten führen, der durch die höhere Datenqualität und die damit verbundene Möglichkeit eine Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden auf Basis eines vollständigen erweiterten Auszuges gemäß Abs. 2 vorzunehmen, mehr als überkompensiert wird.

In Abs. 4 wird festgelegt, dass bei Vorliegen einer Meldung gemäß Abs. 3 von der Bundesanstalt Statistik Österreich bei dem betreffenden Rechtsträger im Register ein Vermerk zu setzen ist, der folgenden Inhalt haben sollte: „Die gemeldeten Daten des Rechtsträgers über seinen/seine wirtschaftlichen Eigentümer konnten am x.x.20xx nicht verifiziert werden.“

Der Vermerk bedeutet nicht, dass von dem Rechtsträger per se ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausgeht, sondern vielmehr dass Defizite im Hinblick auf die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentümers bestehen. Demgemäß hat ein Vermerk zur Folge, dass die Verpflichteten bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eine höhere Sorgfalt walten lassen müssen.

Es stellt sich daher niemals die Frage, ob ein Vermerk anstelle einer Verdachtsmeldung zu setzen ist, da ein Vermerk nur dann gesetzt werden sollte, wenn kein Verdacht der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.

Welche zusätzlichen Maßnahmen geeignet im Sinn dieser Bestimmung sind, bestimmt sich nach den jeweiligen auf den Verpflichteten anwendbaren Rechtsvorschriften.

Keinesfalls jedoch bedeutet ein Vermerk, dass im Hinblick auf den Kunden aus diesem Grund ein erhöhtes Risiko besteht und dieser daher aufgrund der Risikoanalyse des Verpflichteten in einer höheren Risikoklasse zu führen ist.

In Abs. 5 wird vorgesehen, dass ein Rechtsträger über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde zu verständigen ist. Die Verständigung von dem Vermerk enthält keinen Hinweis auf den konkreten Verpflichteten, sondern könnte den folgenden Inhalt haben: „Die von Ihnen gemeldeten Daten konnten nicht verifiziert werden und dies wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer vermerkt. Bitte überprüfen Sie die von Ihnen gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer und geben Sie eine Meldung gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab. Dadurch wird der Vermerk ohne weiteres Verfahren beseitigt.“

Es ist zu erwarten, dass ein Rechtsträger, nachdem er von einem Vermerk verständigt wurde, diesen relativ zeitnah durch eine neuerliche Meldung ersetzen wird, wodurch die Datenqualität insgesamt deutlich verbessert werden kann.

Eine Aufhebung des Vermerks durch eine Behörde ist nicht vorgesehen, da sie durch eine Meldung des Rechtsträgers ohne weiteres Verfahren beseitigt werden kann.

Mit Abs. 6 wird Art. 3 Z 6 lit. a sublit. ii) der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 7 sollen Schadenersatzansprüche gegen Verpflichtete aus der Setzung von Vermerken nach dem legistischen Vorbild des § 19 Abs. 1 FM-GwG ausgeschlossen werden.

In Abs. 8 wird festgelegt, dass dieser Paragraph nicht für jene Verpflichteten anzuwenden ist, die einer landesgesetzlichen Regelung unterliegen.

Zu § 12:

Mit Abs. 1 wird Art. 30 Abs. 5 lit. a und Art. 31 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt und festgelegt wer zu der behördlichen Einsicht in das Register berechtigt ist. Zudem wird Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016, S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass der Umfang der Einsicht im Wesentlichen jenem der Verpflichteten entspricht. So sollen diese zukünftig über die bereits vorhandene Applikation „Unternehmensregister“ amtssignierte einfache und erweiterte Auszüge im Pdf-Format beziehen können. Im Unterschied zu den Verpflichteten sollen die Behörden über das „Portal Austria“ eingebunden werden.

Zusätzlich können sich die Behörden auch historische Daten über die eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer anzeigen lassen und auch zu historischen Stichtagen eine Einsicht in den damals gültigen Registerstand nehmen.

Von zentraler Bedeutung im Hinblick auf die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind die erweiterten Einsichtsrechte der Geldwäschemeldestelle, der Registerbehörde und der Strafverfolgungsbehörden. Diese können einen Auszug aus dem Register anfordern, der sämtliche über eine eindeutig bestimmbare Person gespeicherte Daten enthält. Die Registerbehörde benötigt diesen Auszug überdies für die Wahrnehmung der Aufgabe des datenschutzrechtlichen Auftraggebers um dem Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 entsprechen zu können. Das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 besteht originär aufgrund des DSG 2000.

Zu § 13:

Eine behördliche Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers wäre mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem hätte ein bescheidmäßig festgestelltes wirtschaftliches Eigentum nur eine stichtagsbezogene Relevanz, da sich das wirtschaftliche Eigentum jederzeit wieder ändern könnte. Bis zur Rechtskraft eines Bescheides könnte der wirtschaftliche Eigentümer daher schon wieder gewechselt haben. Aus diesem Grund soll mit diesem Paragraphen eine schnelle und verwaltungsökonomische Alternative zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens vorgesehen werden.

In Abs. 1 wird die Möglichkeit einer behördlichen Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers vorgesehen. Damit kann die Registerbehörde angemessen reagieren, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass eine Eintragung im Register unrichtig ist und eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die von der Registerbehörde abzugebende Meldung entspricht jener, die der Rechtsträger selbst hätte abgeben müssen.

Gemäß Abs. 2 ist der Rechtsträger von der behördlichen Meldung zu verständigen. Dieser kann die behördliche Meldung jederzeit durch eine eigene Meldung ersetzen. Wenn der Rechtsträger eine falsche Meldung abgibt, dann kann ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden, in dem zu prüfen ist, ob die abgegebene Meldung zum Einbringungszeitpunkt unrichtig war. Eine Feststellung aller tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt auch im Finanzstrafverfahren nicht.

Mit Abs. 3 wird eine Möglichkeit zu einer effektiven Reaktion für die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden für Fälle geschaffen, bei denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die Eintragung unrichtig ist, aber der wahre wirtschaftliche Eigentümer der Behörde nicht bekannt ist. Dies ist nicht nur bei Fällen relevant, in denen offenkundig unbeteiligte Personen als wirtschaftliche Eigentümer gemeldet wurden, sondern auch dann, wenn sich die Beteiligungsstruktur geändert hat, es aber für die Behörde nicht ohne weiteres möglich ist, den wahren wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich setzt diesfalls einen Vermerk im Register, der folgenden Inhalt haben sollte: „Die gemeldeten Daten des Rechtsträgers über seinen/seine wirtschaftlichen Eigentümer konnten am x.x.20xx nicht verifiziert werden.“ Aufgrund dieses Vermerks haben die Verpflichteten bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eine höhere Sorgfalt walten zu lassen.

Gemäß Abs. 4 werden die Rechte des Rechtsträgers durch die Verständigung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gewahrt. Dieser kann den Vermerk durch eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 beseitigen. Der Vermerk bleibt aber in den historischen Daten ersichtlich. Wenn der Rechtsträger den Vermerk durch eine unrichtige Meldung beseitigt, dann kann dies zu einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führen.

Zu § 14:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass der Bundesminister für Finanzen die Aufgaben der Registerbehörde wahrnehmen soll.

In Abs. 2 sollen die Instrumente der Registerbehörde zur Qualitätssicherung festgelegt werden. Eine inhaltliche Überprüfung der gemeldeten Daten ist dadurch aber nicht intendiert. Die Registerbehörde soll anhand der Analysen und Auswertungen beurteilen können, ob im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten (behördliche Meldung, behördliche Vermerke und Zwangsstrafen) Maßnahmen erforderlich sind.

Zudem soll die Registerbehörde mit Analysemöglichkeiten für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgestattet werden.

Für die Zwecke der Durchführung der Analysen und Auswertungen soll der Registerbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Applikation zur Verfügung gestellt werden.

Mit Abs. 3 soll die Zuständigkeit der Abgabenbehörden festgelegt werden, wobei die Verhängung von Zwangsstrafen durch die für Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 örtlich zuständigen Finanzämter erfolgen soll.

In Abs. 4 wird die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkung des Zugriffs auf das Register geregelt. Eine Überprüfung soll aber nicht zusätzlich, sondern im Rahmen der jetzt schon bestehenden Prüfungen bei den Verpflichteten erfolgen.

Mit Abs. 5 soll es der Registerbehörde ermöglicht werden, dem Recht auf Löschung gemäß § 27 DSG 2000 zu entsprechen. Dem Recht auf Richtigstellung eines Betroffenen kann durch die Möglichkeit einer behördlichen Meldung gemäß § 13 gewährleistet werden.

Mit Abs. 6 wird die Registerbehörde ermächtigt Auskünfte und Unterlagen für die Zwecke der Qualitätssicherung anzufordern.

Zu § 15:

Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.

Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.

Durch Abs. 3 sollen jene Fälle erfasst werden, bei welchen Mitarbeiter eines Verpflichteten Einsicht in Daten von Rechtsträger nehmen, die in keinem Zusammenhang zu einem Kunden des Verpflichteten stehen. Anders als das im § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I, Nr. 52/1991 verankerte Kumulationsprinzip sieht § 21 FinStrG bei dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bspw. mehrere unbefugte Einsichtsnahmen durch eine bestimmte Person, nur die Verhängung einer einzigen Strafe vor.

Mit Abs. 4 soll die Geheimhaltung einer Auskunftssperre unterliegenden Daten sichergestellt.

Als Rechtsmittelinstanz ist gemäß dem FinStrG das Bundesfinanzgericht zuständig.

Zu § 16:

Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können. Dem Rechtsträger ist die Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Meldung anzudrohen. Erst nach einem ungenützten Verstreichen einer Nachfrist ist die Zwangsstrafe zu verhängen.

Als Rechtsmittelinstanz ist gemäß der BAO das Bundesfinanzgericht zuständig.

Zu § 17:

In Abs. 1 wird die Verrechnung eines Nutzungsentgeltes für die Gewährung der Einsicht in das Register vorgesehen. Bei der Gewährung der Einsicht handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die Ausfluss der hoheitlich ausgestalteten Speisung des Registers durch die von den Rechtsträgern gemeldeten Daten ist. Daher ist die Gewährung der Einsicht ausschließlich der Registerbehörde vorbehalten. Die Betrauung von Dritten mit der Einsichtsgewährung ist auch deswegen ausgeschlossen, da neben den in § 12 genannten Behörden nur genau umschriebene Personengruppen Zugang zu den Daten im Register erhalten sollen. Anderen Personen darf die Registerbehörde eine Einsicht nur dann gewähren, wenn diese ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Kann ein berechtigtes Interesse nicht nachgewiesen werden, ist der Antrag auf Einsicht bescheidmäßig abzulehnen. Durch die Verrechnung von Nutzungsentgelten soll auf eine verwaltungsökonomische Art und Weise gewährleistet werden, dass die Kosten des Registers von den Verpflichteten getragen werden, die Auszüge aus dem Register im Rahmen der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten verwenden.

Neben den Möglichkeiten zur Verrechnung eines Nutzungsentgeltes für einzelne Auszüge aus dem Register, soll auch ein pauschales Nutzungsentgelt vorgesehen werden. Das pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zur Abfrage von einfachen und erweiterten Auszügen und zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für die eigenen Klienten. Im Rahmen seiner Verordnungskompetenz kann der Bundesminister für Finanzen mehrere Stufen des Nutzungsentgelts vorsehen, die jeweils zu einer gewissen Anzahl von Abfragen berechtigen, bspw. Stufe I (< 50), Stufe II (< 500) und Stufe III (unbeschränkt). Das pauschale Nutzungsentgelt würde demnach solange zu Abfragen berechtigen bis entweder zwölf Monate vergangen sind oder das vereinbarte Kontingent aufgebraucht wurde. Nachdem das Kontingent aufgebraucht wurde, kann entweder ein neues Kontingent bestellt werden (auch vor Ablauf der zwölf Monate) oder es kann auch ein Nutzungsentgelt für einzelne Auszüge entrichtet werden.

Abs. 3 regelt die Vereinnahmung der Nutzungsentgelte durch die BRZ GmbH als Zahlstelle. Mit dem Begriff „Zahlstelle“ soll ausgedrückt werden, dass eine schuldbefreiende Zahlung nur direkt an die BRZ GmbH vorgesehen ist, wobei die BRZ GmbH keine Zahlstelle im Sinne des § 10 BHG 2013 bzw. des § 23 BHV 2013 ist. Für die Einhebung der Nutzungsentgelte werden mit der BRZ GmbH die von dieser durchzuführenden Controlling- und Dokumentationsmaßnahmen vereinbart. Zudem wird sichergestellt, dass die laufend eingezahlten Nutzungsentgelte in voller Höhe in monatlichen Abständen im Bundeshaushalt zu verrechnen sind. Gleichzeitig sind der BRZ GmbH die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten zu ersetzen, wodurch die Bruttodarstellung im Bundeshaushalt sichergestellt wird. Gleichzeitig bedeutet in diesem Kontext, dass der Zahlungsfluss der BRZ GmbH an den Bundesminister für Finanzen immer netto zu erfolgen hat. Sollten die Nutzungsentgelte unter den erwarteten Betriebs- und Weiterentwicklungskosten liegen, so hat der Bundesminister für Finanzen eine Zahlung in Höhe der Differenz an die BRZ GmbH zu leisten.

Die Pflichten zum Ersatz der Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten ergeben sich bereits aus § 8.

Abs. 4 enthält eine Regelung zur Begrenzung der Höhe der Nutzungsentgelte, die von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgegeben wird. In Umsetzung der Richtlinie wird festgelegt, welche Kosten als Verwaltungskosten des Registers anzusehen sind.

Für die Beurteilung der Kostendeckung soll ein zehnjähriger Zeitraum herangezogen werden, damit die Errichtungskosten entsprechend verteilt werden. Zudem sollen auch zukünftige Aufwendungen bereits dann berücksichtigt werden können, wenn diese hinreichend feststehen. Dadurch sollen Schwankungen in der Höhe der Nutzungsentgelte vermieden werden.

Ein geschlossener Geschäftskreis für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll nicht eingerichtet werden. Die Einnahmen durch die Nutzungsentgelte werden in dem Detailbudget 15.01.01 der Zentralstelle Haushaltsansatz verbucht und fließen in den allgemeinen Bundeshaushalt. Die verschiedenen Aufwendungen für die Errichtungs-, Betriebs- und Weiterentwicklungskosten werden aus dem Budget der Zentralstelle getragen. Ein eigener Rechnungskreis oder eine zweckgebundene Gebarung soll nicht eingerichtet werden.

Der Bundesminister für Finanzen hat auf Basis des Budgetvollzuges jährlich eine Beurteilung der Kostendeckung vorzunehmen. Sollte sich bei dieser Beurteilung herausstellen, dass zu hohe Nutzungsentgelte verrechnet wurden, dann besteht eine Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr herabzusetzen.

Mit Abs. 5 soll es dem Bundesminister für Finanzen ermöglicht werden technische Weiterentwicklungen des Registers vorzusehen.

Zu § 18:

Durch die Übergangsvorschriften soll den Rechtsträgern eine angemessene Frist zur Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten und zur Erfüllung ihrer Meldepflicht gegeben werden.

Zu § 19:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 67 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprochen.

Zu § 20:

Nach dem legistischen Vorbild von § 342 VAG 2016 sollen alle verwiesenen Rechtstexte übersichtlich dargestellt werden.

Zu § 21:

Regelt die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 22:

Mit der Vollziehung soll der Bundesminister für Finanzen betraut werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)

Mit dieser Änderung wird Art. 3 Z 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt und die neue Definition des wirtschaftlichen Eigentümers auch für das FM-GwG zur Anwendung gebracht. Zudem wird die Ausnahme für Kunden, bei denen es sich um bestimmte börsenotierte Gesellschaften handelt, umgesetzt. Als Konsequenz ersetzen bei diesen Gesellschaften die offengelegten Informationen die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftliche Eigentümer gemäß der Definition in § 2 Z 1 WiEReG.

Zudem soll die Definition der politisch exponierten Personen angepasst werden, um die Umsetzung in anderen vergleichbaren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. So soll sichergestellt werden, dass jedenfalls nur Unternehmen mit einer strategischen Größe und Bedeutung standardmäßig von der Definition der staatseigenen Unternehmen erfasst werden.

Durch die redaktionelle Anpassung in § 23 Abs. 3 soll klargestellt werden, dass eine Auslagerung des besonderen Beauftragten möglich ist.

Zu Art. 4 (Änderung des Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Wenn eine Meldung wie die von wirtschaftlichen Eigentümern nicht an ein Finanzamt, sondern an die Registerbehörde zu erfolgen hat, ist eine eindeutige Regelung für die Zuständigkeit zur Ahndung der Finanzvergehen erforderlich. Dies soll durch eine Anpassung in § 58 Abs. 1 lit f FinStrG erfolgen.

Zu Art. 5 (Änderung der Notariatsordnung)

Zu Z 1 (§ 36b Abs. 6 dritter Satz):

Die bislang in § 40b Abs. 1 BWG vorgesehene Verordnungsermächtigung ist durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016 entfallen. Dies ist auch in § 36b Abs. 6 dritter Satz NO, der bislang auf die nach § 40b Abs. 1 BWG zu erlassende Verordnung der FMA Bezug genommen hat, entsprechend nachzuvollziehen.

Zu Z 2 (§ 36f Abs. 2 Z 7):

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, ist unter anderem eine (am 26.6.2017 in Kraft tretende) Neufassung der Definition der „politisch exponierten Personen“ in der NO erfolgt. Diese Definition soll nunmehr – im Gleichklang mit der zu Art. 3 des Entwurfs vorgeschlagenen Änderung von § 2 Z 6 lit. g FM-GwG – nochmals in einem Teilbereich modifiziert werden, um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in anderen vergleichbaren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. So soll sichergestellt werden, dass jedenfalls nur Unternehmen mit einer strategischen Größe und Bedeutung standardmäßig von der Definition der staatseigenen Unternehmen erfasst werden.

Zu Artikel 6 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 (§ 8b Abs. 6 dritter Satz):

Siehe die Erläuterungen zu § 36b Abs. 6 dritter Satz NO.

Zu Z 2 (§ 8f Abs. 2 Z 7):

Siehe die Erläuterungen zu § 36f Abs. 2 Z 7 NO.

Zu Z 3 (§ 53 Abs. 2):

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, wurde in § 53 Abs. 2 erster Satz RAO ein als Bezugsgröße für die Ermittlung der Beiträge der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für die Versorgungseinrichtung dienender „Normbeitrag“ vorgesehen, um solcherart eine österreichweit einheitliche Vorgehensweise insbesondere bei den nach § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a RAO vorzunehmenden Aliqoutierungen zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass sich durch diese Neuerung bei der Höhe der von den Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern tatsächlich zu leistenden Beiträge im Ergebnis nichts ändern soll.

§ 53 Abs. 2 RAO war bereits nach der Rechtslage vor dem BRÄG 2016 insgesamt so aufgebaut, dass der erste Satz grundsätzliche Aussagen und Festlegungen zu den Beitragshöhen trifft, von denen dann entsprechend den verschiedenen Varianten (Z 1 bis 4) des zweiten Satzes gewisse Abweichungen vorgesehen werden können. An dieser Systematik hat sich auch durch die mit dem BRÄG 2016 vorgenommenen Anpassungen nichts geändert. Demgemäß muss weder der Beitrag der Rechtsanwälte stets 100% des Normbeitrags noch der Beitrag der Rechtsanwaltsanwärter stets nur höchstens maximal 25% des Normbeitrags ausmachen, vielmehr sind in den gesetzlich angeordneten Fällen gewisse Abweichungen davon möglich. Einer der wichtigsten Gründe für eine solche Abweichung der tatsächlichen Beitragshöhe für Rechtsanwaltsanwärter vom (diesfalls) anteiligen Normbeitrag ist der Umstand der Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch Rechtsanwaltsanwärter (§ 53 Abs. 2 Z 3 RAO). Insofern kann der tatsächlich zu leistende Beitrag daher auch über dem Wert von 25% des Normbeitrags liegen; tatsächlich wird dies angesichts der Gegebenheiten im Bereich der Abgeltung der Verfahrenshilfe durch die so genannte „allgemeine Pauschalvergütung“ regelmäßig der Fall sein.

In der praktischen Anwendung dieser Bestimmung haben sich zuletzt aber Unklarheiten hinsichtlich dieser Systematik ergeben; konkret wurde der im ersten Satz des § 53 Abs. 2 RAO vorgesehene Beitrags-Ausgangsbetrag von 25% des Normbeitrags vereinzelt als absoluter Höchstwert für den Rechtsanwaltsanwärter-Beitrag angesehen. Zur Beseitigung dieser Unklarheiten sieht der Vorschlag eine Anpassung des Höchstwerts des Beitrags-Ausgangsbetrags für Rechtsanwaltsanwärter von einem Viertel auf zwei Fünftel vor. Auch im Zusammenhang mit dieser klarstellenden Änderung ist aber zu betonen, dass sich bei den von den Rechtsanwaltsanwärtern tatsächlich zu leistenden Beiträgen im Vergleich zur Rechtslage vor dem BRÄG 2016 de facto nichts ändern soll.

Zu Art. 7 (Änderung des Devisengesetzes)

Die derzeitigen Bestimmungen des Devisengesetzes bieten der OeNB keine Möglichkeit, den Meldern die Erstattung von devisenstatistischen Meldungen an die OeNB ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung vorzuschreiben. Die Verarbeitung von Meldungen in Papierform verursacht bei der OeNB einen erheblichen Zusatzaufwand, der durch elektronische Meldungen vermieden werden könnte. Die elektronische Form der Meldungslegung hat auch für nichtfinanzielle Unternehmen und auch für Verpflichtungen aus privatrechtlichen Geschäften Anwendung zu finden.

Es bestehen derzeit folgende Möglichkeiten der elektronischen Meldung: Mittels WEB-Eingabeformulars für Anlassmeldungen und Jahresbefragungen, Filetransfer für Massenmeldungen von Banken und Versicherungen und Excel-Upload für Massenmeldungen von Unternehmen – wobei dieser Katalog der Möglichkeiten der Meldungslegung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit jederzeit erweiterbar ist. Diese Meldeformen können nach Entfall der Meldung in Papierform, die auch jetzt schon die Ausnahme darstellt, von den Meldepflichtigen in Anspruch genommen werden. Technisch wird neben der Notwendigkeit eines PCs und eines Internetzugangs, abhängig von der Übermittlungsform, entweder ein Internet Explorer, eine Software zur Erstellung von XML-Files oder Microsoft Excel benötigt.

Die Meldegrenze für Transaktionen von Direktinvestitionen liegt bei EUR 500.000, für passive Beteiligungen bei Gesellschaftskapitalanteilen größer als 10%, für aktive Beteiligungen bei Gesellschaftskapitalanteilen größer als 10%, für Kredite und Einlagen bei EUR 10 Millionen, für Handelskredite bei EUR 10 Millionen, für Derivattransaktionen bei EUR 1 Million, für Derivatbestände bei EUR 5 Millionen und für Vermögensübertragungen bei EUR 100.000. Im Regelfall wird bei derartigen Transaktionen, sollten sie bislang nur in Papierform abgewickelt worden sein, ein Notar oder ein Vertreter einer beratenden Berufsgruppe beigezogen, der dann auch die elektronische Meldung an die OeNB übernehmen kann.

Meldungen sind je nach Meldungsart jeweils am 15. des Folgemonats oder nach Aufforderung zu tätigen.

Zu Art. 8 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1:

Ergänzung eines Eintrages.

Zu Z 2 (§ 2 Z 46):

Die Legaldefinition der „Fremdkapitalfinanzierung von Immobilien“ in Z 46 erfolgt für makroprudenzielle Aufsichtszwecke (§ 22b) und basiert maßgeblich auf der aufsichtsrechtlichen Begrifflichkeit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“) in Abgrenzung zu artverwandten Definitionen mit Immobilienbezug in verbraucherschutzrechtlichen oder zivilrechtlichen Bestimmungen über die Kreditvergabe (§ 5 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG). Umfasst sind Darlehen und sonstige Fremdkapitalfinanzierungsvereinbarungen (zB verbriefte Verbindlichkeiten und Kreditlinien) mit immobilienbezogener Zweckwidmung. Der Begriff „Wohnimmobilie“ wird in Art. 4 Nr. 75 CRR als „eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird“ definiert. Der in der Praxis geläufige Begriff der „Gewerbeimmobilie“ wird nicht eigens definiert (wie auch nicht der Oberbegriff der „Immobilie“), findet gleichwohl in mehreren Verordnungsbestimmungen Verwendung (vgl. Art. 101, 123, 124, 126, 128, 164, 177 CRR); entsprechend sind Gewerbeimmobilien alle Immobilien, die keine Wohnimmobilien sind. Der Begriff „Bau“ ist nicht eng zu lesen und umfasst neben Neubauten auch Bautätigkeiten für Zwecke der Erneuerung oder des Aus- oder Zubaus wesentlicher Teile von Gebäuden.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 7):

Inländische Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten sollen aus Gründen der Gleichbehandlung und Effektivität der Maßnahmen ebenfalls verpflichtet sein, Verordnungen zur Begrenzung systemischer Risiken gemäß § 22b bei der Immobilienfinanzierung einzuhalten. Die Einbeziehung von Zweigstellen in den persönlichen Anwendungsbereich des § 22b ist aus Gründen der Finanzmarktstabilität, zur Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und zur Gewährleistung eines „level playing field“ im Verhältnis zu inländischen Kreditinstituten geboten.

Zu Z 4 (§ 22b):

Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) hat im Juni 2016 eine Empfehlung („Hinweis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für zusätzliche Instrumente (FMSG/2/2016)“) zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für zusätzliche makroprudenzielle Instrumente verabschiedet, um es der FMA zu ermöglichen, gewerblichen Darlehensgebern Begrenzungen bei der Vergabe von Immobiliendarlehen vorzuschreiben.

Eine nicht nachhaltige Immobilienkreditvergabe kann zu höheren systemischen Risiken mit möglichen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität führen, da eine relevante Anhäufung notleidender, ausfallsgefährdeter oder ausgefallener Kredite in den Bankbilanzen Auswirkungen auf Banken und dem Finanzmarkt haben können. Die vorgeschlagenen makroprudenziellen Instrumente können eingesetzt werden, um relevanten Konzentrationen systemischer Risiken aus Immobilienfinanzierungen entgegenzuwirken. Wenn die systemischen Risiken zurückgehen, sollten etwaige Begrenzungen und Auflagen auch wieder gelockert oder aufgehoben werden.

Vergleichbare Bestimmungen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung wurden auch in anderen Mitgliedstaaten z. B. Deutschland bereits implementiert.

Abs. 1 regelt die inhaltlichen und prozeduralen Voraussetzungen für makroprudenzielle Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken in der Immobilienfinanzierung. Inhaltliche Voraussetzung ist das Vorliegen eines auf Immobilienfinanzierungen zurückgehenden systemischen Risikos mit möglichen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, die schwerwiegende negative Auswirkungen in der Realwirtschaft nach sich ziehen könnte („systemisches Risiko“ gemäß § 2 Z 41). Der Einsatz der in Abs. 2 gesetzlich definierten Instrumente dient der Begrenzung dieser systemischen Risiken und setzt entsprechend dem gesetzlichen Vorbild des § 22a verfahrensrechtlich eine Empfehlung des FMSG voraus. Die Expertise der im FMSG vertretenen Institutionen gewährleistet eine ganzheitliche Analyse und Würdigung sowohl der makroprudenziell beabsichtigten als auch möglicher unbeabsichtigter makroökonomischer Auswirkungen der Instrumente.

Abs. 2 regelt den möglichen Inhalt von makroprudenziellen Maßnahmen im Bereich der Immobilienfinanzierung sowie das auf Basis der Empfehlung nach Abs. 1 zur Anwendung kommende Verfahren. Die Implementierung der Maßnahmen erfolgt durch Erlassung einer Verordnung durch die FMA nach Zustimmung des Bundesministers für Finanzen (BMF). Die FMA hat für diesen Zweck eine gutachtliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen systemischer Risiken gemäß Abs. 1 einzuholen und muss mit qualitativen und quantitativen Nachweisen belegen, dass systemische Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen bei Immobilien eingetreten sind. Die Anwendung der in den Z 1 bis 6 definierten Maßnahmen ist in zeitlicher Sicht auf in der Zukunft gelegene Vereinbarungen über Darlehen und sonstige Fremdkapitalfinanzierungen sowie in materieller Sicht auf „neue“ Finanzierungen beschränkt. Materiell vom Begriff der „neu vereinbarten Finanzierungen“ nicht umfasst sind etwa Verlängerungen bestehender Finanzierungen. Eine rückwirkende Verordnung der Maßnahmen auf bestehende Immobilienfinanzierungen (etwa Darlehensverträge, deren Kreditrahmen noch nicht vollständig genutzt wurde) ist weder makroprudenziell erforderlich noch aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geboten und daher unzulässig.

Die Instrumente gemäß Z 1 bis 6 sehen kreditnehmerbezogene Obergrenzen vor, die als Verhaltenspflichten von Kreditinstituten einzuhalten sind. Die Begrenzungen für die Kreditvergabe verfolgen makroprudenzielle Zielsetzungen, ohne die Rechte und Pflichten des Kreditgebers, strengere Standards und Bedingungen anzuwenden, zu präjudizieren, oder gar eine Standardisierung der Kreditvergabe zu intendieren.

Beleihungsquote (Z 1): Obergrenzen für Beleihungsquoten („loan-to-value – LTV“) wirken der Vergabe von nicht ausreichend besicherten Immobilienfinanzierungen entgegen, indem sie ein Mindestmaß an Risikotragfähigkeit des Kreditnehmers beim Erwerb einer Immobilie vorsehen. Darüber hinaus können niedrigere Beleihungs-Begrenzungen die Risikotragfähigkeit der Kreditgeber durch einen geringeren Verlust bei Kreditausfall und Sicherheitenverwertung („Loss-Given-Default – LGD“) verbessern. Dadurch kann das Finanzsystem einen Anstieg von Kreditausfällen, insbesondere bei einem gleichzeitigen Verfall der Immobilienpreise, besser verkraften. Bei Simultanhypotheken, bei denen ein Kredit durch mehrere Immobilien besichert wird, sind die Marktwerte der als Sicherheiten dienenden Immobilien im Nenner der Beleihungsquote zusammenzurechnen. Unterschiede, die in den zur Ermittlung des Kreditrisikos bei Banken angewandten Methoden resultieren, können auch Auswirkungen auf die Kalibrierung des LGDs von Forderungen führen.

Der Zähler der Formel wird durch Addition sämtlicher derzeit aushaftender Verbindlichkeiten aus Immobilienfremdkapitalfinanzierungen („Kreditverbindlichkeiten“) des Kreditnehmers gegenüber jenem Kreditinstitut, das die Finanzierung zur Verfügung stellt, ermittelt. Der Nenner wird aus der Summe der Marktwerte der für diese Immobilienfinanzierungen als Sicherheit dienenden Immobilien (Art. 4 Nr. 76 CRR), abzüglich Vorlasten und zuzüglich sonstiger Sicherheiten, gebildet. Als abzuziehende Vorlasten gelten insbesondere gegenüber Drittgläubigern eingeräumte vorrangige Hypothekarpfandrechte. Durch die Bestellung sonstiger Sicherheiten wird das Verlustrisiko verringert und darüber hinaus wird die Abhängigkeit von Kreditinstituten gegenüber der Immobilienpreisentwicklung vermindert.

Schuldenquote (Z 2): Der Schuldenquote („debt-to-income – DTI“) kommt im Verhältnis zur Beleihungsquote eine komplementäre Funktion zu. Sie zielt auf eine Begrenzung der Verschuldung des Kreditnehmers auf ein tragfähiges Niveau ab, indem Obergrenzen für das Verhältnis der Gesamtkreditverschuldung des Kreditnehmers zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgelegt werden. Die Begrenzung der Schuldenquote kann eine nicht nachhaltige Kreditvergabe insbesondere in einem Umfeld steigender Immobilienpreise einschränken, in welchem die Beleihungsquote aufgrund steigender Immobilienpreise nicht beschränkend wirken würde, da in konjunkturellen Aufschwungsphasen Einkommen empirisch langsamer steigen als die Immobilienpreise. Eine tragfähige Verschuldung des Kreditnehmers senkt die Ausfallwahrscheinlichkeit („probability of default – PD“) der Kreditnehmer, stärkt dadurch die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems und erhöht die Schockabsorptionsfähigkeit des Wirtschaftssystems. Die Bestandteile des Quotienten (z. B. Einkommen, Wert der Immobilie, Objekttyp) sind gem. dem Schlussteil in Abs. 4 von der FMA näher zu spezifizieren.

Zwecks Erfassung des Gesamtobligos des Kreditnehmers umfasst der Zähler im Gegensatz zur Beleihungsquote sämtliche Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers unbeschadet der Herkunft und Verwendung der Fremdkapitalmittel. Beim Zähler handelt es sich grundsätzlich um eine statische Messgröße der gegenwärtigen Verschuldung des Kreditnehmers, in die das gesamte, aus Fremdfinanzierungen aushaftende Kapital des Kreditnehmers einzubeziehen ist. Zukünftig fällig werdende Zinsverbindlichkeiten des Kreditnehmers finden in die Schuldenquote dagegen grundsätzlich keinen Eingang.

Der Nenner der Schuldenquote spiegelt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers zur Bedienung der Kreditverbindlichkeiten wider und wird bei natürlichen oder juristischen Personen aus dem Einkommen oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen gebildet. Jedenfalls ist in der zu erlassenden Verordnung der Zeitraum anzugeben, für den das Einkommen oder die sonstige betriebliche Kennzahl zu ermitteln sind. Soll die Schuldenquote anhand einer sonstigen betrieblichen Kennzahl ermittelt werden, ist diese in der zu erlassenden Verordnung gemäß dem Schlussteil in Abs. 4 jedenfalls näher zu bestimmen.

Schuldendienstquote (Z 3): Die Wirkungsweise des makroprudenziellen Instruments zur Begrenzung der Schuldendienstquote („debt-service-to-income – DSTI“) ähnelt jener der Begrenzung der Schuldenquote. Während jedoch bei der Schuldenquote die Solvenz des Kreditnehmers im Fokus steht, zielt die Schuldendienstquote auf eine ausreichende Liquidität des Kreditnehmers ab. Auch bei der Schuldendienstquote werden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers zu seinen Einnahmen in Verhältnis gesetzt. Anders als bei der Schuldenquote sollen hier jedoch laufende Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers und Einnahmen des Kreditnehmers periodenbezogen verglichen werden. Es soll ermittelt werden, welcher Anteil der laufenden Einnahmen des Kreditnehmers in einer Periode zur Begleichung sämtlicher in dieser Periode fällig werdender Zins- und Tilgungsleistungen aufgewendet werden müsste, um dadurch die Liquiditätssituation des Kreditnehmers zum Zeitpunkt der Kreditvergabe beurteilen zu können. Der Zähler der Schuldendienstquote setzt sich somit aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers in einer Periode zusammen. Der Nenner der Schuldendienstquote entspricht dem Nenner der Schuldenquote (Einkommen, Cashflow oder sonstige betriebliche Kennzahl). Um bei der Schuldendienstquote die Vergleichbarkeit von Zähler (fällig werdende Verbindlichkeiten) und Nenner (Einnahmen) zu erhalten, ist der Berechnungszeitraum für beide Größen übereinstimmend festzulegen. Bei endfälligen Finanzierungen ist bei der Berechnung der Schuldendienstquote eine laufende Tilgung durch gleichmäßige Raten zu unterstellen. Weitere Bestimmungen zur rechnerischen Behandlung von Fremdverbindlichkeiten mit im Zeitablauf schwankenden Raten können gegebenenfalls als Berechnungsvorschrift gemäß dem Schlussteil in Abs. 4 erlassen werden.

Schuldenquote und Schuldendienstquote können, müssen aber nicht kumulativ festgesetzt werden. Durch diese Flexibilität soll eine situationsangepasste Kalibrierung erforderlicher Maßnahmen anhand der vorliegenden Datenlage und Analyse ermöglicht werden.

Laufzeitbegrenzung (Z 4): Die Laufzeitbegrenzung wirkt komplementär zur Begrenzung der Schuldendienstquote, indem durch Vorgabe einer maximalen, bei Vertragsabschluss möglichen Kreditlaufzeit eine Umgehung dieser Obergrenze mittels Laufzeitstreckung der Immobilienfinanzierung unterbunden wird.

Amortisationsanforderung (Z 5): Auch durch die Festlegung einer Amortisationsanforderung kann verhindert werden, dass Kreditinstitute vorgegebene Schuldendienstquoten durch eine übermäßige Verlängerung der Kreditlaufzeit umgehen. Anders als bei einer bloßen Laufzeitbegrenzung kann mittels Amortisationsanforderung vorgeschrieben werden, dass lediglich ein bestimmter Anteil des Gesamtkreditvolumens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen ist.

Anwendung von Vorschriften aus Mitglieds- oder Drittstaaten (Z 6): Diese Bestimmung ermöglicht es, auf Vorschlag des FMSG ausländische Vorschriften, die der Begrenzung systemischer Risiken bei der Fremdfinanzierung von Immobilien in den betroffenen Staaten dienen, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch in Österreich anzuwenden. Zweck dieser Vorschrift ist es, eine konsistente und möglichst lückenlose Anwendung makroprudenzieller Maßnahmen auch auf internationaler Ebene zu gewährleisten. Ein denkbarer Anwendungsfall wäre die Vergabe von Fremdkapitalfinanzierungen durch ein in Österreich ansässiges Kreditinstitut an Kreditnehmer im Ausland, wenn die Vergabe solcher Finanzierungen einer im entsprechenden Staat geltenden makroprudenziellen Vorschrift für die Immobilienfinanzierung unterliegt, diese jedoch aufgrund des fehlenden Anknüpfungspunkts bei der grenzüberschreitenden Kreditvergabe nicht zur Anwendung kommt. Durch Verordnung könnte vorgeschrieben werden, dass bei der Vergabe die in diesem Mitgliedstaat oder Drittland vorgeschriebene Beleihungsquote einzuhalten ist. Eine Anwendung ausländischer Vorschriften darf aber nur verordnet werden, wenn die ausländische Vorschrift mit den in § 22b aufgezählten Maßnahmen vergleichbar ist.

In Abs. 3 werden Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Instrumente des Abs. 2 statuiert. In Z 1 werden die Verlängerungen bestehender Fremdkapitalfinanzierungen bis zur Höhe der jeweils aushaftenden Restkreditverbindlichkeiten ausgenommen. In Z 2 werden bestimmte Finanzierungen der öffentlichen Hand gemäß Art. 112 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken,…) ausgenommen, weil diese aus mikroprudenzieller Sicht als risikoarm eingestuft und gewichtet werden. In Z 3 wird der gemeinnützige Wohnbau vom Anwendungsbereich der Bestimmungen ausgenommen, weil dieser preisdämpfend wirkt und durch seine allgemeine Ausrichtung zu einer nachhaltigen Immobilienkreditvergabe in der Bevölkerung beiträgt. Die makroprudenziellen Instrumente des § 22b BWG sollen hingegen Risiken für den Finanzmarkt, die sich durch eine Konzentration von systemischen Risiken aus notleidenden, ausfallsgefährdeten und ausgefallenen Krediten bei Banken für den Finanzmarkt ergeben können, eindämmen um eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung sicherzustellen.

Mit Abs. 4 wird der FMA die Möglichkeit eingeräumt, die Maßnahmen der Verordnung gemäß Abs. 2 im Anwendungsbereich einzuschränken und die für die Operationalisierung erforderlichen Präzisierungen zu treffen. Dadurch kann die Intensität des regulatorischen Eingriffs so angepasst werden, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets Rechnung getragen wird.

Z 1 gestattet Einschränkungen des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Vorschriften. Dies dient der Effizienz der Instrumente im Sinne einer treffsicheren, auf die makroprudenziell erforderliche beschränkte Ausgestaltung. Denkbar sind etwa Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsformen oder Finanzierungszwecke (etwa Differenzierungen des sachlichen Anwendungsbereichs zwischen Eigenheimen und Vorsorgewohnungen, Wohn- und Gewerbeimmobilien, Gewerbeimmobilien nach Art ihrer Nutzung etc.), auf bestimmte Teile des Bundesgebiets oder Beschränkungen nach dem Belegenheitsort der Immobilie. Den vorgeschlagenen Instrument unterliegen ua Darlehen, welche an Gesellschaften, die dem WGG unterliegen, nicht.

Z 2 ermöglicht die Festlegung differenzierter Obergrenzen innerhalb des Anwendungsbereichs der Maßnahme, sofern dies makroprudenzielle Zielsetzung und Effektivität erfordern. Unterschiedliche Obergrenzen nach der „Art“ der Finanzierung werden etwa regelmäßig sachlich erforderlich sein, weil sich Adressatenkreise und Risikolagen zwischen Wohnimmobilienfinanzierung einerseits und Gewerbeimmobilienfinanzierung andererseits unterscheiden. Differenzierungen nach der „Höhe“ der Finanzierung können beispielsweise, sofern sachlich indiziert, als degressiv nach Darlehenshöhe gestaffelte (dh. „strengere“) Obergrenzen gestaltet werden. Die Z 3 und 4 normieren im Sinne von „De minimis“-Schwellenwerten ausdrücklich zwei Unterfälle der Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs gemäß Z 2.

Z 3 sieht die Möglichkeit zur Ausnahme eines bestimmten Finanzierungsvolumens pro Kreditinstitut aus dem Anwendungsbereich vor („Ausnahmekontingent“ auf Kreditinstitutsebene).

Z 4 eröffnet die Möglichkeit, Kredite oder Finanzierungen bis zu einer zu bestimmenden Höhe auf Einzelkreditebene auszunehmen („Geringfügigkeitsgrenze“). Wird eine Geringfügigkeitsgrenze gemäß Z 4 erlassen, ist zugleich auch eine Obergrenze für den zulässigen Anteil der frei vergebenen „geringfügigen“ Kredite am Gesamtvolumen der Immobilienkredite eines Kreditinstituts vorzusehen. Denn weisen die von einem Kreditinstitut vergebenen geringfügigen Immobilienkredite in Summe ein wesentliches Volumen auf, sind sie in Summe auch makroprudenziell von Bedeutung – ihre kollektive Herausnahme aus dem Anwendungsbereich makroprudenzieller Maßnahmen wäre dann sachlich nicht gerechtfertigt.

Im Schlussteil hat die FMA die Berechnungsvorschriften festzulegen. Diese dienen der technischen Operationalisierung und Determinierung der Maßnahmen. Sie beziehen sich insbesondere auf die einzelnen Parameter der Quotienten (zB Berechnung des Einkommens, laufende finanzielle Belastung, sonstiger geeigneter betrieblicher Kennzahlen). Unter den Ausgestaltungsmerkmale des Kredites versteht man z. B. Vereinbarungen über endfällige Finanzierungen, Fremdwährungskomponenten, Kombinationen der Kredite mit Tilgungsträgern oder Amortisationsanforderungen. Die Erlassung von Berechnungsvorschriften durch Verordnung hat Vorbilder in mehreren Materiengesetzen (ua. § 19 Abs. 3 PKG, § 98 Abs. 3 VAG 2016). Sie liegt im Interesse einer möglichst praxisnahen und rechtsanwendungsfreundlichen technischen Ausgestaltung der Maßnahmen.

In Abs. 5 werden die Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung genannt. Die Erlassung von Maßnahmen setzt die Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die gutachtliche Äußerung der OeNB gemäß Abs. 1 und die Information an den ESRB voraus.

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken in der Immobilienfinanzierung setzen eine entsprechende makroprudenzielle Indikation voraus und sind dementsprechend auch gemäß Abs. 6 zu überprüfen. Die Instrumente gemäß Abs. 2 dürfen grundsätzlich nur für die Dauer von drei Jahren angewandt werden. Dauert die Gefährdung gemäß Abs. 1 an, darf der Einsatz der Instrumente jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Zu Z 5 (§ 74 Abs. 6 Z 3 lit. a):

Diese Bestimmung ergänzt das bewährte System des § 74 um Meldungen für Zwecke des Monitorings und der Analyse makroprudenzieller Risiken im Immobilienbereich. Die Begriffe entsprechen jenen der §§ 2 Z 46 und 22b.

Zu Z 6 bis 8 (§ 98 Abs. 2, 5b):

Strafbestimmungen bei Verstößen gegen gemäß § 22b erlassenen Verordnungen.

Zu Z 9 (§ 107 Abs. 95):

Inkrafttretensbestimmung

Zu Art. 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Z 1 (§ 115 Abs. 1):

Im Abgabenverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die materielle Wahrheit zu erforschen ist. Ungeachtet der im § 115 Abs. 1 erster Satz BAO umschriebenen amtswegigen Ermittlungspflicht haben auch die Abgabepflichtigen an der Wahrheitsfindung und Sachaufklärung mitzuwirken; ohne eine solche Mitwirkung der Abgabepflichtigen wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen im Wesentlichen in folgenden Fällen:

-       wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies gilt

             - grundsätzlich bei Auslandssachverhalten; die faktische Einschränkung der amtswegigen Ermittlung von Auslandssachverhalten wird auch durch rechtliche Amtshilfemöglichkeiten unter Umständen nicht verbessert.

             - bei – zum Beispiel beruflichen – Verschwiegenheitspflichten.

             - wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann.

             - wenn der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt.

-       wenn der Abgabepflichtige Unübliches oder Außergewöhnliches behauptet.

-       wenn der Abgabepflichtige Begünstigungen oder Befreiungen in Anspruch nehmen möchte.

-       wenn die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird.

Die erhöhte Mitwirkungspflicht wird in allen von der Judikatur entwickelten Aspekten durch das Anfügen eines zweiten Satzes in § 115 Abs. 1 BAO in das Gesetz übernommen. Durch das Wort „beispielsweise“ wird klargestellt, dass nicht nur bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht.

Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat beispielsweise zur Folge, dass es am Abgabepflichtigen liegt,

-       Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen.

-       im Ausland lebende Zeugen zu kontaktieren und stellig zu machen.

-       bereits während der Geschäftstätigkeit dafür Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabeverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar sind.

-       alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind.

Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat beispielsweise zur Folge, dass

-       die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf.

-       insoweit ein Anlass zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung vorliegt, als diese wegen der Pflichtverletzung nicht exakt ermittelt oder berechnet werden können.

-       die Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO verhängen kann.

-       nur auf Antrag zustehende Begünstigungen nicht zuzuerkennen sind.

Zu Art. 10 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu § 13 Abs. 8:

Hiermit wird klargestellt, dass auch das dem Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) seitens der OeNB beigestellte Personal den Verschwiegenheitspflichten des Abs. 8 unterliegt.

Zu § 13 Abs. 11:

Hiermit wird klargestellt, dass die OeNB zur organisatorischen Unterstützung und inhaltlichen Koordinierung des FMSG ein Sekretariat einzurichten hat. Die OeNB hat sohin sicherzustellen, dass das Sekretariat des FMSG bei der Erfüllung seiner Aufgaben entsprechend unterstützt wird. Hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen dem OeNB-Sekretariat des FMSG und der FMA finden die einschlägigen Bestimmungen (z. B. wechselseitige Hilfeleistung gem. § 21 Abs. 2) Anwendung.

Zu Art. 11 (Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 Z 1):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.