Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die gegenständliche Novellierung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 50/2016, verfolgt im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73 (im Folgenden: 4. Geldwäsche-RL). Die bereits bestehenden Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden den Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL entsprechend adaptiert.

Ferner enthält der Entwurf Anpassungen und Klarstellungen betreffend die Umsetzung

1.      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135,

und der

2.      der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungs-RL, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.

Letztendlich erfolgen Anpassungen an die Terminologie des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, und Anpassungen des Berechtigungsumfanges.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Der Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter wird bezüglich Vertretung in Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen und Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erweitert.

Festgehalten wird, dass Bilanzbuchhalter auch als Mediator tätig werden können.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):

Der Berechtigungsumfang der Buchhalter wird bezüglich Vertretung in Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen und Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erweitert.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2):

Der Berechtigungsumfang der Personalverrechner wird bezüglich Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erweitert.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 4):

Durch diese Änderung wird auf die bei Bilanzbuchhaltungsberufen festgesetzte Arbeitszeit abgestellt.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 1 Z 1):

Der Begriff „Konkurs“ wird durch den in der Insolvenzordnung verwendeten Begriff „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 1):

Da in der Wortfolge „zum Betrieb in Österreich“ nach Ansicht der EU-Kommission eine unionsrechtswidrige Einschränkung gesehen wird (Dienstleistungs-RL), wird in Abs. 1 auf diese Wortfolge verzichtet, und auf die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage tritt dadurch nicht ein.

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 3):

Die EU-Kommission erblickt in dieser Bestimmung ebenfalls eine unionsrechtswidrige Einschränkung (Dienstleistungs-RL). Die Bestimmung des Abs. 3 kann ersatzlos gestrichen werden, da diese inhaltlich von der Bestimmung des Abs. 1 ohnehin erfasst ist und damit auch keine Änderung der bisherigen Rechtslage eintritt.

Zu Z 8 (§ 13):

Fachprüfungen werden in Zukunft nur mehr bei den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt. Damit soll eine bundeseinheitliche Abwicklung dieser Prüfungen unter Beachtung eines den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberufen gerecht werdenden hohen Qualitätsniveaus gewährleistet werden.

Zu Z 9 (§ 23 Abs. 1):

§ 23 Abs. 1, 2. und 3. Satz, regelt die Kundmachung und die Kundmachungserfordernisse der Ausübungsrichtlinie. Die Kundmachung und die Kundmachungserfordernisse von Verordnungen nach dem BiBuG 2014 werden generell – für alle Verordnungen nach dem BiBuG 2014 in § 63 Abs. 7 geregelt (siehe dazu auch die Ausführungen zu Z 19).

Zu Z 10 (§ 23 Abs. 2 Z 5):

Die höheren Sachkosten für die Abwicklung von Multiple-Choice-Prüfungen, etwa durch den notwendigen IT-Aufwand, sollen zusätzlich zur Prüfungsgebühr vom Prüfling abgedeckt werden.

Zu Z 12 (§ 28 Abs. 4 und 5):

Die Frist zur Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wird auf zwei Monate verkürzt, wenn in den vergangenen zwei Jahren die Gesellschaft insgesamt länger als sechs Monate ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer tätig gewesen ist.

Zu Z 13 (§ 39 Abs. 4 Z 1):

In Z 1 wird der Verweis auf die Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG, durch den Verweis auf die 4. Geldwäsche-RL ersetzt.

Zu Z 14 (1. Teil, 4. Hauptstück, 2. Abschnitt, Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung):

Zu § 43 (Allgemeines und Begriffsbestimmungen):

Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe die 4. Geldwäsche-RL um:

Die in der 4. Geldwäsche-RL enthaltende Formulierung „oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit“ kann in Abs. 2 Z 1 lit. a entfallen, da es sich um eine Tautologie handelt, weil die Beteiligung ohnehin unter kriminelle Tätigkeit fällt.

Bei der Definition der einzelnen unter kriminelle Tätigkeit fallenden Straftaten muss man vom Wortlaut der 4. Geldwäsche-RL abgehen und die Delikte bzw. Deliktskategorien der 4. Geldwäsche-RL auf österreichisches Strafrecht übertragen. Die Alternative bestünde in der wörtlichen Übernahme der abstrakten Tatbestandsvorgaben jener internationalen Rechtsakte, auf die Art. 3 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL verweist. Angesichts der Unbestimmtheit dieser Verhaltensumschreibung wäre die Subsumtion realer Sachverhalte unter diese Umschreibungen für den einzelnen Berufsberechtigten nicht bewältigbar. Dies vor dem Hintergrund der Annahme, dass Österreich die internationalen Vorgaben weitgehend korrekt umgesetzt hat.

Die 4. Geldwäsche-RL nennt als ersten Punkt „Handlungen nach den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI“, das sind: Terroristische Straftaten (Art. 1; umgesetzt in § 278c StGB); Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung (Art. 2; umgesetzt in § 278b StGB); Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten (Art. 3; umgesetzt in allgemeinen Strafbestimmungen des StGB, z.B. schwerer Diebstahl); Beihilfe, Anstiftung und Versuch (Art. 4; wird durch die Bestimmungen des AT des StGB umgesetzt).

Die 4. Geldwäsche-RL nennt als zweiten Punkt „alle Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aufgeführt sind;“, das sind: fast jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauches sowie der Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung von Betäubungsmitteln; die Herstellung, Beförderung und Verteilung von Geräten, Materialien und chemischen Ausgangsstoffen bei Kenntnis, dass diese zum Zwecke der Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmittel oder psychotropen Stoffen verwendet werden sollen; das Organisieren, Leiten und Finanzieren aller genannten Aktivitäten.

Als dritten Punkt nennt die 4. Geldwäsche-RL „die Tätigkeiten krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 351 vom 29.12.1998 S. 1, aufgehoben durch Rahmenbeschluss 2008/841/JI, ABl. Nr. L 300 vom 11.11.2008 S. 42“, das ist ein Rätselwort, weil es offen lässt, ob alle (ggf. auch legale) Handlungen einer kriminellen Vereinigung erfasst werden sollen, oder nur die „Vereinigungsdelikte“, dh. die Straftaten, die eine kriminelle Vereinigung konstituieren (Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 StGB, in § 278d Abs. 1 StGB genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes).

Zwar deutete auf Basis der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 (im Folgenden: 3. Geldwäsche-RL) eine systematischen Interpretation darauf hin, dass die Vereinigungsdelikte nicht gemeint sein können (vgl Glaser, Der Begriff der Geldwäsche in der 3. Geldwäsche-RL und seine Umsetzung in Österreich, ÖBA 2011, 322). Aufgrund des geänderten Wortlautes der 4. Geldwäsche-RL wird jedoch auf Vereinigungsdelikte abgestellt.

Die Umsetzung der Art. 3 Abs. 4 lit. d der 4. Geldwäsche-RL in österreichisches Recht ist mit Unsicherheiten bezüglich der Auslegung der finanziellen Interessen der Union und den davon erfassten Abgaben verbunden. Aus diesem Grund werden in der Folge die Erwägungen dazu erläutert.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. d der 4. Geldwäsche-RL ist „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, zumindest in schweren Fällen“ als kriminelle Tätigkeiten zu qualifizieren.

Darunter fallen:

„a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushaltsplänen, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

- die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;

b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushaltsplänen, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

- die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.“

Der Finanzstrafgesetzgeber hat die zu schützenden finanziellen Mittel der Union mit den Finanzvergehen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) sowie der Hinterziehung von Ausfuhrerstattungen (§ 7 AEG) geregelt, sodass ein Verweis auf diese Bestimmungen als ausreichend erachtet wird.

Bei der Beurteilung von Finanzvergehen als kriminelle Tätigkeit iSd. der 4. Geldwäsche-RL ist zu beachten, dass ein von oa. Definition erfasstes Finanzvergehen nur dann als Vortat bzw. kriminelle Tätigkeit iSd. 4. Geldwäsche-RL in Betracht kommt, wenn das jeweilige Finanzvergehen für sich betrachtet in gerichtliche Zuständigkeit fällt. Eine allein auf Zusammenrechnung strafbestimmender Wertbeträge aus mehreren Finanzvergehen (§ 53 Abs. 1 FinStrG) oder auf Konnexität (§ 53 Abs. 3 und 4 FinStrG) beruhende gerichtliche Kompetenz reicht nicht aus. Diesem Umstand soll durch die Formulierung „eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehens“ Rechnung getragen werden. Dies entspricht auch der bisher zu § 165 StGB vertreten Ansicht in der Literatur (Kirchbacher in WK2 StGB § 165 Rz 6: „Auch die von der Gerichtszuständigkeit abhängende Vortateigenschaft des Finanzvergehens nach § 35 FinStrG ist durch Einzeltatbeurteilung zu überprüfen, eine allein auf Zusammenrechnung strafbestimmender Wertbeträge aus mehreren Finanzvergehen (§ 53 Abs. 1 FinStrG) oder auf Konnexität (§ 53 Abs. 3 und 4 FinStrG) beruhende gerichtliche Kompetenz reicht nicht aus.“).

Im fünften Punkt nennt die 4. Geldwäsche-RL einfach nur Bestechung und führt ihn nicht weiter aus. Dem Wortlaut nach könnte man nur den § 307 StGB anführen. Interpretiert man Bestechung europarechtlich, sind das 1. Protokoll zum PIF (ABl C 313 vom 23.10.1996, 2), das EU-Bestechungsübk (ABl C 195 vom 25.06.1997, 2) sowie der Rahmenbeschluss 2003/568/JI zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, ABl. Nr. L 192 vom 31.07.2003 S. 54 umzusetzen .

Art. 3 Abs. 4 lit. f der 4. Geldwäsche-RL lautet: „alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;“

Da Österreich nicht nur im StGB (vgl im vorliegenden Zusammenhang § 147 Abs. 3 StGB) Mindeststrafen kennt, sondern auch im FinStrG Mindestfreiheitsstrafen vorgesehen sind (vgl zB § 39 Abs. 3 lit. c FinStrG), wird die zweite von der 4. Geldwäsche-RL in Art. 3 Abs. 4 lit. f genannte Alternative umgesetzt, sodass Finanzvergehen als Vortaten zu qualifizieren sind, die mit einer Mindeststrafe von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe belegt werden können. Die eigenständige Regelung in Zusammenhang mit EU-Betrug (siehe oben) bleibt davon unberührt.

Folgende Aspekte sind bei der Beurteilung von Finanzvergehen als kriminelle Tätigkeit iSd der 4. Geldwäsche-RL zu beachten:

1.             Dass das jeweilige Finanzvergehen für sich betrachtet in gerichtliche Zuständigkeit fallen muss, soll durch die Formulierung „eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehens“ zum Ausdruck gebracht werden (zur Begründung siehe bereits oben).

2.             Bezugspunkt der hier genannten Straftaten können nur österreichische Abgaben sein. Folglich ist eine ausländische Steuerhinterziehung keine kriminelle Tätigkeit iS dieser Definition. Dies entspricht insbesondere der Systematik des FinStrG und deckt sich auch mit der bisherigen Auslegung von § 165 StGB (vgl Lafite/Varro, ecolex 2011, 947; Bülte, FinStrR 2012, 180) sowie mit dem Wortlaut der 4. Geldwäsche-RL („im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten“). Diesem Umstand soll durch die Formulierung „die im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht stehen“ Rechnung getragen werden. Nach österreichischem Recht ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass damit jedenfalls alle Abgaben erfasst werden sollen, die vom sachlichen Anwendungsbereich des § 2 FinStrG umfasst sind.

Virtuelle Währungen werden berücksichtigt, um der FATF (FATF, Guidance for a Risk-Based Approach Virtual Currencies, June 2015) Genüge zu tun. Klar gestellt sollte hier aber auch werden, dass bloße Ersparnisse, wie insbesondere die Abgabenersparnis, nicht als Vermögensgegenstände in Betracht kommen.

Hierzu enthält die 4. Geldwäsche-RL keine Definition. Folglich spricht nichts dagegen, hier § 165 Abs. 5 StGB inhaltlich zu übernehmen; immerhin verwendet § 165 StGB die Begriffe „Herrühren“ und „Stammen“ synonym.

Die 4. Geldwäsche-RL definiert Terrorismusfinanzierung wie folgt: „die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 164 vom 22.06.2002 S. 3 (im Folgenden: Terrorismusbekämpfungs-RB) zu begehen.“ So weit wie möglich wird an diesem Wortlaut festgehalten, mit einer Umlegung der Bezugstaten der Terrorismusfinanzierung auf österreichische Straftatbestände.

Eine Einschränkung zum Ist-Zustand ergibt sich durch den Wegfall der insoweit in der 4. Geldwäsche-RL nicht vorgesehenen Beteiligung bzw. des ebenfalls fehlenden Versuchs.

Terrorismusfinanzierung hat nach der 4. Geldwäsche-RL ein anderes Tatobjekt als Geldwäsche, und definiert den Begriff der finanziellen Mittel ebenso wenig wie der Terrorismusbekämpfungs-RB. Entweder ändert man das Tatobjekt in der Definition der Terrorismusfinanzierung auf den Begriff Vermögensgegenstand, oder aber geht – wie hier durchgeführt – im Wortsinn von einem gegenüber Vermögensgegenständen eingeschränkten Begriff aus. Die FATF-Empfehlungen verwenden den (offenen) Terminus „funds“, und wollen nur sicherstellen, dass es keine Rolle spielt, ob diese legaler oder illegaler Herkunft sind (Interpretive Note Rec 5).

Abs. 2 Ziffer 13 bis 16 entsprechen Art. 3 Z 9 bis 12 der 4. Geldwäsche-RL. Abs. 2 Z 17 wurde aus Art. 3 Z 15 übernommen, Abs. 2 Z 18 ist eine an Art. 3 Z 6 angepasste Übernahme des bisherigen § 44 Abs. 2 BiBuG 2014.

Zu § 44 (Risikobasierter Ansatz):

Die Umsetzung dieser Bestimmung setzt ein umfassendes Risikobeurteilungssystem beim Berufsberechtigten voraus.

Zu § 45 (Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände):

Diese Regelung setzt Art. 11 der 4. Geldwäsche-RL um. Die Begriffe „Geschäftsbeziehung“ und „Transaktion“ in § 43 Abs. 1 sind hiefür heranzuziehen.

Zu § 46 (Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Hierdurch werden Art. 13 und Art. 20 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Zu § 47 (Zeitliche Maßgabe für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Hier handelt es sich um eine Umsetzung von Art. 14 der 4. Geldwäsche-RL, insbesondere dessen Abs. 5. Bestehende Auftraggeber sind ehestmöglich von den Sorgfaltspflichten nach zu erfassen, um den Berufsangehörigen in Hinblick auf organisatorische Maßnahmen und in Anlehnung an die Zeit für die innerstaatliche RL-Umsetzung ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen.

Zu § 48 (Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Hierdurch wird Art. 14 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Zu § 49 (Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Hierdurch wird Art. 15 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Folgende Faktoren sind nach Anhang II der 4. Geldwäsche-RL eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko:

1. Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos:

a) öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers auferlegen,

b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,

c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko.

2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

a) Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie,

b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,

c) Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,

d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,

e) Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmten Arten von E-Geld).

3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:

a) Mitgliedstaaten,

b) Drittländer mit gut funktionierenden Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

c) Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,

d) Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

Zu § 50 (Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern):

Diese Regelungen entsprechen den Art. 18, 20 und 22 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu § 51 (Erhöhtes Risiko – Nicht FATF konforme Länder):

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 47.

Zu § 52 (Ausführung durch Dritte):

Auf Mitglieder der Wirtschaftskammer sowie auf Personen, die vom Verbot der Informationsweitergabe gemäß § 52b Abs. 3 und 4 ausgenommen sind, kann bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten jedenfalls zurückgegriffen werden.

Zu § 52a (Meldepflichten):

Entspricht Art. 33 Abs. 1 lit. a der 4. Geldwäsche-RL. Durch die Streichung der Wortfolge „unter anderem“ soll zusätzlich die Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 letzter Satz bewirkt werden („Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden.“). Dieser letzte Satz, der weder klärt, wessen die Transaktionen verdächtig sein müssen, noch einen Bezugspunkt in Art. 33 Abs. 1 lit. a und b hat, die beide gar nicht auf „Transaktionen“ abstellen, soll offenbar sicherstellen, dass die Reaktionspflicht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in bestimmten Fällen (nämlich bei verdächtigen Transaktionen) jedenfalls in einer Meldepflicht besteht. Dies müsste nämlich nicht immer so sein: Besieht man sich den Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 lit. a genau, so ließe dieser bei gegebenem Anlass offenbar auch alternative Reaktionsmöglichkeiten zur Meldung zu („unter anderem mittels einer Meldung“). Angesichts der Schwierigkeiten, Art. 33 Abs. 1 letzter Satz überhaupt in das durch Art. 33 Abs. 1 lit. a und b determinierte System einzufügen und den Begriff der Transaktion abzugrenzen, ist es die sicherste und in der Handhabung einfachste Methode zur Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 letzter Satz, durch Weglassung der Wendung „unter anderem“ im vorliegenden Absatz klarzustellen, dass bei gegebenem Anlass immer (gleich, ob eine „verdächtige Transaktion“ vorliegt oder nicht) und alternativlos Meldung zu erstatten ist.

Enthalten sind in diesem Absatz zwei Pflichten: Einerseits Ad hoc-Meldungen („von sich aus“) an die Behörde, andererseits die Pflicht, Folge zu leisten, wenn die Behörde nach bereits erfolgter Meldung noch mehr Auskünfte wünscht.

Der Begriff der Gelder ist – wie bereits bei den Begriffsbestimmungen festgestellt – vom Wortsinn und der historischen Interpretation mit dem Begriff der finanziellen Mittel gleichbedeutend und kann deshalb iS besserer Lesbarkeit und Einheitlichkeit durch diesen ersetzt werden.

Auslöser der Ad hoc-Meldepflicht sind drei kognitive Zustände in Bezug auf die kriminelle Herkunft der finanziellen Mittel bzw. deren Verbindung zu Terrorismusfinanzierung, nämlich Kenntnis, Verdacht und „berechtigter Grund zur Annahme“. Der Begriff der „Kenntnis“ tritt an Stelle des in der 3. Geldwäsche-RL bei den Meldepflichten verwendeten Wortes „wissen“ und findet überdies auch als verstärkter Vorsatzgrad in der Geldwäschedefinition (Art. 1 Abs. 2) Verwendung, wo er als ungefähres Pendant des strafrechtlichen Vorsatzgrades der Wissentlichkeit aufgefasst werden kann, vgl. Glaser, Neue Wege bei der Geldwäschebekämpfung, ZWF 2016, 10 (14). Alles spricht dafür, auch in diesem Zusammenhang von einem Verständnis des „Kenntnis“-Begriffs auszugehen, der § 5 Abs. 3 StGB entspricht („Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.“). Bei der Definition des Verdachts besteht kein Anlass, von der bisherigen Begriffsdefinition abzugehen.

Abs. 1 deckt bereits alle Auskünfte ab, die die Behörde nach einer erstatteten Meldung zusätzlich wünscht. In Abs. 2 kann es daher nur noch um jene Fälle gehen, in denen die Behörde mit Auskunftswünschen an einen Berufsberechtigten herantritt, der zuvor keine Meldung erstattet hat. Dies stößt freilich schnell an rechtsstaatliche Grenzen, deren Berücksichtigung durch Art. 33 Abs. 1 lit. b der 4. Geldwäsche-RL man in die Wendung „gemäß den im geltenden Recht festgelegten Verfahren“ hineinlesen muss. Eine generelle Auskunftspflicht könnte etwa dem Recht auf Verteidigung und somit Art. 6 EMRK zuwiderlaufen. Die zur Umsetzung dieser Ausnahme gewählte Wendung „soweit dem nicht verfahrens- oder berufsrechtliche Verbote oder Aussageverweigerungsrechte entgegenstehen“ soll va das Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs. 1 Z 2 StPO erfassen, das keinesfalls unterlaufen werden darf. Eine Erfassung der Verschwiegenheitspflicht nach § 39 BiBuG 2014 würde der Regelung hingegen jeden Anwendungsbereich entziehen und somit kaum eine effektive Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 lit. b der 4. Geldwäsche-RL darstellen; schließlich berücksichtigt bereits nach bisheriger Rechtslage § 39 Abs. 4 Z 1 BiBuG 2014 Geldwäschemeldepflichten als Ausnahme bei der Verschwiegenheitspflicht. Im Übrigen besteht auch weiterhin das „Beraterprivileg“.

Abs. 3 entspricht inhaltlich genau Art. 14 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL, löst aber dessen Binnenverweise auf. Dieser Absatz verpflichtet nicht zu einer Meldung selbst, sondern bloß zur (im eigenen Interesse zu dokumentierenden!) Erwägung einer solchen. Erwogen werden muss – ganz in Einklang mit Art. 14 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL – nicht, ob allein auf Grundlage der Unmöglichkeit der Einhaltung der Sorgfaltspflichten Meldung erstattet werden sollte, sondern ob die Voraussetzung einer Meldung nach Abs. 1 vorliegen. Abs. 3 enthält also keine selbständige Meldepflicht, sondern eine besondere Prüfpflicht hinsichtlich einer Meldepflicht nach Abs. 1.

Abs. 4 entspricht in weiten Teilen dem bisherigen § 49 Abs. 2 BiBuG 2014, muss aber dessen Bezugnahme auf eine der Geldwäsche bzw. der Terrorismusfinanzierung dienende Transaktion aufgeben, da es nach Art. 35 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL, dessen Wortlaut insoweit übernommen wird, und dem gesamten auslösenden Umstand einer Meldepflicht nicht mehr auf eine solche Transaktion ankommt. Art. 35 Abs. 1 der RL verwendet im vorliegenden Zusammenhang den Begriff „Erträge“, welcher jedoch weder Tatobjekt einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist, noch dem Begriff des meldepflichtauslösenden Umstandes („finanzielle Mittel“) entspricht. IS besserer Handhabbarkeit soll daher im vorliegenden Zusammenhang der definierte Begriff der finanziellen Mittel zur Verwendung kommen.

Die Änderungen bezüglich der Aufbewahrungs- bzw. Löschpflicht ergibt sich aus dem – teils wörtlich übernommenen – Art. 40 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL.

Art. 35 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL räumt im Gegensatz zur 3. Geldwäsche-RL der Behörde in Verbindung mit dem Durchführungsverbot explizit das Recht ein, dem Berufsberechtigten „besondere Anweisungen“ zu erteilen, worauf dieser erst nach deren Ausführung zur Durchführung der Transaktion befugt sei. Hierbei müssen aber verschiedene Aspekte klargestellt werden: Hinsichtlich der allfälligen Durchführung der Transaktion soll die vorliegende Bestimmung in Abs. 5 kein Rechtfertigungsgrund sein; würde die Durchführung etwa eine Geldwäscherei des Berufsberechtigten darstellen, muss er weiterhin von ihr Abstand nehmen. Auch darf die Ausführung der Anweisungen der Behörde nicht in einer Weise erfolgen, die österreichische (Straf-)Gesetze verletzt. Schließlich kommt auch der Behörde keine Anweisungsbefugnis hinsichtlich straftatbestandsmäßigen Verhaltens zu.

Zusätzlich zum insoweit unvollständigen Inhalt der 4. Geldwäsche-RL soll auch jener Fall geregelt werden, in dem die Behörde ohne weitere Auflage ihre Zustimmung zur Durchführung erteilt. Auch in diesem Fall muss der Berufsberechtigte die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens an anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Strafrecht, prüfen.

Abs. 6 entspricht dem bisherigen § 49 Abs. 3 BiBuG 2014, der hier nun durch Bestimmungen für jenen Fall ergänzt wird, in dem sich die Behörde nach Unterlassung der Transaktionsdurchführung nicht ohnehin mit besonderen Anweisungen an den Berufsberechtigten wendet, sondern gar nicht reagiert.

Abs. 7 entspricht weitgehend dem bisherigen § 49 Abs. 4 BiBuG 2014, löst aber dessen begriffliche Unschärfen auf und stellt eine stärkere Kohärenz mit Art. 35 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL her.

Abs. 8 entspricht weitgehend dem bisherigen § 49Abs. 5 Satz 2 BiBuG 2014, präzisiert jedoch.

Die bislang in § 49 Abs. 5 Satz 3 und 4 BiBuG 2014 umgesetzten Inhalte werden aus folgenden Gründen aus dem BiBuG 2014 gestrichen:

Die 4. Geldwäsche-RL macht in Art. 32 umfassende Vorgaben zur Stellung und den Befugnissen der Geldwäsche-Meldestelle. Diese wird der Gesetzgeber jedenfalls eigens umsetzen müssen. Das BiBuG 2014 ist nicht der geeignete Rechtsakt, um abschließend die Befugnisse der zukünftigen Geldwäsche-Meldestelle zu regeln. Eine Übernahme der Anordnungen des bisherigen § 49 Abs. 5 Satz 3 und 4 BiBuG 2014 könnte weder abschließend der Umsetzung des Art. 32 der 4. Geldwäsche-RL dienen, noch sollte sie einer solchen als lex specialis im Wege stehen.

Der in Abs. 11 umgesetzte Haftungsausschluss nach Art. 37 der 4. Geldwäsche-RL ist umfassender formuliert als die knappe Haftungsausschlussregelung nach Art. 26 der 3. Geldwäsche-RL. Der Einschub „oder die in Verbindung stehende Terrorismusfinanzierung“ dient der Klarstellung, dass der volle Haftungsausschluss nicht nur in Bezug auf zweifelhafte Vortaten einer Geldwäsche („kriminelle Tätigkeiten“), sondern auch bei zweifelhaftem Zusammenhang finanzieller Mittel mit Terrorismusfinanzierung besteht.

Art. 38 der 4. Geldwäsche-RL lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.“

Hier geht es um eine (den Haftungsausschluss ergänzende) Whistleblowerschutz-Regelung, die freilich nicht nur den Berufsberechtigten, sondern auch gegenüber dem Berufsberechtigten schützen soll. Unter Abzug zivil- und standesrechtlicher Folgen einer Meldung, die bereits durch Abs. 11 ausgeschlossen sind, kann eine Meldung va faktische und arbeitsrechtliche Folgen haben.

Abs. 12 verbietet arbeitsrechtliche oder faktische arbeitsplatzbezogene Nachteile, und soll somit auch einen Schutz der Mitarbeiter eines Berufsberechtigten gegenüber ihrem Arbeitgeber bewirken. Eine ähnliche Regelung besteht im österreichischen Recht bereits in § 53a BDG für Beamte.

Zusätzlich wird es zur Umsetzung des Art. 61 der 4. Geldwäsche-RL eines weiteren Whistleblowerschutz-Mechanismus seitens der Wirtschaftskammer Österreich bedürfen.

Die Abs. 13, 14 und 15 beinhalten Kompetenzen und Ermächtigungen für die Geldwäschemeldestelle.

Zu § 52b (Verbot der Informationsweitergabe):

Durch Abs. 1 wird Art. 39 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt. Neben dem Verbot der Information über die Informationsübermittlung muss auch über eine (auch nur geplante) Analyse Stillschweigen bewahrt werden.

Durch Abs. 2 wird Art. 39 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt. Mit der Informationsweitergabe zu Strafverfolgungszwecken ist auch eine Weitergabe im Rahmen von Überprüfungshandlungen (im Auftrag) der verwaltungsrechtlichen zuständigen Strafbehörde umfasst.

Durch Abs. 3 wird Art. 39 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt. Bei den Berufsberechtigten sind sowohl Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, als auch Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen gemeint (z.B. auch ein Steueranwalt nach deutschem Recht).

Eine Informationsweitergabe im Netzwerk ist somit nur erlaubt, wenn eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften existiert.

Abs. 4 entspricht Art. 39 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL. Im Falle der Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte hat die Prüfung der Gleichwertigkeit der Anforderungen von Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Drittländern sowie der beruflichen Verschwiegenheitspflicht und des Schutzes personenbezogener Daten anhand von durch öffentliche Stellen veröffentlichten Listen zu erfolgen. Liegen derartige Listen nicht vor, kann der Berufsberechtigte selbst die Gleichwertigkeit beurteilen. Im Zweifel ist von dem im Drittland ansässigen Berufsberechtigten die Gleichwertigkeit der Anforderung glaubhaft zu machen.

Abs. 5 entspricht Art. 39 Abs. 6 der 4. Geldwäsche-RL. Von der Ausnahmebestimmung ist nicht nur der Berufsberechtigte erfasst, sondern auch die jeweiligen Angestellten und das jeweilige leitende Personal.

In Abs. 6 wird die FATF-Empfehlung 10 iVm FATF-Empfehlung 22 berücksichtigt.

Zu § 52c (Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten):

Entsprechend dem ErwG 44 der 4. Geldwäsche-RL sollen die erforderlichen Informationen, die Berufsberechtigte durch Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erlangt haben, sowie die Aufzeichnungen über Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, um eine umfassende Kooperation leisten und den Informationsersuchen der zuständigen Behörden zwecks Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zeitnah nachkommen zu können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt somit jedenfalls fünf Jahre ab dem Ende einer Geschäftsbeziehung oder nach einer gelegentlichen Transaktion. Wenn dies für die Zwecke der Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, kann diese Frist risikoabhängig auch länger sein („zumindest“ fünf Jahre). Fristen des nationalen Strafrechts bleiben hiervon im Hinblick auf Beweismittel, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren Anwendung finden, unberührt. Die Art und Weise der Erfüllung dieser Pflichten wird dabei auch von der Größe der Kanzlei, dem Kundenumfang und der Art der durchgeführten Tätigkeit abhängen.

In Abs. 2 wird Art. 40 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Zu § 52d (Innerorganisatorische Maßnahmen):

In Abs. 1 Z 1 lit. a wird die FATF-Empfehlung 15 berücksichtigt.

In Abs. 2 und 3 werden Art. 8 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL sowie Art. 46 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt.

Zu § 52e (Hinweisgebersystem):

Art. 61 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um zur Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden zu ermutigen.“

Dies bedeutet zunächst, dass ein externes Whistleblowingsystem eingerichtet werden muss, bei dem es um Verstöße gegen Geldwäschepräventionspflichten geht. Dieses sollte sinnvollerweise bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichtet werden, wenn diese auch für die Sanktionierung derartiger Verstöße zuständig werden soll.

Anleitung kann insofern in der neuen Bestimmung des § 2a Abs. 6 StAG gefunden werden, der (nachträglich) eine Rechtsgrundlage für das bereits bestehende Hinweisgebersystem bei der WKStA schafft. Internetbasierte Hinweisgebersysteme haben gegenüber telefonischen Hinweisgebersystemen den Vorteil, trotz aufrecht erhaltbarer Anonymität mit dem Hinweisgeber in einen Dialog treten zu können, um gegebenenfalls Rückfragen bei unklaren Sachlagen stellen zu können. Aus diesem Grund hat etwa auch das OLAF sein früher bestehendes „grünes Telefon“ auf ein internetbasiertes Hinweisgebersystem umgestellt, bei dem ein Hinweisgeber ein Postfach eröffnet, über welches er nicht nur Nachrichten senden, sondern auch empfangen kann.

Die Anonymität kann dabei gewahrt bleiben (je nach Wunsch des Hinweisgebers bzw. Ausgestaltung seiner Nachrichten), sie muss es aber nicht.

Art. 61 Abs. 2 der 4. Geldwäsche-RL lautet: „Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;

b) einen angemessenen Schutz für Angestellte der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;

c) einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;

d) den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

e) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich.“

Die Umsetzung dieser Anforderungen wird hier nur vorgezeichnet, entsprechende Details bleiben einer Kammerverordnung vorbehalten, die bei Änderungserfordernissen, die sich künftig aus praktischen Erfahrungen ergeben mögen, einfacher zu ändern ist als eine gesetzliche Regelung.

Art. 61 Abs. 3 der 4. Geldwäsche-RL lautet: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.“

Die hier enthaltene grundsätzliche Verpflichtung, unternehmensinterne Whistleblowingsysteme in Bezug auf Verstöße gegen Geldwäschepräventionspflichten einzurichten, bietet viele Spielräume, um Berufsberechtigten ohne oder mit nur wenigen Mitarbeitern den Umgang mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Die Regelung entsprechender Details bleibt einer Verordnung vorbehalten, die bei Änderungserfordernissen, die sich künftig aus praktischen Erfahrungen ergeben mögen, einfacher zu ändern ist als eine gesetzliche Regelung.

Zu § 52f (Aufsicht):

Die 4. Geldwäsche-RL verlangt ein Aufsichtssystem über die Verpflichteten im Sinne der 4. Geldwäsche-RL. Diese Aufsicht kann gemäß Art. 48 Abs. 9 der 4. Geldwäsche-RL auch von Selbstverwaltungseinrichtungen übernommen werden. Die Gestaltung der Aufsichtsfunktion entspricht dabei den Vorgaben des Art. 48 der 4. Geldwäsche-RL.

Bei ausschließlich unselbständig tätigen Berufsangehörigen und jenen, die ihre Befugnis ausschließlich über eine Gesellschaft ausüben (auch wenn eine Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt), ist eine unmittelbare Aufsicht nicht erforderlich.

Zu § 52g (Prüfungen):

Die Prüfungen zur Einhaltung der Vorkehrungen können anlassunabhängig auf einer risikobasierten Grundlage oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse in Bezug auf eine Kanzlei durchgeführt werden. Im Rahmen der risikoorientiert durchzuführenden Überprüfungen ist anhand geeigneter Kriterien festzulegen, welche Kanzleien einem möglicherweise höherem Risiko ausgesetzt sind und welchem Risiko der Berufsstand insgesamt ausgesetzt ist. Demnach ist zu entscheiden, in welchem Ausmaß und welche Kanzleien anlassunabhängig zu überprüfen sind. Zudem kann eine solche Systemprüfung auch durchgeführt werden, wenn es aufgrund wesentlicher Ereignisse erforderlich scheint. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

Für eine Prüfung der in einer Kanzlei vorgesehenen Vorkehrungen kann risikoorientiert die Bewertung von zur Verfügung gestellter Unterlagen, etwa des kanzleiinternen Leitfadens, Checklisten udgl. ausreichend sein, wenn sich daraus ein objektives Bild der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Kanzleipraxis ableiten lässt. Zudem ist auch eine Nachschau im Betrieb selbst möglich, wobei diese Nachschau auch die stichprobenmäßige Einsicht in konkrete auftraggeberbezogene Unterlagen (zB den Handakt) umfassen kann.

Wird im Zuge einer Prüfung eine Nachschau in einem Kanzleibetrieb durchgeführt, ist diese von einem eigens bestellten Experten vorzunehmen. Dabei unterliegt der Experte in Bezug auf den zu überprüfenden Berufsangehörigen den berufsrechtlichen Befangenheitsbestimmungen. Wechselseitig dürfen keine Nachschauen vorgenommen werden. Nach erfolgter Nachschau ist vom Experten ein Bericht zu erstellen, der eine Beurteilung zu enthalten hat. Dieser Bericht ist sodann der Wirtschaftskammer Österreich zu übermitteln.

Die Kosten anlassbezogener Prüfungen, insbesondere das Honorar eines Experten, sind von den geprüften Berufsberechtigten zu tragen. Eine Übertragung der Kosten von anlassunabhängigen Prüfungen können den Betroffenen zur Gänze oder zum Teil auferlegt werden.

Zu § 52h (Experten):

Zur Durchführung der Nachschauen ist vom Präsident der Wirtschaftskammer Österreich eine Liste geeigneter Experten zu entnehmen.

Der Honoraranspruch ist nach berufsüblichen Grundsätzen, der Größe des überprüften Betriebes und des erforderlichen Zeitaufwandes zu bemessen.

Zu § 52i (Risikobasierter Ansatz der Aufsicht):

§ 52i setzt die Vorgaben des Art. 48 Abs. 6 und 7 der 4. Geldwäsche-RL um.

Zu § 52j (Maßnahmen):

Die Verfassungsbestimmungen in den Abs. 1 und 2 sind insofern erforderlich als zum Teil hohe Geldstrafen vorgesehen werden und die Wirtschaftskammer Österreich mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen im eigenen Wirkungsbereich betraut wird. Eine einfachgesetzliche Regelung wäre unzulässig, da die Verhängung von Verwaltungsstrafen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegene Angelegenheit ist, die geeignet ist, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden.

Art. 58 Abs. 1 und 2 der 4. Geldwäsche-RL verpflichten dazu, alle Verstöße gegen die in diesem Abschnitt normierten Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam verhältnismäßig und abschreckend zu sanktionieren. Dazu sind unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen festzusetzen. Als Strafdrohung wird die bisher in § 61 Abs. 1 Z 4 BiBuG 2014 vorgesehene Strafdrohung herangezogen. Die bisher in § 61 Abs. 1 Z 4 BiBuG 2014 diesbezüglich vorgesehenen Strafbestimmungen entfallen.

Art. 59 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL gebietet es, für Verstöße gegen Umsetzungsbestimmungen ausgewählter Artikel der 4. Geldwäsche-RL besondere Sanktionen nach Art. 59 Abs. 2 vorzusehen, wenn diese Verstöße schwerwiegend, wiederholt oder systematisch erfolgen. Dem wird hierdurch Rechnung getragen. In der Systematik des § 52j umschreibt Abs. 1 das Grunddelikt und Abs. 2 den Qualifikationstatbestand. Erfasst werden stets nur vorsätzliche Verstöße.

In Abs. 3 ist eine Strafbemessungsvorschrift für Abs. 1 und 2. Angelehnt an § 32 Abs. 1 StGB ist Grundlage und Obergrenze der Strafe die Schuld des Berufsberechtigten, wobei spezialpräventive (vgl. § 32 Abs. 2 StGB) und generalpräventive Aspekte entsprechend zu berücksichtigen sind. Die bei der Festsetzung von Art und Höhe der Verwaltungsstrafe oder Maßnahme maßgebenden Umstände sind Art. 60 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL entnommen.

Auch bei Abs. 4 handelt es sich um eine Strafbemessungsvorschrift, die sich allerdings nur auf Abs. 2 bezieht und die im dortigen Katalog enthaltenen Maßnahmen nach Schwere reiht. Da es sich beim vorübergehenden Verbot der Geschäftsführung oder Vertretung bzw. der Suspendierung der Berufsberechtigung um eine sehr weitreichende Konsequenz handelt, sind solche Maßnahmen angelehnt an § 37 Abs. 1 StGB nur dann festzusetzen, wenn ansonsten der Berufsberechtigte von weiteren Pflichtverstößen in diesem Abschnitt nicht abgehalten werden kann.

Abs. 6 dient der Umsetzung von Art. 60 Abs. 1 der 4. Geldwäsche-RL.

Zu § 52k (Strafbarkeit juristischer Personen):

Zu den Verfassungsbestimmungen in den Abs. 1 und 3 gelten die Ausführungen zu § 52j.

Nach Art. 60 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL ist auch eine Strafbarkeit für juristische Personen vorzusehen, wenn zu ihren Gunsten Verstöße gemäß § 52j Abs. 1 oder 2 begangen wurden. Die Voraussetzungen für die hier vorgeschlagene Verwaltungsstrafbarkeit juristischer Personen sind Art. 60 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL entnommen.

Dabei knüpft die Verwaltungsstrafbarkeit für juristische Personen an den Tatbeständen für natürliche Personen, § 52j Abs. 1 und 2, an.

Mittels Abs. 2 wird Art. 60 Abs. 6 der 4. Geldwäsche-RL umgesetzt, der eine weitere Konstellation vorschreibt, nach der Verstöße juristischen Personen zuzurechnen sind.

In Abs. 3 wird zum einen der juristische Personen betreffende Strafrahmen für das Grunddelikt bzw. den Qualifikationstatbestand festgesetzt. Zum anderen ist dies ist eine Strafbemessungsvorschrift für juristische Personen. Bei der Verhängung und Strafbemessung der Geldstrafe sind die für natürliche Personen bestehenden Geldstrafendrohungen und Strafbemessungsgrundsätze heranzuziehen.

Zu Z 15 (§ 53 Abs. 1 Z 7):

Abs. 1 Z 7 sieht vor, dass bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Berufsberechtigte zu suspendieren sind.

Zu Z 16 (§ 53 Abs. 3):

Das Wesen der Suspendierung ist das einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme, deren Wirkung gerade in der unmittelbaren Anwendbarkeit besteht. Daher ist die die aufschiebende Wirkung – wie schon nach früherer Rechtslage – bei einer Suspendierung der Berufsbefugnis grundsätzlich auszuschließen.

Zu Z 17 (61 Abs. 1 Z 4):

§ 61 Abs. 1 Z 4 sieht vor, dass wer eine in den §§ 44 bis 47 und in den §§ 50 bis 52 BiBuG 2014 oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 34 BiBuG 2014 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist.

Diese Sanktionierung von Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung entfallen, da diese durch den Maßnahmenkatalog der §§ 52j und 52k abgedeckt werden.

Zu Z 18 (§ 61 Abs. 4):

Diese Regelung dient der eindeutigen Klarstellung, dass der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich nur in Fällen der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verwaltungsstrafkompetenz besitzt.

Zu Z 19 (§ 63 Abs. 6 und 7):

Im Rahmen des Aufsichtssystems über die Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird in Abs. 6 für die dabei erforderlichen Beschlussfassungen ein eigener Ausschuss eingerichtet. Dieser soll für sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Berufsstand betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zuständig sein. Voraussetzung für eine Bestellung in den Aufsichtsausschuss ist eine entsprechende Berufspraxis und die Absolvierung von Schulungen auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Damit soll – wie von der 4. Geldwäsche-RL gefordert – eine fachlich fundierte Aufsicht sichergestellt werden.

Abs. 7 enthält für die nach dem BiBuG 2014 zu erlassenden Verordnungen generelle Bestimmung für die Kundmachungen und die Kundmachungserfordernissen. Gleichzeitig wird die Kundmachung von Verordnungen nach dem BiBuG 2014 an die Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.

Zu Z 21 (§ 71 Abs. 2 Z 3):

In Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 lit. b der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL, erfolgt bei den Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen die Verkürzung auf eine mindestens einjährige Berufsausübung (statt bisher eine zweijährige Berufsausübung) während der vorangehenden zehn Jahre.

Zu Z 22 (§ 71 Abs. 2 Z 4):

Der Nachweis über eine abgeschlossene Vermögenshaftpflichtversicherung als Bedingung für die aktive Berufsausübung soll auch für Buchhalter und Personalverrechner gelten, die ihre Leistungen über die Grenze anbieten.

Zu Z 23 (§ 72 Abs. 7 Z 2):

Der Gegenstand Bilanzierung entfällt bei der mündlichen Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter.

Zu Z 24 (§ 72 Abs. 12):

In § 72 Abs. 12 wird die Wortfolge „gelten die Abs. 1 bis 11 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.“ durch die Wortfolge „gelten die Abs. 1 bis 11 und die Abs. 14 und 15 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.“ ersetzt.

Dadurch wird einerseits der in Abs. 14 geregelte „partielle Zugang“ für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, und andererseits die in Abs. 15 normierten Anforderungen im Zusammenhang mit dem „partiellen Zugang“ für diesen Personenkreis sichergestellt.

Zu Z 25 (§ 72 Abs. 14 und 15):

In den Abs. 14 und 15 wird der von der der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL geforderte partielle Zugang geregelt.

Zu Z 26 (§ 73):

§ 73 BiBuG 2014 enthält bereits jetzt Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Diese Bestimmungen werden entsprechend den Vorgaben der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL angepasst.

Zu Z 27 (§§ 63 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 2 und 74 Abs. 1):

Durch diese Änderungen erfolgen Anpassungen an die Terminologie des Bundesministeriengesetzes 1986.