Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung des Anlegerschutzes

-       Sicherstellung einer wirksamen Beaufsichtigung von Rechtsträgern und des Handels mit Finanzinstrumenten

-       Erhöhung der Transparenz auf den Finanzmärkten

-       Steigerung der Attraktivität und Vereinheitlichung des österreichischen Börsehandels

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung an die neuen organisatorischen Anforderungen und Wohlverhaltensregeln für Rechtsträger (Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen), die durch MiFID II eingeführt werden

-       Befugnisse der FMA zur Produktintervention

-       Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für einen neuen Handelsplatz – dem organisierten Handelssystem ("OTF")

-       Stärkere Überwachung von Warenderivaten durch die Einführung von Positionslimits und Positionskontrollen

-       Regulierung von Datenbereitstellungsdiensten

-       Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel

-       Einführung des „freiwilligen Delisting“ im Amtlichen Handel

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 2.346.000,- pro Jahr verursacht.

Die neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen betreffen insbesondere die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Beispielhaft sind an dieser Stelle die Produktüberwachungsprozesse sowie die verstärkten Dokumentationspflichten im Rahmen der Anlageberatung und Portfolioverwaltung erwähnt.

Die Gesamtheit der mit dem WAG 2018 bzw. BörseG 2018 neu eingeführten Informationsverpflichtungen liegt über der Wesentlichkeitsschwelle von € 100.000. Aufgrund der unmittelbar anwendbaren MiFIR sowie der vollharmonisiert umzusetzenden MiFID II besteht kein nationaler Spielraum bei der Umsetzung. Deshalb wird hinsichtlich der detaillierten Darstellung an Belastungen für die Unternehmen auf die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission [SEC(2011) 1226 final], insbesondere auf die Tabellen auf den Seiten 64 und 65 sowie auf den Seiten 158 bis 160 im Anhang 5, verwiesen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Die rechtsetzende Maßnahme sorgt mit ihren neuen Informations- und Produktüberwachungspflichten für Unternehmen sowohl für einen Anstieg in der Qualität der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als auch für eine Verbesserung des Anlegerschutzes.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.3.2017 S. 116 (MiFID II), und enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1 (MiFIR).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die in der Richtlinie 2014/65/EU sowie in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 enthaltenen Vorschriften haben das bestehende EU-Recht zu Finanzmärkten (MiFID I) abgelöst und erweitert.

Die Hintergründe dafür sind vielschichtig: Zum einen hat die jüngste Finanzkrise Schwächen in der Funktionsweise und bei der Transparenz der Finanzmärkte zutage treten lassen. Es bedarf somit einer stärkeren Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente, um die Transparenz zu erhöhen sowie das Vertrauen der Anleger in die Märkte zu stärken. Zum anderen wurden in den letzten Jahren immer mehr Anlegern komplexere und umfangreichere Dienstleistungen und Finanzinstrumente angeboten. Dies macht insbesondere Maßnahmen zur Stärkung des Anlegerschutzes erforderlich, welche von strengeren Produktüberwachungsvorschriften bis hin zum Verbot der Annahme von Vorteilen bei der unabhängigen Anlageberatung reichen.

Die umfassenden inhaltlichen Änderungen, die die Einführung des neuen Regimes mit sich bringt, erfordern in rechtlicher Hinsicht die Schaffung eines neuen Börsegesetzes sowie eines neuen Wertpapieraufsichtsgesetzes, insbesondere das Börsegesetz erscheint einer weiteren umfangreichen Novellierung nicht mehr zugänglich. Im Zuge dessen wird die Struktur des neuen Börsegesetzes an die zugrunde liegenden EU-Rechtsakte besser angepasst.

Die Richtlinie 2014/65/EU sowie die darauf basierende delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 sind bis 3. Juli 2017 in nationales Recht umzusetzen; bis zum selben Zeitpunkt sind entsprechende Anwendungsvorschriften für die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erlassen. Eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.

Aufgrund der unmittelbar anwendbaren MiFIR sowie der vollharmonisiert umzusetzenden MiFID II besteht kein nationaler Spielraum bei der Umsetzung. Es erfolgt bei der Umsetzung auch kein nationales „Gold-Plating“.

Die Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel (Maßnahme 6) sowie die Einführung des „freiwilligen Delisting“ im Amtlichen Handel (Maßnahme 7) stellen nationale Legistikmaßnahmen zur Steigerung der Attraktivität und Vereinheitlichung des österreichischen Börsehandels (Ziel 4) dar. Diese beinhalten jedoch weder zusätzliche Informationspflichten noch zusätzliche (Verwaltungs-)Kosten für die betroffenen Unternehmen.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Seit der Gründung der FMA im Jahr 2001 beteiligt sich der Bund gemäß § 19 (4) FMABG an den Aufsichtskosten der FMA mit einem fixen Beitrag pro Geschäftsjahr. Eine Erhöhung dieses Beitrages, wie sie seit 2001 erst ein einziges Mal vorgenommen wurde, ist aufgrund der gegenständlichen rechtsetzenden Maßnahme nicht vorgesehen. Es ist auch keine außergewöhnliche Situation zu erwarten, die einen Bundesbeitrag im Sinne des § 19 (9) FMABG erforderlich machen könnte.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei der Richtlinie 2014/65/EU besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung bis 3. Juli 2017 und eine Verpflichtung zur Anwendung der neuen Vorschriften mit 3. Jänner 2018. Eine Unterlassung der Umsetzung hätte nicht nur ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge, sondern würde auch die bisher von den Marktteilnehmern und der FMA bereits getroffenen Vorbereitungen zur Implementierung des neuen Regimes obsolet machen. Die österreichischen Anleger würden nicht in den Genuss des erhöhten Schutzniveaus gelangen. Dadurch entstünden für den Bund auch finanzielle Risiken im Fall von Staatshaftungsverfahren wegen Nichtumsetzung.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgenabschätzung der Europäischen Kommission im Rahmen des Vorschlages zur Richtlinie 2014/65/EU und zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014 [SEC(2011) 1226 final]

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung soll insbesondere auf verfügbare Daten der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie der Wiener Börse AG zurückgegriffen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung des Anlegerschutzes

 

Beschreibung des Ziels:

Schon bislang war der Anlegerschutz im Wertpapieraufsichtsgesetz von entscheidender Bedeutung. Die darin normierten Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sollten dem Anleger ein angemessenes Schutzniveau bieten. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Finanzkrise soll der Anlegerschutz mit dem vorliegenden Bundesgesetz nun weiter ausgebaut werden, insbesondere sollen die Interessen der Anleger bei der Anlageberatung noch stärker berücksichtigt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Viele Kunden nutzten bisher nicht die Möglichkeit, sich über eine breite Produktpalette zu informieren, da die bereits bestehende Unterscheidung zwischen unabhängiger und abhängiger Anlageberatung bisher nicht transparent geregelt war.

Die Anlageberater handeln im besten Interesse ihrer Kunden. Sie vertreiben an ihre Kunden geeignete Finanzprodukte und legen gegenüber ihren Kunden offen, ob sie die Beratung abhängig oder unabhängig erbringen und ob sie gegebenenfalls Vorteile dafür erhalten. Der Kunde kann seine Anlageentscheidung auf Basis einer breiteren Produktpalette treffen.

 

Ziel 2: Sicherstellung einer wirksamen Beaufsichtigung von Rechtsträgern und des Handels mit Finanzinstrumenten

 

Beschreibung des Ziels:

Der Einsatz von Technologie für den Handel von Finanzinstrumenten hat sich in den letzten zehn Jahren erheblich weiterentwickelt und ist mittlerweile unter den Marktteilnehmern weit verbreitet. Um den Erfordernissen der Gegenwart gerecht zu werden, müssen die Aufsichtsbefugnisse in Bereichen, wie dem algorithmischen (Hochfrequenz-)Handel oder dem Vertrieb von Finanzinstrumenten, erweitert werden.

Des Weiteren soll durch die Einführung des Rechtsrahmens für organisierte Handelssysteme ("OTF") als dritte Art eines multilateralen Handelsplatzes sowie durch die Regulierung der Datenbereitstellungsdienste der Börsehandel vereinfacht und ein „Level Playing Field“ für die verschiedenen Handelsplätze geschaffen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels Rechtsgrundlage kann seitens der Aufsicht weder marktschädlichen Auswüchsen beim algorithmischen (Hochfrequenz-)Handel noch dem Vertrieb unzulässiger Finanzinstrumente ausreichend beaufsichtigt werden.

Die FMA hat die notwendigen Befugnisse, um sowohl den algorithmischen (Hochfrequenz-)Handel überwachen zu können als auch bei Bedarf das Marketing, den Vertrieb und den Verkauf von unzulässigen Finanzinstrumenten beschränken oder verbieten zu können ("Produktintervention"). Inwieweit die neuen Aufsichtsbefugnisse ausgeübt werden, ist zum Evaluierungszeitpunkt zu prüfen.

Mangels Rechtsgrundlage gibt es weder die Möglichkeit, ein organisiertes Handelssystem ("OTF") zu betreiben, noch ein behördliches Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste.

Die Möglichkeit, ein OTF zu betreiben, sowie das Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste sind implementiert. Ihre Funktionalität wird zum Evaluierungszeitpunkt geprüft.

 

Ziel 3: Erhöhung der Transparenz auf den Finanzmärkten

 

Beschreibung des Ziels:

Im Zuge der Finanzkrise offenbarten sich bestimmte Schwachstellen in der Art und Weise, wie Informationen über Handelsmöglichkeiten und Kurse von anderen Finanzinstrumenten als Aktien für Marktteilnehmer verfügbar gemacht werden. Um einen soliden Transparenzrahmen für alle einschlägigen Finanzinstrumente zu schaffen, sollten die Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen neben Aktien auch auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate ausgeweitet werden.

Des Weiteren führte die Harmonisierung der Finanzmärkte im Zuge der MiFID I zwar in der Folge zu einem größeren Angebot an Handelsplätzen, jedoch fehlten in der Vergangenheit die erforderlichen Informationen, um aus der Vielzahl der Angebote überhaupt das Beste finden zu können. Diesem Problem soll nun die Einführung so genannter Datenbereitstellungsdienste entgegenwirken. Die vorgesehenen drei Arten von Datenbereitstellungsdiensten sollen jeweils auf ihre eigene Art und Weise die Qualität der veröffentlichten Handelstransparenzdaten verbessern.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Informationen über Handelsmöglichkeiten und Kurse von anderen Finanzinstrumenten als Aktien werden für Marktteilnehmer nicht ausreichend verfügbar gemacht. Ebenso fehlt es an erforderlichen Informationen über das Angebot an Handelsplätzen.

Diese Intransparenzen wurden durch die Ausweitung der Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate sowie durch die Etablierung von Datenbereitstellungsdiensten beseitigt.

 

Ziel 4: Steigerung der Attraktivität und Vereinheitlichung des österreichischen Börsehandels

 

Beschreibung des Ziels:

Derzeit ist es Emittenten nicht möglich, sich freiwillig aus dem Amtlichen Handel zurückzuziehen. Aufgrund der zwischenzeitigen Entwicklungen an anderen Marktplätzen wird die fehlende freiwillige Rückzugsmöglichkeit gegenüber jenen ausländischen Börseplätzen, die eine solche vorsehen, von der Wiener Börse als Benachteiligung gesehen.

In Österreich bestehen mit dem Amtlichen Handel sowie dem geregelten Freiverkehr zwei geregelte Märkte. Die Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel führt zu einem einheitlichen geregelten Markt an der Wiener Börse und einer klaren übersichtlichen Struktur für die Wiener Börse. Die aktuell nur noch geringe Bedeutung des geregelten Freiverkehrs für den österreichischen Markt zeigt sich auch in den Zahlen: Nur 2 von 74 Titel notieren im geregelten Freiverkehr.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die fehlende freiwillige Rückzugsmöglichkeit vom Amtlichen Handel wird gegenüber ausländischen Börseplätzen als Wettbewerbsnachteil gesehen.

Unter der Annahme gleichbleibender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen werden durch diese Maßnahme einerseits eine Abwanderung von an der österreichischen Börse notierten Emittenten auf ausländische Börseplätze verhindert und neue Emittenten angezogen. Andererseits bleiben die Anleger weiterhin adäquat geschützt. Deshalb wird die Anzahl der Emittenten, die die freiwillige Rückzugsmöglichkeit aus dem Börsehandel genutzt haben, sowie die Anzahl der Neuzulassungen zum Evaluierungszeitpunkt mittels Daten der Wiener Börse erhoben.

Die Wiener Börse AG betreibt zwei geregelte Märkte, nämlich den Amtlichen Handel sowie den geregelten Freiverkehr, wobei letzterer eine deutlich untergeordnete Rolle spielt. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist dies eine unklare Positionierung der Marke „Wiener Börse“.

Der geregelte Markt ist vereinheitlicht und besteht nur mehr aus dem Amtlichen Handel. Die Marke „Wiener Börse“ wird gestärkt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung an die neuen organisatorischen Anforderungen und Wohlverhaltensregeln für Rechtsträger (Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen), die durch MiFID II eingeführt werden

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll sichergestellt werden, dass der Rechtsträger im bestmöglichen Interesse des Kunden tätig wird. Dazu hat der Rechtsträger im Rahmen der umfassenden Produktüberwachung und -genehmigung die angebotenen bzw. empfohlenen Finanzinstrumente zu verstehen, den Zielmarkt des jeweiligen Finanzinstruments festzulegen und die Eignung des Finanzinstruments für den einzelnen Kunden zu prüfen.

Auch die Möglichkeit der Rechtsträger Vorteile von Dritten, insbesondere von Emittenten oder Produktanbietern, anzunehmen, soll im Rahmen der unabhängigen Anlageberatung und Portfolioverwaltung eingeschränkt werden. Lediglich geringfügige nicht-monetäre Vorteile sollen erlaubt sein, die die Qualität der Dienstleistungserbringung verbessern und die Fähigkeit des Rechtsträgers, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigt wird. Dies ist dem Kunden offenzulegen.

Des Weiteren haben Rechtsträger im Rahmen der organisatorischen Anforderungen Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Damit soll gewährleistet werden, dass die Bedingungen aller von den Kunden erteilten Aufträge und deren Übereinstimmung mit den von dem Rechtsträger ausgeführten Geschäften nachgewiesen werden können, und dass alle Verhaltensweisen nachweisbar bleiben, die im Hinblick auf Marktmissbrauch relevant sein können.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auch bei objektiv guter Anlageberatung wurden die subjektiven kundenbezogenen Aspekte nicht immer treffgenau berücksichtigt. Vorteile von Dritten wurden nur auf Anfrage detailliert offengelegt. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen Kunden und Dienstleistungserbringern bestand häufig eine unklare Beweislage.

Produktüberwachungsprozesse beim Anbieter und die stärkere Prüfung der individuellen Eignung für den Kunden führen zu besseren Beratungsergebnissen und höherer Kundenzufriedenheit. Vorteile, die von Dritten angenommen werden, werden dem Kunden unaufgefordert offengelegt. Die Aufzeichnungspflichten schaffen im Interesse der Kunden und der Dienstleistungsanbieter nachhaltig eine klare Beweislage.

 

Maßnahme 2: Befugnisse der FMA zur Produktintervention

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß der unmittelbar anwendbaren MiFIR sollen die Befugnisse der FMA durch einen expliziten Mechanismus zum Verbot oder zur Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen, bei denen ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder der Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon bestehen, ergänzt werden. Im Sinne einer integrierten Vertriebsaufsicht und zum Zweck der Verhinderung von Regulierungsarbitrage soll die Befugnis zur Produktintervention auch auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Verwaltungsgesellschaften und Alternative Investmentfondsmanager ("AIFMs") ausgeweitet werden. Die wirksame Vollziehung der Befugnisse wird durch entsprechende Verfahrensbestimmungen einschließlich der unionsrechtlich vorgesehenen Verwaltungsstrafen im unbedingt notwendigen Ausmaß sichergestellt. Die Verwaltungsstrafen dienen dem Zweck, unrechtmäßiges Verhalten bereits im Vorhinein zu verhindern. Es ist nicht abschätzbar, inwieweit aus diesem Grund künftige Verletzungen einer neuen Vorschrift unterbleiben (erfolgreiche Generalprävention). Im Falle der Verhängung von Verwaltungsstrafen ist abgesehen von der nicht abschätzbaren Anzahl rechtskräftiger Strafbescheide aufgrund der großen Bandbreite des Strafrahmens auch keine Schätzung der Strafhöhe möglich, da diese individuell und fallspezifisch zu bemessen ist.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die FMA kann die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten, gegen die ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Marktintegrität bestehen, weder beschränken noch verbieten.

Die FMA besitzt ausreichende Befugnisse zur Produktintervention und übt diese bei Bedarf aus.

 

Maßnahme 3: Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für einen neuen Handelsplatz – dem organisierten Handelssystem ("OTF")

Beschreibung der Maßnahme:

Neben dem geregelten Markt und dem multilateralen Handelssystem ("MTF") wird nun ein dritter multilateraler Handelsplatz ermöglicht, nämlich das organisierte Handelssystem ("OTF").

Im Gegensatz zu den anderen Handelsplätzen können am OTF jedoch nur Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gehandelt werden, nicht jedoch Aktien. Der Betreiber eines OTF hat zum Unterschied von geregelten Märkten bei der Zusammenführung von Aufträgen einen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Interaktionen von Aufträgen im System.

Diese Maßnahme soll nicht nur die Märkte transparenter machen, sondern mit der Schaffung der Zulassungspflicht zudem ein „Level Playing Field“ für die verschiedenen Märkte, die multilateralen Handel anbieten, gewährleisten. Dadurch verbessert sich auch die Wettbewerbssituation für die geregelten Märkte, einschließlich der Wiener Börse, gegenüber bisher ungeregelten Märkten, die sich als sogenannte „Dark Pools“ in manchen Mitgliedstaaten etabliert haben.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels Rechtsgrundlage konnte bislang kein OTF betrieben werden, dennoch haben sich auch in Europa multilaterale Handelssysteme etabliert, die einerseits intransparent agierten und andererseits regulatorische Wettbewerbsvorteile ausgenützt haben.

Neben einem geregelten Markt und einem MTF kann nun unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch in Österreich ein OTF betrieben werden. EU-weit wird der Markt transparenter, die Wettbewerbssituation wird verbessert und regulatorische Nachteile der Wiener Börse werden verringert.

 

Maßnahme 4: Stärkere Überwachung von Warenderivaten durch die Einführung von Positionslimits und Positionskontrollen

Beschreibung der Maßnahme:

Zum einen soll der FMA als Aufsichtsbehörde die Befugnis eingeräumt werden, Positionslimits festzulegen, die ein Handelsteilnehmer aggregiert auf Gruppenebene in einem Warenderivatkontrakt jederzeit halten kann. Dies soll einerseits Marktmissbrauch, insbesondere die Beherrschung des Markts durch einen Teilnehmer, verhindern und andererseits geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen unterstützen. Außerdem sollen solche Limits die Integrität des Marktes für das Derivat und die zu Grunde liegende Ware fördern, ohne dass die Preisfeststellung im Markt für die zu Grunde liegende Ware beeinträchtigt wird.

Zum anderen sollen alle Handelsplätze, die Handel mit Warenderivaten anbieten, selbst über angemessene Positionsmanagementkontrollen verfügen. Dazu zählen die notwendigen Befugnisse, um zumindest Informationen über Positionen in Warenderivaten zu überwachen und abzurufen, die Reduzierung oder Auflösung solcher Positionen zu verlangen sowie vorzuschreiben, dass dem Markt Liquidität zurückgeführt wird, um die Wirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels Rechtsgrundlage konnte die FMA bislang keine Positionslimits festlegen. Marktbeherrschende Positionen können eine ordnungsgemäße Preisbildung behindern.

Die FMA besitzt ausreichende Befugnisse zur Festlegung von Positionslimits und übt diese bei Bedarf aus. Die Preisbildung erfolgt marktkonform und die Geschäfte können geordnet abgewickelt werden.

 

Maßnahme 5: Regulierung von Datenbereitstellungsdiensten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Harmonisierung der Finanzmärkte im Zuge der MiFID I führte zwar in der Folge zu einem größeren Angebot an Handelsplätzen, jedoch fehlten in der Vergangenheit ausreichend vergleichbare Informationen, um aus der Vielzahl der Angebote das jeweils geeignetste finden zu können. Diesem Problem soll nun die Einführung so genannter Datenbereitstellungsdienste entgegenwirken. Darunter fallen die genehmigten Veröffentlichungssysteme ("APA"), die Anbieter konsolidierter Datenticker ("CTP") und die genehmigten Meldemechanismen ("ARM"). Die APA sollen die Qualität der im „Over The Counter"-Bereich veröffentlichten Handelstransparenzdaten verbessern und dazu beitragen, dass solche Daten auf eine Weise veröffentlicht werden, die ihre Konsolidierung mit Daten, die von Handelsplätzen veröffentlicht werden, erleichtert. Die CTP sollen zu einem stärker integrierten europäischen Markt führen und es Marktteilnehmern einfacher machen, Zugang zu einer konsolidierten Übersicht über die verfügbaren Handelstransparenzdaten zu erhalten. ARM sind Personen, die dazu berechtigt sind, die Meldungen an die zuständigen Behörden (FMA oder ESMA) im Namen von Rechtsträgern zu erbringen.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels Rechtsgrundlage gab es bislang keine regulierten Datenbereitstellungsdienste. Die veröffentlichten Handelstransparenzdaten waren nicht ausreichend konsolidierbar.

Die Regulierung von Datenbereitstellungsdiensten vereinfacht den Handel und erhöht die Qualität der veröffentlichten Daten über Handelsplätze. Die Datenbereitstellungsdienste verbessern die Vergleichbarkeit der Handelsplätze und ermöglichen dadurch einen fundierten Marktüberblick.

 

Maßnahme 6: Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel

Beschreibung der Maßnahme:

Der Börsehandel wird neu strukturiert. Derzeit gibt es zwei geregelte Märkte an der Wiener Börse, nämlich den Amtlichen Handel und den geregelten Freiverkehr. Im Hinblick auf die Größe des österreichischen Finanzmarktes einerseits und eine transparentere Vergleichbarkeit mit anderen Börseplätzen andererseits erscheint die Zusammenführung in einen geregelten Markt sinnvoll.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Wiener Börse AG betreibt zwei geregelte Märkte, nämlich den Amtlichen Handel sowie den geregelten Freiverkehr, wobei letzterer eine deutlich untergeordnete Rolle spielt. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist dies eine unklare Positionierung der Marke „Wiener Börse“.

Der geregelte Markt ist vereinheitlicht und besteht nur mehr aus dem Amtlichen Handel. Die Marke „Wiener Börse“ wird gestärkt.

 

Maßnahme 7: Einführung des „freiwilligen Delisting“ im Amtlichen Handel

Beschreibung der Maßnahme:

Nach bisheriger Rechtslage war ein Widerruf der Zulassung zum Handel von Wertpapieren im Amtlichen Handel auf Antrag des Emittenten nicht möglich ("freiwilliges Delisting"). Lediglich im geregelten Freiverkehr war die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs aus dem Börsehandel gegeben. Aufgrund der zwischenzeitigen Entwicklungen an anderen Marktplätzen wurde die fehlende freiwillige Rückzugsmöglichkeit gegenüber jenen ausländischen Börseplätzen, die eine solche zulassen, als Benachteiligung gesehen. Durch die gesetzliche Regelung eines solchen geordneten Widerrufs soll nun die Flexibilität für Emittenten gewährleistet und dadurch die Attraktivität des österreichischen Marktes erhöht werden. Die Wahrung der Interessen der Anleger wird durch ein geregeltes Widerrufsverfahren gewährleistet.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Amtlichen Handel fehlt eine freiwillige Rückzugsmöglichkeit des Emittenten.

Im Amtlichen Handel ist eine freiwillige Rückzugsmöglichkeit des Emittenten unter entsprechender Berücksichtigung des Anlegerschutzes implementiert.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Informationen über komplexe Finanzinstrumente erstellen

§§ 30, 31, 47 bis 57, 62, 64 WAG 2018

1.733

2

Informationen über die Art der Anlageberatung und das Verbot zur Annahme von Vorteilen erstellen

§§ 51 bis 54 WAG 2018

614

 

Mit der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden zusätzliche Informationsverpflichtungen für Unternehmen eingeführt, die auch wesentliche zusätzliche Verwaltungslasten zur Folge haben.

Diese verstärkten Informationspflichten konzentrieren sich insbesondere auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen.

So haben Rechtsträger im Rahmen der umfassenden Produktüberwachung und -genehmigung über die von ihnen angebotenen bzw. empfohlenen Finanzinstrumente ausreichende Kenntnis zu haben, den Zielmarkt des jeweiligen Finanzinstruments festzulegen und die Eignung des Finanzinstruments für den einzelnen Kunden zu prüfen.

Außerdem haben Rechtsträger den Nachweis zu erbringen, dass der angenommene Vorteil (bei der abhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung) bzw. der angenommene geringfügige nicht-monetäre Vorteil (bei der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung) dazu dient, die Qualität der Dienstleistungserbringung zu verbessern, was mit einem entsprechenden Mehraufwand an Dokumentation verbunden ist.

Die Gesamtheit der mit dem WAG 2018 bzw. BörseG 2018 neu eingeführten Informationsverpflichtungen liegt über der Wesentlichkeitsschwelle von € 100.000. Aufgrund der unmittelbar anwendbaren MiFIR sowie der vollharmonisiert umzusetzenden MiFID II besteht kein nationaler Spielraum bei der Umsetzung. Es erfolgt bei der Umsetzung auch kein nationales „Gold-Plating“. Deshalb wird hinsichtlich der detaillierten Darstellung an Belastungen für die Unternehmen auf die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission [SEC(2011] 1226 final], insbesondere auf die Tabellen auf den Seiten 64 und 65 sowie auf den Seiten 158 bis 160 im Anhang 5, verwiesen.

Die Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel (Maßnahme 6) sowie die Einführung des „freiwilligen Delisting“ im Amtlichen Handel (Maßnahme 7) stellen nationale Legistikmaßnahmen zur Steigerung der Attraktivität und Vereinheitlichung des österreichischen Börsehandels (Ziel 4) dar. Diese beinhalten jedoch weder zusätzliche Informationspflichten noch zusätzliche (Verwaltungs-)Kosten für die betroffenen Unternehmen.

 

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Die Gesamtheit der mit dem WAG 2018 bzw. BörseG 2018 neu eingeführten Kosten für Unternehmen (eventuelle zusätzliche FMA-Gebühren sowie erforderliche Investitionsmaßnahmen im Bereich Telefonaufzeichnungen) erreicht nicht die Wesentlichkeitsschwelle von € 2,5 Mio. Gesamtbelastung pro Jahr.

Aufgrund der Systematik der Erstattung der der FMA erwachsenen Aufsichtskosten durch die beaufsichtigten Unternehmen, die erst nachgängig auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses erfolgt und sich einerseits aus direkt zuordenbaren Kosten und anderseits aus nicht direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten zusammensetzt, für deren Zurechnung aus den direkt zuordenbaren Kosten jährlich eine Verhältniszahl errechnet wird, lässt sich ein möglicher Mehraufwand aus diesem Vorhaben für die beaufsichtigten Unternehmen nicht abschätzen.

Aufgrund der unmittelbar anwendbaren MiFIR sowie der vollharmonisiert umzusetzenden MiFID II besteht kein nationaler Spielraum bei der Umsetzung. Es erfolgt bei der Umsetzung auch kein nationales „Gold-Plating“. Deshalb wird hinsichtlich der detaillierten Darstellung an Belastungen für die Unternehmen auf die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission [SEC(2011] 1226 final], insbesondere auf die Tabellen auf den Seiten 64 und 65 sowie auf den Seiten 158 bis 160 im Anhang 5, verwiesen.

Die dort angeführten aggregierten Zahlen beziehen sich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum. Zur Berechnung der konkreten Zahlen für Österreich wurden die aggregierten Zahlen mit einem Faktor von 0,015 multipliziert. Dieser Faktor ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Anteil Österreichs am EU-Budget beträgt 2,5 %. Daraus ergibt sich ein Basiswert von 0,025. Um den im EU-Vergleich relativ kleinen österreichischen Kapitalmarkt (die Börsenkapitalisierung beträgt durchschnittlich im EWR 59 %, in Österreich nur 26 %) im Faktor zu berücksichtigen, ist von dem Basiswert ein Wert von 0,01 abzuziehen.

Daraus ergibt sich für Unternehmen selbst bei großzügiger Schätzung der erforderlichen Investitionen betreffend Telefonaufzeichnungen (der Mittelwert der von der EU errechneten Kosten beträgt € 70 Mio.) nur ein Mehraufwand von rund € 1 Mio. (70*0,015). Gemeinsam mit den noch nicht absehbaren zusätzlichen Aufsichtskosten wird die Wesentlichkeitsschwelle jedenfalls nicht überschritten.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen

Es ist zu erwarten, dass aufgrund der rechtsetzenden Maßnahme – insbesondere durch die umfangreichen (Produktüberwachungs-)Pflichten sowohl für denjenigen, der das Finanzinstrument konzipiert, als auch für den Vertreiber des Finanzinstruments – die Qualität der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente steigt.

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Die rechtsetzende Maßnahme sieht – wie bereits im Abschnitt „Verwaltungskosten für Unternehmen“ beschrieben – neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen vor. Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass die Interessen der Anleger bei der Anlageberatung noch stärker berücksichtigt werden und die Anlageberater schließlich flächendeckend im besten Interesse ihrer Kunden handeln.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Anleger, die Anlageberatung in Anspruch nehmen

2.000.000

Laut Statistik Austria gibt es rd. 4 Mio. Erwerbstätige (Alter 15-64) in Österreich, rd. 2 Mio. davon könnten an einer Anlageberatung interessiert sein.

 

 

Anhang

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Informationen über komplexe Finanzinstrumente erstellen

§§ 30, 31, 47 bis 57, 62, 64 WAG 2018

neue IVP

Europäisch

1.732.500

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: MiFID II stuft Finanzinstrumente in komplexe und nicht komplexe Produkte ein.

Anhand dieser Einstufung ist geregelt, ob ein Wertpapier ohne Beratung zum Kauf angeboten werden darf und in welchem Umfang eine detaillierte Risikoaufklärung erforderlich ist. Die Informationen zu Finanzinstrumenten haben unter anderem vorgeschlagene Anlagestrategien mit geeigneten Leitlinien und Warnhinweisen zu den damit verbundenen Risiken, Kosten einschließlich der Auflistung aller Nebenkosten, die Information über Unabhängigkeit oder Abhängigkeit der Beratung und die Offenlegung betreffend Zuwendungen zu enthalten. Ob die Information rechtzeitig erteilt wurde, richtet sich nach der Komplexität des Produktes und der Kundenerfahrung. Zusätzlich ist der Kunde regelmäßig über die Kosten während der Laufzeit der Anlage zu informieren und es sind regelmäßige Berichte über erbrachte Dienstleistungen zu führen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Größere, bedeutende Institute

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

08:00

37

0,00

0

296

207

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

03:00

53

0,00

0

159

111

Verwaltungstätigkeit 3: Beschreibungen, Präsentation

08:00

37

0,00

0

296

207

Verwaltungstätigkeit 4: Dokumentation, Archivierung

02:00

37

0,00

0

74

52

 

Unternehmensanzahl

300

Frequenz

10

Sowieso-Kosten in %

30

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die geschätzte Zahl der Unternehmen setzt sich aus Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusammen, dabei werden nur die größten und bedeutendsten Institute berücksichtigt.

Durch MiFID II werden strengere Vorgaben für Beratungen eingeführt, sodass angenommen wird, dass Unternehmen sich auf wenige Produkte spezialisieren werden, um die größtmögliche Qualität an Beratung anbieten zu können. Angenommen wird, dass innerhalb eines Unternehmens 30 Finanzprodukte angeboten werden, 10 davon sind komplexer als die anderen Produkte. Für diese 10 Produkte werden einmalig Informationen zu beschaffen, auszuwerten, zusammenzufassen und zu dokumentieren sein. Dafür wird angenommen, dass der meiste Aufwand in Recherchearbeiten (Beschaffung der Information) und Präsentation dieser Produkte steckt. Die Erstellung der Informationen zu komplexen Produkten wird höher als bei sonstigen Produkte ausfallen, da dabei unter anderem Risiko-Gewinnprofile, Marketing-Materialien, quartalweise Berichterstattung, Materialänderungsberichte zu berücksichtigen sind.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Informationen über die Art der Anlageberatung und das Verbot zur Annahme von Vorteilen erstellen

§§ 51 bis 54 WAG 2018

neue IVP

Europäisch

613.500

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: In Bezug auf Anlageberatung werden durch MiFID II weitere Organisationspflichten im Kundenverhältnis eingeführt. So muss dem Kunden vor der ausführlichen Beratung dargelegt werden, ob es sich um eine unabhängige oder nicht-unabhängige Anlageberatung handelt, da an diese unterschiedliche Folgen geknüpft sind.

Bei einer unabhängigen Anlageberatung ist die Annahme von Vorteilen verboten (ausgenommen sind kleinere, nichtmonetäre Vorteilen, die die Qualität der Dienstleistung verbessern). Zusätzlich besteht eine Weiterleitungspflicht für erhaltene Provisionen. Nur bei einer nicht-unabhängigen Anlageberatung ist der Erhalt qualitätsverbessernder Zuwendungen zulässig.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Größere, bedeutende Institute

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschreibungen, Präsentation

00:10

37

0,00

0

6

6

Verwaltungstätigkeit 2: Kommunikation, Training von Mitarbeitern

03:00

75

0,00

0

225

203

Verwaltungstätigkeit 3: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

00:10

53

0,00

0

9

8

Verwaltungstätigkeit 4: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:30

53

0,00

0

27

24

Verwaltungstätigkeit 5: Anbringen von Informationen an Gegenständen

00:10

37

0,00

0

6

6

 

Unternehmensanzahl

2.500

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

10

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die geschätzte Zahl der Unternehmen setzt sich aus Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusammen, dabei werden nur die größten und bedeutendsten Institute berücksichtigt. Dazu kommen die selbstständigen Vermögensberater wie Wertpapiervermittler und gewerbliche Vermögensberater.

Durch MiFID II werden strengere Vorgaben für Beratungen eingeführt, sodass künftig vor jeder Beratung darzulegen ist, ob es sich um eine unabhängige oder nicht-unabhängige Beratung handelt. Es wird angenommen, dass die Institute und Berater einmalig den Abhängigkeitsstatus definieren und diesen bei der Beratung darlegen oder im Informationsschreiben an den Kunden auflisten. Dabei fallen die größten Verwaltungskosten auf Schulungen der Mitarbeiter in Bezug auf Rechtsfolgen, die an die Art der Anlageberatung geknüpft sind, und Beratungsgesprächen mit Kunden an.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 854953071).