Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte

Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL

Die vorgeschlagene Geldwäsche-Novelle zur Gewerbeordnung 1994 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2016 S. 1 („4. Geldwäsche-RL“).

Die 4. Geldwäsche-RL erfasst – aus österreichischer Sicht – abgesehen von dem Bereich des Gewerbes insbesondere auch die Bereiche der Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder. Verglichen etwa mit dem Finanzbereich ist der gewerbliche Bereich nicht der Bereich mit der größten Wahrscheinlichkeit für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Allerdings ist gerade im gewerblichen Bereich eine große Anzahl von Unternehmen, nämlich etwa 16 500, betroffen.

Für die Kredit- und Finanzinstitute wurden die Umsetzungsmaßnahmen bereits im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, getroffen, das auch einige organisatorische Bestimmungen für alle von der 4. Geldwäsche-RL betroffenen Ressorts enthält (zB betreffend die interministeriellen Strukturen zur Zusammenarbeit der Ministerien und Behörden zur Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung).

Die dem Bereich des Gewerberechts zufallenden Umsetzungsschritte sollen nun mit der Geldwäsche-Novelle erfolgen.

In diesem Sinn enthält die vorgeschlagene Novelle wesentliche Schritte zur weiteren Erhöhung des Risikobewusstseins der Gewerbetreibenden sowie der Behörden hinsichtlich der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur „Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (vgl. Art. 1 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL).

Abgesehen von der Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL sollen die in der Geldwäsche-Novelle vorgeschlagenen Maßnahmen auch dazu dienen, den Analyseergebnissen des FATF (Financial Action Task Force) – Österreichprüfberichtes 2016 und den darin enthaltenen Empfehlungen zu entsprechen – veröffentlicht auf der Homepage der FATF (http://www.fatf-gafi.org/publications/?hf=10&b=0&q=austria&s=desc(fatf_releasedate).

Die 4. Geldwäsche-RL löst die so genannte 3. Geldwäsche-RL (Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, aufgehoben durch die Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73) ab. Aus Sicht des Gewerberechts ergeben sich folgende wesentliche Unterschiede gegenüber der bisherigen Rechtslage:

-       Betonung des risikobezogenen Ansatzes sowohl für Behörden als auch Gewerbetreibende;

-       niedrigere Bargeldgrenze beim Handel, ab der die Gewerbetreibenden eine Identifizierung des Kunden vornehmen müssen;.

-       Erfordernis einer nationalen Risikoanalyse, in die die Ergebnisse dazu vorzunehmender sektoraler Risikoanalysen einfließen müssen;

-       Informationspflichten der Gewerbetreibenden gegenüber den Behörden über ihre Risikoeinschätzungen.

Durch die vorgeschlagene Novelle werden nicht nur durch die 4. Geldwäsche-RL vorgegebenen inhaltlichen Änderungen Rechnung getragen, sondern werden auch geänderte Formulierungen und neue Begriffe übernommen.

RL über Wohnimmobilienkreditverträge – Klarstellungen betreffend die erforderliche Haftpflichtversicherung

Die geplante Novelle wird weiters zum Anlass genommen, im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2016 S. 1 („Wohnimmobilienkredit-RL“) eine Klarstellung hinsichtlich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler, ABl. Nr. L 205 vom 24.10.2014 S. 1 („Delegierte-Verordnung“) vorzunehmen.

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 117 Abs. 7):

Da sich in der Praxis bereits Fragen ergeben haben, wird zur Klarstellung die gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung bzw. gleichwertige Garantie, die bei der Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung gemäß Art. 29 Abs. 2 lit. a der Wohnimmobilienkredit-RL abzuschließen ist, erwähnt und in das bisherige Konzept der Haftpflichtabsicherung beim Immobilienmakler eingefügt. Die in der Delegierten Verordnung festgelegte Mindestabsicherung für Tätigkeiten der Kreditvermittlung geht über die im § 117 Abs. 7 derzeit vorgesehenen Deckungssummen weit hinaus; sie ist verpflichtend und somit nicht für die sonstigen Tätigkeiten der Immobilienmakler disponibel.

Zu Z 2 (§ 136a Abs. 12):

Die in der Delegierten Verordnung verankerte Absicherung muss vorhanden sein, ohne durch etwaige Haftungsfälle aus dem restlichen Tätigkeitsbereich des Gewerblichen Vermögensberaters vermindert zu werden.

Zu Z 3 (§§ 365m bis 365z):

Zu § 365m:

Vergleiche den geltenden § 365m Abs. 1.

Zu § 365m1:

Zu Abs. 1 Z 1:

Im Hinblick auf Art. 45 Abs. 7 der 4. Geldwäsche-RL könnte sich zusätzlicher Umsetzungsbedarf ergeben, falls die Europäische Kommission von ihrer Befugnis zur Erlassung technischer Regulierungsstandards in Richtlinienform Gebrauch macht; für diesen Fall wird eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgesehen.

Zu Abs. 1 Z 2:

Siehe Art. 4 der 4. Geldwäsche-RL, der vorsieht, dass die in der 4. Geldwäsche-RL verankerten Verpflichtungen auf der Grundlage entsprechender Risikoevaluierungen auch auf nicht ausdrücklich in der Richtlinie bereits enthaltene Berufe und Unternehmenskategorien auszudehnen wären. Für diesen Fall wird eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgesehen.

Zu Abs. 1 Z 3:

Um eventuell auch Empfehlungen der Europäischen Kommission iSd Art. 6 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL rechtsverbindlich nachkommen zu können, wird eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgesehen.

Zu Abs. 2:

Die vorgeschlagene Regelung übernimmt den von Art. 2 der 4. Geldwäsche-RL vorgegebenen Geltungsbereich für die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten und entspricht inhaltlich im Großen und Ganzen dem geltenden § 365m Abs. 3. Wesentliche Neuerung ist die Verringerung der Bargeldgrenze für Handelsgewerbetreibende von bisher 15 000 Euro auf nunmehr 10 000 Euro.

Zu Abs. 2 Z 4:

Erfasst sind Versicherungsagenten und Versicherungsmakler, außer die nach der Definition des Art. 3 Z 2 lit. e der 4. Geldwäsche-RL auszunehmenden „vertraglich gebundenen Versicherungsvermittler“ im Sinne von Art. 2 Z 7 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.01.2003 S. 3. zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/97, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19. Versicherungsagenten, die den im vorgeschlagenen Gesetzestext näher umschriebenen Voraussetzungen entsprechen, unterliegen somit nicht den gewerberechtlichen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Durch die tätigkeitsbezogene Definition des Versicherungsvermittlers im § 137a Abs. 1, fallen insbesondere auch die Gewerbetreibenden nach § 94 Z 75 iVm § 136a (Gewerbliche Vermögensberater), unter die gewerberechtlichen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Zu Abs. 3:

Entspricht inhaltlich dem geltenden § 365m Abs. 4 und dient der Umsetzung der Art. 32, 48 Abs. 1, 2 und 6 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 4:

Dient der Umsetzung des Art. 48 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL .

Zu Abs. 5:

Dient der Umsetzung des Art. 48 Abs. 6 der 4. Geldwäsche-RL. Vgl. auch die Empfehlung 1 der FATF (FATF (2012), International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, updated October 2016, FATF, Paris, France, www.fatf-gafi.org/recommendations.html).

Zu Abs. 6:

Dient der Umsetzung der Art. 48 Abs. 10 und 50 der 4. Geldwäsche-RL.

Bei den Europäischen Aufsichtsbehörden handelt es sich um EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority), EBA (European Banking Authority) und ESMA (European Securities and Markets Authority).

Zu Abs. 7:

Dient der Umsetzung des Art. 48 Abs. 7 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 8:

Dient der Umsetzung des Art. 48 Abs. 8 der 4. Geldwäsche-RL. Dass die Überprüfung in angemessener Weise zu erfolgen hat, bedeutet auch, dass die Behörde berücksichtigen muss, dass dem Gewerbetreibenden ein gewisser Spielraum bei den von ihm zu treffenden Maßnahmen zur Verfügung steht (siehe zB § 365n1 Abs. 1 und 3).

Zu Abs. 9:

Dient der Umsetzung des Art. 61 Abs. 1 der der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 10:

Dient der Umsetzung des Art. 61 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 11:

Dient der Umsetzung des Art. 61 Abs. 3 der 4. Geldwäsche-RL. In die Betrachtung der Größe des Betriebs wird auch die Betrachtung des Umsatzes einzufließen haben.

Als „unabhängiger und anonymer Kanal“ wird jede Art von Vorkehrung verstanden werden können, die eine wirkungsvolle Weiterleitung von Informationen unter Geheimhaltung der Identität des Meldenden ermöglicht. Auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen „unabhängigen und anonymen Kanals“ ist das Proportionalitätsprinzip (vgl. den Erwägungsgrund 27 der 4. Geldwäsche-RL) zu berücksichtigen. In diesem Sinn wird § 365m1 Abs. 11 in richtlinienkonformer Auslegung jedenfalls bei Einpersonenunternehmen und bei Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter ins Leere gehen.

Zu Abs. 12:

Dient der Umsetzung des Art. 62 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 13:

Vgl. Abs. 7 der Erwägungen zur 4. Geldwäsche-RL.

Zu § 365n:

Die vorgesehenen Definitionen orientieren sich möglichst nahe am Text der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 1:

Die Definition entspricht dem geltenden § 365n Z 1.

Zu Z 2:

Die Definition entspricht dem geltenden § 365n Z 2.

Zu Z 3:

Vgl. Art. 3 Z 6 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 4:

Übernahme der Definition aus Art. 3 Z 9 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 5:

Übernahme der Definition aus Art. 3 Z 10 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 6:

Übernahme der Definition aus Art. 3 Z 11 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 7:

Übernahme der Definition aus Art. 3 Z 13 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 8:

Dient der Umsetzung von Art. 3 Z 16.

Zu Z 9:

Die hier verwendete Definition ist analog zu § 2 Z 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.

Zu § 365n1:

Die vorgeschlagene Regelung setzt Art. 8 der 4. Geldwäsche-RL um. Der in Art. 8 Abs. 4 vorgesehene nach dem Proportionalitätsprinzip (Erwägungsgrund 27) zu bestellende Beauftragte auf Leitungsebene kann im Gewerberecht vor allem durch durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer als verwirklicht angesehen werden.

Die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsausführungen erfolgt unter Berücksichtigung der Datenschutzrechte der Mitarbeiter und deren verfassungsrechtlich gewährleisteten Ansprüche, wie etwa dem Recht auf ein Privat- und Familienleben.

Zu § 365o:

Umsetzung des Art. 11 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu § 365p:

Zu Abs. 1:

Dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 1 lit. a bis d der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 1 Z 2:

Die letzten beiden Teilsätze dienen der Umsetzung des Art. 31 Abs. 6 der 4. Geldwäsche-RL. Durch die vorgesehenen Kontrollmechanismen ist sichergestellt, dass den gebotenen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassend nachgekommen wird (siehe auch Art. 30 Abs. 8 der 4. Geldwäsche-RL).

Vgl. auch die FATF-Empfehlung 10.

Zu Abs. 1 Z 3:

Dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 1 lit. c der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 1 Z 4:

Dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 1 lit. d der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 1 Abschlusssatz:

Dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 letzter Teilabsatz der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 2:

Dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 iVm Anhang I der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 3

Dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 4:

Dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 5:

Dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 6 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 6:

Dient der Umsetzung des Art. 14 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 7:

Dient der Umsetzung des Art. 14 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu § 365q:

Dient der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 und 2 der 4. Geldwäsche-RL. Vgl. auch die FATF-Empfehlung 10.

Zu § 365r:

Dient der Umsetzung der Art. 15 bis 17 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu § 365s:

Zu Abs. 1:

Dient der Umsetzung des Art. 20 der 4. Geldwäsche-RL. Vgl. auch die FATF-Empfehlung Nr. 12.

Zu Abs. 2:

Dient der Umsetzung des Art. 21 der 4. Geldwäsche-RL. Angemessenheit ist im Zusammenhang mit dem Proportionalitätsprinzip zu sehen, das in Erwägungsgrund 27 der 4. Geldwäsche-RL festgehalten ist und vorsieht, dass insbesondere den Charakteristika und Erfordernissen von kleineren Verpflichteten Rechnung getragen werden soll. Diese sollen deren speziellen Bedürfnissen und der Art ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend behandelt werden.

Zu Abs. 3:

Dient der Umsetzung des Art. 22 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 4:

Dient der Umsetzung des Art. 23 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 5:

Dient der Umsetzung des Art. 18 Abs. 1 und 3 der 4. Geldwäsche-RL.

Bei Standorten bzw. weiteren Betriebsstätten von in anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR niedergelassenen Verpflichteten und bei mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort in Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angewendet werden, wenn sich diese Standorte bzw. weiteren Betriebsstätten uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 365z Abs. 1 halten. Die Gewerbetreibenden haben diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz zu handhaben.

Zu Abs. 6:

Dient der Umsetzung des Art. 18 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 7:

Dient der Umsetzung des Art. 18 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu § 365t:

Zu Abs. 1:

Dient der Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL; die Formulierung des letzten Satzes beruht auf einem entsprechenden Ersuchen der Geldwäschemeldestelle (FIU) und findet sich auch in Art. 42 der 4. Geldwäsche-RL. Hinsichtlich des leitenden Personals und der Angestellten iSd Art. 33 der 4. Geldwäsche-RL ist anzumerken, dass sich gewerberechtliche Maßnahmen direkt ausschließlich an Selbstständige richten können.

Zu Abs. 2:

Dient der Umsetzung des Art. 61 Abs. 3 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 3:

Die vorgeschlagene Regelung in Zusammenhang mit Art. 40 bis 43 der 4. Geldwäsche-RL und beruht textlich auf einem Ersuchen der Geldwäschemeldestelle (FIU) .

Zu § 365u:

Zu Abs. 1:

Dient der Umsetzung des Art. 35 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 2:

Dient der Umsetzung des Art. 35 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 3:

Entspricht dem geltenden § 365v Abs. 3.

Zu Abs. 4:

Entspricht dem geltenden § 365v Abs. 4.

Zu Abs. 5:

Dient der Umsetzung von Art. 37 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 6:

Dient der Umsetzung von Art. 38 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 7:

Dient der Erfüllung der FATF – Empfehlung 10.

Zu § 365v:

Zu Abs. 1:

Dieser dient der Umsetzung von Art. 36 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 2:

Dient der Umsetzung des Art. 32 Abs. 4 und Abs. 6 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 3:

Der erste Satz entspricht dem geltenden § 365w letzter Satz. Der Absatz dient insgesamt der Umsetzung von Art. 44 der 4. Geldwäsche-RL – soweit das Gewerbe betroffen ist – und entspricht der Empfehlung 33 der FATF.

Zu § 365w:

Zu Abs. 1

Entspricht Art. 39 Abs. 1 und 2 der 4. Geldwäsche-RL. „Zuständige Behörden“ sind sämtliche im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommende zuständige Behörden, also abgesehen von der Gewerbebehörde beispielsweise auch die Geldwäschemeldestelle oder die Staatsanwaltschaft.

Zu Abs. 2:

Setzt Art. 39 Abs. 3 der 4. Geldwäsche-RL um.

Zu Abs. 3:

Setzt Art. 39 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL um.

Zu § 365y:

Zu Abs. 1 und 2:

Setzen Art. 40 der 4. Geldwäsche-RL um. Beim Immobilienmakler bezieht sich diese Verpflichtung nur auf die „erhaltenen“ Unterlagen, so wie in § 365y Abs 1 Z 1 geregelt.

Zu Abs. 3:

Setzt Art. 42 der 4. Geldwäsche-RL um.

Zu § 365z:

Zu Abs. 1 bis 5:

Entsprechen Art. 45 Abs. 1 bis 5 der 4. Geldwäsche-RL.

Der Begriff der Gruppe ist in Art. 3 Z 15 der 4. Geldwäsche-RL definiert. Es handelt sich um Mutter- und Tochterunternehmen bzw. solche Unternehmen, die aufgrund des Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse verpflichtet sind (zB Halten der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens [Tochterunternehmens]; Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens [Tochterunternehmens] zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionärseigenschaft bei diesem Unternehmen).

Zu Abs. 6:

Dient der Umsetzung des Art. 45 Abs. 8 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Abs. 7 bis 9:

Dienen der Umsetzung des Art. 46 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 4 (§ 366b):

Zu Abs. 1 und 2:

Entsprechen dem geltenden § 366b.

Zu Abs. 3 bis 7:

Dienen der Umsetzung der Art. 59 und 60 der 4. Geldwäsche-RL. Zu Art. 60 Abs. 5 und 6 der 4. Geldwäsche-RL siehe schon den geltenden § 370.

Die in Abs. 7 genannten Bemessungsgrundsätze finden sich im Wesentlichen bereits im Verwaltungsstrafgesetz 1991 (siehe die §§ 19ff VStG), allerdings bedeuten insbesondere die Hinweise auf Umsatz und Jahreseinkünfte oder auf die durch einen Verstoß erzielten Gewinne zusätzliche Kriterien, sodass eine Berücksichtigung an dieser Stelle zur Umsetzung der Richtlinie notwendig und sinnvoll erscheint.

Zu Abs. 8:

Dient der Umsetzung des Art. 62 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 5 (§ 373i1):

Dient der Umsetzung des Art. 48 Abs. 4 und 5 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 6 (§ 376 Z 68):

Der vorgeschlagene Schritt trägt der Verordnung der Finanzaufsichtsbehörde (FMA), BGBl. II Nr. 369/2016, Rechnung, mit der die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016 aufgehoben wurde.

Zu Z 7 (Anlage 7) und Z 8 (Anlage 8):

Dienen der Umsetzung des Anhangs II und des Anhangs III der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Anlage 7 Z 2 lit. a:

Als niedrige Prämie werden analog zu Art. 2 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL Gesamtprämien bis 1 000 Euro zu verstehen sein.