Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat am 8. November 2016 ein Maßnahmenpaket betreffend Forschung, Technologie und „Start-ups“ beschlossen und sich zum klaren Ziel bekannt, zusätzliches Engagement aufzuwenden, um – wie bereits in der FTI-Strategie 2011 zum Ziel gesetzt – Österreich in die Gruppe der innovativsten Länder Europas zu führen. F&E ist eines der fünf Kernziele von „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“.

Durch den Einsatz weiterer öffentlicher Mittel im F&E-Bereich soll Österreichs Attraktivität als Forschungsstandort gestärkt werden und die internationale Wettbewerbssituation der Forscher und Forscherinnen in Industrie und Wissenschaft verbessert werden. Damit werden auch Wachstums- und Beschäftigungschancen verbessert und die Entwicklung zu einem dynamischen wissensbasierten Wirtschaftsraum unterstützt.

Um eine adäquate Mittelausstattung der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung, die im österreichischen FTI-System eine bedeutende Rolle für langfristige strategische Forschungsprogramme und innovative neue Programme innehat, sicherzustellen, sollen zusätzlich zu der von der Bundesregierung am 12. Juli 2016 beschlossenen Sonderdotierung der Nationalstiftung mit 100 Mio. € aus der Einmalzahlung im Rahmen der Reform der Stabilitätsabgabe zusätzliche Mittel im Bundesfinanzrahmen geprüft und in Verhandlung genommen werden.

Im Zuge des Arbeitsprogramms vom Jänner 2017 hat die Bundesregierung nun die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur jährlichen Dotierung der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung für die nächsten drei Jahre mit 100 Mio. € p.a. beschlossen.

In Umsetzung dieser Beschlüsse werden mit der Novelle zum Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung, BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 118/2015, zusätzliche Mittel für die Nationalstiftung zur Verfügung gestellt bzw. die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ermächtigt, weitere Mittel in die Nationalstiftung einzubringen.

Besonderer Teil

Zu § 3 Abs. 3:

Es sollen die Mittel nach § 4 Abs. 7 für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung gestellt werden, d.h. es werden 33,33 Mio. € p.a. an die Nationalstiftung überwiesen.

Zu § 4:

Abs. 5 Z 3 setzt die Vorgabe des Punktes 2.4. des Arbeitsprogramms der Bundesregierung vom Jänner 2017 um. Gemäß Arbeitsprogramm sollen insgesamt 300 Mio. € in den nächsten drei Jahren an die FTE-Nationalstiftung gewährt werden

Abs. 7 schafft die gesetzliche Grundlage für die Überweisung der Mittel aus der Einmalzahlung der Stabilitätsabgabe an die Nationalstiftung.

Zu § 15:

Das URG ist nach seinem Wortlaut nur auf Unternehmen anwendbar, unabhängig von deren Rechtsform. Das URG wäre daher mangels Unternehmenseigenschaft auf die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung grundsätzlich nicht anzuwenden. Nach der Rechtansicht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach KFS/PE 18 würde im Fall des Vorliegens eines „Nichtunternehmens“ die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs keine Redepflicht des Stiftungs- bzw. Abschlussprüfers nach § 273 Abs. 3 UGB auslösen. Vielmehr wäre ein Insolvenzrisiko aufgrund der Redepflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB aufzuzeigen. Um Klarheit über die Anwendung dieser Bestimmungen zu schaffen, wäre § 15 Abs. 2 zu ändern.

Zu § 20 Abs. 2:

Gemäß dem Arbeitsprogramm der Bundesregierung ist die Maßnahme auf drei Jahre befristet.

Zu § 20 Abs. 3:

Diese Bestimmung legt fest, dass seitens der OeNB gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 überwiesene Beträge die gemäß § 72 Abs. 1 Nationalbankgesetz 1984 – NBG in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2015 berechnete Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der OeNB verringern. Diese Verringerung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ist für die Veranlagungsjahre 2018 bis 2020 anzuwenden.