Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

2011 wurde zwischen Bund und Ländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2012 bis 2014 abgeschlossen (BGBl. I Nr. 39/2012).

2014 wurde die Fortführung dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017zwischen Bund und Ländern beschlossen (BGBl. I Nr. 30/2015).

Diese Vereinbarungen sollen nunmehr durch die vorliegende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021 fortgeführt werden.

Hauptziel des Entwurfs ist die Implementierung von unentgeltlichen Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene in den Bereichen

             - „Basisbildung“ und

             - „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“

im Rahmen eines Länder-Bund-Kofinanzierungsmodells, das eine 50:50 Kostenaufteilung zwischen Land und Bund vorsieht. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Ländern erhöht werden (ausgenommen Burgenland). Als Basis des Förderprogramms werden die curricularen Inhalte, qualitative Mindeststandards und die Finanzierungsgrößen für die beiden genannten Bildungsbereiche jeweils bundesweit einheitlich festgelegt.

Folgende Gesichtspunkte sind für das Länder-Bund-Förderprogramm ausschlaggebend:

           1. Gemeinsame Zieldefinitionen:

                  - Zielgruppenspezifische Programmausrichtung für die Bereiche Basisbildung und Nachholen des Pflichtschulabschlusses,

                  - bundesweit einheitliche Zugangskriterien für die betroffenen Menschen,

                  - Kohärenz der Fördersysteme von Ländern und Bund in den beiden Förderbereichen.

           2. Wissenschaftlich fundierte Mengengerüste:

                  - Differenzierte Bedarfsschätzungen je Bundesland,

                  - Zielgrößen je Bundesland.

           3. Bundesweit einheitliche Durchführungs-Standards durch zentrale Akkreditierung:

                  - Einheitliche qualitative Mindeststandards für

                       a) die Bildungsträger (zB im Hinblick auf Raumausstattung, Infrastruktur usw.),

                       b) die Bildungsinhalte und den Aufbau der Bildungsmaßnahme,

                       c) die Qualifikation der Trainerinnen und Trainer (unter Berücksichtigung formaler und nicht-formaler Qualifikationen).

           4. Länder-Bund Kofinanzierungsmodell:

                  - Gemeinsam festgelegte Normkostenmodelle für die zwei Programmbereiche,

                  - 50:50 Finanzierung von Bund und Ländern in beiden Programmbereichen,

                  - bei Basisbildung Erhöhung der Mittel durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (außer Burgenland),

                  - bei Nachholen des Pflichtschulabschlusses Erhöhung der Mittel durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (außer Burgenland).

           5. Einheitliches Monitoring und gemeinsame Programmevaluierung.

           6. Laufzeit des Programms: Jänner 2018 bis Dezember 2021.

Die Abwicklung des Programms folgt den Prinzipien, dass die Qualität bundesweit einheitlich gesichert wird, dass die konkrete Förderentscheidung über das Ansuchen eines Bildungsträgers durch das jeweilige Land erfolgt und dass der Bund in weiterer Folge seinen Finanzierungsanteil im vertraglich vereinbarten Rahmen an das Land ausbezahlt. Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund (ausgenommen Burgenland). Dabei ist er an einen Fördervorschlag des jeweiligen Landes gebunden.

Mit diesem Fördermodell wird im Bereich der Erwachsenenbildung ein Weg der partnerschaftlichen Zusammenarbeit beschritten, welcher föderalen Entscheidungsfreiräumen Rechnung trägt und zugleich eine wirkungsorientierte, von Ländern und Bund gemeinsam getragene Bündelung der Ressourcen im Bereich der Erwachsenenbildung erlaubt. Ein wesentlicher Mehrwert des Modells liegt darin, dass sich die verfügbaren Landesmittel und die Mittel des Bundes in ihrer Effektivität wechselseitig verstärken und damit nachhaltige bildungspolitische Wirkungen erzielbar sind, die aus Landes- oder Bundesmitteln allein nicht erzielbar gewesen wären. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds kann im Bereich Basisbildung eine Erhöhung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden und im Bereich Nachholen des Pflichtschulabschlusses der Anteil der Frauen erhöht werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Artikel 1 legt als Ziel der Vereinbarung fest, dass die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen in den Bereichen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ unentgeltlich ermöglicht werden soll. Für potenzielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bildungsmaßnahmen entsteht daraus jedoch kein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Teilnahme an den geförderten Angeboten.

Zu Art. 2 Abs. 1:

Hier wird grundsätzlich festgehalten, dass für jeden der beiden Programmbereiche spezifische Qualitätskriterien und Kostenmodelle gelten.

Zu Art. 2 Abs. 2:

Das für beide Programmbereiche geltende Prinzip, dass die Qualitäts- und Zugangskriterien bundesweit einheitlich geregelt sind (siehe dazu Art. 4 sowie Art. 7 Abs. 1) und dass die konkrete Förderentscheidung durch das jeweilige Land erfolgt, wird hier verankert.

Zu Art. 2 Abs. 3:

Für beide Programmbereiche ist die Förderung als Maßnahmenförderung konzipiert, um den Zugang zu diesen Bildungsangeboten für die Zielgruppen so niederschwellig wie möglich zu gestalten. Fördernehmer sind die Bildungsträger, die das gesamte Antrags- und Abrechnungsverfahren durchführen und damit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von den entsprechenden Formalitäten entlasten.

Zu Art. 2 Abs. 4:

Der Aufbau nachhaltiger Angebotsstrukturen sowie entsprechender fachlicher und pädagogischer Kompetenzen insbesondere im Bereich „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ wird insbesondere dann gelingen, wenn den geförderten Erwachsenenbildungseinrichtungen ein mittlerer Planungshorizont ermöglicht und diese Planung durch mehrjährige Förderverträge abgesichert wird. Da das Programm einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren umfasst (Jänner 2018 bis Dezember 2021), sollten nach erfolgter Akkreditierung der Bildungsträger nach Möglichkeit auch die entsprechenden Förderverträge für diesen Zeitraum abgeschlossen werden.

Zu Art. 2 Abs. 5:

In der Vereinbarung werden sämtliche maßgeblichen Eckpunkte des Förderprogramms festgelegt. Dazu zählen insbesondere die Gesamt-Finanzierungsgrößen (siehe Art. 3), die Festlegung der Fördersätze und Berechnungsmodalitäten je Programmbereich sowie die maßgeblichen Kriterien der qualitativen Ausgestaltung der Angebote in den beiden Programmbereichen (siehe Art. 4).

Die Details zur operativen Durchführung des Programms sind von der Steuerungsgruppe festzulegen (siehe Art. 5). Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung der operativen Einzelheiten in Zusammenhang mit dem Akkreditierungsprozess sowie die Festlegung der Kriterien und Verfahren für das Teilnehmerinnen- und Teilnehmermonitoring.

Die für alle Bildungsträger gültigen Regelungen, welche sowohl die verbindlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung als auch die von der Steuerungsgruppe vorgenommenen detaillierten Festlegungen umfassen, sollen in einem „Programmplanungsdokument“ öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Programmplanungsdokument bildet somit den verbindlichen Orientierungsrahmen für die Bildungsträger bei der Akkreditierung ihrer Angebote und ist gemeinsames Arbeits- und Referenzdokument aller beteiligten Akteure: der Geschäftsstelle (siehe Art. 6), der Akkreditierungsgruppe (siehe Art. 7) sowie der Steuerungsgruppe (siehe Art. 5).

Durch die Ermächtigung der Steuerungsgruppe zur Regelung aller notwendigen Details wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG nicht mit operativen Bestimmungen überfrachtet, sondern konzentriert sich auf die wesentlichen, für die Programmdurchführung maßgeblichen Eckpunkte. Die Länder und der Bund haben zugleich im Wege der Steuerungsgruppe Gelegenheit, etwaigen Fehlentwicklungen im Akkreditierungsprozess oder in der Programmdurchführung gegenzusteuern. Indem die maßgeblichen Ziele und Kriterien in der Vereinbarung festgehalten sind, die operativen Schritte zur Erreichung dieser Ziele und zur Erfüllung der Kriterien aber bis zu einem gewissen Grad flexibel ausgestaltbar sind, kann die Steuerungsgruppe, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der Länder und des Bundes, zeitnah auf Anpassungs- und Verbesserungserfordernisse reagieren.

Zu Art. 3 Abs. 1:

Die hier festgehaltenen Beträge stellen die zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung geplanten Höchstgrenzen dar, für die durch die Fördergeber Land und Bund – vorbehaltlich einer Aufstockung gemäß Art. 9 – jeweils budgetäre Vorsorge zu treffen ist. Folgende Teilnehmerinnen- und Teilnehmerzahlen pro Kalenderjahr sollen damit erreicht werden:

 

 

2018

2019

2020

2021

Burgenland

37

37

37

37

Kärnten

84

84

84

84

Niederösterreich

300

300

300

300

Oberösterreich

242

242

242

242

Salzburg

100

100

100

100

Steiermark

63

63

63

63

Tirol

110

110

110

110

Vorarlberg

100

100

100

100

Wien

1.224

1.224

1.224

1.224

 

 

 

 

 

Summe Teilnehmer/innen

2.260

2.260

2.260

2.260

 

Bei Inanspruchnahme von ESF-Mittel des Bundes können die Förderbeträge und damit auch die erreichbare Zahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern erhöht werden (dies gilt nicht für das Burgenland). Das Burgenland nimmt ESF-Mittel des Landes in Anspruch.

Zu Art. 3 Abs. 2:

Die hier festgehaltenen Beträge stellen die zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung geplanten Höchstgrenzen dar, für die durch die Fördergeber Land und Bund – vorbehaltlich einer Aufstockung gemäß Art. 9 – jeweils budgetäre Vorsorge zu treffen ist. Folgende Teilnehmerinnen- und Teilnehmerzahlen pro Kalenderjahr sollen damit erreicht werden:

 

 

2018

2019

2020

2021

Burgenland

45

45

45

45

Kärnten

90

90

90

90

Niederösterreich

105

105

105

105

Oberösterreich

231

231

231

231

Salzburg

147

147

147

147

Steiermark

133

133

133

133

Tirol

90

90

90

90

Vorarlberg

50

50

50

50

Wien

1.054

1.054

1.054

1.054

 

 

 

 

 

Summe Teilnehmer/innen

1.945

1.945

1.945

1.945

 

Bei Inanspruchnahme von ESF-Mittel des Bundes können die Förderbeträge und damit auch die erreichbare Zahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern erhöht werden (dies gilt nicht für das Burgenland). Burgenland nimmt ESF-Mittel des Landes in Anspruch.

Zu Art. 3 Abs. 3:

Die Länder haben hier insbesondere den Verwaltungsaufwand für die Förderabwicklung zu tragen, wobei sich durch das vorgelagerte Akkreditierungsverfahren, welches die Bildungsträger verpflichtend zu durchlaufen haben, deutliche Entlastungseffekte bezüglich der Prüfung der Förderfähigkeit für die Landesverwaltung ergeben.

Der Bund verpflichtet sich unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds zur Finanzierung der Geschäftsstelle, über welche die Akkreditierungsansuchen abgewickelt werden und über welche die Betreuung des Monitorings samt vorgesehener Berichtslegung erfolgt (vgl. Art. 6 Abs. 3). Weiters verpflichtet sich der Bund zur Finanzierung der Kosten der Akkreditierungsgruppe (vgl. Art. 7 Abs. 6).

Zu Art. 4 Abs. 1:

Die Akkreditierung stellt eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung dafür dar, Fördermittel aus dem Länder-Bund-Förderprogramm abrufen zu können. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung ist kein Rechtsanspruch auf Förderung ableitbar, dh. weder gegenüber einem Land noch gegenüber dem Bund.

Zu Art. 4 Abs. 2:

Für den Programmbereich „Basisbildung“ wurde bewusst ein Bandbreitenmodell zwischen 100 und 400 Unterrichtseinheiten und förderfähigen Kosten von EUR 100 bis EUR 200 je Unterrichtseinheit gewählt, um den unterschiedlichen Bedürfnissen innerhalb der Zielgruppe gerecht zu werden und die erforderliche Flexibilität in der pädagogischen Ausgestaltung der Maßnahmen zu gewährleisten

Die Gruppengröße von max. zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll eine optimale individuelle Betreuung gewährleisten, um den gewünschten Lernerfolg sicherzustellen.

Zu Art. 4 Abs. 3:

Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ beträgt der maximal förderbare Stundenrahmen 1.180 Unterrichtseinheiten, wobei ein Minimum von 1.000 Unterrichtseinheiten innerhalb des modular ausgestalteten Modells nicht unterschritten werden darf.

Das Stundenausmaß der Kursmaßnahme und der einzelnen Module ist insbesondere im Hinblick auf die zielgruppenspezifischen Erfordernisse festzulegen. Die Untergrenze von 1.000 Unterrichtseinheiten unter Beibehaltung des maximal möglichen Fördersatzes soll die Bildung kleinerer Gruppen in ländlichen Regionen sowie die Erstellung spezifischer Zielgruppenangebote in Ballungsgebieten erleichtern. Ausschlaggebend für die Akkreditierung des Angebots in diesem Zusammenhang ist, inwieweit das pädagogische Gesamtkonzept zielgruppenadäquat ausformuliert ist und inwieweit Inhalt und Umfang der einzelnen Module tatsächlich der intendierten Zielgruppe entsprechen.

Zu Art. 5 Abs. 1 und 2:

Die Steuerungsgruppe ist das Aufsichtsorgan der Akkreditierungsgruppe und dient darüber hinaus dem kontinuierlichen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern und dem Bund. Indem jedes Land einen Sitz in der Steuerungsgruppe hat, ist ein Höchstmaß an Transparenz für alle Fördergeber während der gesamten Programmlaufzeit gewährleistet. Der Bund ist mit vier Mitgliedern vertreten. Beschlüsse, die bei der Festlegung der Kriterien für das Monitoring sowie bei der Festlegung des Evaluierungsdesigns und der Abnahme der Berichte der Geschäftsstelle erforderlich sind, werden mit ¾-Mehrheit gefasst. Alle Beschlüsse in Zusammenhang mit dem Programmplanungsdokument (siehe Art. 2 Abs. 5) und der Bestellung der Akkreditierungsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit.

Den sozialpartnerschaftlichen Organisationen – Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund – wird beratende Stimme in der Steuerungsgruppe eingeräumt.

Zu Art. 5 Abs. 3:

Der Steuerungsgruppe kommt die Aufgabe zu, die in der Vereinbarung festgelegten Prinzipien und Bestimmungen im Hinblick auf die operative Umsetzung des Programms detailliert auszuführen und auf diese Weise einen Arbeitsbehelf insbesondere für die Bildungsträger sowie die Akkreditierungsgruppe zu erstellen. Sämtliche für die Umsetzung des Programms relevanten Informationen über die erforderlichen Qualitätsaspekte und Prozessschritte sowie die verbindlichen Berechnungs- und Planungsgrößen sind in einem „Programmplanungsdokument“ festzuhalten und vom Bundesministerium für Bildung öffentlich auf der Internetplattform www.initiative-erwachsenenbildung.at zugänglich zu machen. Das Programmplanungsdokument stellt damit – wie in Art. 2 Abs. 5 der Vereinbarung festgehalten – das operative Referenzdokument zur Programmumsetzung für alle beteiligten Akteurinnen und Akteure dar.

Im Zusammenhang mit dem Programmmonitoring kommt der Steuerungsgruppe darüber hinaus die Aufgabe zu, auf mögliche Fehlentwicklungen umgehend zu reagieren, entsprechende Adaptionen vorzunehmen und diese wiederum im Programmplanungsdokument zugänglich zu machen.

Alle Änderungen des Programmplanungsdokuments bedürfen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Einstimmigkeit. Bestimmungen, die in der vorliegenden Vereinbarung getroffen wurden, können von der Steuerungsgruppe nicht geändert werden und sind in jedem Fall einzuhalten.

Der Steuerungsgruppe obliegt es weiters, die Grundlage für das Monitoring und die Bewertung des Förderprogramms zu schaffen. Zu diesem Zweck sind Kriterien für die Datenerfassung und -bearbeitung durch die Bildungsträger (siehe auch Art. 6 Abs. 2 Z 4 und Art. 12 Abs. 3 Z 2) festzulegen, wobei darauf zu achten ist, dass ein Personenbezug zu einer Teilnehmerin oder zu einem Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann.

Zu Art. 6:

Die Geschäftsstelle arbeitet der Steuerungsgruppe sowie der Akkreditierungsgruppe operativ zu. Sie wird vom Bund finanziert (auch unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds), erbringt ihre Serviceleistungen aber gleichermaßen für die Länder und den Bund und dient insbesondere als zentrale Anlaufstelle für alle Bildungsträger im Zusammenhang mit der Akkreditierung der Angebote sowie dem Teilnehmer- und Teilnehmerinnen- sowie dem Programmmonitoring.

Zu Art. 7 Abs. 1:

Die zentrale Aufgabe der Akkreditierungsgruppe besteht darin, die Qualität der eingereichten Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie den dazugehörigen operativen Detailregelungen, die von der Steuerungsgruppe gemäß Art. 2 Abs. 5 getroffen wurden, genauestens zu prüfen und damit eine planungskonforme, den vereinbarten Standards entsprechende Umsetzung sicherzustellen.

Die Akkreditierung erfolgt für die Bildungsträger unentgeltlich. Die Akkreditierung der Maßnahmen im Rahmen des Förderprogramms hat zum Ziel, die Einhaltung der spezifischen qualitativen Bestimmungen des Förderprogramms sicherzustellen.

Zu Art. 7 Abs. 2:

Die Akkreditierungsgruppe soll aus sechs unabhängigen Expertinnen und Experten bestehen, um die Unabhängigkeit und Objektivität des Verfahrens auf Basis der vereinbarten Qualitätskriterien und kalkulatorischen Eckgrößen sicherzustellen. Drei Expertinnen und Experten werden auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der Länder in der Steuerungsgruppe und drei Expertinnen und Experten auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes bestellt, womit der kooperative Ansatz des Länder-Bund-Förderprogramms auch bei der Etablierung der operativen Strukturen beibehalten wird.

Die Unabhängigkeit der Expertinnen und Experten ist insbesondere dort nicht gewährleistet, wo es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dienststellen des Bundes oder der Länder handelt oder um Personen, die in einem Vertragsverhältnis zu einem tatsächlichen oder potenziellen Fördernehmer stehen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, Fachhochschulen sowie universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind von dieser Befangenheitsregelung nicht betroffen, sofern sie kein Vertragsverhältnis zu einem tatsächlichen oder potenziellen Förderempfänger haben.

Die Geschäftsordnung der Akkreditierungsgruppe ist von der Steuerungsgruppe (dh. den Vertreterinnen und Vertretern der Länder und des Bundes) zu beschließen (vgl. Art. 5 Abs. 3 Z 3). Die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe können von der Steuerungsgruppe zu ihren Sitzungen beigezogen werden, um eine optimale Abstimmung zwischen strategischen und operativen Erfordernissen zu gewährleisten.

Zu Art. 7 Abs. 3:

Der Akkreditierungsgruppe kommt eine Schlüsselfunktion bei der Sicherstellung der von den Vertragsparteien angestrebten Qualität der Maßnahmen zu. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass die Akkreditierungsgruppe im Rahmen allfälliger Nachbesserungsaufträge an die Bildungsträger auf mögliche Lösungsansätze hinweist, allfällige punktuelle Kritik an eingereichten Maßnahmenkonzepten lösungsorientiert formuliert und somit insgesamt dazu beiträgt, dass die angelegten Bewertungsmaßstäbe für die Bildungsträger nachvollziehbar und plausibel sind. Ziel ist es, die Einrichtungen dabei zu unterstützen, die Maßnahmen professionell umzusetzen und ein gemeinsames Bewusstsein für die erforderliche Qualitätsentwicklung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen institutionellen und programmspezifischen Gegebenheiten zu schaffen.

Mit ihrer Tätigkeit entlastet die Akkreditierungsgruppe die für die Förderabwicklung zuständigen Stellen in den Ländern maßgeblich, da dort eine inhaltliche Prüfung der Förderfähigkeit der eingereichten Maßnahmen weitgehend entfallen kann und nur mehr anhand der in Art. 12 Abs. 1 festgehaltenen Kriterien entschieden werden muss.

Zu Art. 8 Abs. 1:

Art. 8 Abs. 1 betrifft den Programmbereich „Basisbildung“. Die Zahlung des Bundes erfolgt im Vorhinein zu Jahresbeginn. Bis jeweils 30. November desselben Jahres sollen die entsprechenden Daten von den Ländern an das Bundesministerium für Bildung übermittelt werden. Verrechenbar zwischen den Ländern und dem Bund sind alle geleisteten Zahlungen der Länder im Sinne der Bestimmungen dieser Vereinbarung, dh. auch Teilzahlungen an die Bildungsträger oder Abschlagszahlungen während der Laufzeit.

Zu Art. 8 Abs. 2:

Art. 8 Abs. 2 betrifft den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“. Der Abrechnungsstichtag ist der 30. November. Die Zahlung des Bundes erfolgt im Dezember desselben Jahres.

Verrechenbar zwischen den Ländern und dem Bund sind alle geleisteten Zahlungen der Länder im Sinne der Bestimmungen dieser Vereinbarung, dh. auch Teilzahlungen an die Bildungsträger bei Beginn der Maßnahmen oder Abschlagszahlungen während der Laufzeit.

Zu Art. 8 Abs. 3:

Der Nachweis der Förderung erfolgt in Form von aggregierten Daten, indem – getrennt nach Programmbereich – die jeweils ausbezahlte Förderung pro Trägereinrichtung (Summe und Anweisungsdatum) in tabellarischer Form vom jeweiligen Land an den Bund übermittelt wird.

Zu Art. 8 Abs. 4:

Sowohl die Länder als auch der Bund verfügen über die Möglichkeit, die jeweiligen Förderbeträge mit den Daten des Teilnehmerinnen- und Teilnehmermonitorings entsprechend Art. 12 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung zu vergleichen und damit jederzeit Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen.

Die Möglichkeit der Vor-Ort-Prüfung bei den Trägereinrichtungen behalten sich sowohl die Länder als auch der Bund vor (vgl. Art. 12 Abs. 3 Z 3).

Zu Art. 9 Abs. 1:

Damit die vom Bund vorgesehenen Mittel den Zielgruppen auch dann zu Gute kommen, wenn eines oder mehrere Länder die in Art. 3 der Vereinbarung projektierten Zielgrößen nicht erreichen, wird hier die Verwendung allenfalls frei werdender Mittel geregelt. Damit ist es möglich, die ursprünglich für ein bestimmtes Land reservierten Mittel in einem anderen Land unter der Bedingung zu verwenden, dass

a)     das erstbegünstigte Land die Mittel – aus welchem Grund auch immer – nicht oder nicht in voller Höhe benötigt und

b)     jenes Land, das zusätzliche Bundesmittel beanspruchen würde, die eigenen Landesmittel im Ausmaß der zusätzlichen Bundesmittel gleichfalls erhöht, dh. weiterhin eine 50:50 Finanzierungsrelation gegeben ist.

Zu Art. 9 Abs. 2:

Um den tatsächlichen Förderbedarf bestmöglich abzudecken und der regional sehr unterschiedlichen Ausgangslage in der Angebotsdichte und Angebotsstruktur Rechnung zu tragen, wird hier die Möglichkeit eröffnet, innerhalb eines Landes Mittel zwischen den beiden Programmbereichen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ bis zu maximal 20% der in Art. 3 vereinbarten Summe zu verschieben.

Vor einer solchen Verschiebung sind die Notwendigkeit und das geplante budgetäre Ausmaß der Verschiebung zu begründen und ein diesbezügliches Einvernehmen mit dem Bund herzustellen.

Zu Art. 10:

Im Sinne der Öffentlichkeitswirksamkeit des Förderprogramms ist es wichtig, dass nicht nur die Bildungsträger zur Einhaltung verbindlicher PR-Standards verpflichtet werden, sondern auch die Vertragspartner im Rahmen ihrer jeweiligen PR-Arbeit auf den Länder-Bund-Charakter der Förderinitiative hinweisen und die Herkunft der Fördermittel objektiv darstellen. Die konsequente Verwendung des gemeinsamen Logos der Länder-Bund-Förderinitiative auf allen Drucksorten und Online-Medien, welche der Information und Bewerbung im Zusammenhang mit der Länder-Bund-Förderinitiative dienen, ist deshalb auch im jeweiligen Wirkungsbereich der Länder und des Bundes zu gewährleisten.

Die Verpflichtung der geförderten Trägereinrichtungen auf die Einhaltung der Publizitätsbestimmungen erfolgt im Rahmen der Förderverträge (vgl. Art. 12 Abs. 3 Z 1).

Zu Art. 11 Abs. 1:

Das dem Monitoring zugrundeliegende System materieller und finanzieller Indikatoren, die technischen Rahmenbedingungen sowie Form und Inhalt der Meldungen an das Monitoring werden von der Steuerungsgruppe festgelegt.

Da die für die Evaluierung notwendigen, von der Steuerungsgruppe festgelegten statistischen Informationen auf Grund der in die Förderverträge aufzunehmenden Verpflichtung der Bildungsträger direkt durch diese in das Monitoring einzupflegen sind, beschränkt sich die Mitwirkung der Länder am Monitoring im Wesentlichen auf das Finanzmonitoring. Hier sind insbesondere Daten zu den beantragten Kosten und den tatsächlich abgerechneten Kosten relevant. Im Zusammenhang mit dem (nicht personenbezogenen) Teilnehmerinnen- und Teilnehmermonitoring werden daraus beispielsweise Rückschlüsse auf kritische Erfolgsfaktoren bei der Angebotsgestaltung und -durchführung zu ziehen sein.

Zu Art. 11 Abs. 2:

Eine schriftliche Information an die Geschäftsstelle samt Begründung der Entscheidung in all jenen Fällen, in denen erfolgreich akkreditierte Angebote keine Förderung erhalten, ist deswegen wichtig, weil nur so rechtzeitig ein bundesweiter Überblick über mögliche Umsetzungsdefizite gewonnen werden kann. So kann beispielsweise gewährleistet werden, dass im Falle einer gehäuften Ablehnung wegen mangelnder Zielgruppenausgewogenheit der Maßnahmen (siehe Art. 12 Abs. 1) umgehend Schritte eingeleitet werden, um die Zielgruppenausgewogenheit – zB. durch Verbreitung von Modellen guter Praxis – gezielt zu verbessern. Ähnlich verhielte es sich im Falle einer gehäuften Ablehnung auf Grund mangelnder regionaler Verteilung: In diesem Fall ließe sich beispielsweise relativ rasch eine „Bildungslandkarte“ erstellen, aus der die „weißen Flecken“ (Regionen mit deutlicher Unterversorgung) hervorgehen, um darauf aufbauend gezielte Maßnahmen zur Angebotsförderung in diesen Einzugsbereichen in die Wege zu leiten.

Zu Art. 11 Abs. 3:

Die programmspezifischen Daten stehen den durchführenden Stellen in den Ländern ebenso wie dem Bund auch außerhalb der Halbjahrsberichte uneingeschränkt zur Verfügung. Es handelt sich dabei

-       um die von der Steuerungsgruppe festgelegten und von den Bildungsträgern erhobenen und der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellten Monitoringdaten (Teilnehmerinnen- und Teilnehmermonitoring) einerseits sowie

-       um die von den Ländern gemäß Abs. 1 von den Bildungsträgern erhobenen Daten (Finanzmonitoring) andererseits.

Der Überblick über die Daten des Monitoringsystems wird alle drei Monate aktualisiert. Die jeweils aktuellen Monitoringdaten werden den verantwortlichen Stellen in den Ländern sowie dem Bundesministerium für Bildung elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der Monitoringdaten unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bereits bei der Festlegung der Monitoringkriterien durch die Steuerungsgruppe (gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 4) ist darauf zu achten, dass ein Personenbezug zu Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann.

Zu Art. 11 Abs. 4:

Die Programmevaluierung soll Aufschluss über die tatsächliche Zielerreichung sowie über Stärken und Schwächen der Programmumsetzung geben und damit ua. eine Entscheidungsgrundlage hinsichtlich einer Fortsetzung des Programms nach Ablauf dieser Vereinbarung bilden.

Zu Art. 11 Abs. 5:

Während der Bund für die Kosten der Geschäftsstelle (operative Arbeiten in Zusammenhang mit der Akkreditierung und dem Monitoring) sowie für die Honorare und Reisekosten der Akkreditierungsgruppe aufkommt, tragen die Länder jeweils die Kosten für die konkrete Förderabwicklung (Förderantragsverfahren und Förderabrechnung). Die anfallenden Kosten für das IT-basierte Monitoringsystem und die Kosten für die Evaluierung sollen gemeinsam getragen werden, und zwar wiederum nach dem Schlüssel 50:50. Die Entscheidung darüber, welchen Umfang sowohl das Monitoring als auch die Evaluierung haben sollen und welche Kosten dafür aufgewendet werden, ist in der Steuerungsgruppe – und damit wiederum von den Vertreterinnen und Vertretern der Länder sowie den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes gemeinsam – zu treffen.

Der auf das jeweilige Land entfallende Anteil an den 50 Prozent der Gesamtkosten, die von den Ländern zu tragen sind, entspricht dem prozentuellen Anteil an Fördermitteln, welche das betreffende Land aus den Mitteln der Förderinitiative tatsächlich in Anspruch nimmt.

Zu Art. 11 Abs. 6:

Indem die Länder über die Vergabe der Fördermittel entscheiden und die entsprechenden Förderanträge über die Länder abgewickelt werden, kommt den Ländern die Aufgabe der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung auch jener Mittel zu, die vom Bund beigesteuert und vom Land im Rahmen der Gesamtförderung an die Erwachsenenbildungseinrichtungen ausgeschüttet werden. Kommt es dabei zu Rückforderungen, so gilt auch hier die 50:50-Regelung, dh. die rückgeforderten Mittel werden zu 50 Prozent mit den ausbezahlten Fördermitteln des Landes und zu 50 Prozent mit den ausbezahlten Fördermitteln des Bundes gegenverrechnet.

Zu Art. 12 Abs. 1:

Die Förderverträge mit den Bildungsträgern werden von den Ländern abgeschlossen. Da die Voraussetzung für den Abschluss eines Fördervertrags im Rahmen des Länder-Bund-Fördermodells die vorangegangene Akkreditierung der betreffenden Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung ist, bedürfen die Förderanträge keiner inhaltlich-qualitativen Prüfung durch die förderabwickelnden Stellen mehr. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der Maßnahmen wird vom Land deshalb insbesondere anhand der genannten Kriterien zu treffen sein.

Mit dem Kriterium der regionalen Ausgewogenheit soll sichergestellt werden, dass es zu einer möglichst gleichmäßigen Zugänglichkeit der Maßnahmen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den verschiedenen Regionen kommt. Erfahrungsgemäß besteht die Tendenz, dass in Ballungsgebieten ein sehr dichtes Angebot entsteht, in dünner besiedelten Regionen von den Bildungsträgern aber oft keine Angebote initiiert werden. Dem soll jedenfalls entgegengesteuert werden.

Das Kriterium der Zielgruppenausgewogenheit kommt insbesondere im Programmbereich „Basisbildung“ zum Tragen und zielt darauf ab, den realen Bedarf möglichst adäquat abzudecken und eine Konzentration mehrerer Maßnahmen auf bestimmte Zielgruppen zu vermeiden, wenn eine oder mehrere andere Zielgruppe in der Maßnahmenplanung der Bildungsträger keine ausreichende Berücksichtigung finden.

Die Entscheidung erfolgt in jedem Fall ausschließlich durch das jeweilige Land. Dies betrifft auch das Kriterium der Budgetverfügbarkeit und damit die Bewertung der Förderanträge in finanzieller Hinsicht.

Zu Art. 12 Abs. 2:

Damit zweifelsfrei und rasch ersichtlich wird, ob das von einem Bildungsträger vorgelegte Förderansuchen in seinen kalkulatorischen Eckgrößen jenen Angaben entspricht, die vom Bildungsträger im Rahmen des Akkreditierungsprozesses gemacht wurden, ist die Formulierung bestimmter Kennzahlen und ihre Verankerung sowohl in den Akkreditierungserfordernissen als auch in den Förderverträgen sinnvoll.

Um diese angestrebte Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit sicherzustellen, ist es notwendig, dass die Länder die betreffenden Kennzahlen unbeachtet der sonstigen landesspezifischen Vertragsgestaltung einheitlich in den Förderverträgen ausweisen.

Zu Art. 12 Abs. 3:

Die Länder und der Bund verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zur Einhaltung bestimmter Publizitätsbestimmungen (vgl. Art. 10). Um auch die Bildungsträger zur Einhaltung dieser Bestimmungen zu verpflichten und die Verwendung des Logos gemäß der Anlage sicherzustellen, ist es notwendig, eine entsprechende Bestimmung in den Förderverträgen zu verankern.

Ebenso müssen die Bildungsträger im Wege der Förderverträge zur Mitwirkung am Teilnehmerinnen- und Teilnehmermonitoring sowie am Programmmonitoring verpflichtet werden, um die Einhaltung der Berichtspflichten zu gewährleisten.

Da 50 Prozent der Fördermittel vom Bund bereitgestellt werden, behält sich der Bund eine Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger vor. Da der Bund nicht Vertragspartei ist, ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Länder eine entsprechende vertragliche Bestimmung vorsehen, mit der dem Bund von Seiten der Bildungsträger die entsprechenden Befugnisse eingeräumt werden.

Zu Artikel 13:

Bei Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) durch den Bund weichen die Artikel 1 bis 12 in den angegeben Absätzen ab (ausgenommen Burgenland). Es sind die geltenden Bestimmung der entsprechenden EU Verordnungen (Nr. 1304/2013 und Nr. 1303/2013) einzuhalten.

Zu Artikel 14:

Um für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Kontinuität der Bildungsmaßnahmen zu gewährleisten, wurden Übergangsbestimmungen verankert.

Zu Artikel 15:

Sobald nicht nur die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sondern auch die Mitteilungen zumindest eines Landes beim Bundeskanzleramt eingelangt sind, steht der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Abs. 2 und der Kundmachung im Bundesgesetzblatt schon vor dem 30. Juni 2018 nichts entgegen. Andernfalls wird aber erst nach Ablauf des 30. Juni 2018 beantwortet werden können, ob und zwischen welchen Parteien die Vereinbarung in Kraft tritt; dementsprechend werden in diesem Fall die Benachrichtigungen und die Kundmachung frühestens im Juli 2018 erfolgen.

Der Stichtag für den letztmöglichen Beitritt zu dieser Vereinbarung ist mit 1. Juli 2019 festgelegt.

Zu Art. 16 Abs. 1:

Die Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume bis 31. Dezember 2022.

Zu Art. 16 Abs. 2:

Da die Verbesserung des Qualifikationsniveaus bei den Zielgruppen der beiden Programmbereiche besonderer Anstrengungen bedarf, ist eine Fortsetzung und Verfestigung des Förderprogramms in jedem Fall anzustreben. Um die Entscheidung darüber auf eine valide Basis zu stellen, sollen der Steuerungsgruppe bis Jänner 2020 erste Evaluierungsergebnisse vorliegen, damit die Gespräche hinsichtlich einer Fortführung des Förderprogramms rechtzeitig beginnen können.

Die entsprechenden, wissenschaftlichen Kriterien genügenden Bedarfsanalysen bilden neben der Ex-post-Evaluierung der bereits erfolgten Maßnahmen im Rahmen dieses Programms die maßgebliche Grundlage für die Gespräche zwischen den Vertragsparteien über eine allfällige Fortsetzung des Programms ab Jänner 2022.