Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erhöhung des Risikobewusstseins der Gewerbetreibenden sowie der Behörden hinsichtlich der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

-       Erhöhung der Homogenität der Vollziehung im Bereich Gewerberecht insbesondere betreffend die Maßnahmen der Gewerbeordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.

Es handelt sich um wesentliche Ziele, die im Zuge der Umsetzung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (GW) und der Terrorismusfinanzierung (FT), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S. 73 (im Folgenden bezeichnet als: 4. Geldwäsche-RL) realisiert werden sollen. Als grundliegende Analyse werden die Ergebnisse des FATF (Financial Action Task Force)- Österreichprüfberichtes 2016 (MER = Mutual Evaluation Report; „Rz“ bezieht sich im Folgenden auf die Randzahlen aus diesem Bericht) herangezogen.

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Begleitmaßnahmen der Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL im Hinblick auf einen risikobasierten Ansatz

-       Umsetzung der Richtlinie 4. Geldwäsche-RL durch Schaffung entsprechender Bestimmungen in der Gewerbeordnung

-       Einbeziehung der Finanzämter in die Vollzugstätigkeit der Länder durch Amtshilfe

Wesentliche Auswirkungen

Wesentliche Auswirkungen sind u.a. diverse Informations- und Auskunftspflichten für Unternehmen und Bürger, sofern sie mit Gewerbetreibenden der relevanten Berufe in Kontakt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Verstärkte Risikoanalysen sind notwendig, um eine sinnvollere Vollziehung zu ermöglichen. Diese sollten auf mehreren Verwaltungsebenen erfolgen. Wesentliche Risikokriterien sind diejenigen des Artikels 8 Abs. 1 der Richtlinie, Kundenstruktur, geografische Faktoren, Produkte bzw. Dienstleistungen sowie Art der Transaktionen oder Vertriebskanäle.

 

Dies bedingt einen größeren Personaleinsatz als bisher. Aus den Analysen sollte eine möglichst sinnvolle Vollzugstätigkeit resultieren, dies bedeutet insbesondere eine gleichmäßigere Vollziehung als bisher im Hinblick auf Vorortkontrollen. Für diese Maßnahmen ist im Sinne der gesamtstaatlichen Risikoanalyse sowie im Sinn der Feststellungen des FATF – Österreichberichtes 2015/2016 eine Erhöhung der Ressourcen, das heißt an Personal aber auch an know-how des Personals vorzunehmen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑15

‑15

‑16

‑16

‑16

Nettofinanzierung Länder

‑87

‑88

‑90

‑92

‑94

Nettofinanzierung Gesamt

‑102

‑103

‑106

‑108

‑110

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 41.250 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von rund € 792.000,- pro Jahr.

Mit der 4. Geldwäsche-RL zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden die im Jahr 2012 neu gefassten internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung vom Februar 2012 übernommen und eine Reihe zusätzlicher Änderungen vorgegeben. Dies ist u.a. eine Folge diverser gravierender terroristischer Ereignisse, die auch eine gewisse Mehrbelastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 neue sowie 2 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Insgesamt ergibt sich eine Belastung von rund € 14.342.000,- pro Jahr durch einen durchschnittlichen Arbeitszeitaufwand pro Unternehmen pro Jahr von 17,4h bei einem durchschnittlichen Stundensatz von € 50.

Mit der 4. Geldwäsche-RL werden die im Jahr 2012 neu gefassten internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung vom Februar 2012 übernommen und eine Reihe zusätzlicher Änderungen vorgegeben. Dies ist u.a. eine Folge diverser gravierender terroristischer Ereignisse, die auch eine gewisse Mehrbelastung der betroffenen Wirtschaftstreibenden rechtfertigen. Abgesehen vom menschlichen Leid könnten etwa terroristische Anschläge auch zu Umsatzrückgängen führen (Beispiel: Weihnachtsmärkte, Tourismus); deren Vermeidung bringt insofern wieder mehr Umsätze für die Wirtschaft. Ähnliches gilt hinsichtlich Kriminalitätsbekämpfung auf Basis der Maßnahmen gegen Geldwäsche für die Vermeidung von Fällen in denen Wirtschaftstreibende selbst zum Opfer von Verbrechern werden, wie zum Beispiel bei Wirtschaftsbetrügereien.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Wesentliche Auswirkungen außerhalb der reinen Verwaltungsaufwendungen bestehen insbesondere in der Notwendigkeit umfangreiche Schulungsmaßnahmen vorzusehen, außerdem sind systematisch-organisatorische Maßnahmen und die Heranziehung der Gewerberechtlichen Geschäftsführer auch für die Einhaltung dieser Pflichten erforderlich. Betroffen ist jedenfalls eine größere Anzahl von Unternehmen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Die Maßnahmen bringen diverse Verpflichtungen mit sich, die das Verhältnis zu den Konsumenten betreffen: die Unternehmer haben diverse Identifizierungs- und Nachforschungspflichten betreffend den Kunden. Dies kann sich potentiell auf die Gestaltung des Angebotes auswirken, etwa, indem das Angebot von Gütern, bei denen eher höhere Anforderungen gestellt werden oder an Personenkreise, die eventuell höhere Nachforschungsverpflichtungen mit sich bringen, allenfalls eingeschränkt werden wird.

Da viele gewerbliche Unternehmen von den Bestimmungen wenigstens potentiell betroffen sind, kann dies potentiell auch eine große Anzahl von Konsumenten betreffen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, es handelt sich um eine Richtlinienumsetzung.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle der Gewerbeordnung zur Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der 4. Geldwäsche-RL werden die im Jahr 2012 neu gefassten internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung vom Februar 2012 übernommen und eine Reihe zusätzlicher Änderungen vorgegeben.

 

Die Maßnahmen stehen vor dem Hintergrund einer international stark angespannten Sicherheitslage, die diverse Verpflichtungen auch von Wirtschaftsreibenden rechtfertigen kann. Insoweit die Maßnahmen helfen, die allgemeine Sicherheit zu heben, steht dies aber umgekehrt auch im Interesse der Österreichischen Wirtschaft und deren Kunden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es handelt sich um zwingend umzusetzendes EU-Recht. Bei Nichtumsetzung würde ein Vertragsverletzungsverfahren erfolgen, das hohe Geldstrafen für Österreich nach sich ziehen könnte. Da die Umsetzung der Richtlinie im Wesentlichen gleichbedeutend ist mit der Erfüllung der aktuellen Standards der FATF, würde eine Nichterfüllung der EU-rechtlichen Umsetzungsverpflichtung gleichzeitig auch eine Nichterfüllung der genannten Standards bedeuten.

 

Österreich wurde im Jahr 2015/2016 einer Prüfung seitens der FATF unterzogen, bei der auch im Bereich des Gewerbes Verbesserungsmöglichkeiten festgestellt wurden; diesen soll nun auch durch die sorgfältige Umsetzung der 4. GW-RL in Verbindung insbesondere mit der nach dieser umfassend festzulegenden risikobasierten Vollziehung begegnet werden. Andernfalls würde die Gefahr einer negativen Bewertung seitens der FATF drohen, was erhebliche Probleme für die Österreichische Wirtschaft mit sich bringen könnte.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Wesentliche im Gegenstand erfolgte Analyse ist der FATF – Österreichbericht 2015/2016 (MER = Mutual Evaluation Report; „Rz“ bezieht sich im Folgenden auf die Randzahlen dieses Berichtes, z.T. erfolgen Angaben der jeweiligen Berichtsseite), der diverse Mängel des Österreichischen Systems der GW/FT-Bekämpfung aufgezeigt hat.

 

Auch im Bereich des Gewerbes wurden Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Diese betreffen das Risikobewusstsein der Behörden und der Unternehmen, insbesondere der Juweliere und Antiquitätenhändler (u.a. Rz 258, 284), die Qualifikation der Vollzugsbehörden, den teilweisen Mangel an Vollzugstätigkeit etwa hinsichtlich Büroserviceunternehmen (Rz 258), die Nichtverhängung von Verwaltungsstrafen (S 79), die Führung entsprechender Statistiken, die Ressourcenausstattung der Behörden sowie die internationale Zusammenarbeit. Bei den vom Gewerberecht umfassten Berufsgruppen, die den Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen, handelt es sich dabei einerseits um Finanzinstitute iS der Richtlinie, nämlich Versicherungsvermittler sofern Lebensversicherungen vermittelt werden oder andere Anlagedienstleistungen erfolgen und andererseits um Händler, Immobilienmakler, Unternehmensberater einschließlich Büroserviceunternehmen (sog. DNFBP = Designated non Financial Businesses and Professions).

 

Bei festgestelltem Vorliegen erhöhten Risikos in weiteren gewerblichen Berufen, müssten auch diese unter die Verpflichtungen einbezogen werden.

 

Der DNFBP-Sektor sollte gemäß dem FATF-Bericht sogar als im Hinblick auf das GW/FT – Risiko erhöht gefährdet angesehen werden (Rz 73).

 

Eine weitere verwendete Analyse ist die Nationale Risikoanalyse Österreich, die von August 2013 bis April 2015 durchgeführt wurde. Auch diese wies hinsichtlich des Gewerbes schon in eine ähnliche Richtung wie in Folge der FATF-Bericht.

 

Aus dem MER (S 22, S 24) ergibt sich eine Zahl potentiell betroffener gewerblicher Unternehmen von ca. 42.000 (Händler wertvoller Güter ca. 5.000, Unternehmensberater inkl. Büroserviceunternehmen ca. 17.000, Versicherungsvermittler ca. 15.000, Immobilienmakler ca. 5.000).

 

Allerdings dürfte – wie va eingeholte Einschätzungen der Vollzugsbehörden bzw. der Wirtschaftskammer ergaben – aufgrund der Einschränkungen der Bestimmungen hinsichtlich der tatsächlich Pflichten auslösenden Geschäfte (Bargeschäfte, nur ganz spezielle Teiltätigkeiten der Unternehmensberater, Ausnahme der gebundenen Versicherungsvermittler gem. Art. 2 Z 7 RL 2002/92/EU über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/97. ABl. Nr. L 26 vom 2.2.2016 S. 19) lediglich von einer Anzahl von ca. 16.500 Unternehmern auszugehen sein, die solche Geschäfte effektiv ausüben und daher solchen Verpflichtungen nachkommen müssen und mit Kosten zu rechnen haben. Diese setzen sich zusammen aus Händlern wertvoller Güter ca. 1.300, Unternehmensberatern inkl. Büroserviceunternehmen ca. 200, Versicherungsvermittlern ca. 10.000 und ca. 5.000 Immobilienmaklern.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Von der FATF wird die Anzahl der Verdachtsmeldungen, die von Österreichischen Unternehmen an die Geldwäschemeldestelle (FIU) ergehen als gering angesehen (Rz 135). Tatsächlich erfolgten etwa aus dem gewerblichen Bereich 2014 lediglich vier Meldungen.

 

Die gegenwärtige Novelle hat ua als ein wichtiges Ziel die Erhöhung des Risikobewusstseins der Gewerbetreibenden im Hinblick auf mögliche Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Ein Anstieg der Verdachtsmeldungen seitens der Gewerbetreibenden kann ein Indikator dafür sein, dass dieses Ziel erreicht wurde. Die Zahl der Meldungen kann aus der entsprechend dazu veröffentlichten Statistik der FIU (Financial Intelligence Unit = Geldwäsche – Meldestelle) entnommen werden. Es wären dann die zukünftigen Meldezahlen denjenigen aus dem Vergleichsjahr gegenüberzustellen.

 

Ein weiterer Indikator wäre die Homogenität der Vollziehung in diesem Bereich. Zum Zweck der Feststellung der Verfahrenszahlen und der verhängten Sanktionen werden vom BMWFW bereits jetzt jährlich von den einzelnen Landeshauptleuten (als Trägern der mittelbaren Bundesverwaltung) die entsprechenden Verfahrenszahlen erfragt. Diese sollten entsprechend der Zielsetzung gegenständlichen Gesetzesvorhabens und seiner Vollziehung ein Nachziehen auch derjenigen Bundesländer zeigen, in denen bisher nur wenige Vollzugsaktivitäten gesetzt wurden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erhöhung des Risikobewusstseins der Gewerbetreibenden sowie der Behörden hinsichtlich der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

 

Beschreibung des Ziels:

Von der FATF wurde das mangelnde Risikobewusstsein mancher Gewerbetreibender, insbesondere der Händler mit wertvollen Gütern (Rz. 260) aber auch der zuständigen Behörden festgestellt. Ein Indikator in diesem Zusammenhang könnte die geringe Anzahl an Verdachtsmeldungen sein.

 

Dies gilt auch für den gewerblichen Bereich, etwa gab es 2014 vier Verdachtsmeldungen von Händlern. Von der FATF wurde dies als Folge eines verbesserungsfähigen Systems interpretiert (Rz 289). Diese Situation soll verbessert werden und zwar hin zu besserem Risikobewusstsein, welches ua durch eine höhere Anzahl von Verdachtsmeldungen aus dem gewerblichen Bereich erkannt werden könnte.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach dem FATF Österreichbericht 2016 betrug im Jahr 2014 die Zahl der Verdachtsmeldungen (Gewerbetreibende inkl. Immobilienmakler) vier (Rz. 289); 2015 lt. dem Geldwäsche Jahresbericht fünf;

Angestrebt wird eine deutliche Erhöhung gegenüber den Zahlen des Jahres 2014 und 2015. Bis 2022 sollten die Meldungen im gewerblichen Sektor jedenfalls ansteigen und die Anzahl von rund 100 pro Jahr erreichen.

 

(Voraussetzung für die Zielerreichung dürfte aber auch die Verbesserung hinsichtlich der derzeitigen Problematik der Bekanntgabe der Identität dessen, der eine Verdachtsmeldung abgibt sein; dies wurde von der FATF auch als eine weitere und zwar wesentliche Ursache für die geringe Anzahl an Meldungen angesehen (vgl. ua Rz 135: ..."serious concerns with regard to effectiveness“ ...). Die diesem Problem zugrunde liegende Rechtslage befindet sich aber außerhalb des Gewerberechts; aufgrund der Erwähnungen im FATF-Bericht wäre aber von einer Veränderung seitens der zuständigen Ressorts auszugehen, was dann die Verdachtsmeldungen insgesamt eher erleichtern sollte. )

 

Ziel 2: Erhöhung der Homogenität der Vollziehung im Bereich Gewerberecht insbesondere betreffend die Maßnahmen der Gewerbeordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.

 

Beschreibung des Ziels:

Die zuvor schon jährlich und auch anlässlich der FATF Österreichprüfung 2015/16 eingeholten bisherigen Rückmeldungen seitens der Bundesländer hinsichtlich der Vollziehung der Maßnahmen der GewO im Bereich Bekämpfung der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus zeigten, dass in einigen Bundesländern unterschiedlich intensive Vollzugsaktivitäten stattfanden.

 

Vom BMWFW wurde die Bekämpfung der Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus zur Priorität erklärt. Daher wären die derzeitigen Gegebenheiten bei Vollzug des Gewerberechts im Sinne einer Homogenisierung der Vollziehung zu verbessern, in dem Sinne nämlich, dass nun vermehrt auch dort Vollzugstätigkeiten stattfinden, wo dies bisher nicht intensiv der Fall war.

 

Auch die Sanktionierung von Verstößen wurde von der FATF als intensivierungsfähig angesehen. Auch in dem Punkt hätte somit eine erhebliche Verbesserung zu erfolgen. Festzustellen wäre, dass die Gewerbebehörden die Einhaltung des Verwaltungsrechtes gewährleisten müssen, für die eigentliche Bekämpfung der Geldwäsche und des Terrorismus sind naturgemäß weiter ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zuständig.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Uneinheitliche Vollziehung der Bestimmungen je nach Bundesländern, uneinheitliche oder fehlende statistische Rückmeldungen nach Befassung seitens des BMWFW, z.T. bewirkt durch mangelndes Fachwissen. Unzureichende Sanktionierung von Verstößen gegen Bestimmungen der GewO zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Ist – Kennzahlen:

-       ca. 30% der Bundesländer berichten Vollzugstätigkeit mit Vorortkontrollen für das jeweilige Abfragejahr.

-       ca. 20% der Bundesländer berichten über die Verhängung von Verwaltungsstrafen im Zuge von Kontrollen für das jeweilige Abfragejahr.

Verbesserung der statistischen Aufzeichnungen und Rückmeldungen seitens der Länder im Hinblick auf regelmäßig, jährlich zu erwartende Datenanforderung seitens des BMWFW sowie – inhaltlich – Nachweise einer relevanten Vollzugstätigkeit einschließlich der Sanktionierung von Verstößen, dort, wo dies bisher nicht der Fall war. Hinsichtlich des mangelnden know-how betreffend Fragen des kaufmännischen Rechnungswesens sollten die Gewerbebehörden auf die Finanzämter mittels Amtshilfe zurückgreifen können.

Ziel – Kennzahlen:

-       mindestens 90% der Bundesländer berichten Vollzugstätigkeit mit Vorortkontrollen für das jeweiligen Abfragejahr.

-       mindestens 50% der Bundesländer berichten über die Verhängung von relevanten Verwaltungsstrafen im Zuge von Kontrollen für das jeweilige Abfragejahr.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Begleitmaßnahmen der Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL im Hinblick auf einen risikobasierten Ansatz

Beschreibung der Maßnahme:

Im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL ist es auch notwendig, diverse Überlegungen im Hinblick auf eine einheitliche Verwirklichung eines risikobasierten Ansatzes anzustellen. Dies ergibt sich aus den Vorgaben von Art. 6 bis 8 der 4. Geldwäsche-RL, die gegenüber bisher einen in diese Richtung wesentlich verstärkten Ansatz enthalten.

 

Dazu erfolgen regelmäßige Treffen mit Vertretern der Behörden und eine Festlegung eines geeigneten Vorgehens einschließlich statistischer Erhebungen zur laufenden Evaluierung. Durch eine Verstärkung des risikoorientierten Vorgehens seitens der Gewerbebehörden soll das Gesamtsystem der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Bereich der gewerblichen Berufe verbessert werden. Als Folgewirkung wird eine gleichmäßigere Vollziehung erwartet. Dadurch sollte auch das Bewusstsein der Gewerbetreibenden angehoben werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

5 Verdachtsmeldungen aus dem Bereich Gewerbe im Jahr 2015; unregelmäßige, nicht konsequent auf Risikoanalysen zurückführbare Vollzugstätigkeiten:

Höhere Anzahl von Verdachtsmeldungen;

Vollzugstätigkeit konsequent auf dokumentierte Risikoanalysen zurückführbar, Vorortkontrollen auch dort, wo bisher solche nicht erfolgt sind.

 

Maßnahme 2: Umsetzung der Richtlinie 4. Geldwäsche-RL durch Schaffung entsprechender Bestimmungen in der Gewerbeordnung

Beschreibung der Maßnahme:

Durchzuführen ist ein Gesetzgebungsverfahren.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Umsetzungsbestimmungen der 4. Geldwäsche-RL vorhanden.

In der Gewerbeordnung finden sich die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen

 

Maßnahme 3: Einbeziehung der Finanzämter in die Vollzugstätigkeit der Länder durch Amtshilfe

Beschreibung der Maßnahme:

Im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL sollten die Gewerbebehörden verstärkt die Finanzämter mittels Amtshilfe befassen, um insbesondere spezifische Informationen zur Feststellung von Bargeldflüssen und damit zur Beurteilung der Einhaltung der Bargeldgrenze im Handel zu erhalten.

 

Von der FATF wurde dies aufgegriffen und an Österreich die Empfehlung gerichtet, die Ressourcen und die Ausbildung der Bezirksverwaltungsbehörden zu verbessern. Im Bereich der Finanzämter liegt dieses know-how aber – etwa im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht – schon vor.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Vollzugstätigkeit knüpft nur in geringem Ausmaß bei kaufmännischem Rechnungswesen an, daher wird die Einhaltung der Bargeldgrenze im Handel nicht ausreichend kontrolliert; verunmöglicht teilweise Kontrollen.

Keine Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Bestimmungen in Verbindung mit der Bargeldgrenze.

Verbesserte Überprüfung; Rückmeldung von vermehrten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bargeldgrenze oder sonstiger Übertretungen, die sich erst durch Überprüfungen unter Zuhilfenahme der kaufmännischen Bücher feststellen lassen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Personalaufwand

11

11

12

12

12

Betrieblicher Sachaufwand

4

4

4

4

4

Aufwendungen gesamt

15

15

16

16

16

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Personalkosten

64

65

67

68

69

Betriebliche Sachkosten

22

23

23

24

24

Kosten gesamt

86

88

90

92

93

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

diverse Auskünfte an den Gewerbetreibenden

§§ 365p, 365u

41.250

792

 

Die Regelungen sehen diverse Verpflichtungen für BürgerInnen vor. Es handelt sich va um erhöhte Informationspflichten gegenüber den Gewerbetreibenden, die Identifizierungspflichten haben, aber auch um sonstige Auskunftspflichten gegenüber den Gewerbetreibenden zB hinsichtlich von Geschäftszwecken.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Risikomanagement

§ 365n1

5.038

2

Identifizierung von Kunden bzw. wirtschaftlichen Eigentümern

§ 365p

8.556

3

sonstige Pflichten wie Dokumentation, Ausbildung, Verdachtsmeldepflicht etc

§§ 365t, 365y, 365z

748

 

Die Gewerbetreibenden haben Schritte zu unternehmen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren zu ermitteln und zu bewerten und entsprechend zu berücksichtigen, Kunden zu identifizieren, die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen und die Erfüllung der Pflichten laufend zu dokumentieren.

 

Insgesamt ergibt sich eine Belastung von rund € 14.342.000,- pro Jahr durch einen durchschnittlichen Arbeitszeitaufwand pro Unternehmen pro Jahr von 17,4h bei einem durchschnittlichen Stundensatz von €50.

 

 

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Die Maßnahme erhöht sicherlich den Transaktionsaufwand insgesamt und könnte zu einer Reduktion von Geschäftsfällen insgesamt beitragen, die wiederum eine Verringerung von Transaktionssteuern mit sich bringen könnte. Eine genaue Abschätzung scheint kaum möglich.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Notwendige Investitionen für Ausbildungen, Risikomanagement, Beauftragte und Informationen an Behörden. Zudem weitgehende Pflichten zur Beobachtung von Geschäftsbeziehungen und Recherchen zu wirtschaftlichen Eigentümern und PEPs (= politically exposed persons). Mehr Fälle einer Verpflichtung zur Identifikation durch Verringerung der Bargeldgrenze. Verstärkte Nachforschungsverpflichtungen hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall

Gesamt

Erläuterung

Gewerbetreibende, die den Bestimmungen unterliegen

16.500

200

3.300.000

Den Verpflichtungen unterliegen effektiv ca. 16.500 gewerbliche Unternehmen (Schätzung); bei allen sind diverse Schulungen, unternehmensinterne Maßnahmen sowie umfangreiche Sorgfaltspflichten auferlegt. Als Schätzwert wird hier von durchschnittlichen Kosten von 200€ ausgegangen. Das schließt im Einzelfall wesentlich höhere Kosten nicht aus.

 

Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Erläuterung

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die meisten Unternehmen die zusätzlichen Erfordernisse erbringen können, ohne, dass dies einen Einfluss auf die hier maßgeblichen wesentliche Elemente des unternehmerischen Geschehens hat. In manchen Fällen ist eine nachweisbare Erfüllung der Standards für den Status der Unternehmen auch von Vorteil, etwa bei grenzüberschreitendem Tätigwerden.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen

Potentiell könnte die Nachfrage nach den Leistungen der den Geldwäschebestimmungen bzw. den Bestimmungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus unterliegenden Wirtschaftstreibenden betroffen sein. Möglicherweise werden solche Waren weniger angeboten, bei denen der Aufwand auf Seite der Anbieter besonders hoch ist, z. B. Juweliere Angebot an Schmuck über 10.000€.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Nachfrager von Investitionsgütern wie Immobilien oder besonders wertvoller Waren und Luxusgüter

82.500

Schätzung; angenommen wird, dass bei den ca. 16.500 betroffenen Unternehmen jeweils in fünf Fällen jährlich wesentliche Auswirkungen stattfinden.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

15

15

16

16

16

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

40.01.01 Zentralstelle

 

15

15

16

16

16

 

Erläuterung der Bedeckung

Bedeckung der Personalausgaben und Sachausgaben der Zentralstelle erfolgt durch das Budget.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Körperschaft

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Länder

64,11

1,15

65,39

1,15

66,70

1,15

68,03

1,15

69,39

1,15

Bund

11,21

0,11

11,43

0,11

11,66

0,11

11,89

0,11

12,13

0,11

GESAMTSUMME

75,32

1,26

76,82

1,26

78,36

1,26

79,92

1,26

81,52

1,26

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Aussendung Fragebögen, Risikoanalyse BH bzw. Kompetenzzentren 106 BH á 4h

Länder

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

106

4,0

106

4,0

106

4,0

106

4,0

106

4,0

Risikoanalyse GW,, Risikoanalyse FT auf Landesebene

Länder

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

9

8,0

9

8,0

9

8,0

9

8,0

9

8,0

Vorortkontrollen BH, Magistrate durchschnittlich 20 á 8h/Bundesland (9)

Länder

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

180

8,0

180

8,0

180

8,0

180

8,0

180

8,0

Legistische Arbeiten, z. B. Ausführungsverordnungen

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2

32,0

2

32,0

2

32,0

2

32,0

2

32,0

Koordination der Vollziehung

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

7

2,0

7

2,0

7

2,0

7

2,0

7

2,0

Leitungsarbeiten

Bund

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

5

2,0

5

2,0

5

2,0

5

2,0

5

2,0

Finanzämter, Amtshilfe

Bund

VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S

50

2,0

50

2,0

50

2,0

50

2,0

50

2,0

 

Ausgegangen wird davon, dass auf Landesebene jährlich einerseits Risikoanalysen getrennt nach dem Risiko der Geldwäsche und dem Risiko der Terrorismusfinanzierung erfolgen bzw. die von den BH einzuhebenden Risikodaten evaluiert und dem BMWFW für seine sektorielle Risikoanalyse (Art. 7 Abs. 4 b) weitergeleitet werden; dabei entsteht insgesamt ein Zeitaufwand in Höhe von durchschnittlich 1T pro Bundesland (9) (= 72h A1). Die von den Ländern für die Vorauswahl erhobenen Kriterien werden den lokalen Behörden oder Kompetenzzentren kommuniziert, die dann per Fragebogenerhebung oder unmittelbar das Risiko iSv Art. 7 der 4. GW-Rl bei den Unternehmen direkt abfragen; dies und die aufgrund der Ergebnisse erfolgende Analyse bedeutet einen Zeitaufwand von durchschnittlich 4h pro lokaler Behörde. Derzeit bestehen 106 lokale Behörden (4h x 106 = 424h A 3). Auf Grundlage der durchgeführten Risikoanalyse sollte von jeder BH oder ev. von Kompetenzzentren ein jährlicher Prüfplan erstellt werden, der dann hier angenommen jährlich durchschnittliche 20 Vorortkontrollen pro Bundesland mit einem Zeitaufwand inklusive Nachbearbeitung von 8h pro Überprüfung mit sich bringt (20x8hx9 = 1440h A3).

 

Auf Bundesebene sind legistische Arbeiten und Koordinierungsarbeiten betreffend die Behörden erforderlich. Amtshilfe zum know-how transfer zwischen Behörden bedeutet weitere Kosten.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Länder

22.437,46

22.886,22

23.343,94

23.810,82

24.287,03

Bund

3.922,38

4.000,83

4.080,85

4.162,47

4.245,72

GESAMTSUMME

26.359,84

26.887,05

27.424,79

27.973,29

28.532,75

 

Laufende Auswirkungen – Investitionen

 

Spezielle Sachinvestitionen werden seitens der Behörden nicht vorzunehmen sein. Stattdessen werden auch Schulungen der Behördenmitarbeiter erfolgen müssen. Dies insbesondere, da die letzte FATF – Prüfung hier Kenntnismängel festgestellt hat. Zu denken wäre insbesondere an die Vermittlung von Kenntnissen wie Bargeschäfte aus Buchhaltungen ersichtlich sein könnten.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

diverse Auskünfte an den Gewerbetreibenden

§§ 365p, 365u

geänderte IVP

Europäisch

41.250

792.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Der Kunde muss sich bei Bargeschäften über 10.000€ sowie bei Begründung einer laufenden Geschäftsbeziehung identifizieren und Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen sowie Auskünfte zum Zweck des Geschäftes geben; uU ergeben sich Verzögerungen bei der Geschäftsabwicklung, wenn diese von der FIU vorerst nicht zugelassen wird.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Personengruppe 1: Kunden der Gewerbetreibenden

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Formular ausfüllen

495.000

00:05

1,60

41.250

792.000

 

Quelle für Fallzahl: MER (S 22, 24) Anzahl der Unternehmen, Auskünfte der WK sowie der Behörden hinsichtlich Unternehmen, die tatsächlich die Pflichten ausübende Tätigkeiten ausüben. Häufigkeit angenommen mit mindestens 30 Fällen pro Jahr – diese Zahl kann bei größeren Unternehmen wesentlich höher liegen.

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Aus dem MER (S 22, S 24) ergibt sich eine Zahl unmittelbar betroffener gewerblicher Unternehmen von ca. 42.000. Allerdings dürfte – wie auch eingeholte Einschätzungen der Vollzugsbehörden bzw. der Wirtschaftskammer ergaben – aufgrund der Einschränkungen der Bestimmungen hinsichtlich der tatsächlich Identifizierungspflichten auslösenden Geschäfte (Bargeschäfte, nur ganz spezielle Teiltätigkeiten der Unternehmensberater, Ausnahme der gebundenen Versicherungsvermittler gem. Art. 2 Z 7 RL 2002/92/EG) lediglich von einer Anzahl von ca. 16.500 Unternehmern auszugehen sein, die solche Geschäfte effektiv ausüben und daher solchen Verpflichtungen nachkommen müssen und daher mit Kosten zu rechnen haben.

 

Es wird davon ausgegangen, dass in durchschnittlich 30 Fällen pro Jahr pro Unternehmen vom Kunden ein Identitätsnachweis einschließlich Beauskunftung hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers und weiterer Angaben zu erbringen ist (16.500x30 = 495.000 Fälle). Für diese Vorgänge wird eine durchschnittliche Zeit von 5 Minuten (1/12h) angenommen. In Einzelfällen kann der Zeitaufwand für den Kunden allerdings wesentlich höher liegen. Als direkte Kosten wird hier ein entgehender Durchschnittsverdienst von 20€/h zugrundegelegt (5 Min. = ca. 1,6€).

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Risikomanagement

§ 365n1

neue IVP

Europäisch

5.038.000

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Gewerbetreibenden haben angemessene Schritte zu unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.

Die Risikobewertungen sind aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und der Behörde zur Verfügung zu stellen.

Die Gewerbetreibenden haben über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: kleine Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

02:00

46

0,00

0

92

92

 

Unternehmensanzahl

14.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Aufgrund der kleinunternehmerischen Struktur der Österreichischen Wirtschaft wird von einem hohen Anteil kleinerer Unternehmen ausgegangen. Insgesamt sind laut MER (S 22 und 24) ca. 42.000 österreichische gewerbliche Unternehmen von den Bestimmungen betroffen. Allerdings dürfte aufgrund der Einschränkungen der Bestimmungen hinsichtlich der tatsächlich Pflichten auslösenden Geschäfte lediglich von einer Anzahl von ca. 16.500 Unternehmern auszugehen sein, die tatsächlich Risikoanalysen durchführen müssen. Der Anteil der kleineren Unternehmen wird hiervon mit ca. 14.000 angenommen. Die Analyse der Risikosituation sollte sinnvoller Weise einmal jährlich erfolgen. (Anzahlen vgl. Problemanalyse: – aufgrund der Einschränkungen der Bestimmungen hinsichtlich der tatsächlich Pflichten auslösenden Geschäfte – Händlern wertvoller Güter ca. 1.300, Unternehmensberater inkl. Büroserviceunternehmen ca. 200, Versicherungsvermittler ca. 10.000 und ca. 5.000 Immobilienmakler).

 

Unternehmensgruppierung 2: mittlere und große Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

20:00

75

0,00

0

1.500

1.500

 

Unternehmensanzahl

2.500

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Aufgrund der kleinunternehmerischen Struktur der Österreichischen Wirtschaft wird von einem geringen Anteil größerer Unternehmen ausgegangen. (insgesamt sind laut MER (S 22 und 24) ca. 42.000 österreichische gewerbliche Unternehmen von den Bestimmungen potentiell betroffen.

 

Allerdings dürfte aufgrund der Einschränkungen der Bestimmungen hinsichtlich der tatsächlich Pflichten auslösenden Geschäfte lediglich von einer Anzahl von ca. 16.500 Unternehmern auszugehen sein, die tatsächlich Risikoanalysen durchführen müssen. Der Anteil der großen Unternehmen wird hiervon mit ca. 2.500 angenommen. Hier ist der Zeitaufwand unzweifelhaft höher als bei kleinen Unternehmen, alleine schon, weil mehr Geschäftsfälle stattfinden, die in die Analyse einzubeziehen sind. Die Analyse der Risikosituation sollte sinnvoller Weise einmal jährlich erfolgen.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Identifizierung von Kunden bzw. wirtschaftlichen Eigentümern

§ 365p

geänderte IVP

Europäisch

8.556.250

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: – Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises,

- Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, bis der Gewerbetreibende davon überzeugt ist, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Die Gewerbetreibenden dürfen sich nicht ausschließlich auf das Firmenbuch oder das Treuhandregister verlassen, um ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen; zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen,

- die Gewerbetreibenden haben sich zudem zu vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist; sie haben die Identität dieser Person festzustellen und zu überprüfen,

- die Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und

- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;

- die Gewerbetreibenden haben zu gewährleisten, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Handel

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

00:05

37

0,00

0

3

3

 

Unternehmensanzahl

1.300

Frequenz

30

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Anzahl der Handelsunternehmen, die den Bestimmungen wesentlich unterliegen, ergibt sich aus dem MER (S 24) mit etwa 5.000. Allerdings dürfte aufgrund der Bargeldgrenze von 10.000€ nur bei rund einem Viertel (für Berechnung: 1300) davon auszugehen sein, dass diese überhaupt solche Geschäfte machen. Es wird angenommen, dass durchschnittlich in 30 Fällen pro Jahr eine Identifizierung erfolgen muss, analog zur Annahme bei der Herleitung der Verwaltungskosten für Bürger.

 

Unternehmensgruppierung 2: sonstige betroffene Gruppen wie Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Unternehmensberater

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1:

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

15.200

Frequenz

30

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Annahme von 30 Fällen pro Jahr, bei denen eine Identifizierung erfolgen muss, analog zur Annahme bei der Herleitung der Verwaltungskosten für Bürger. Die Zahl der betroffenen Unternehmen ergibt sich aus der Annahme von ca. 16.500 Unternehmen die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit den Pflichten unterliegen können minus der potentiell betroffenen Handelsunternehmen (für Berechnung 1300). Im Gegensatz zum Handel entstehen bei den übrigen Unternehmen grundsätzlich iS der RL Geschäftsbeziehungen (Art. 11 a) der Richtlinie (EU) 2015/849). Diese erfordern neben der Identifizierung weiters die kontinuierliche Überwachung derselben, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen sowie die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden (Art. 13 d) der Richtlinie (EU) 2015/849. Dies lässt in solchen Fällen insgesamt einen etwas höheren jährlichen Zeitaufwand als bei den Handelsgeschäften erwarten, bei welchen primär lediglich die Identifizierung steht.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

sonstige Pflichten wie Dokumentation, Ausbildung, Verdachtsmeldepflicht etc

§§ 365t, 365y, 365z

geänderte IVP

Europäisch

748.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Richtlinienumsetzung umfasst auch mehrere andere Pflichten, die im Wesentlichen schon unter der bisherigen Rechtslage bestanden haben, wie Schulungsverpflichtungen betreffend Mitarbeiter, Aufbewahrungspflichten von Unterlagen sowie die Verdachtsmeldepflicht;

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: KMU

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1:

01:00

37

0,00

0

37

37

 

Unternehmensanzahl

14.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird angenommen, dass bei kleinen Unternehmen entsprechend dem Proportionalitätsprinzip der Zeitaufwand für die Pflichten der Schulung und Aufbewahrung bzw. Verdachtsmeldungen relativ gering gehalten werden kann. Wie in anderen Fällen wird von 14.000 KMU ausgegangen, wobei dieser Anteil an der Gesamtzahl der betroffenen Unternehmen aufgrund einer Schätzung erfolgt.

 

Unternehmensgruppierung 2: Große Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1:

02:00

46

0,00

0

92

92

 

Unternehmensanzahl

2.500

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird angenommen, dass bei größeren Unternehmen entsprechend dem Proportionalitätsprinzip der Zeitaufwand für die Pflichten der Schulung und Aufbewahrung bzw. Verdachtsmeldungen größer ist. Wie in den anderen Fällen wird von 2.500 größeren Unternehmen ausgegangen, wobei dieser Anteil an der Gesamtzahl der betroffenen Unternehmen aufgrund einer Schätzung erfolgt.

Der Zeitaufwand wird für die Berechnung als doppelt so hoch wie bei kleinen Unternehmen angesehen.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1219463282).