Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016, S. 43, soll mittels Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens zur Genauigkeit und Integrität der für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte verwendeten Referenzwerte beitragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2016/1011 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

-       Sicherstellung, dass Referenzwert-Administratoren je nach Art des Referenzwertes zugelassen oder registriert sein müssen und laufend beaufsichtigt werden;

-       Verbesserung der Unternehmensführungsstrukturen von Administratoren;

-       Verbesserung der Qualität der von Referenzwert-Administratoren verwendeten Eingabedaten und Methoden;

-       Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle der Referenzwert-Kontributoren und der von ihnen bereitgestellten Daten.

Mit dem Referenzwerte-Vollzugsgesetz (RW-VG) sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2016/2011 wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, welche die in der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/2011 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Die Verordnung (EU) 2016/1011 trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2018. Da gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 ab deren Inkrafttreten für kritische Referenzwerte Kollegien einzurichten sind, sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Teilnahme der FMA an solchen Kollegien ehestmöglich zu schaffen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Referenzwerte-Vollzugsgesetz)

Zu § 1:

Durch das Referenzwerte-Vollzugsgesetz (RW-VG) sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

In Abs. 1 soll für Österreich die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 benannt werden. Die Mitgliedstaaten haben eine für Administratoren und beaufsichtigte Unternehmen zuständige Behörde zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 verantwortlich ist. Zudem wird durch die Ergänzung in § 2 Abs. 3 FMABG sichergestellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des RW-VG überwacht und durchsetzt.

Die rasche Benennung der für Administratoren und beaufsichtigte Unternehmen zuständigen Behörde ist insbesondere auf Grund des Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 von Relevanz, der nach Aufnahme eines Referenzwertes gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung (EU) 2016/1011 in die von der Kommission gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen Liste kritischer Referenzwerte die Errichtung von Aufsichtskollegien vorsieht. § 2 soll daher bereits mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG und § 1 Abs. 3 ZvVG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der ESMA im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011.

Zu § 3:

Diese Bestimmung stellt die gesetzliche Begleitmaßnahme zu Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 dar. Meldet ein Administrator oder ein anderes beaufsichtigtes Unternehmen der FMA Informationen nach dieser Bestimmung, gilt dies gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht als Verstoß gegen vertragliche Bestimmungen oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen.

Nach Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die FMA über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügt. Dementsprechend sollen die Befugnisse der FMA mit Z 1 bis 10 entsprechend der Vorgaben des Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 gesetzlich determiniert werden. Die in Art. 41 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Befugnisse sollen der FMA durch das bewährte System der Vor Ort Prüfung eingeräumt werden, wobei deren effektive Durchsetzbarkeit durch § 21 Abs. 4 FMABG gewährleistet wird.

Zu § 4:

Mit Abs. 1 sollen gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 innerstaatlich die zu ihrer vollen Anwendbarkeit erforderlichen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 geschaffen werden. Es soll mit Verwaltungsstrafe bedroht sein, wenn eine in Österreich angesiedelte natürliche oder juristische Person als Administrator tätig ist, ohne bei der FMA einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung gestellt zu haben.

Die gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 innerstaatlich zu ihrer vollen Anwendbarkeit erforderlichen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen sollen mit Abs. 2 in Bezug auf Administratoren, mit Abs. 3 in Bezug auf beaufsichtigte Kontributoren und mit Abs. 4 in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen geschaffen werden.

Die Strafhöhen entsprechen jeweils den Vorgaben des Art. 42 Abs. 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2016/1011.

Abs. 5 regelt die Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebs mangels Zulassung oder Registrierung als Administrator. Zudem wird die Befugnis zur Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebes gemäß § 22b Abs. 1 FMABG um einen entsprechenden Verweis ergänzt.

Abs. 6 wurde § 9 Abs. 3 ZvVG nachgebildet.

Zu § 5:

Mit Abs. 1 und Abs. 2 werden in Nachbildung des § 48f Abs. 2 BörseG jene innerstaatlichen Maßnahmen geschaffen, die gemäß Art. 42 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich sind. Nach dessen Buchstabe a hat die FMA über die Befugnis zu verfügen, eine Anordnung zu verhängen, wonach der für einen Verstoß nach § 4 Abs. 2 verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Die Befugnis zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wird in § 22d Abs. 1 FMABG eingefügt.

Abs. 2 normiert den Fall, in dem sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nach § 4 Abs. 1 bis 4 oder § 5 Abs. 1 Z 2 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen lässt und ist § 48f Abs. 3 BörseG nachgebildet.

Die spezielle Widmung der nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen ist § 9 Abs. 2 SFT-Vollzugsgesetz nachgebildet.

Zu § 6:

Nach dem Vorbild des § 99d BWG, § 5 ZvVG und § 4 SFT-Vollzugsgesetz soll mit Abs. 1 und 2 eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen in dem gemäß Art. 42 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EU) 2016/1011 unbedingt vorgegebenen Umfang vorgesehen werden.

Die Obergrenze für den Strafrahmen in Abs. 3 ist durch die EU-Verordnung vorgegeben.

Abs. 5 wurde § 9 Abs. 3 ZvVG nachgebildet.

Zu § 7:

Nach dem Vorbild des § 48g BörseG sollen damit jene innerstaatlichen Bestimmungen geschaffen werden, die gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich sind.

Zu § 8:

Nach dem Vorbild des § 48j BörseG sollen damit jene innerstaatlichen Bestimmungen geschaffen werden, die gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich sind.

Zu § 9:

Nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 hat ein Administrator über ein Verfahren zu verfügen, um Verstöße gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2016/1011 intern zu melden. Diese Bestimmung der Verordnung ist unmittelbar wirksam und bedarf daher keiner nationalen Umsetzung. Die in Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, zulässige Ausnahmeregelung von der Datenschutz-Folgenabschätzung ist in konkreten Fall mangels näherer Determinierung des konkreten Verarbeitungsvorganges in der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht möglich. Nach dem Vorbild des § 48h Abs. 3 und 4 BörseG sollen jedoch Arbeitnehmer vor Sanktionen des Arbeitgebers wegen der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße durch Schaffung eines umfassenden Benachteiligungsverbotes und der Einschränkung allfälliger Schadenersatzansprüche auf Schädigungsvorsatz geschützt werden.

Zu § 10:

§ 11 regelt die Zusammenarbeit und Informationsweitergabe der FMA mit beziehungsweise an Behörden von Drittländern. Zudem soll eine Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern in dem in Art. 39 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Umfang möglich sein.

Zu § 11:

Die Verpflichtung zur aggregierten Meldung der Verstöße an ESMA ergibt sich aus Art. 45 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011.

Zu § 12:

Die Kosten aus der Beaufsichtigung der Administratoren durch die FMA sollen dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht zugeordnet und dort in einem eigenen Subrechnungskreis erfasst werden.

Zu § 16:

Die Verordnung (EU) 2016/1011 gilt ab 1. Jänner 2018. Das Bundesgesetz soll daher mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten. Abweichend davon soll nur § 2, der die Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde regelt, im Hinblick auf Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 bereits mit Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz)

Zu § 2 Abs. 3:

Durch die Ergänzung in § 2 Abs. 3 FMABG wird sichergestellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des RW-VG überwacht und durchsetzt. Diese Bestimmung soll analog zu § 2 RW-VG bereits mit Kundmachung in Kraft treten.

Zu § 22b Abs. 1 und § 22d Abs. 1:

Die §§ 22b Abs. 1 und 22d Abs. 1 zur Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebes werden jeweils um den Verweis auf § 4 Abs. 1 RW-VG ergänzt. Nach § 22e FMABG handelt die FMA in Vollziehung der §§ 22b bis 22d FMABG im öffentlichen Interesse.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verbraucherkreditgesetzes)

Zu Z 1 (§ 6):

In dem neuen Abs. 1a wird Art. 57 der Verordnung (EU) 2016/1011 umgesetzt, der Art. 5 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge um eine weitere vorvertragliche Informationspflicht ergänzt.

Die gesonderte Nennung von Kreditvermittlern ist nicht erforderlich, weil § 6 Abs. 8 die in Abs. 1 bis 7 vorgesehenen Informationspflichten generell auch auf Kreditvermittler erstreckt.

Zu Z 2 (§ 29):

Die Änderung soll am 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes)

Zu Z 1 und Z 3 (§ 1 und Anhang II):

Mit der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11 wurde ein Verweis in Anhang II, Teil B der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher korrigiert. Diese Korrektur soll nun in Anhang II nachvollzogen werden. Gleichzeitig wäre in § 1 bei der Zitierung der Richtlinie auch auf diese Berichtigung Bezug zu nehmen.

Zu Z 2 (§ 7):

In der neuen Z 5a wird Art. 58 der Verordnung (EU) 2016/1011 umgesetzt, der Art. 13 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher um eine weitere allgemeine Informationspflicht ergänzt.

Zu Z 4 (§ 31):

Die Änderungen sollen am 1. Juli 2018 in Kraft treten.